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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 2 V 1039/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 367 Abs. 2 2 Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 V 1039/08

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2004

In dem Verfahren

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlands

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie

die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch

am 19. März 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 20. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 wird in Höhe von 18.526 EUR bis 30. April 2008 ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Antragsteller u.a. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen in Höhe von 138.154 EUR sowie Schuldzinsen in Höhe von 160.795 EUR als Werbungskosten. Die Kapitalerträge resultierten aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag bei der VG Lebensversicherungsgesellschaft (künftig: VG), den der Antragsteller 1998 mit einer Laufzeit von sechs Jahren gegen Einmalbeitrag in Höhe von 1.000.000 DM abgeschlossen hatte. Der Einmalbeitrag war durch ein Darlehn der D-Bank fremdfinanziert.

Der Antragsgegner erkannte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. Dezember 2005 die Schuldzinsen nicht in Höhe von 160.795 EUR, sondern lediglich in Höhe von 27.851 EUR als Werbungskosten an, da nur dieser Betrag 2004 abgeflossen sei. Am 2. Januar 2006 legte der Antragsteller hiergegen Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Durch Bescheid vom 10. Januar 2006 gewährte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 10.762 EUR bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Am 26. September 2006 erhob der Antragsteller bei Gericht Untätigkeitsklage (2 K 2362/06). Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 an das Finanzgericht wies der Antragsgegner darauf hin, dass im Streitfall Schuldzinsen für die Finanzierung der Versicherung zwar dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig seien, jedoch lediglich in Höhe von 22.280 EUR. Der Schriftsatz schloss mit dem Satz "Nach alledem hat der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg und die Einkommensteuer ist noch höher festzusetzen." Auf die vom Gericht veranlasste Übersendung des Schriftsatzes zur Stellungnahme äußerte der Antragsteller, er halte an dem Antrag, dem Einspruch stattzugeben, fest.

Durch Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2004 auf 83.897 EUR, mithin 2.507 EUR höher als im Einkommensteuerbescheid vom 20. Dezember 2005 fest, und wies den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 105 Rbh). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wies der Antragsgegner auf die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zum 22. November 2007 hin (Bl. 138 Rbh).

Am 5. Februar 2008 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt. Er beantragt sinngemäß (Bl. 1),

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 20. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 in Höhe von 18.526 EUR auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Akten des Verfahrens 2 K 2362/06 Bezug genommen.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533;vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Es muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH vom 26. Juni 2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217).

2. Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in Gestalt der (verbösernden) Einspruchsentscheidung ernstliche Zweifel.

a) Die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es fehlte an dem nach § 367 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz AO erforderlichen Verböserungshinweis.

Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt im Einspruchsverfahren auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern. Es muss dabei klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einspruchsentscheidung zu einem ungünstigeren Ergebnis führen kann als der angefochtene Bescheid. Die Mitteilung der Gründe für eine mögliche Verböserung wird den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 AO nur gerecht, wenn diese Gründe in Verbindung mit der Steuerfestsetzung für den Einspruchsführer objektiv und nachprüfbar erkennen lassen, in welcher Beziehung und in welchem Umfang das Finanzamt seine der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Auffassung geändert hat (Brockmeyer in Klein, AO, 8. Aufl., § 376 Rn. 4 m.w.N.).

b) Im Streitfall fehlt es an einem Verböserungshinweis gegenüber dem Antragsteller. Der Hinweis im Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Juni 2007 genügt den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 AO nicht. Denn der Hinweis ist nicht gegenüber dem Antragsteller als Einspruchsführer erfolgt, sondern war an das Finanzgericht gerichtet. Der Umstand, dass das Gericht dem Antragsteller den Schriftsatz zur Stellungnahme zugeleitet hat, ändert hieran nichts. Denn hierdurch wird der Empfänger nicht zum Hinweisadressaten. Im Übrigen lässt der Schriftsatz nicht ohne Weiteres erkennen, in welcher Beziehung und vor allem in welchem Umfang das Finanzamt seine der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Auffassung geändert hat.

c) Unterlässt das Finanzamt den Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zu einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO führt. Zur Heilung des Fehlers muss das Finanzgericht die Sache an das Finanzamt zurückverweisen (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 367, Rn. 193 m.w.N; Brockmeyer in Klein, AO, 8. Aufl., § 376 Rn. 6 m.w.N.). Denn die Gerichte haben den Betroffenen so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet. Nur ausnahmsweise kann eine Zurückverweisung unterbleiben, wenn klar ersichtlich ist, dass der Einspruchsführer keinen Nachteil erleiden kann (Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Tz. 32).

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zu § 284 Abs. 1 RAO (vgl. BFH vom 17. Januar 1963 IV 66/62 U, BStBl III 1963, 228; vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BStBl III 1965, 407) ableiten (so aber wohl BFH vom 14. Juli 2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514), wonach eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige im weiteren Rechtsmittelverfahren zu erkennen gibt, dass er sich nicht durch die Verböserung, sondern durch die Ablehnung seiner sachlichen Einwendungen überhaupt beschwert fühlt und auf Entscheidung über seine sachlichen Einwendungen besteht. Denn § 284 Abs. 1 Satz 1 RAO bestimmte ausdrücklich, dass bei wesentlichen Verfahrensverstößen das Finanzgericht gleichwohl in der Sache zu entscheiden habe; nach § 284 Abs. 1 Satz 2 RAO war eine Zurückverweisung der Sache nur aus besonderen Gründen zulässig. § 100 FGO hat demgegenüber einen anderen Regelungsinhalt.

3. Nach alledem war die Vollziehung des angefochtenen Bescheids zeitlich befristet auszusetzen. Der Antragsgegner hat Gelegenheit, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und nach einem Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 AO gegebenenfalls eine verfahrensfehlerfreie Einspruchsentscheidung zu erlassen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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