Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 1 K 1365/05
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 26
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 1365/05

Abrechnung zur Einkommensteuer 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Juni 2008

durch

die Richterin am Finanzgericht Hübner als Vorsitzende,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

die Richterin am Finanzgericht Gehlhaar,

die ehrenamtliche Richterin ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Ursprünglich beantragte die inzwischen geschiedene Ehefrau des Klägers eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 und erhielt daraufhin auf Grund Bescheides vom 4. Juli 2001 eine Steuererstattung von insgesamt 5.210,30 DM. Aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht H. stimmte sie jedoch in einer späteren Steuererklärung der Zusammenveranlagung zu und ermöglichte damit die Aufhebung des alten und den Erlass eines neuen und inzwischen inhaltlich nicht mehr beanstandeten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000. Da sich daraus jedoch ein noch zu zahlender Betrag ergab, beantragte sie einen Aufteilungsbescheid, den der Beklagte am 7. April 2005 gegenüber beiden vormaligen Eheleuten erließ und der inzwischen bestandskräftig ist.

Da der Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides die Auszahlung des Beklagten an die Ehefrau mit enthielt, hatte der Kläger zuvor einen Abrechnungsbescheid beantragt, den der Beklagte am 18. April 2005 erließ. Darin ist Ausgangspunkt und Maßstab für die nachfolgenden Berechnungen die Steuerschuld einschließlich der durch Auszahlung an die Ehefrau ausgelösten Zahlungsverpflichtung. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Seinen Einwand, die Abrechnung entspräche nicht dem Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides bzw. beinhalte keine Berechnung der Zinsen suchte der Beklagte durch einen am 17. August 2005 geänderten Abrechnungsbescheid zu entkräften, der erstens eine nach Erlass des Einkommensteuerbescheides geleistete Zahlung des Klägers in Höhe von 949,48 EUR nicht beinhaltete, der zweitens die Zinsen nunmehr in tabellarischer Form auswies und der drittens keine Säumniszuschläge mehr abforderte. Dem Haupteinwand hingegen, nämlich die Berücksichtigung der Auszahlung an seine damalige Ehefrau, folgte der Beklagte nicht, sondern wies mit Einspruchsbescheid vom 19. August 2005 den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 14. September 2005 Klage erhoben.

Auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, dass sie diesen letzten Änderungsbescheid insofern wieder abändere, als sie die vom Kläger geleistete Zahlung von 949,48 EUR darin wieder berücksichtige.

Der Kläger meint, seine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die an seine ehemalige Ehefrau allein ausgezahlten Steuererstattungen sei nicht gerechtfertigt. Der vom Beklagten zur Begründung heran gezogene § 44 AO definiere nur die Gesamtschuldnerschaft, begründe sie aber nicht. Der somit entscheidungserhebliche § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG sei nur anwendbar, wenn der aus der Steuererstattung resultierende Zufluss auch beiden Ehegatten zugute gekommen sei oder wenn sich dies wenigstens unterstellen lasse. Ersteres sei aber unstreitig nicht der Fall und letzteres sei auszuschließen, weil der Beklagte damals nachweislich schon gewusst habe, dass die Eheleute getrennt lebten.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2000 vom 18. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 17. August 2005, des Einspruchsbescheides vom 19. August 2005 sowie des nach Maßgabe der heute abgegebenen Erklärung der Beklagtenvertreterin zu erlassenden Bescheides dahin zu ändern, dass die vom Finanzamt an Frau A. am 4. Juli 2001 erstatteten Beträge in Höhe von 2.520,16 EUR Einkommensteuer und 143, 83 EUR Solidaritätszuschlag nicht im Abrechnungsbescheid zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen sind,

