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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 1 K 30/06
Rechtsgebiete: AO, EStG, UStG


Vorschriften:

AO § 162 Abs. 1 S. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 30/06

Einkommensteuer 2000, 2001, 2002,

Umsatzsteuer 2000, 2001, 2002,

gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002,

gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002,

Gewerbesteuermessbetrag 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. August 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht Gehlhaar, die Richterin am Finanzgericht Hübner, den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Bescheide über die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2002 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 08. Dezember 2005 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte/ Gewinne aus Gewerbebetrieb von EUR 76.619 auf EUR 44.310 gemindert werden.

Unter Änderung des Bescheides über die Umsatzsteuer 2002 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 08. Dezember 2005 wird die Umsatzsteuer 2002 von EUR 9.450,12 auf EUR 4.993,80 gemindert. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60%, der Beklagte zu 40%.

Tatbestand:

Der 1977 geborene Kläger war seit April 2000 selbständig tätig. In den Gewinnermittlungen gibt er "Dienstleistungen" an. Nach seiner Gewerbeanmeldung betrieb er

Hausmeisterservice

Dienstleistungen auf Baustellen

Umzugsservice

Einkaufsservice

Handel mit neuen und gebrauchten Konsum- und Investitionsgütern

Marketingservice

Steuerfestsetzungen bzw. Gewinn-/Verlustfeststellungen erfolgten zunächst antragsgemäß unter Vorbehalten der Nachprüfung wie folgt:

 2000 (DM) 2001 (DM) 2002 (EUR)
ESt 000
USt - 3.043,30- 6.110,50121,52
Verlustvortr ESt 12.925,0032.971,0013.565,00
GewStMessb.   0
Gewerbeverlust   13.565,00

Im Jahre 2004 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch. Es stellte sich folgendes heraus:

Anfang 2002 hatte der Kläger das unsanierte Haus Straße 4 in erworben, ganz oder teilweise saniert und den Hausrat am 20. November 2002 mit einer Versicherungssumme von EUR 110.000,00 versichert.

Am 10. Dezember 2002 brannte das Haus ab.

In der Betriebsprüfung legte der Kläger Unterlagen unter Hinweis darauf, sie seien bei dem Brand vernichtet worden, nur rudimentär vor, nämlich nur Originalkontoauszüge sowie über das Steuerbüro einige Sachkonten und Rechnungskopien. Die Prüferin holte unter anderem verschiedene Informationen aus dem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Brandstiftung ein, das die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger, den Hauptagenturleiter der örtlichen Filiale des Hausratversicherers sowie einen gemeinsamen Bekannten eingeleitet hatte. Dazu gehörte eine Hausratliste vom 20. Januar 2004, die der Kläger bei der Hausratversicherung eingereicht hatte und in der er eine Schadensumme aus Hausrat (Bekleidung und sonstige Hausratgegenstände) von insgesamt EUR 130.828,27 zu Wiederbeschaffungswerten angegeben hatte. Auf diese Hausratliste wird ergänzend Bezug genommen.

Die Versicherung zahlte EUR 112.261,00, davon EUR 107.835,00 Zeitwertschaden und EUR 4.426,00 Mietausfall.

Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Täter nicht ermittelbar war. Auch die seitens eines Versicherers ausgelobte Belohnung von EUR 25.000,00 für Hinweise zur Aufklärung des Brandes erbrachte keinen Erfolg. Unter Rückgriff auf diese Hausratliste erstellte die Prüferin unter anderem Geldverkehrsrechnungen für die drei Jahre, die zu erheblichen Fehlbeträgen führten. Sie war der Auffassung, dass die Gegenstände aus der Versicherungsliste irgendwann einmal erworben und bezahlt worden sein mussten. Angesichts der Art der Sachen und des Auftretens des Klägers meinte sie, dass bei der Bekleidung ein "Kollektionswechsel" alle vier Jahre anzunehmen sei. Sie hatte insgesamt den Eindruck eines großzügigen Lebenswandels und ging von verhältnismäßig hohen Aufwendungen für den privaten Bedarf aus. Sie setzte in den Geldverkehrsrechnungen zum einen vergleichsweise hohe geschätzte Werte für Bekleidung und persönliche Ausstattung, zum anderen Ausgaben für "Anschaffungen laut Liste" an, bei denen es sich um sonstigen Hausrat handeln sollte. Zudem nahm sie Sanierungsaufwendungen für das Haus in Höhe von EUR 40.000,00 an. Nach und neben einer Erhöhung der Betriebseinnahmen um Scheckeingänge und Bareinzahlungen in den Jahren 2001 und 2002, deren Herkunft aus ihrer Sicht nicht belegt war - darunter eine Versicherungszahlung im Jahre 2002 (in Sachen " -Bau") auf Grund eines Verkehrsunfalls im Jahre 2000 - erhöhte die Prüferin die Umsätze und Gewinne der drei Streitjahre um die aus diesen Geldverkehrsrechnungen ermittelten Differenzen.

Ferner kürzte die Prüferin die bisher von dem Kläger angesetzten Betriebsausgaben. Zum einen meinte sie, es sei aus den vorgelegten Rechnungen erkennbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung des eigenen Hauses angefallen seien, als Betriebsausgaben erfasst worden seien. Da eine eindeutige Trennung nicht möglich sei, schätzte sie den Anteil der als Betriebsausgaben erfassten Baurechnungen zur Sanierung des eigenen Wohnhauses auf EUR 10.000,00 und kürzte entsprechend die Betriebsausgaben im Jahre 2002. Ferner kürzte sie die Betriebsausgaben um Bewirtungsaufwendungen in Höhe von EUR 82,21 anlässlich einer Fahrt nach in 2002, die privater Natur gewesen sei.

Schließlich berücksichtigte die Prüferin für alle Jahre sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einen Eigenverbrauch Pkw nach der sogenannten 1%-Regelung. Der Kläger hatte jeweils Kastenwagen im Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen gehalten, zunächst seit Juli 2000 einen VW T4, dann seit Ende 2001 zwei aufeinanderfolgende Mercedes Vito, ohne eine private Nutzung in seinen Erklärungen berücksichtigt zu haben. Weitere Feststellungen sind nicht mehr streitig.

Den Feststellungen folgend erließ der Beklagte am 22. Dezember 2004 geänderte Bescheide, die der Kläger mit dem am 19. Januar 2005 eingegangenen Einspruch anfocht.

