Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: 1 K 490/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 1 S. 1
EStG § 16 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 490/04

Einkommensteuer 1999

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2008

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht Hübner,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

die ehrenamtliche Richterin ... und

die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe im Streitjahr 1999 ein Aufgabegewinn zu versteuern ist.

Der Kläger wurde im Mai 1998 in Untersuchungshaft genommen und im November 1998 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang 2002 wurde er entlassen. Der Kläger betrieb offiziell bis zum 31. Dezember 1998 ein Fuhrunternehmen sowie einen Baggerbetrieb. Nach seinen Angaben war es ausgeschlossen, den Betrieb aus der Haft weiter selbst zu betreiben, Vollzugslockerungen waren nicht zu erwarten und er selbst habe bis zu seiner Haftentlassung keine Möglichkeit gehabt, an betrieblichen Besprechungen teilzunehmen, Verhandlungen zu führen oder die Auftragsausführung im Betrieb oder außerhalb zu überwachen. Die damalige Ehefrau habe sich sodann bereit erklärt, den Betrieb fortzuführen, wenn dieser auf sie übertragen würde. Hierdurch sollten schädliche Auswirkungen der öffentlichkeitswirksamen Verurteilung des Klägers vermieden werden.

Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung vereinbarten die Ehegatten mit notariellen Urkunden vom 20. Januar 1999 und 05. Februar 1999, dass der Betrieb im Ganzen zum 01. Januar 1999 an die damalige Ehefrau des Klägers übergeben wurde. Aus dem Vertrag zur Übergabe der Einzelfirma einschließlich der Übergabe des Betriebsgrundstückes ergab sich ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 400.000 DM. Darüber hinaus übernahm die Ehefrau alle Aktiva und Passiva des Unternehmens.

Mit Schreiben vom 26. April 1999 wandte sich der damalige Steuerberater und heutige Prozessbevollmächtigte zu 1) des Klägers gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 1999. Er führte aus, dass der Kläger mit notariellem Vertrag vom 05. Februar 1999 sowohl sein Einzelunternehmen als auch die GmbH mit allen Aktiva und Passiva an seine Ehefrau übertragen habe und die Übertragung zum 01. Januar 1999 wirksam vollzogen worden sei. Der Beklagte hob daraufhin den Vorauszahlungsbescheid auf.

Am 17. September 1999 erklärte der Steuerberater auf Vordruck A 2 "Abmeldung / Aufgabe eines Unternehmens" die Aufgabe des Unternehmens zum 01. Januar 1999. Der Steuerberater gab an, dass der Betrieb an die ehemalige Ehefrau im Ganzen am 01. Januar 1999 mit einem Veräußerungserlös in Höhe von 400.000 DM veräußert worden sei. Unter der Rubrik "Folgende Wirtschaftsgüter habe ich in mein Privatvermögen überführt" vermerkte er "keine".

Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Beklagten keine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte den Veräußerungsgewinn auf 983.880 DM (Veräußerungserlös 400.000 DM abzgl. Buchwert - 583.880 DM, der sich seinerseits aus Aktiva von 763.457 DM und Passiva von 1.347.337 DM errechnete) und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 26. September 2002 unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer 1999 auf 406.880 DM fest.

Im hiergegen gerichteten Einspruch vom 10. Oktober 2002, Eingang beim Beklagten am 25. Oktober 2002, gab der Kläger an, dass die ehemalige Ehefrau ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und keinerlei Kaufpreisraten geleistet habe und daher auch die Übertragung des Einzelunternehmens nicht erfolgt sei. Es sei auch nicht zu Änderungen des Grundbuches gekommen. Die Ehefrau sei zahlungsunfähig geworden. Diesbezügliche Nachweise hierüber legte er - trotz mehrfacher Aufforderungen - nicht vor.

Aus nachfolgenden Ermittlungen des Beklagten ergab sich, dass der Notarvertrag, zumindest soweit das Grundstück betroffen war, nicht vollzogen und die Ehefrau nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstückes geworden ist.

In der Folgezeit nahm der Beklagte an, dass die Aufgabe des Gewerbebetriebes zum 01. Januar 1999 als Veräußerung anzusehen und insoweit ein Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln sei. Er forderte den Kläger mehrfach erfolglos zur Abgabe einer Steuererklärung unter Einbeziehung des Aufgabegewinns auf. Mit Einspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 wies der Beklagte den Einspruch sodann als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 12. März 2004 Klage erhoben.

