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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 1 K 1880/06
Rechtsgebiete: AO, EStG, EStDV


Vorschriften:

AO § 149 Abs. 2
AO § 227
EStG § 25
EStDV § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 1880/06

Steuererlass

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2008

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht Hübner,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

die ehrenamtliche Richterin

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Ausweislich der Akten des Beklagten ist der Kläger seit Ende 2003 mit der Begleichung von Steuerschulden im Rückstand. Der Beklagte hatte daraufhin bei ihm bekannten Konten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und mit dem Kläger Ratenzahlungen vereinbart. Der Kläger zahlte daraufhin bis Sommer 2007 ohne gesonderte Zweckbestimmung monatlich 100 EUR. Seitdem sind keine weiteren Zahlungen erfolgt.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. April 2005 pfändete der Beklagte bei der Landesbank das Konto des Klägers. Mit Schreiben vom 1. Mai 2005 teilte der Kläger daraufhin mit, dass die Vollstreckung seine Existenz sowohl in wirtschaftlicher als auch in psychischer Hinsicht gefährde, er nicht mehr in der Lage sei, Miete und Krankenversicherung zu begleichen sowie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er vertrat die Ansicht, dass die Pfändung einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstelle, da ihm nicht einmal das Existenzminimum gelassen werde. Er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, Steuererklärungen zu erstellen. Wörtlich führte er aus: "Sofern wir hier keine Lösung finden werden, werde ich im günstigsten Fall private Insolvenz anmelden müssen und im schlimmsten Fall meinem Leben ein Ende bereiten." Er beantragte Vollstreckungseinstellung wegen unbilliger Härte.

Zum 3. Mai 2005 waren an Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden sowie Nebenleistungen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten insgesamt 10.909,12 EUR aufgelaufen.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 beantragte der Kläger sodann den Erlass der bestehenden Steuerschulden in voller Höhe und bezog sich zur Begründung auf sein Schreiben vom 1. Mai 2005.

Mit Bescheid vom 2. August 2005 lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab. Er sah keine sachlichen Billigkeitsgründe und vertrat die Ansicht, dass der Kläger sich zwar finanziell in einer schwierigen Situation befinde, jedoch bei Besserung der finanziellen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung bleiben würde und somit eine Existenzgefährdung nicht ersichtlich sei.

Mit Schreiben vom 2. September 2005 legte der Kläger Einspruch ein. Trotz Aufforderung begründete der Kläger den Einspruch nicht. Mit Einspruchbescheid vom 15. November 2006 (abgesandt am 16. November 2006) wies der Beklagte den Einspruch sodann als unbegründet zurück. Er sah keine sachlichen Billigkeitsgründe und vertrat die Ansicht, dass der Kläger nicht erlasswürdig sei, da er trotz wiederholter Aufforderungen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es habe an der Begründung des Einspruchs gefehlt.

Im weiteren Vollstreckungsverfahren reichte der Kläger im Februar 2007 eine Gläubigeraufstellung ein, aus der sich sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 4.956,99 EUR ergaben (BaFöG-Kredit, Gerichtskosten, Anwaltskosten, Krankenversicherungsbeiträge und Privatdarlehen wegen Mietschulden). In der mündlichen Verhandlung am 04. Februar 2007 teilte der Kläger mit, dass sich diese Verbindlichkeiten zwischenzeitlich verringert hätten bzw. die Rückzahlung des BaFöG-Kredites gestundet sei.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006, Eingang per Fax am 28. Dezember 2006, hat der Kläger Klage erhoben. Er gab an, den Einspruchsbescheid erst am 28. November 2006 erhalten zu haben.