Nach einem entsprechenden Verböserungshinweis änderte der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 08. Dezember 2005 vornehmlich auf Grund von verschiedenen Korrekturen der Geldverkehrsrechnungen (unter anderem durch eine bisher vergessene und unstreitige Einfügung von Zahlungen auf Anschaffungskosten und Herstellungskosten) Bescheide nochmals, hinsichtlich des Jahres 2000 geringfügig zu Gunsten des Klägers, hinsichtlich des Jahres 2001 erheblich zu Lasten des Klägers und im Jahre 2002 wiederum erheblich zu Gunsten des Klägers, und zwar wie folgt.

 2000 (DM) 2001 (DM) 2002 (EUR)
ESt 3.454,003.234,0023.470,00
USt 2.248,001.058,009.450,12
Verlustvortr ESt Einspr. unbegründetEinspr. unbegründetEinspr. unbegründet
GewStMessb.   1.405,00
Gewerbeverlust   Einspr. unbegründet

Hiergegen richtet sich die am 11. Januar 2006 eingegangene Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Schätzung sei grundsätzlich unzulässig. Es liege ein Fall höherer Gewalt vor. Er habe alles getan, was möglich sei, um den Sachverhalt noch aufzuklären. Allenfalls sei eine moderate Hinzuschätzung zulässig. Der insgesamt geschätzte Gewinn sei auch bei Berücksichtigung der denkbaren Arbeitsleistung des Klägers nicht zu erzielen. Im Einzelnen:

Die Geldverkehrsrechnungen und mit ihnen die daraus hergeleiteten Hinzuschätzungen seien nicht richtig. Sie könnten wegen des Brandes ohnehin nicht zutreffend erstellt worden sein, litten aber auch unter konkreten Mängeln. So seien private Mittel nicht vollständig einbezogen, da die Schenkungen der Eltern nicht berücksichtigt seien, die ihm zunächst - wie sie im Rechtsbehelfsverfahren versichert haben - etwa DM 35.000,00, anschließend nochmals etwa EUR 45.000,00 in bar gegeben hätten. Der Kläger hat hierzu Belege der Bank vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich sein Vater im Juli bzw. September 2002 von zwei Sparkonten insgesamt etwa EUR 55.000 hat auszahlen lassen.

Auch habe der Beklagte die Lebenshaltungskosten untypisch hoch angesetzt. Die Versicherungsliste nenne Wiederbeschaffungswerte, nicht Anschaffungskosten. Den Hausrat habe er in mehreren Jahren aufgebaut. Er habe viel gebraucht gekauft, keinen eigenen Pkw gehalten und noch bei den Eltern gewohnt. Richtigerweise wären etwa EUR 400,00 im Monat anzusetzen. Zu Aufzeichnungen über die Beschaffung seines Hausrats sei er nicht verpflichtet. Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger noch die Versicherungsliste überarbeitet und jeweils mit Angaben dazu versehen, woher und für welchen Preis er die jeweiligen Gegenstände erhalten habe. Auch auf diese Liste wird ergänzend Bezug genommen.

Des Weiteren seien die Sanierungsaufwendungen für das Haus zu hoch angesetzt. Er schätze, EUR 25.000,00 bis 27.000,00 aufgewendet zu haben. Der Beklagte setze fälschlich EUR 40.000,00 zusätzlich zu den EUR 10.000,00 an, die bereits in den angeblich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben steckten. Er habe 2004 ein neues Haus gebaut und dafür Materialaufwendungen von EUR 41.700,00 gehabt, allerdings bei doppelter Nutzfläche. Die Hälfte davon, abgerundet EUR 20.000,00, dürfte für die Sanierung aufgewandt worden sein. Wenn zu seinen Lasten noch ein Aufschlag von 50% und damit ein Sanierungsaufwand von EUR 30.000,00 angesetzt werde, sei das auf jeden Fall ausreichend. Von den angeblich ungeklärten Eingängen könne jedenfalls einer erklärt werden. Es handele sich um eine Versicherungserstattung in Sachen -Bau in Höhe von EUR 1.005,36 für einen Fahrzeugschaden von - wie zunächst behauptet - Januar 2000, mithin vor Betriebseröffnung. Es sei daher kein betrieblicher Bezug vorhanden. Im übrigen stammten Bareinzahlungen in 2001 und 2002 von dem Vater. Nur bei drei Scheckeingängen von jeweils EUR 597,00 sei die private Herkunft nicht nachgewiesen - allerdings auch nicht die betriebliche Herkunft.

Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass noch DM 2.712,40 Betriebseinnahmen in 2001 fehlten (Versicherungsentschädigung für den betrieblichen Lkw), die bisher zu erklären übersehen worden seien.

Soweit es die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs betreffe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Prüferin eher recht haben sollte als er - der Kläger. Die Steuerberaterin habe ordnungsgemäß gebucht. Zu den Bewirtungsaufwendungen hat der Kläger nichts mehr vorgetragen.

Schließlich sei auch der Eigenverbrauch Pkw nicht anzusetzen. Es habe sich, wie den Fahrzeugscheinen zu entnehmen, um Lkw gehandelt, die er auch nicht privat genutzt habe. Dafür habe er das Fahrzeug des Vaters (Renault Laguna) bzw. der damaligen Freundin genutzt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag aus den Schriftsätzen gestellt und hatte schriftsätzlich beantragt,

die Bescheide vom 22.12.2004 über Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002, Einkommensteuer 2000, den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2000, die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 und den Gewerbesteuermessbetrag 2002, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08. Dezember 2005, aufzuheben, die Bescheide über Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 und 31.12.2002 derart zu ändern, dass sich folgende Festsetzungen ergeben:

 Einkommensteuer 20010,00 EUR
Einkommensteuer 20020,00 EUR
Verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12.200130.259,00 DM
Verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12.20029.610,00 EUR

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Er hatte schriftsätzlich die Abweisung der Klage beantragt.

Der Beklagte meint, die Schätzung sei dem Grunde nach zulässig. Die Unterlagen lägen nicht vor. Auch darüber hinaus sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Er, der Beklagte, habe nachhaltig insistieren müssen, um von der früheren Beraterin und dem jetzigen Berater des Klägers Informationen zu erhalten.