ferner,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

mit der Maßgabe der heute abgegebenen Erklärung die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Berücksichtigung der Rückzahlung an Frau A. im Abrechnungsbescheid sei zutreffend, weil der Einkommensteuerbescheid auf einem geänderten Bescheid gegenüber der Ehefrau beruhe und daher ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtschuldnerschaft vorliege. Nach antragsgemäßer Aufteilung der Steuerschuld ergebe sich für seine Ehefrau ohnehin eine Erstattung von 2.655 EUR, welche mit der Auszahlung der 2.663,99 EUR verrechnet worden sei, so dass der Kläger durch diese Zahlungspflicht letztlich gar nicht belastet werde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Zunächst ist der Beklagte in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid zu Recht von einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 ausgegangen. Gemäß § 26 EStG können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen und jeder der beiden kann dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben bzw. die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH, Urt. v. 24. Januar 2002, III R 49/00, BStBl. II 2002, 408f). Weil diese Norm jedoch bei der Besteuerung von Ehegatten nur einheitlich angewendet werden kann, rechtfertigt die zulässige Wahl einer geänderten Veranlagungsart durch einen der Ehegatten zugleich auch eine Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten, selbst wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig war (BFH, Beschl. v. 20. Mai 1992, III B 110/91, BStBl. II 1992, 916f). Verfahrensrechtliche Grundlage dafür ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wonach ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690f). Im vorliegenden Fall erfolgte somit zu Recht eine Zusammenveranlagung der damaligen Eheleute. Nach einem Zivilprozess haben beide am 16. Juli 2004 gegenüber einem Finanzamt einheitlich die Zusammenveranlagung gewählt; bis zum Erlass des entsprechenden Einkommensteuerbescheides am 26. November 2004 war das fristgerecht eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren des Kläger gegen seinen Einkommensteuerbescheid nach Aktenlage auch noch nicht beendet, so dass die Ausübung des Wahlrechts noch möglich war, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Damit ist Rechtsgrundlage für die Aufhebung der getrennten Veranlagung gegenüber Frau A. wie auch für den Erlass eines Zusammenveranlagungsbescheides gegenüber beiden Eheleuten - ungeachtet der vom Beklagten angegebenen Änderungsnorm - § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Folgerichtig hat der Beklagte aus dieser Zusammenveranlagung in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid auch die zutreffenden Rechtsfolgen gezogen, indem er die Erstattung an die Ehefrau vom 4. Juli 2001 zulasten beider Ehegatten in die Abrechnung mit einbezogen hat. Da § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die verfahrensrechtliche Grundlage eines wegen der Veranlagungsart geänderten Steuerbescheides bildet, wirkt die geänderte Wahlrechtsausübung materiell- rechtlich auf die Entstehung der Steuer zurück (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690). Folglich sind die von den Eheleuten jeweils erzielten Einkünfte rückwirkend nach § 26b EStG zusammen zu rechnen und ihnen gemeinsam zuzurechnen; sie selbst sind gemeinsam rückwirkend als Steuerpflichtiger zu behandeln und haben demgemäß auch die durch die Steuergesetze auferlegten Verpflichtungen nach § 33 AO gemeinsam zu erfüllen. Entsprechend sind sie auch hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuer rückwirkend so zu behandeln, als seien sie ab Ablauf des Veranlagungszeitraumes zusammen veranlagt worden, mit der Folge dass auch § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG rückwirkend gilt. Aus alledem folgt, dass sogar derjenige Ehegatte, für den sich die Wahlrechtsausübung bei der erneuten Steuerfestsetzung nachteilig auswirkt, dies als Folge der den Ehegatten insoweit eingeräumten Dispositionsbefugnis hinzunehmen hat (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690). Ob er die Wahlrechtsausübung selbst hinzunehmen hat, ist ggf. - wie hier - zivilrechtlich zu entscheiden. Ist sie aber wirksam erfolgt, müssen sich die Eheleute an den aus ihr resultierenden Rechtsfolgen auch festhalten lassen.

