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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 1 K 1925/06
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 208 Abs. 1 S. 1 | |
AO § 208 Abs. 1 S. 2 |
Finanzgericht Sachsen
Auskunftsersuchen
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 1. Senat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...
der Richterin am Finanzgericht ...
des Richters am Finanzgericht ...
der ehrenamtlichen Richter ... und ...
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24.10.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Das Auskunftsersuchen vom 22.08.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 10.10.2006 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens über Bankkunden, die Bonusaktien aus dem zweiten und dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG (nachfolgend kurz: Telekom) bezogen haben.
1. Die Klägerin ist eine Bank. Sie teilte bezugsberechtigten Kunden Bonusaktien aus dem sog. zweiten und dritten Börsengang der Telekom zu und buchte die Papiere in den Jahren 2000 und 2002 in die Depots ein. Im Jahr 2000 wies die Klägerin ihre Kunden darauf hin, dass "gemäß einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10.12.1999 Zuteilungen aus Treueaktienprogrammen der persönlichen Einkommensteuerpflicht unterliegen. Der zu Grunde zu legende Steuerkurs wurde noch nicht veröffentlicht." Zum Inhalt im einzelnen verweist das Gericht exemplarisch auf das Schreiben vom 08.09.2000 (Bl. 40 Rechtsbehelfsakte).
In den Erträgnisaufstellungen der Klägerin für 2000, die sie den Kunden zukommen ließ, die Bonusaktien der Telekom bezogen hatten, heißt es:
"Eventuell im Jahr 2000 zugeteilte Treueaktien der Telekom AG (WKN 555750) sind in dieser Aufstellung nicht enthalten".
In den Erläuterungen zu dieser Erträgnisaufstellung ist ausgeführt:
"Wichtiger steuerlicher Hinweis zu Treueaktien Telekom:
Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Telekom AG (WKN 555750) im Jahre 2000 als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Hierbei ist ein Betrag in Höhe von EUR 43,40 pro zugeteilter Treueaktie anzusetzen und in der Anlage KAP, Zeile 9, anzugeben. Falls Sie die Erträgnisaufstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen, ist dieses Beiblatt unbedingt mit einzureichen." Zum Inhalt der Schreiben im einzelnen verweist das Gericht exemplarisch auf die Papiere vom 12.01.2001 und 15.07.2005 (Bl. 18 f, 63 f Rechtsbehelfsakte).
Die Erträgnisaufstellungen für 2002 enthielten gleichfalls die Hinweise "Eventuell im Jahre 2002 zugeteilte Bonusaktien der Telekom AG (WKN 555750) und der ... sind in dieser Aufstellung nicht enthalten (nähere Erläuterungen siehe Hinweisblatt)".
Dort war ausgeführt:
"Steuerlicher Hinweis zu Bonusaktien Telekom AG und ...:
Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.12.2001 ist der Wert der Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Telekom AG (WKN 555750) im Jahre 2002 als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Der Wert der Bonusaktien bemisst sich nach dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschl. Xetra) gehandelten Kurs. Für unsere Kunden ist hier ein Kurs von EUR 17,60 anzusetzen. Bei privaten Anteilseignern ist dieser Wert nur zur Hälfte (EUR 8,80) steuerpflichtig.
Falls Sie die Erträgnisaufstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen, sind diese Erläuterungen unbedingt mit einzureichen!"
Zum Inhalt der Schreiben im einzelnen verweist das Gericht exemplarisch auf das Papier vom 15.07.2005 (Bl. 21 f Rechtsbehelfsakte).
2. Die Steuerfahndungsstelle des Beklagten (des Finanzamts) hat bei einem Kunden der Klägerin festgestellt, dass dieser Einkünfte aus der Zuteilung von fünf Treueaktien der Telekom im Jahr 2000 nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte (Bl. 37 Rechtsbehelfsakte).
Die Steuerfahndungsstelle beim FA St.hat bei der BWM und der DZB Dz Prüfungen durchgeführt und ca. 1.500 bis 2.000 Kontrollmitteilungen über den Bezug von Treueaktien der Telekom im Veranlagungszeitraum 2000 durch Kunden der Spk, der Vb sowie der BW Bank an die Oberfinanzdirektion Chemnitz übermittelt. Zunächst sollte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts die Auswertung der Kontrollmitteilungen übernehmen; da eine zeitnahe Bearbeitung nicht möglich war, wurden die Kontrollmitteilungen an die Veranlagungsfinanzämter abgegeben. Bei der zunächst von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts begonnenen Auswertung der Kontrollmitteilungen wurde festgestellt, dass sieben Kunden der BW Bank und drei Kunden der Vb Selbstanzeige erstattet haben. Gegen sechs Kunden laufen Ermittlungen. Das aus diesen Selbstanzeigen und Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle resultierende durchschnittliche Mehrergebnis an Einkommensteuer, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag beträgt 190,80 EUR. Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf die vom Finanzamt vorgelegte Übersicht (Bl. 79 Gerichtsakte).
