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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 2 V 1389/08
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4
GrEStG § 13 Nr. 1
FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 V 1389/08

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Grunderwerbsteuer

In dem Verfahren

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie

die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch a

m 31. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids; der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung.

Die Antragstellerin entstand durch die Verschmelzung der D AG auf die E AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 6. Juni 2000 (UR-Nr. 1403 G/2000 des Notars Dr. M in N). Die D AG war am Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (14. Juli 2000) mit mehr als 95% der Aktien an der F AG beteiligt. Die Verschmelzung bewirkte - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - hinsichtlich der Anteile an der F AG (und der Anteile vieler weiterer Gesellschaften des Konzerns) eine mittelbare Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG. Die Antragstellerin ist nach § 13 Nr. 1 GrEStG Steuerschuldnerin der durch die mittelbare Anteilsvereinigung entstandenen Grunderwerbsteuer.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 sandte die Antragstellerin eine Kopie des Handelsregisterauszugs zum Nachweis der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung an das Finanzamt G als dem gemäß § 17 GrEStG zuständigen Feststellungsfinanzamt mit dem Hinweis auf "Grunderwerbsteuer, Verschmelzung D AG - E AG" (Bl. 46 2 K 1337/08). Ein Schreiben der Antragstellerin vom 17. Oktober 2001 an das Finanzamt G enthielt unter Angabe des grunderwerbsteuerlichen Tatbestands eine Liste aller Gesellschaften, deren Vermögen zum Stichtag 14. Juli 2000 inländische Grundstücke umfasste (Bl. 48 2 K 1337/08). Einem weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2004 an das Finanzamt G war schließlich eine ca. 200 Grundstücke umfassende Grundstücksliste der F AG beigefügt, aufgeteilt nach bewerteten und nichtbewerteten Grundstücken (Bl. 51 2 K 1337/08).

Mit Feststellungsbescheid vom 30. Januar 2004 stellte das Finanzamt G gegenüber der Antragstellerin die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Grundbesitzes der F AG gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest. Mit Bescheid vom 24. November 2005 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.

Am 4. Dezember 2007 erließ der Antragsgegner hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin in H, I und K einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage eines Schätzwerts in Höhe von 7.780.400 DM mit 272.314 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 legte die Klägerin Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2007 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte.

Nachdem das Finanzamt L mit Bescheiden vom 16. November 2007 bzw. 21. Dezember 2007 (im Bescheid ist irrtümlich der 17. November 2007 genannt) den Grundbesitzwert auf den dem 14. Juli 2000 nachfolgenden Bewertungsstichtag 25. September 2000 auf insgesamt 7.688.000 DM festgestellt hatte, erließ der Antragsgegner am 8. Januar 2008 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem er die Grunderwerbsteuer unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 269.080 DM herabsetzte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2008 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Am 24. Juli 2008 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 K 1337/08 geführt wird. Die mit Schreiben vom 4. August 2008 beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids für die Dauer des Klageverfahrens wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August 2008 zurück.

Am 14. August 2008 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1 f),

die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2008 bis einen Monat nach Ergehen einer Endentscheidung im finanzgerichtlichen Klageverfahren auszusetzen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner hätte den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen dürfen. Die Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 2001 begonnen und Ende Januar bzw. Anfang Februar 2006 geendet. Die Schreiben der Antragstellerin an das Finanzamt G vom 4. Mai 2001 und vom 17. Oktober 2001 seien als Anzeigen im Sinne von § 20 GrEStG anzusehen, so dass die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2001 geendet habe.

Sinn und Zweck der §§ 19, 20 GrEStG sei es, der Finanzverwaltung die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, um eine reibungslose Veranlagung zu gewährleisten. Wegen der ungeheuer großen Anzahl der Grunderwerbsteuer-Fälle, die im Streitfall durch die Verschmelzung ausgelöst worden seien, sei die Antragstellerin 2001 mit dem Finanzamt G übereingekommen, dass die einzelnen Beteiligungen der D AG sukzessive abgearbeitet würden. Gerade dieses Vorgehen habe eine reibungslose Veranlagung gewährleistet. Die sofortige Einreichung einer einfachen Grundstücksliste - ohne Bezug zu aktuellen Einheitswertbescheiden - hätte der Verwaltung keinen Vorteil gebracht.

Im Übrigen beginne nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung abgegeben werde, wenn die Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig sei. Etwas anderes gelte nur, wenn die Erklärung derart lückenhaft sei, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausliefe.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 25 ff),

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2007 sei vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Die Antragstellerin habe ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 i. V. Abs. 4 GrEStG weder durch die Übersendung einer Kopie des Handelsregisterauszuges als Nachweis der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung mit Schreiben vom 4. Mai 2001 noch durch die Übersendung einer Liste der Gesellschaften, deren Vermögen zum Stichtag 14. Juli 2000 inländische Grundstücke umfasste, mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 erfüllt. Denn die genannten Schreiben entsprächen nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG. Die Antragstellerin habe erstmals mit dem am 21. Januar 2004 bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt G eingegangenen Schreiben vom 16. Januar 2004 Angaben über die betroffenen Grundstücke gemacht. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Anzeigepflicht im Wesentlichen nachgekommen sei und insoweit eine Steuererklärung vorliege. Denn das Feststellungsfinanzamt sei vor der Angabe der betroffenen Grundstücke nicht in der Lage gewesen, in einem Bescheid die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gesondert festzustellen. Es sei ohne Kenntnis der betroffenen Grundstücke nicht einmal in der Lage gewesen, die für die Festsetzung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzämter zu unterrichten. Die Festsetzungsfrist habe demzufolge mit Ablauf des Jahres 2007 geendet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Akte des Verfahrens 2 K 1337/08 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids ist nicht auszusetzen. Denn es bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit.