Im vorliegenden Fall enthält der Abrechnungsbescheid - jedenfalls nach der Änderung entsprechend der Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung - eine zutreffende Zusammenstellung der auf Rechnung der damaligen Eheleute bewirkten Zahlungen bzw. Erstattungen, denn sie waren rückwirkend ab Entstehung der Steuer zusammen zu veranlagen. Damit wirkt die Auszahlung an die Ehefrau schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG auch für und gegen den Kläger, so dass er die nachteiligen Folgen der Wahlrechtsausübung als Folge der den Eheleuten eingeräumten Dispositionsbefugnis hinzunehmen hat. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Wahlrechtsausübung bei ihm - anders als in dem (vom BFH im Urt. v. 3. März 2005, a.a.O.) höchstrichterlich entschiedenen Fall - jedenfalls im Ergebnis gerade nicht nachteilig, sondern sogar vorteilhaft auswirkt, weil er mit der Verurteilung seiner früheren Ehefrau auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Endeffekt den ihm günstigen Splittingtarif erstritten hat.

In einem solchen Fall sieht der Senat auch keinen Anlass, die - vom Wortlaut her sogar unwiderlegliche - Vermutung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG hier einschränkend auszulegen, auch wenn der Senat eine solche Auslegung in anderen Fällen angemessen erscheinen könnte (vgl. FG des Landes Sachsen- Anhalt, Urt. v. 23. Februar 2004, 1 K 351/02, EFG 2004, 908). Es mag durchaus sein, dass sich das Finanzamt nicht auf die Vermutung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG berufen kann, wenn es den Erstattungsbetrag im Fällen der Zusammenveranlagung nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich dafür benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet (vgl. BFH, Urt. v. 5. April 1990, VII R 2 /89, BStBl. II 1990, 719), oder wenn es den Erstattungsbetrag in Kenntnis der Scheidung zwar auf ein von beiden benanntes Konto überweisen will, die Bank den Betrag aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet (vgl. BFH, Urt. v. 8. Januar 1991, VII R 18/90, BStBl. II 1991, 442, 443).

Aber um einen solchen oder auch nur um einen vergleichbaren Fall handelt es sich hier gerade nicht. Maßgebend für die Beurteilung der Zahlung sind die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände, während spätere Ereignisse - wie etwa der Wechsel der Veranlagungsart - nicht mehr zu berücksichtigen sind (BFH, Urt. v. 18. Februar 1997, VII R 117/95, BFH/ NV 1997, 482). Dann aber bleibt festzuhalten, dass der zu erstattende Betrag zum damaligen Zeitpunkt der Anweisung der Ehefrau entsprechend überwiesen wurde. Das Finanzamt brauchte (und durfte) bei Auszahlung des Betrages keine Überlegungen zur gegenseitigen Bevollmächtigung der Eheleute anzustellen, denn zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der gewählten getrennten Veranlagung allein die Ehefrau erstattungsberechtigt und konnte das Erstattungskonto somit frei bestimmen. Folglich hat das Finanzamt damals schuldbefreiend geleistet und dabei eindeutig rechtmäßig gehandelt. Insofern sieht der Senat trotz der rückwirkend geänderten Veranlagungsart überhaupt keinen Grund, warum ausgerechnet diese damals rechtmäßige Erstattung des Finanzamtes nur gegenüber der Ehefrau rückgängig zu machen sein sollte, während alle anderen Zahlungen in die Berechnung der Gesamtschuld mit einzubeziehen sein sollten. Wenn die Zahlungen der Ehefrau in Form ihres Lohnsteuerabzuges bei rückwirkend gewählter Zusammenveranlagung in die Gesamtberechnung mit einfließen, dann kann auch für die entsprechenden Lohnsteuererstattungen an sie nichts anderes gelten. Im Übrigen verhindert diese Betrachtung, dass letztlich die Allgemeinheit der Steuerzahler das Risiko der fehlenden Durchsetzbarkeit eines Zahlungsanspruches gegenüber der Ehefrau zu tragen hat, während der Kläger davon verschont bleibt, obwohl er das Verrechnungsrisiko selbst durch seine Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ausgelöst und dadurch einen Vorteil in Form des ihm unbestritten zustehenden Splittingtarifes erlangt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

Zurück