In dieser weist der Kläger darauf hin, dass das Einzelunternehmen bis zur Liquidation am 31. Oktober 2000 von der Ehefrau weitergeführt und von dieser ein entsprechender Liquidationsgewinn in ihrer Steuererklärung ausgewiesen worden sei. Aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung sei es jedoch nicht zur Übergabe des Grundstückes gekommen und der Kläger habe das ihm gehörende Betriebsgrundstück wieder in Besitz genommen. Das Grundstück werde weiterhin für die betriebliche Nutzung bereitgehalten. Hierbei handele es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Das Grundstück sei mit einer großen Satteldachhalle zur Fahrzeugunterstellung mit Werkstattbereich und diversen Außenanlagen für ein typisches Fuhrunternehmen ausgestattet. Ab dem 01. August 2002 sei das Betriebsgrundstück neu verpachtet worden.

Eine Überführung in das Privatvermögen sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Selbst wenn zunächst die Aufgabe des Unternehmens erklärt worden sei, sei es durch die Rückabwicklung der Scheidungsfolgenvereinbarung zu einem rückwirkenden Ereignis gekommen, bei dem die Beteiligten so zu stellen seien, als ob der Vertrag von Anfang an nicht bestanden habe. Demzufolge habe es keine Übertragung des Betriebsgrundstückes gegeben und daraus folgend auch keine spätere Rückübertragung. Nachdem festgestellt worden sei, dass der Kaufvertrag bezüglich des Grundstücks nicht wirksam geworden sei, habe er übergangslos Lösungen in Form der Verpachtung gesucht. Dies sei als gewerbliche Verpachtung anzusehen und darüber hinaus sei die Aufnahme einer eigenen gewerblichen Tätigkeit beabsichtigt.

Später hat der Kläger dann dargelegt, dass eine Fortführung des Betriebes durch ihn von Anfang an beabsichtigt gewesen und die Übertragung des Unternehmens an die Ehefrau unentgeltlich erfolgt sei. Soweit im notariellen Vertrag eine Gegenleistung vereinbart sei, seien damit familienrechtliche Ansprüche der Ehegatten pauschal abgegolten. Eine steuerliche Beratung sei insoweit nicht erfolgt, da man keine steuerlichen Konsequenzen erwartet habe. Der Vertrag sei auch ohne Beteiligung des Steuerberaters vor einem anderen Rechtsanwalt geschlossen worden und jeglicher Schriftwechsel sei mit der Ehefrau geführt worden. Faktisch sei lediglich der Vorname des Unternehmers ausgetauscht worden. Im Steuerbüro sei dies durch Änderung des Stammdatensatzes nachvollzogen worden.

Zwischen Anfang Juli 1999 und Mitte September 1999 sei dann der Vertragsteil Immobilienübertragung nach mündlicher Übereinkunft rückabgewickelt worden. Während die Mobilien hätten verwertet werden können (und damit eine Rückübertragung sinnlos gewesen wäre) und eine Anteilsübertragung der GmbH wegen bevorstehender Liquidation ebenfalls wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre, seien die Ehegatten übereingekommen, dass der Kläger das Grundstück wieder in Besitz nehme. Aufgrund Zahlungsunfähigkeit der Ex-Ehefrau habe der Kläger auf alle Schadenersatzforderungen verzichtet, die Ehefrau auf gegebenenfalls bestehende Rückzahlungsansprüche.

Aufgrund Inhaftierung des Klägers habe seine Mutter für das nunmehr wieder in seinem Besitz befindliche Grundstück nach Mietern gesucht. Die Vermietungsversuche seien stets steuerlich als gewerbliche Tätigkeit geltend gemacht und seitens des Beklagten auch entsprechend berücksichtigt worden. Auch sei der Kläger immer als Grundstückseigentümer behandelt worden (auch steuerlich) und sei verfügungsberechtigt gewesen.