Insbesondere seien die Geldverkehrsrechnungen zutreffend erstellt worden. Die Geldzuwendungen der Eltern seien nicht nachgewiesen. Der Privatverbrauch sei zwar grundsätzlich anhand typisierter Werte zu schätzen. Hier seien allerdings hochwertige Kleidung, umfangreicher Hausrat, und diverse elektrische Geräte zu berücksichtigen, so dass ein höherer als der standardisierte Verbrauch angemessen sei. Im übrigen habe er im Rechtsbehelfsverfahren den Privatverbrauch bereits um 50% nach unten korrigiert und insofern zwar geschätzt, aber letztlich auf der Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen. Bei den Sanierungsaufwendungen sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein stark sanierungsbedürftiges Haus (Lehmbau) gehandelt habe. Der Aufwand sei fast mit einem Neubau zu vergleichen. Da die Flächen des alten und des neuen Hauses fast gleich seien, dürfte die Schätzung richtig sein.

Die Versicherungszahlung in Sachen sei betrieblich veranlasst.

Betriebseröffnung sei nach der Gewerbeanmeldung der 05. April 2000, der Schadenstag der 11. April 2000 gewesen, wie sich aus einem vorgefundenen anwaltlichen Schreiben ergebe. Bei den übrigen ungeklärten Zuflüssen sei er zu Recht von Betriebseinnahmen ausgegangen.

Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um EUR 10.000,00 (netto) sei in der Sache eine Hinzuschätzung. Der Kläger müsse die betriebliche Verwendung seiner Ausgaben beweisen. Zu den Bewirtungskosten fehlten Unterlagen.

Schließlich sei auch der Eigenverbrauch Pkw anzusetzen, da es sich um Kombinationskraftfahrzeuge gehandelt habe, die der privaten Nutzung zugänglich seien, und der Kläger kein Fahrtenbuch geführt habe. Die bloße Behauptung fehlender Privatnutzung reiche nicht. Im übrigen habe der Kläger im Strafverfahren auch die Privatnutzung erklärt. Zudem müsse der Kläger 2002 das Material für die Sanierung seines Hauses transportiert haben.

Dem Senat haben die bei dem Beklagten für den Kläger geführten Arbeitsakten der Betriebsprüfung sowie die Bilanzakte, die Steuerakten für die verfahrensgegenständliche Zeiträume und Steuern einschließlich des Rechtsbehelfsvorgangs sowie die Einheitswertakte für das Grundstück Straße 4 in vorgelegen. Ferner hat der Senat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft 175 Js 30534/03 wegen Brandstiftung gegen (sieben Bände) beigezogen. Auf den Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 unbegründet, hinsichtlich des Jahres 2002 teilweise begründet. Die Feststellungen der Betriebsprüfung sind dem Grunde nach im wesentlichen zutreffend; nur bei der Höhe weicht der Senat teilweise von den Zahlen des Beklagten ab.

1. Der Beklagte und im jetzigen Verfahrensstadium der Senat sind dem Grunde nach gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung - AO - zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, da die Buchführung des Klägers nicht vollständig vorgelegen hat und insoweit die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind.

Die Frage, ob den Kläger ein Verschulden an dem Fehlen der Unterlagen trifft, berührt die Frage der Schätzungsbefugnis dem Grunde nach nicht, weil auch fehlendes Verschulden nichts daran ändert, dass die Unterlagen fehlen und daher eine vollständige Sachaufklärung objektiv nicht mehr möglich ist. Der Grad der Mitwirkungspflichtverletzung sowie das Vorverhalten des Steuerpflichtigen können daher nur noch für Art und Umfang der Schätzung der jeweiligen Besteuerungsgrundlage maßgebend sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl. 1989 II 462, 464).

a. Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die Gewinnermittlungen des Klägers mittels Geldverkehrsrechnungen zu prüfen und gegebenenfalls hierauf Hinzuschätzungen zu stützen. Geldverkehrsrechnungen beruhen auf dem denklogisch zwingenden und deshalb auch als Schätzungsgrundlage zulässigen Umstand, dass niemand in einem bestimmten Zeitraum mehr Mittel ausgeben kann als ihm zur Verfügung stehen, und rechtfertigen bei ungeklärten Ausgabenüberhängen grundsätzlich den Schluss, dass diese Ausgaben aus (bisher) nicht versteuerten Einnahmen bestritten wurden. Der Senat hält jedoch in einigen Punkten Änderungen der Ausgangszahlen für richtig.

aa. Der Senat geht davon aus, dass die Eltern des Klägers dem Kläger neben der von dem Beklagten bereits anerkannten Auskehr einer Versicherungserstattung in Höhe von DM 20.950,00 im Jahre 2001 im Jahre 2002 Geldzuwendungen in Höhe von EUR 20.000,00 (statt bisher von dem Beklagten angenommenen EUR 10.000,00) für die Anschaffung des Grundstücks und den Bau des Hauses haben zukommen lassen. Er erhöht daher die zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend. Noch höhere Zuwendungen sind indes nicht festzustellen.

Der Vater des Klägers hat hierzu widersprüchliche Erklärungen abgegeben, deren eine falsch sein muss.

In einer Vernehmung bei der Polizei unmittelbar nach dem Brand hatte der Vater des Klägers angegeben, seine Frau und er hätten ihrem Sohn bei dem Haus einschließlich Grundstück mit etwa EUR 20.000,00 ausgeholfen. Das ist nicht grundsätzlich unglaubhaft, da Eltern des öfteren ihren Kindern bei Angelegenheiten wie einem Hausbau auch finanziell mit nennenswerten Beträgen unter die Arme greifen.

Es ist allerdings schon nach Aktenlage - eine Vernehmung der Eltern hat der Kläger nicht beantragt - gänzlich unglaubhaft, wenn die Eltern im Rechtsbehelfsverfahren versichern, sie hätten zunächst etwa DM 35.000,00, anschließend nochmals etwa EUR 45.000,00 in bar gegeben. Wenn es zuträfe, hätte er das so auch bereits bei der polizeilichen Vernehmung im Jahre 2002 bekunden können und bekundet.