Am 22.08.2006 hat das Finanzamt die Klägerin gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 93 AO aufgefordert, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Depotinhaber mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Freistaat Sachsen, denen Treueaktien der Telekom aus den Tranchen II und III zugeteilt worden waren, die Anzahl der jeweils gutgeschriebenen Treueaktien sowie den Einbuchungstag mitzuteilen.
Der gegen das Auskunftsersuchen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.10.2006). Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Auskunftsersuchen vom 22.08.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 10.10.2006 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen und die Revision zuzulassen.
Es ist der Meinung, dass ein hinreichender Anlass für das Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsstelle vorgelegen habe. Die Zuteilung von Treueaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 sei ein für die Besteuerung erheblicher Sachverhalt. Sowohl aus den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt St. die sich aus dem Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 14.07.2005 4 V 24/04 (EFG 2005, 1822) ergäben, sowie aus eigenen stichprobenartigen Überprüfungen von Einkommensteuererklärungen sei bekannt gewesen, dass die Mehrzahl der Bezieher von Treueaktien insoweit keine Einnahmen erklärt hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Kunden der Klägerin steuerehrlicher verhalten hätten als die Kunden der BW Bank und der DZ Bank. Die von der Klägerin ihren Kunden erteilten Hinweise zur Steuerpflicht des Aktienbezugs hätten sich nicht wesentlich vom Sachverhalt im Beschluss des FG Baden-Württemberg unterschieden. Da die Klägerin den Bezug der Treueaktien nicht in die Erträgnisaufstellungen für die Jahre 2000 und 2002 aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass viele Kunden der Klägerin insoweit Einnahmen nicht erklärt und damit Steuern verkürzt hätten, obwohl die Klägerin ihre Kunden über die Steuerpflicht informiert habe. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Steuerfahndungsstelle seien die Ermittlungsmaßnahmen nicht als Rasterfahndung oder "Ermittlung ins Blaue" zu qualifizieren.
Nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits seien auch Auskunftsersuchen gegenüber anderen Banken vorgesehen. Das Finanzamt verweist außerdem auf das Urteil des BFH vom 05.10.2006 VII R 63/05 (BFH/NV 2007, 530), wonach Sammelauskunftsersuchen bereits bei sechs Fällen von Steuerverkürzungen gerechtfertigt seien. Eine Eingrenzung des Auskunftsersuchens auf den Bezug einer Mindestanzahl von Treueaktien sei nicht in Betracht gekommen, da ungewiss sei, ob und in welcher Höhe die betroffenen Steuerpflichtigen den Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft hätten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes ist zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle im Sinn des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO tätig geworden; Sie hat sich jedoch nicht im Rahmen dieser Vorschrift gehalten, weil es an einem hinreichenden Anlass für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle fehlt.
1. Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steuerfahndung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Sat 2 AO) zu unterscheiden. Eine konkrete Maßnahme der Steuerfahndung ist hiernach rechtmäßig, wenn sie sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.03.2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495).
Allerdings hat die Aufgabenerfüllung der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO erst dann einzusetzen, wenn für ein Tätigwerden ein hinreichender Anlass besteht. Dieser liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zum Beispiel BFH in BStBl II 2002, 495 und in BFH/NV 2007, 530).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall ergibt sich, dass die Steuerfahndungsstelle keinen hinreichenden Anlass zur Einholung der Auskünfte bei der Klägerin hatte. Denn weder die Erkenntnisse, die die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt St.bei ihren Ermittlungen gegen die BW Bank und die DZ Bank gewonnen hat, soweit sie im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Würtemberg vom 14.07.2005-4 V 24/04 dargestellt sind, noch die von dieser Steuerfahndungsstelle übersandten Kontrollmitteilungen, die Kunden der BW Bank sowie von Vben und Rfb betreffen noch die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes bieten einen solchen hinreichenden Anlass. Vielmehr hat das Finanzamt die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt St. die diese bei anderen Bankinstituten in einem anderen Bundesland gewonnen hat, dazu zu benutzen versucht, alle Kunden der Klägerin (und in Zukunft auch die im Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndungsstelle ansässigen Kunden anderer Kreditinstitute) aufzuspüren, die Bonusaktien der Telekom erhalten haben, und zwar unabhängig von der Zahl der bezogenen Bonusaktien oder von sonstigen Besonderheiten mit dem Ziel, sämtliche Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen. Das Gericht sieht in diesem Vorgehen eine unzulässige Rasterfahndung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25.07.2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643), und zwar aus folgenden Gründen:
2.1 Zwischen dem Bezug der Aktien durch Kunden der Klägerin und den in Baden-Württemberg bei anderen Bankinstituten gewonnenen Erkenntnissen besteht keinerlei Zusammenhang. Die Kenntnis des Anlage- und Erklärungsverhaltens der Kunden der BW Bank und der DZ Bank lässt keine Rückschlüsse auf das Anlage- und Erklärungsverhalten der Kunden der Klägerin zu, weil die Kundenstruktur schon wegen der Ansässigkeit dieser Institute und der Klägerin in unterschiedlichen geographischen Gebieten nicht vergleichbar sein dürfte.