Zudem habe der Kläger niemals eine Betriebsaufgabe erklären wollen. Die abgegebene Gewerbeabmeldung vom 16. Mai 1998 habe nur eine gewerbepolizeiliche Bedeutung und zeige nicht auf, dass auch eine Aufgabeabsicht bestanden habe. Diese Erklärung, der keine konstitutive Bedeutung beikomme, sei allenfalls ein Indiz für eine Aufgabeabsicht gewesen. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt der Betrieb weiter fortgeführt worden sei. Zudem sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Haft genommen worden. Die Abgabe des steuerlichen Formulars "Abmeldung eines Unternehmens" sei ohne Kenntnis des Klägers vom Steuerberater ausgefüllt und abgegeben worden. Dieser habe sich auf den Vertrag vom 20. Januar 1999 verlassen, ohne Kenntnis darüber zu haben, ob und inwieweit der Vertrag überhaupt durchgeführt oder ggf. verändert worden sei. Die Übersendung des Formulars an den Beklagten sei ohne vorherige Rücksprache mit dem inhaftierten Kläger erfolgt. Der Kläger könne daher nicht an der Erklärung seines Steuerberaters festgehalten werden. Zudem komme der Erklärung keine konstitutive Bedeutung zu. Darüber hinaus sei ausweislich der zwischen dem Kläger und seiner Frau abgeschlossenen Verträge erkennbar, dass er selbst habe das Unternehmen fortführen wollen, da die Ehefrau selbst keinerlei Kenntnisse über die Führung eines Fuhrbetriebes hatte. In den Verträgen sei eine spätere Fortführung durch den Kläger angelegt gewesen.

Letztlich vertritt der Kläger die Ansicht, dass eine Fortführung des Fuhrbetriebes auch ohne eigenes Betriebsgrundstück möglich gewesen und keiner der Betriebsgegenstände derart essentiell sei, dass mit der Veräußerung die Fortsetzung des Betriebes unmöglich geworden wäre.

Nach Ansicht des Klägers handelt es sich (nach der Rückabwicklung) bei der Restübertragung des Einzelunternehmens an die ehemalige Ehefrau um eine unentgeltliche Teilbetriebsübertragung, bei der gemäß § 6 Abs. 3 EStG die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen seien, so dass ein Aufgabegewinn nicht entstanden sein könne. Eventuelle stille Reserven seien durch die Besteuerung des Betriebsnachfolgers sichergestellt und zu einem späteren Zeitpunkt auch in den Steuererklärungen der Ehefrau erklärt worden.

Der Kläger weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Steuerberater die Betriebsaufgabeerklärung eigenständig abgegeben habe und dass die Rückabwicklung des Vertrages nach seiner Ansicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 - GrS 2/92 - steuerliche Rückwirkung entfalte. Mit der Rückabwicklung seien alle Handlungen - auch die Aufgabeerklärungen - rückwirkend entfallen. Es komme insoweit auch nicht darauf an, ob und wann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Steuererklärungen (für Folgejahre) abgegeben worden seien. Wie die zurzeit ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zudem zeige, reiche das Betriebsgrundstück für eine Fortführung der gewerblichen Tätigkeit aus, so dass nicht von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden könne. Das Grundstück habe sich immer im Betriebsvermögen des Klägers befunden. Weiter gibt er unter Hinweis auf neu erstellte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen an, dass aufgrund der Rückabwicklung 1999 ein Verlust und 2000 ein Gewinn entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 26. September 2002 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.948 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass steuerrechtlich der vereinbarte Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten maßgeblich sei und hier notariell der Übergabetag 01. Januar 1999 vereinbart worden sei. Das Grundstück habe sich 1999 auch im Anlagevermögen der ehemaligen Ehefrau befunden.