1.1 Voraussetzungen der AdV

Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533;vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH vom 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl II 1968, 538; vom 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl III 1967, 255).

1.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Denn der Bescheid ist nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung rechtswidrig.

a) Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grunderwerbsteuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend von Abs. 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

b) Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist nicht - wie die Antragstellerin meint - bereits mit Ablauf des Jahres 2001, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2003. Die Grunderwerbsteuer war gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG (Anteilsvereinigung von mindestens 95% der Anteile an der F AG) im Hinblick auf den inländischen Grundbesitz dieser Gesellschaft mit Eintragung der Verschmelzung am 14. Juli 2000 entstanden. Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, mithin mit Ablauf des Jahres 2003. Denn die Antragstellerin hat ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG erst mit Schreiben vom 16. Januar 2004 mit der Benennung der betroffenen Grundstücke erfüllt.

aa) Die Antragstellerin war als Steuerschuldnerin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG verpflichtet, Anzeige zu erstatten bezüglich der auf sie erfolgten Übertragung der Gesellschaftsanteile der D AG und der E AG. Die Anzeige war an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt G zu richten (§ 19 Abs. 4 GrEStG). Sie ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 GrEStG).

bb) Dieser Anzeigepflicht ist die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 16. Januar 2004 an das Finanzamt G nachgekommen.

Die Antragstellerin erfüllte ihre Anzeigepflicht nicht bereits mit den Schreiben vom 4. Mai 2001 und vom 17. Oktober 2001. Denn diese Schreiben genügten den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht. Sie enthielten insbesondere nicht die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und - bei bebauten Grundstücken - der Art der Bebauung.

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob bei einem grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt eine Anzeige im Sinne von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch unterhalb der gesetzlich vorgegebenen inhaltlichen Anforderungen an eine Anzeige nach §§ 19, 20 GrEStG vorliegen kann (befürwortend BFH vom 4. August 1976 II R 20/71, BStBl II 1977, 123; FG Hamburg vom 18. Juli 2007 3 K 70/07, EFG 2007, 1978; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. Vor § 15 Rn. 13). Denn Voraussetzung für eine den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auslösende Steuererklärung oder Anzeige ist zumindest, dass die Erklärung das Finanzamt in die Lage versetzt, das Veranlagungsverfahren einzuleiten (BFH vom 22. Januar 1997 II B 40, 96, BStBl II 1997, 266; Kruse, in: Tipke/Kruse, § 170 Tz. 12). Zweck der Bestimmung ist es zu vermeiden, dass die Festsetzungs-/Feststellungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können (BFH vom 7. Dezember 1999 II B 79/99, BStBl II 2000, 233).

Im Streitfall waren vor Eingang des Schreibens vom 16. Januar 2004, mit dem die Antragstellerin dem Feststellungsfinanzamt G die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderliche Liste der betroffenen Grundstücke übersandt hat, weder das Feststellungsfinanzamt in der Lage, in einem Bescheid die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gesondert festzustellen oder wenigstens die für die Festsetzung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzämter zu unterrichten, noch das Festsetzungsfinanzamt in der Lage, einen Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Feststellungsfinanzamt die Antragstellerin offenbar zugestanden hat, die nach § 20 GrEStG erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Anzeigefrist des § 19 Abs. 3 GrEStG machen zu müssen, sondern sukzessive nachholen zu dürfen. In dieser Übereinkunft ist lediglich eine Verlängerung der Anzeige- bzw. Erklärungsfrist im Sinne von § 109 Abs. 1 AO zu sehen. Sie führt aber nicht zu einer fiktiven Erfüllung der Anzeigepflicht. Dass dieses Vorgehen auch für die Verwaltung effizienter gewesen sein mag, ist dabei ohne Belang.

c) Im Streitfall endete die Festsetzungsfrist demzufolge mit Ablauf des Jahres 2007. Der Antragsgegner hat den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2007 mithin innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen.

1.3 Keine unbillige Härte

Für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist weder etwas vorgetragen noch aus den Akten erkennbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Denn die Frage, welche Voraussetzungen eine Anzeige nach den §§ 19, 20 GrEStG erfüllen muss, um gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO den Lauf der Festsetzungsfrist in Gang zu setzen, ist von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. das beim BFH anhängige Verfahren II R 9/08).



Ende der Entscheidung

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