2.2 Hinsichtlich der betroffenen Kunden der Klägerin liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten vor. Denn die Klägerin hat ihre Kunden -- anders als die BW Bank und die DZ Bank, soweit dies aus dem Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.05.2007 4 K 209/04 (EFG 2007, 1483) und den vom Finanzamt vorgelegten Papieren der BW Bank (Bl. 80 ff. Gerichtsakte) ersichtlich ist -- in den Erträgnisaufstellungen ausdrücklich bezogen auf die Bonusaktien der Telekom in nicht zu übersehender Weise auf die Steuerpflicht hingewiesen. Die Steuerfahndung hat nur zu einem Kunden der Klägerin Erkenntnisse gewonnen (Blatt 40 Rechtsbehelfsakte). Das Verhalten eines einzigen Kunden der Klägerin lässt keine Rückschlüsse auf das Erklärungsverhalten von Tausenden anderer Kunden zu.
2.3 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Einnahmen aus der Zuteilung der Bonusaktien in einem Teil der Fälle nicht erklärt wurden, obwohl der Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG bereits ausgeschöpft war, dürfte die wirtschaftliche Bedeutung der Fälle, in denen tatsächlich Steuern nacherhoben werden können, verschwindend gering sein. Denn aus dem zweiten Börsengang der Telekom im Jahr 2000 betrugen die Einnahmen aus Kapitalvermögen pro zugeteilter Treueaktie 43,40 EUR, aus dem dritten Börsengang für private Anleger 8,80 EUR. Nachdem für jeweils volle 10 Stück Altaktien eine Treueaktie zugeteilt wurde, geht das Gericht davon aus, dass den einzelnen Kunden der Klägerin im Durchschnitt nur wenige Aktien zugeteilt wurden, zumal die Kapitalkraft der Anleger in Sachsen nicht mit denen in Baden-Württemberg vergleichbar ist. Legt man die vom Finanzamt mitgeteilten "Fälle mit Ermittlungsbedarf im Steuerstrafverfahren" (Blatt 79 Gerichtsakte) zu Grunde, betragen die dort errechneten Mehrsteuern aus dem Bezug von Treueaktien im Durchschnitt nur 190,80 EUR pro Steuerpflichtigem. Das Gericht geht davon aus, dass bei der Mehrzahl der Kunden der Klägerin ein "Ermittlungsbedarf im Steuerstrafverfahren" nicht besteht. Die Einnahmen aus der Zuteilung eine Treueaktie aus dem dritten Börsengang der Telekom betrugen nur ca. 20 Prozent der Einnahmen aus der Zuteilung einer Aktie aus dem zweiten Börsengang. Damit reduzieren sich die dargestellten Beträge beim dritten Börsengang nochmals erheblich. Trotzdem hat die Steuerfahndung in ihr Auskunftsersuchen keinen Schwellenwert aufgenommen.
2.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungsfrist bezüglich der Einkommensteuer 2000 regelmäßig mit Ablauf des Jahres 2005 endete. Vor diesem Hintergrund erscheint es unverhältnismäßig, im Jahr 2006 von der Klägerin die Daten von Tausenden von Kunden zu fordern, die Aktien aus dem zweiten Börsengang der Telekom erhalten haben, obwohl davon auszugehen ist, dass bei einem Großteil dieser Steuerpflichtigen ohnehin Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ob die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 AO von fünf oder 10 Jahren in Betracht kommt, erscheint fraglich. Denn in steuerstrafrechtlicher Hinsicht dürfte der Nachweis des Vorsatzes kaum zu führen sein (vgl. hierzu: Beschluss des OLG Hamm von 02.08.2001 2 Ws 156/01, DStRE 2002, 1095), da die Rechtsfrage, ob bei den Bonusaktien überhaupt Einkünfte vorliegen (verneinend: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 2 K 4068/01 E), erst im Dezember 2004 durch den BFH bejaht wurde(Urteil vom 07.12.2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468).
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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