Bei der ersten Vernehmung stand die Frage, welche Gelder dem Kläger wann zur Verfügung standen und welche steuerlichen Folgen hieraus zu ziehen sein könnten, noch nicht im Mittelpunkt. Dem Vater dürfte die Fernwirkung seiner Auskunft auch nicht bewusst gewesen sein. Aus seiner Sicht bestand daher keinerlei Veranlassung, unzutreffende Angaben über die zugewendeten Mittel zu machen. Dies verhielt sich im Rechtsbehelfsverfahren grundlegend anders. Es war dem Kläger und den Eltern bekannt, zu welchem Zweck die Auskunft über die zugewendeten Mittel diente. Je weniger eine Auskunftsperson die rechtlichen Folgen einer Erklärung überschauen kann, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Erklärung an ein gewünschtes Ergebnis anpasst. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die erste Erklärung richtig, die zweite falsch war.

Auch die Belege der Bank, die der Kläger im Klageverfahren für die Geldzuwendungen der Eltern vorgelegt hat, streiten nicht für den Kläger. Wenn sich der Vater Geld hat auszahlen lassen, beweist das nicht, dass er es dem Sohn gegeben hat. Auch kann er Geld, das Mitte 2002 noch vorhanden war, nicht vorher dem Sohn gegeben haben. Das Haus aber hatte der Kläger bereits Anfang 2002 gekauft. Außerdem muss er, wenn die Sanierung in der - naturgemäß länger dauernden - Eigenleistung Ende 2002 fertig war, auch vor Juli / September 2002 bereits Geld investiert haben. Entsprechende Zuwendungen können nicht aus diesen Mitteln gespeist worden sein. Schließlich lassen die Kontoauszüge auch nicht erkennen, ob der Vater des Klägers sich das Geld tatsächlich in bar hat auszahlen lassen, in einem zweiten unmittelbar folgenden Schritt auf andere Konten wieder eingezahlt oder was er sonst mit diesen Mitteln unternommen hat.

bb. Soweit es die privaten Lebenshaltungskosten betrifft, hält es der Senat mit dem Beklagten für angemessen, von vergleichsweise höheren Aufwendungen auszugehen als es dem Durchschnitt entspräche.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch derjenige, der im häuslichen Bereich einen aufwendigen Lebensstil pflegt, nicht sämtlichen Hausrat und Kleidung in einem Jahr kauft, dass es auch - gerade von Eltern, die in der Nähe wohnen - Geschenke erheblichen Umfangs geben kann, dass man schließlich auch das ein oder andere Stück gebraucht erhalten kann, sei es geschenkt oder günstig erworben. Aber der Senat kann dem sinngemäßen Vortrag des Klägers, er habe fast den ganzen Hausrat auf diese Weise zusammengetragen, denn doch nicht folgen.

Diese Methode, einen Hausstand auszustatten, passt nicht zu Art und Umfang der Gegenstände, die sich in dem Haus befunden haben sollen. Zum einen muss nach aller Lebenserfahrung, wer viel geschenkt erhält, auch seinerseits Geschenke machen, was ebenfalls Geld kostet. Anders mögen es allenfalls Eltern halten, von denen Geschenke erhalten zu haben der Senat dem Kläger durchaus zugestehen will - in einem gewissen Maße. Zum anderen hat an einer bestimmten Art Hausratgegenständen und Bekleidung regelmäßig nur Interesse, wer eine dazu passende Lebensart auf hohem Niveau und die dazu gehörenden Kontakte pflegt. Das kostet wiederum Geld. Immerhin behauptet der Kläger erhebliche Mengen hochwertiger Kleidung besessen zu haben. Zudem will er auf diese Art von Dritten (nicht Eltern) an ein komplettes Billard, eine Einbauküche, zwei Schlafsofas, eine Waschmaschine und nicht zuletzt als Geschenk von einem Onkel an eine "Breitling Astromat Chrono 18 kt Gelbgold Gehäuse m. 18 kt. Gelbgold Armband, Automatik, Strichindexen, Safirglas, Mondphaseanzeige, Wasserdicht bis 50 m, Durchmesser ca. 41,5 mm, Höhe 12,8 mm, Bj. 1991" zum Wiederbeschaffungswert von EUR 20.000,00 gekommen sein. Dergleichen deutet auf gehobenen Stil, zumal der Kläger die entsprechenden Gegenstände auch nicht über Jahrzehnte hinweg angesammelt haben kann: Er war 2002 gerade 25 Jahre alt und hatte zuvor im Haus der Eltern gelebt. In dieser Situation hat sich über Geschenke und Einkäufe von Gebrauchtwaren noch kein umfangreicher Hausrat angesammelt. Da der Kläger zusätzlich nicht unbeträchtliche Mengen Hausrats selbst gekauft haben will, bleibt insgesamt der Eindruck großzügigen Ausgabeverhaltens bestehen.

Der Beklagte hat im Rahmen der Einspruchsentscheidung Schätzwerte für den privaten Verbrauch für Bekleidung und Schuhe sowie persönliche Ausstattung in Höhe von insgesamt EUR 15.567,00 auf die drei Jahre angenommen und insgesamt - ebenfalls für die drei Jahre - EUR 23.754,13 zusätzliche "Anschaffungen laut Liste" angesetzt. Das sind insgesamt etwa EUR 39.300,00.

Ob man die Ausgaben für Bekleidung, Schuhe und persönlichen Hausrat und "Anschaffungen lt. Liste" in zwei Teile teilt, ist nicht von inhaltlicher Bedeutung, sondern lediglich eine Frage der Darstellung, da es lediglich auf die Frage ankommt, wie hoch die insoweit geschätzte Gesamtsumme ist. Um die optische Vergleichbarkeit mit den Geldverkehrsrechnungen des Beklagten zu gewährleistet, bleibt der Senat im folgenden bei dieser Aufteilung. Er hält es allerdings für sachgerecht, die im Hinblick auf die Versicherungsliste zusätzlich zu den Durchschnittswerten anzusetzenden Ausgaben zum einen etwas geringer anzusetzen als es der Beklagte getan hat, zum anderen zwar in steigenden Beträgen, jedoch etwas gleichmäßiger auf die drei Jahre zu verteilen. Einerseits werden insbesondere Bekleidung und Schuhe über die Jahre hinweg meist regelmäßig wiederkehrend erworben. Gerade bei höherwertiger persönlicher Ausstattung findet meist ein steter Austausch abgenutzter oder unmoderner Sachen gegen neue statt. Andererseits ist auch zu bedenken, dass der Kläger seine gewerbliche Betätigung erst im April 2000 begonnen hatte und bei Bezug des frisch sanierten Hauses im Zweifel mehr Aufwendungen für Hausrat hatte als sonst. Der Senat hält es daher für angemessen, in 2000 Aufwendungen "lt. Liste" von EUR 4.000,00, in 2001 solche von EUR 6.000,00 und in 2002 solche von EUR 8.000,00 anzunehmen. Bei insgesamt EUR 18.000,00 zusätzlichen Ausgaben "laut Liste" errechnen sich zusammen mit den bisherigen Schätzwerten für die Lebenshaltungskosten von EUR 15.567,00 (für Bekleidung/ Schuhe und persönliche Ausstattung) Ausgaben von etwa EUR 33.500,00 in den drei Streitjahren. Das ist (nur) knapp ein Drittel der Erstattungssumme der Hausratversicherung. Das hält der Senat auch im Hinblick darauf, dass der Kläger Geschenke erhalten haben mag, im Ergebnis für eine sachgerechte Schätzung.