Darüber hinaus habe der Kläger zwei eindeutige Aufgabeerklärungen abgegeben (26. April 1999 und 17. September 1999) und dem Beklagten mitgeteilt, dass der Betrieb zum 01. Januar 1999 im Ganzen veräußert worden sei. Weiter liege dem Beklagten eine Gewerbeabmeldung des Altmarkkreises Salzwedel vor. Auch hier werde ebenfalls die vollständige Aufgabe des Betriebes angezeigt. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt - der jedoch nicht bekannt sei - eine Rückübertragung erfolgt sei, stehe dies einer Betriebsaufgabe nicht entgegen. Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Betriebsaufgabe sei das Grundstück nach der Rückübertragung durch die ehemalige Ehefrau in das Privatvermögen überführt worden. Insoweit liege keine Betriebsverpachtung vor, so dass lediglich die Verpachtung eines Grundstückes aus dem Privatvermögen mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven vorzunehmen sei. Soweit in den Folgejahren ggf. eine Betriebsverpachtung angenommen worden sei, habe dies auf das Streitjahr keine Auswirkungen. Zudem stünden die entsprechenden Bescheide der Folgejahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Auch liege keine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, da diese die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erfordere. Eine Weiterführung des Fuhrunternehmens sei jedoch nicht möglich gewesen, da die benötigten Fahrzeuge an die Ehefrau übertragen worden seien. Einer Fortführung als "ruhender Gewerbebetrieb" stehe die Aufgabeerklärung des Klägers entgegen. Daher könnten auch erstmals im Klageverfahren erklärte Betriebsausgaben (Abschreibung auf Gebäude und Außenanlagen) nicht berücksichtigt werden.

Des Weiteren geht der Beklagte davon aus, dass keine unentgeltliche Teilbetriebsübertragung vorliege, da keine Rechtsnachfolge erfolgt sei. Man könne nicht von einem Teilbetrieb ausgehen, da die Merkmale der organisatorischen Selbstständigkeit und der selbstständigen Lebensfähigkeit ohne das Betriebsgrundstück nicht gegeben seien. Es müssten zwingend alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG (unentgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, auf einen Erwerber, in einem einheitlichen Vorgang, unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus) vorliegen. Das sei hier nicht erfolgt. Daher sei von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, und die stillen Reserven seien aufzudecken.

Die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorganges sei auch darin zu sehen, dass alle Aktiva und Passiva übergegangen und als Gegenleistung 400.000 DM zu zahlen gewesen seien. Soweit der Kläger ggf. auf Schadenersatzzahlungen seiner damaligen Ehefrau verzichtet habe, sei dies unerheblich und könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

Es liege auch keine Betriebsunterbrechung vor, da wesentliche Teile des Betriebes (Fuhrpark) auf die Ehefrau übergegangen waren, so dass bereits aus diesem Grunde von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden könne.

Dem Senat hat ein Verwaltungsvorgang Einkommensteuer 1999 vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG der Besteuerung unterworfen. Es liegt eine Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt die Aufgabe des Gewerbebetriebes ebenfalls als Veräußerung.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben mit notariellem Vertrag vom 20. Januar / 05. Februar 1999 einen eindeutigen Übertragungsvertrag geschlossen. Die Ehefrau sollte u.a. das bisherige Unternehmen des Klägers im Ganzen mit allen Aktiva und Passiva gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 400.000 DM übernehmen. Aus dem Vertrag ist nicht ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Rückübertragung des Unternehmens an die Kläger erfolgen sollte bzw. dieser später den Betrieb selbst führen wollte. Der Senat schließt nicht aus, dass gegebenenfalls seitens des Klägers eine spätere Übernahme nach Haftentlassung beabsichtigt gewesen sein könnte. Entsprechende Rückfalloptionen sind dem Vertrag jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr behandelt dieser abschließend sowohl die Übergabe des Unternehmens wie familienrechtliche Ausgleichsansprüche im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Selbst wenn der Vertrag lediglich pro forma geschlossen worden sein sollte, um den "schädlichen Auswirkungen der öffentlichkeitswirksamem Verurteilung des Klägers" zu begegnen, wurde die Übergabe des Unternehmens faktisch vollzogen. Die Ehefrau firmierte unter ihrem Namen und betrieb das Unternehmen knapp zwei Jahre weiter, bis sie es im Oktober 2000 liquidierte. Die Buchführung und Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen wurden auf die Firma der Ehefrau umgestellt. Die vorhandenen Wirtschaftsgüter wurden in die Anlageverzeichnisse der Ehefrau aufgenommen und später - mit Ausnahme des Betriebsgrundstückes - von ihr veräußert. Der insoweit entstandene Veräußerungsgewinn wurde von ihr in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben und entsprechend versteuert. Damit wurde die Betriebstätigkeit des Unternehmens des Klägers vollständig beendet und durch die Ehefrau eigenständig ein neues Unternehmen geführt. Damit liegt eine Betriebsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 EStG vor.