In der Klage stellt er dar, dass seine finanziell angespannte Situation nicht nur vorübergehend sei und die bereits bestehende Ratenzahlung von monatlich 100 EUR bei Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze zur Existenzgefährdung führe. Bei weiterer Vollstreckung würde akut die private Insolvenz drohen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er aus persönlichen Gründen erlasswürdig sei. Er leide seit Jahren unter psychischen Belastungen und habe sich wiederholt in therapeutischer Behandlung befunden. In Stresszeiten und Zeiten von privaten und familiären Krisen funktioniere er nicht so, wie man es von einem gesunden Menschen ohne psychisches Handicap erwarten könne. Dies führe auch im Umgang mit dem Finanzamt zu Verdrängungsmechanismen und nicht unerheblichen Depressionen, die auch zu verzögerter Abgabe von Steuererklärungen führen würden. Aufgrund seiner Situation sei ihm eine Kreditaufnahme mangels Sicherheiten und nach der Kontopfändung nicht möglich, er verfüge über kein Vermögen und sei seit Ende 2005 auch nicht mehr krankenversichert, da er sich dies finanziell nicht mehr leisten könne.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren führte der Kläger wiederholt aus, dass er nicht beabsichtige, Insolvenz zu beantragen, da er seiner Meinung nach im Rahmen einer eventuellen Wohlverhaltens- bzw. Restschuldbefreiungsphase seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht mehr nachgehen könne. Zudem verliere er nach berufsrechtlichen Regelungen mit Insolvenzantragsstellung seine Zulassung als Rechtsanwalt und damit die Möglichkeit, weitere Einnahmen zu erzielen. Er sehe nicht, wie er auf andere Art und Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten solle. Eine private Kreditaufnahme scheide aus, da er bestehende Freundschaften nicht gefährden wolle.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er zurzeit monatlich Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von 600 bis 800 EUR erziele.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 15. November 2006 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die fälligen Steuern zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten kommt ein Billigkeitserlass aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde. Ein Billigkeitserlass könne dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gewährt werden, wenn das Finanzamt nur einer von mehreren Gläubigern des Steuerpflichtigen sei und nicht derjenige, dessen Forderungen für die wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen maßgeblich seien. Ausweislich der vom Kläger erstellten Gläubigeraufstellung sei zwar der Beklagte der Gläubiger mit den höchsten Forderungen, ursächlich für die wirtschaftlichen Notlage sei die Steuererhebung jedoch nicht. Dem eigenen Vortrag des Klägers sei zu entnehmen, dass er bereits seit Verlust des Berufs als Richter im Jahr 1997, spätestens nach Ende der Beteiligung an der Sozietät T. und Kollegen im Jahr 2000 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Steuern pünktlich zu zahlen.

Ein Erlass scheide schließlich aus, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erkennbar werde, dass ein Erlass keine konkreten Auswirkungen haben könne. Da der Kläger selbst vortrage, dass er sich nicht nur vorübergehend, sondern in grundlegenden und dauernden Zahlungsschwierigkeiten befinde, würde ein Erlass hieran nichts ändern und wäre nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit komme deshalb ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht in Betracht. Der Beklagte regt daher einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung zur Lösung der finanziellen Probleme des Klägers an.

Dem Senat hat die Vollstreckungs- und Stundungs-/Erlassakte des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakte bei Übermittlung durch die Post zwar am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, doch behauptet der Kläger, den Einspruchsbescheid vom 15. November 2006 erst am 28. November 2006 erhalten zu haben. Der Beklagte hat eine verspätete Klageerhebung nicht gerügt und hätte zudem nach § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis wurde nicht angetreten. Die Klage wurde am 28. Dezember 2006 erhoben und damit innerhalb der Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage von einem Monat nach § 47 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht einen Erlass bestehender Steuerschulden abgelehnt.

Gemäß § 227 AO können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unbilligkeit kann vorliegen aus sachlichen oder persönlichen Gründen.

Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Die Einziehung eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck widersprechen würde (vgl. Tipke/Kruse-Loose, AO-Kommentar, § 227 Rdnr. 40, 42 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Auf den Streitfall bezogen sind sachliche Billigkeitsgründe nicht ersichtlich.

Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen setzen eine Erlassbedürftigkeit und eine Erlasswürdigkeit voraus. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Einziehung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis unbillig.

Der Kläger ist nicht erlassbedürftig.

Erlassbedürftig ist der Steuerpflichtige, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist, das heißt, wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. Tipke/Kruse-Loose, AO-Kommentar, § 227 Rdnr. 89 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Unstreitig befindet sich der Kläger in einer prekären finanziellen Situation. Regelmäßige Einkunftsquellen sind kaum vorhanden. Die in den letzten Jahren erzielten und aktuellen Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt erlauben zwar die Deckung des Lebensunterhalts, nicht jedoch eine sofortige Tilgung der bestehenden (Steuer-)Verbindlichkeiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit an dieser Situation etwas ändern wird. Zwar ist die Gesamthöhe der vorhandenen Verbindlichkeiten nominal betrachtet gering, doch ist diese in Relation zu den Einkünften zu sehen und zeigt auf, dass mit einer kurzfristigen Lösung des finanziellen Problems nicht zu rechnen ist.