cc. Hinsichtlich der Sanierungsaufwendungen für Material allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass sie nennenswert hinter den Neubauaufwendungen für Material zurückbleiben. Er bleibt daher bei dem geschätzten Aufwand von EUR 40.000,00, den der Kläger ungefähr auch für den Neubau aufgewandt hat.

Der Kläger hatte im Bewertungsverfahren die Wohnfläche des alten Gebäudes (Lehmbau mit Holzbalken, Baujahr 1913) mit 170 qm angegeben, die des neuen Gebäudes mit 188 qm. Ein wesentlicher Unterschied ist das nicht, so dass es angemessen ist, von etwa demselben Materialaufwand auszugehen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass bei einer Sanierung der ein oder andere Stein des alten Gebäudes erhalten bleiben bzw. wieder verwendet werden kann, so dass der Materialaufwand gemessen am Volumen niedriger sein kann. Andererseits ist bei einer Sanierung der Materialeinkauf in stärkerem Maße an die Vorgaben der vorhandenen Bausubstanz gebunden. Es besteht hinsichtlich der Materialien weniger Wahlfreiheit (und damit weniger Sparmöglichkeit); es werden auch teilweise geringere Mengen eingekauft werden müssen, was weniger wirtschaftlich ist. Zudem ist bei einem über 80 Jahre alten Lehmfachwerk davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der alten Bausubstanz hat erneuert werden müssen. Im Ergebnis erscheint es daher sachgerecht, etwa von demselben Materialaufwand wie für den späteren Neubau auszugehen.

Hinzu tritt, dass die Behauptung des Klägers, das neue Haus sei doppelt so groß wie das alte, so schlicht wie eindeutig falsch ist. Falsche Angaben dienen Täuschungszwecken, was den Senat in der Annahme bestärkt, dass der Kläger zu niedrige Materialaufwendungen für das alte Haus angegeben hat.

b. Die Hinzuschätzung der aus Sicht des Beklagten ungeklärten Zugänge hält der Senat mit Ausnahme der Versicherungszahlung in Sachen für rechtmäßig.

aa. Soweit es diese Zahlung betrifft, geht der Senat zwar mit dem Beklagten davon aus, dass das Schadensereignis am 11. April 2000 war. In dem von dem Beklagten zitierten Schreiben einer Rechtsanwältin an den Kläger teilt diese ausdrücklich mit, der Beschädigungstag sei der 11. April 2000 gewesen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Anwältin mache falsche Angaben. Es ist auch nicht klar, ob der Kläger das Datum überhaupt noch bestreiten will.

Nach Aktenlage ist aber davon auszugehen, dass das beschädigte Fahrzeug im Privatvermögen des Klägers stand und daher auch die Versicherungseinnahme nicht betrieblicher Natur ist. Nach der Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 2000 führt er den VW T4 erst seit dem 07. Juli 2000 im Anlagevermögen seines Betriebes. Ein weiteres Fahrzeug ist in dem Anlageverzeichnis nicht vermerkt. Sofern die Gewinnermittlung zutreffend ist, war daher das beschädigte Fahrzeug unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt die Betriebseröffnung anzunehmen ist, zu keinem Zeitpunkt Teil seines Betriebsvermögens.

Selbst wenn man Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit der Gewinnermittlung hegen wollte, so ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, da davon auszugehen ist, dass die Betriebseröffnung erst am 20. April 2000 erfolgte. Die Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 2000 umfasst den Zeitraum ab 20. April 2000. Soweit die Anlageverzeichnisse den Zeitraum ab 01. April 2000 erfassen, dürfte das angesichts des Umstandes, dass die Betriebseröffnung allerdings nach niemandes Auffassung an diesem Tage lag, auf eine datenverarbeitungstechnische Vereinfachung zurückzuführen sein. Die auf den 05. April 2000 datierte Gewerbeanmeldung ist zwar ein Indiz für den Beginn des Gewerbes an diesem Tage, jedoch nicht zwingend. Wenn schließlich auch an diesem Tage der Kläger seinen Betrieb eröffnet haben sollte, so zeigt die erst am 20. April 2000 beginnende Gewinnermittlung, dass er vorher jedenfalls nichts in das Betriebsvermögen eingelegt hat. Feststellungen dazu jedoch, dass das am 11. April 2000 beschädigte Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen gewesen wäre, sind dem Senat mangels konkreter Anhaltspunkte nicht möglich.

Zwar fragt sich der Senat auch in diesem Zusammenhang, warum der Kläger zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, der Schaden sei im Januar 2000 gewesen. Das ist nur sinnvoll, wenn er davon ausgeht, dass das tatsächliche Schadensdatum für ihn nachteilig ist, was wiederum nur der Fall ist, wenn die Betriebseröffnung vor dem Schadensdatum lag und das beschädigte Fahrzeug Betriebsvermögen war. Da allerdings die Gewerbeanmeldung bereits auf den 05. April 2000 datiert und es zumindest nahe liegt, von diesem Tage an das beschädigte Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, dürfte der Kläger Veranlassung gesehen haben, den Schadenstag gleichsam vorsorglich deutlich vorzuverlegen, um auf der sicheren Seite zu sein.

bb. Hinsichtlich der übrigen Zugänge bewendet es bei dem Ausgangspunkt des Beklagten, dass bei ungeklärten Zuflüssen von Betriebseinnahmen auszugehen ist. Im Ergebnis kommt es hierauf noch nicht einmal an. Wenn die Hinzuschätzung dieser Eingänge fortfiele, weil es sich nämlich um Teile der von den Eltern zugewendeten EUR 20.000,00 handelte, erhöhten sich nur die Deckungslücken der Geldverkehrsrechnungen, mit der Folge, dass die Hinzuschätzung dann darauf zu stützen wäre. Anders läge es nur, wenn die entsprechenden Einzahlungen Zuwendungen der Eltern zusätzlich zu der bereits nach Buchst. a. anerkannten Zuwendung von EUR 20.000,00 wären. Davon ist aber aus den bereits unter Buchst. a. dargestellten Gründen angesichts der (ersten) Bekundung des Vaters nicht auszugehen.

Der Senat merkt daher nur am Rande an, dass er die Darstellung des Klägers, die Einzahlungen seien durch die Eltern bewirkt, für unglaubhaft hält. Wenn Eltern Unterstützungsleistungen für einen Hausbau oder eine Haussanierung erbringen, stellen sie typischerweise entweder einmalig einen bestimmten Betrag zur Verfügung, der nach und nach ausgegeben wird, übernehmen einen gleichbleibenden monatlichen Beitrag oder zahlen nach Bedarf für einzelne Maßnahmen. Dass die Eltern, wie der Kläger behauptet, in unregelmäßigen Abständen verschieden hohe, aber glatte Beträge zahlen, sich also weder an einem Gesamtbetrag noch an den jeweiligen Kosten orientieren, wäre allenfalls damit zu erklären, dass die Eltern ihrerseits unregelmäßige Einnahmen erzielten, von denen allerdings das Finanzamt nichts weiß und von denen deshalb auch der Senat nicht ausgehen kann.

c. Die im Klageverfahren vorgebrachte Notwendigkeit, eine Versicherungsleistung als Einnahme hinzuzurechnen, geht im Ergebnis in den Feststellungen zu Buchst. a. und b. unter und wirkt sich steuerlich nicht mehr aus. Dies ist im einzelnen den Berechnungen unter Ziff. 2. zu entnehmen.

d. Nicht folgen kann der Senat allerdings der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um EUR 10.000,00 netto im Jahre 2002. Aus der Aufstellung der Prüferin ergibt sich nicht, um was für Belege es sich gehandelt hat und woher die Erkenntnis stammt, dass privat veranlasste Aufwendungen vorgelegen haben sollen. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte, im Schätzungswege Betriebsausgaben zu kürzen.

Außerdem ist diese Kürzung gemessen an den anderen Prüfungsfeststellungen unstimmig. Entweder sie treten zu den zu geschätzten Sanierungsaufwendungen von EUR 40.000,00 hinzu, so dass im Rahmen der Geldverkehrsrechnung von insgesamt EUR 50.000,00 Sanierungsaufwendungen auszugehen wäre, was aber der Beklagte selbst nicht will. Oder sie sind in den EUR 40.000,00 bereits enthalten, führen dann aber auch neben der Kürzung der Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung zu einer Kürzung der Betriebsausgaben auf der Ausgabenseite der Geldverkehrsrechnung, dem entsprechend zu einer Minderung der Deckungslücke und einer Minderung der Hinzuschätzung. Hingegen sind die Bewirtungskosten weiterhin nicht anzuerkennen, da ihre betriebliche Veranlassung nicht festgestellt werden kann. Es handelt sich um Aufwendungen in Kiel, wo der Kläger sich aufhielt, während das Haus abbrannte. Sein Vater hatte tags darauf gegenüber der Polizei bekundet, sein Sohn sei mit einem Bekannten nach gefahren, um einmal auszuspannen. Soweit dieser Bekannte im Einspruchsverfahren erklärt hat, die Fahrt nach Kiel habe der Abgabe eines Renovierungsangebots gedient, ist dem aus denselben Gründen nicht zu folgen, aus denen den im Einspruchsverfahren im Vergleich zu der ersten Vernehmung deutlich gestiegenen Zuwendungen der Eltern an den Kläger nicht zu folgen ist. Die Vernehmung des Bekannten hat der Kläger nicht beantragt.

e. Schließlich verletzt auch die Besteuerung der privaten Nutzung der jeweiligen Kastenwagen den Kläger im Ergebnis nicht in seinen Rechten.

aa. Ertragsteuerlich ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 Einkommensteuergesetz - EStG - nach der sogenannten 1%-Regelung als Entnahme zu erfassen, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ein solches Fahrtenbuch hat der Kläger unstreitig nicht geführt.

Die 1%-Regelung ist nicht etwa deshalb nicht einschlägig, weil die jeweiligen Kastenwagen keine Pkw, sondern Lkw wären. Ob sie tatsächlich kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw behandelt werden, ist nicht aktenkundig, zumal die Zulassung hierfür nicht maßgebend ist, spielt aber auch keine Rolle. Zwar findet bei Lkw und Zugmaschinen die Vorschrift - ihrem Wortlaut entgegen - nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Die pauschale 1%- Regelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich Pkw und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, und gilt deshalb unabhängig von der kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung beispielsweise auch für große Geländewagen, die der Privatnutzung typischerweise zugänglich sind(Urteil vom 23. Februar 2003, X R 23/01, BStBl. 2003 II 472, 473). Das bedeutet aber auch, dass ein Fahrzeug unabhängig davon, ob es kraftfahrzeugsteuerlich "echter" Lkw ist und/ oder so behandelt wird, dann der 1%-Regelung zu unterwerfen ist, wenn es seiner Art nach der nicht nur vereinzelten und gelegentlichen Privatnutzung zugänglich ist.