Auf der anderen Seite verfügt der Kläger weiterhin über Einkünfte und war - bei ungefähr gleichbleibenden Einkünften der letzten vier bis fünf Jahre - in der Lage, regelmäßig Ratenzahlungen in Höhe von 100 EUR monatlich zu leisten. Eine Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO hat er insoweit nicht getroffen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, zur Zeit keine weitere Zahlungen leisten zu können, doch ist für den Senat nicht ersichtlich geworden, ob nicht gegebenenfalls zumindest geringe monatliche Raten gezahlt werden könnten. Der Senat ist des Weiteren zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch ohne vollständigen Erlass der bestehenden Steuerverbindlichkeiten seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten können wird und ein Erlass auch nicht erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit fortsetzen zu können. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gefährden nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen. Ausweislich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beim Senat den Eindruck hinterlassen - und dies auch selbst bestätigt -, dass er seine psychischen Probleme in den Griff bekommen hat, so dass von einer Normalisierung der Situation ausgegangen werden kann. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in allen Jahren als zugelassener Rechtsanwalt tätig geworden ist. Von einer Erlassbedürftigkeit ist daher nicht auszugehen.

Der Kläger ist auch nicht erlasswürdig.

Erlasswürdig ist der Steuerpflichtige, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat, z.B. wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Verpflichtungen vernachlässigt hat (vgl. Tipke/Kruse-Loose, AO-Kommentar, § 227 Rdnr. 103 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Der Kläger ist jahrelang seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachgekommen. So hat er wiederholt trotz Aufforderungen keine Steuererklärungen abgegeben beziehungsweise erst nach Schätzungen Erklärungen eingereicht. Die vereinbarte Ratenzahlung hat er ohne Zustimmung des Beklagten eingestellt und auch nicht versucht, durch Kontaktaufnahme mit dem Beklagten eine geänderte (verringerte) Ratenzahlung zu vereinbaren.

Die Nichtabgabe der Steuererklärungen war sicherlich teilweise auf die psychische Erkrankung des Klägers zurückzuführen. Auf der anderen Seite praktiziert der Kläger unverändert als Rechtsanwalt und ist in der Aus- und Fortbildung der Justizvollzugsanstalten und der Fachhochschule der Polizei tätig. Auch lassen die Schriftsätze des Klägers nicht erkennen, dass er dauerhaft geschäftsunfähig gewesen ist. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, dass allenfalls zeitweilig eine psychische Beeinträchtigung vorliegt / vorgelegen hat, die jedoch nicht so weitgehend ist / war, dass der Kläger in der Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten vollkommen gehindert ist / war.

Durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hätte es dem Kläger gelingen können, zur Tilgung seiner - nur gegenüber wenigen Gläubigern - bestehenden Verbindlichkeiten beizutragen. Es ist nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, durch den Erlass bestehender Steuerschulden einen Beitrag zur Sanierung einzelner zu leisten, wenn diejenigen nicht selbst aktiv zu Lösung der Probleme beitragen.

Zudem stammt ein Großteil der Steuerforderungen aus Zeiträumen, in denen der Kläger über entsprechende Einkünfte verfügt hat. Wäre er seinen Steuererklärungspflichten fristgemäß nachgekommen ( § 149 Abs. 2 AO i.V.m. § 25 EStG, § 56 EStDV - spätestens fünf Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres) und hätte zum Beispiel die Steuererklärung 1999 und 2000 nicht erst am 2. September 2005 - nach vorangegangener Schätzung - abgegeben, wäre er nach Entscheidung des Senats zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen, die Steuerschulden zu begleichen. In diesen Jahren verfügte der Kläger noch über höhere Einkünfte aus der Beteiligung an der Sozietät T. und Kollegen. Der überwiegende Anteil der offenen Steuerverbindlichkeiten stammt zudem aus diesem Zeitraum. Ständige Verzögerungen vereinbarter Termine und die Nichtbegründung von Anträgen trotz wiederholter Aufforderungen sprechen nicht dafür, dass der Kläger gewillt war, an der Lösung der Probleme mitzuwirken, so dass eine Erlasswürdigkeit nicht ersichtlich ist.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung umfangreich mit den Beteiligten erörtert, regt der Senat die Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens an und verweist insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Januar 2002, BStBl. Teil 1 2002, 132.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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