Das ist sowohl bei einem VW T4 als auch bei einem Mercedes Benz Vito der Fall. Wenn es sich überhaupt um Lkw handeln sollte, dann um Klein-Lkw der Art, wie sie heute durchaus gerne und häufig auch für private Zwecke gehalten und genutzt werden. Den daraus folgenden Anscheinsbeweis der privaten Nutzung hat der Kläger nicht nur nicht erschüttert. Vielmehr hat der Senat umgekehrt keine Zweifel, dass der Kläger die Fahrzeuge in nennenswertem Umfange tatsächlich privat genutzt hat. Der Vater hat zwar erklärt, dass sein Sohn seinen Wagen benutzt habe. Aber die Möglichkeit, weitere Fahrzeuge zu nutzen, beweist noch nicht, dass eine Privatnutzung des betreffenden Wagens nicht stattfand. Der andere Wagen steht im Zweifel nicht immer zur Verfügung, der eigene ist greifbar. Vor allem muss der Kläger die Materialien für die in Eigenleistung durchgeführte Sanierung des abgebrannten Hauses transportiert haben. Das sind sperrige Materialien, die daher eine gewisse Ladekapazität voraussetzen. Die Vorstellung, er habe dazu den Laguna des Vaters genutzt, während ihm dafür auch ein Vito mit seiner mehrfach höheren Zuladungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, ist deshalb bar jeder Realität.

bb. Zur Berechnung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - ist die Anwendung der 1%-Regelung in doppelter Hinsicht methodisch falsch, was jedoch den Kläger hier nur begünstigt hat. Zum einen ist schon grundsätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein geeigneter Maßstab, um den Eigenverbrauch durch die private Nutzung des unternehmerisch genutzten Fahrzeugs zu versteuern, wenn nicht der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen von dieser Vorschrift auch umsatzsteuerlich Gebrauch macht (Urteil des BFH vom 11. März 1999, V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178, 1179; bestätigt durchBeschluss vom 26. Juni 2007, V B 197/05, BFH/NV 1897, 1898).

Zum anderen wurde in den Streitjahren die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs für unternehmensfremde Zwecke nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verweist auf den Eigenverbrauchstatbestand des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, demzufolge die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zählt. In den Streitjahren schloss jedoch § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG die Anwendung der Nr. 1 unter anderem bei der Verwendung eines Fahrzeugs aus, bei dessen Anschaffung Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b nur zu 50% abziehbar waren. Nach § 15 Abs. 1b UStG wiederum waren unter anderem Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 entfallen, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, nur zu 50% abziehbar. (Für die Streitjahre existierte für diese eigentlich dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Regelung auch eine Ausnahmegenehmigung.) Gemäß § 1b Abs. 2 UStG schließlich sind Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes unter anderem motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³. Der VW T4 wie auch die beiden Mercedes Benz Vito haben einen größeren Hubraum. Von der unternehmensfremden Nutzung, nämlich Privatnutzung, der jeweiligen Fahrzeuge ist der Senat aus den bereits dargestellten Gründen überzeugt. Mithin war nicht ein Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Vielmehr waren die aus den Fahrzeugkosten gezogenen Vorsteuern um 50% zu kürzen. Eine entsprechende Kürzung haben nach Aktenlage bisher weder der Kläger noch die Prüferin/ der Beklagte vorgenommen. Die vorliegenden Buchungslisten weisen für die Anschaffungen der drei Fahrzeuge jeweils Umsatzsteuer von 16% ohne Korrektur aus. Eine Vorsteuerkürzung wäre auch nicht folgerichtig gewesen, da der Kläger behauptet, die Fahrzeuge nicht privat genutzt zu haben. Auf den in der Betriebsprüfungsakte befindlichen Rechnungen zum Erwerb der jeweiligen Fahrzeuge ist zwar vermerkt, dass die Vorsteuer zu kürzen sei. Wie aus dem Prüfungsbericht erkennbar, ist dies jedoch nicht mehr erfolgt.

Daher hätte die Erhöhung der Umsatzsteuer auf den Verwendungseigenverbrauch rückgängig gemacht, jedoch die Vorsteuerkürzung nachgeholt werden müssen. Das allerdings hätte zu erheblich höheren Korrekturen zu Ungunsten des Klägers geführt. Den VW T4 hatte der Kläger am 07. Juli 2000 von einem Auktionshaus für DM 7.000,00 nebst DM 1.120,00 Umsatzsteuer erworben. Der Vorsteuerabzug allein aus der Anschaffung des Fahrzeugs ohne Betriebskosten wäre um DM 560,00 zu kürzen gewesen. Der Beklagte hat aber im Jahre 2000 für den Verwendungseigenverbrauch die Umsatzsteuer um nur DM 280,50 erhöht. Da die Korrektur nur zu einer weiteren über die Feststellungen aus Buchst. a. bis d. hinausgehenden Verböserung geführt hätte und diese im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist, ist der Bescheid für 2000 nicht mehr zu ändern. Ebenso verhält es sich im Jahre 2001. Am 27. November 2001 hatte der Kläger den ersten Mercedes Benz Vito für DM 27.000,00 nebst DM 4.320,00 Umsatzsteuer erworben. Auch hier überstiege die eigentlich gebotene Vorsteuerkürzung um DM 2.160,00 allein auf die Anschaffungskosten die bisher vorgenommene Umsatzsteuererhöhung von DM 572,16 beträchtlich; auch hier ist wegen des Verböserungsverbots im gerichtlichen Verfahren der Bescheid nicht mehr zu ändern. Im Jahre 2002 schließlich hätte ebenfalls die gebotene Vorsteuerkürzung die bisher vorgenommene Umsatzsteuererhöhung erheblich überschritten. Am 20. März 2002 hatte der Kläger den zweiten Mercedes Benz Vito für EUR 14.068,98 nebst EUR 2.247,84 Umsatzsteuer erworben. Die Vorsteuer allein auf die Anschaffungskosten wäre daher um EUR 1.123,92 zu kürzen gewesen; hinzu träten die Vorsteuern aus den laufenden Betriebskosten. Tatsächlich hat der Beklagte in diesem Jahr die Umsatzsteuer lediglich um EUR 375,46 erhöht. Der Differenzbetrag hätte die aus den Buchst. a. bis d. folgende Minderung der Umsatzsteuer teilweise wieder kompensieren können und müssen und zu einer höheren als der nunmehr festgesetzten Umsatzsteuer geführt. Das wurde jedoch bei Berechnung des Minderungsbetrages und damit der festzusetzenden Umsatzsteuer übersehen und bleibt daher bei der folgenden Berechnung der steuerlichen Ergebnisse unberücksichtigt.

2. Mit diesen Maßgaben ist die Berechnung des steuerlichen Ergebnisses zu ändern wie aus den folgenden Tabellen (Zusammensetzung Privatverbrauch, Geldverkehrsrechnungen, Mehrergebnis) ersichtlich. Die Tabellen enthalten zum einen die Zahlen, wie sie dem Einspruchsbescheid zu Grunde gelegen haben müssen, wobei der Senat anmerkt, dass diese Zahlen auf einer Rekonstruktion beruhen und aus verschiedenen Aufstellungen des Beklagten im Einspruchs- und Klageverfahren hergeleitet sind, denn dem in den Akten befindlichen Einspruchsbescheid sind sie nicht beigefügt. Die Tabellen enthalten zum anderen die Zahlen, wie sie nach Ziff. 1. einzusetzen wären. Lediglich die Umsatz- bzw. Vorsteuerdifferenzen nach Buchst. e. sind nicht eingearbeitet, da der Senat zum einen anhand der Gewinnermittlungen nicht mit Sicherheit beziffern kann, welche Fahrzeugkosten vorsteuerbehaftet waren und sich zum anderen die Differenzen in den Jahren 2000 und 2001 ohnehin nicht ausgewirkt hätten. Im einzelnen:

Zusammensetzung Privatverbrauch:

 EE 2000Urteil 2000EE 2001Urteil 2001EE 2002Urteil 2002
 DMDMDMDMEUREUR
Nahrungs-/ Genussmittel1.8251.8251.8251.825933933
Bekleidung/ Schuhe6.6486.6486.6486.6483.3993.399
Körper-/ Gesundheitspflege1.2001.2001.2001.200614614
persönliche Ausstattung3.5003.5003.5003.5001.7901.790
Versicherungsbeiträge3.4313.4314.8544.8542.6242.624
Hauskauf    6.6476.647
Sanierungsaufwand    40.00040.000
Anschaffgn. Versich.liste3.250 7.823 8.585 11.735 17.703 8.000
Einkommensteuer- 1.264- 1.264    
Summe18.590 23.163 26.612 29.762 73.710 64.007

Geldverkehrsrechnung 2000 (DM):

 Einnahmen/ Anfangsbestand  Ausgaben/ Endbestand  
 EEUrteil EEUrteil
   Konto 31.12.20005.0365.036
Betriebseinnahmen erklärt12.17612.176Betriebsausgaben erklärt25.16225.162
   gezahlte AK/ HK9.5429.542
sonst. Einkünfte9.8239.823   
   Privatverbrauch18.590 23.163
Summe21.99921.999Summe58.330 62.903
Fehlbetrag brutto36.331 40.904    
Fehlbetrag netto31.319,00 35.262,00    
USt im Fehlbetrag5.011,17 5.641,93   

Geldverkehrsrechnung 2001 (DM)

 Einnahmen/ Anfangsbestand  Ausgaben/ Endbestand  
 EEUrteil EEUrteil
Konto 01.01.20015.0365.036Konto 31.12.20016.6346.634
Betriebseinnahmen erklärt43.57743.577Betriebsausgaben erklärt55.87055.870
   gezahlte AK/ HK28.27328.273
sonst. verfügbare Mittel (incl. nicht erkl. Zugänge)30.69430.694Privatverbrauch26.612 29.762
Versicherungsentschädigg 2.712    
Summe79.307 82.019 Summe117.389 120.539
Fehlbetrag brutto38.082 38.520    
Fehlbetrag netto32.829,00 33.206,00    
USt im Fehlbetrag5.252,69 5.313,10   

Geldverkehrsrechnung 2002 (EUR)

 Einnahmen/ Anfangsbestand  Ausgaben/ Endbestand  
 EEUrteil EEUrteil
Konto 01.01.20023.3923.392Konto 31.12.20021.5291.529
Betriebseinnahmen erkl.62.79562.795Betriebsausgaben erklärt41.63241.632
   gezahlte AK/ HK15.10015.100
sonst. verfügbare Mittel (nicht erklärte Zugänge)16.97816.978Privatverbrauch73.710 64.007
Zuwendung Eltern Haus10.000 20.000    
Summe93.165 103.165 Summe131.971 122.268
Fehlbetrag brutto38.806 19.103    
Fehlbetrag netto33.453,45 16.468,10    
USt im Fehlbetrag5.352,55 2.634,90   

Mehrergebnis 2000 (DM)

  Gewinn USt 
  EEUrteilEEUrteil
Gewinn erklärt - 13.126,84- 13.126,84  
Differenzen GVRnetto31.319,00 35.262,00   
 USt darauf5.011,17 5.641,93 5.011,17 5.641,93
EV PkwUSt-pfl.1.753,151.753,15  
 USt darauf280,50280,50280,50280,50
 USt-frei438,29438,29  
Summe Änderungen 38.802,11 43.375,87 5.291,67 5.922,43
Gewinn 25.675,27 30.249,03  

Mehrergebnis 2001 (DM)

  Gewinn USt 
  EEUrteilEEUrteil
Gewinn erklärt - 20.103,15- 20.103,15  
Versicherungsentschädigung ---2.712,40   
nicht erklärte Zugängenetto8.400,008.400,00  
 USt darauf1.344,001.344,001.344,001.344,00
Differenzen GVRnetto32.829,00 33.206,00   
 USt darauf5.252,69 5.313,10 5.252,69 5.313,10
EV PkwUSt-pfl.3.576,023.576,02  
 USt darauf572,16572,16572,16572,16
 USt-frei894,00894,00  
Summe Änderungen 52.867,87 56.017,68 7.168,85 7.229,26
Gewinn 32.764,72 35.914,53  

Mehrergebnis 2002 (EUR)

  Gewinn USt 
  EEUrteilEEUrteil
Gewinn erklärt 5.827,515.827,51  
nicht erklärte Zugängenetto14.636,38 13.769,69   
 USt darauf2.341,82 2.203,15 2.341,82 2.203,15
gebuchtes Material (privat verwendet)netto10.000,00 ---   
 USt darauf1.600,00 --- 1.600,00 ---
Differenzen GVRnetto33.453,45 16.468,10   
 USt darauf5.352,55 2.634,90 5.352,55 2.634,90
EV PkwUSt-pfl.2.346,622.346,62  
 USt darauf375,46375,46375,46375,46
 USt-frei586,66586,66  
Bewirtung Kielnetto 80%82,2182,21  
USt insg.16,4416,4416,4416,44 
Summe Änderungen 70.791,59 38.483,23 9.686,27 5.229,95
Gewinn 76.619,10 44.310,74  

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 136 Abs. 1, 151 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.



Ende der Entscheidung

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