Für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers sprechen auch die verschiedenen Aufgabeerklärungen. So hat der Kläger gegenüber dem Gewerbeamt des Altmarkkreises ... die Betriebsbeendigung erklärt. Dies ist ein Indiz für den Aufgabewillen. Wer gegenüber Behörden Erklärungen abgibt, kann nicht Jahre später geltend machen, dass die ursprünglich abgegebene Erklärung unter einem wie auch immer gearteten Vorbehalt gestanden hat. Er muss sich ggf. entstehende Folgen zurechnen lassen, selbst wenn die Erklärungen keine konstitutiven Wirkungen entfalten.

Soweit der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 1999 betroffen ist, hat der damalige Steuerberater die Aufhebung nach § 127 Abgabenordnung (AO) mit der Begründung beantragt, dass der Betrieb zum 01. Januar 1999 wirksam übertragen worden sei. Daraufhin hat der Beklagte den Bescheid aufgehoben. Der Kläger kann nicht auf der einen Seite die begünstigende Aufhebung eines Bescheides beantragen und auf der anderen Seite behaupten, dass der Steuerberater zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt gewesen sei, entsprechende Erklärungen für den Kläger abzugeben. Die positiven Wirkungen der Erklärungen möchte sich der Kläger zurechnen lassen, die ggf. hieraus folgenden ihn belastenden Wirkungen dagegen nicht. Dieses Vorgehen - nach Art der "Rosinentheorie" - ist nicht zulässig.

Soweit der Steuerberater am 17. September 1999 den Vordruck "Aufgabe eines Unternehmens oder eines Betriebes" abgegeben hat, lässt der Senat dahingestellt, ob der Steuerberater hierzu vom Kläger bevollmächtigt war oder dies eigenständig ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger vorgenommen hat. Selbst wenn die Abgabe der Erklärung ausschließlich durch den Steuerberater erfolgt ist - hierfür spricht die Unterschrift unter dem Vordruck, die Tatsache, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt inhaftiert war, und der wiederholte nachvollziehbare Vortrag im Rahmen des Klageverfahrens -, so wurde die Erklärung von einer Person abgegeben, die nach dem Kenntnisstand des Beklagten hierzu bevollmächtigt war. Die Vollmachten für den Steuerberater wurden nicht widerrufen - bis heute ist der Steuerberater für den Kläger tätig und auch als Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Dies spricht dafür, dass sich der Kläger diese Erklärung zurechnen lassen muss. Für fremde Dritte war bei Abgabe der Erklärung nicht ersichtlich, dass diese ggf. von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben wurde.

Es kommt hierauf aber letztlich auch nicht an, da entscheidend die faktische Übernahme und Fortführung des Unternehmens durch die Ehefrau war.

Der BFH hat in dem Urteil vom 02.08.1983 - VIII R 15/80, BStBl. II 1983, 736, ausgeführt, dass eine Besteuerung an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge anknüpfe, die, wenn sie sich einmal ereignet haben, grundsätzlich ebenso wenig ungeschehen gemacht werden können, wie umgekehrt Vorgänge für die Besteuerung fingiert werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass eine Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung als tatsächlicher Vorgang nicht rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG-Kommentar, 27. Auflage 2008, § 16 Rz. 388). So liegt es hier.

Soweit der Kläger demgegenüber auf die Rückabwicklung des (gesamten) Vertrages bzw. den Nichtvollzug des Vertrages abstellt, folgt der Senat dem nicht. Aufgrund der faktischen Fortführung des Unternehmens wurde der Vertrag weder nicht vollzogen noch im Ganzen zurück abgewickelt.

Allenfalls die Nichtübertragung des Betriebsgrundstückes an die Ehefrau könnte als eine Teilrückabwicklung angesehen werden. Insoweit hat der Senat schon Zweifel, ob überhaupt von einer Nichtübertragung ausgegangen werden kann. Das Grundstück wurde im Anlageverzeichnis des Betriebes der Ehefrau geführt, sie hatte hieran wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Dass der Übergang im Grundbuch und die Auflassung nicht vollzogen wurden, ändert hieran zunächst nichts. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Vertrag im Ganzen vollzogen wurde und die spätere Rückübertragung des Grundstücks eine ersatzweise Begleichung des bestehenden Ausgleichsanspruches des Klägers in Höhe von 400.000 DM darstellt. Die Rückübertragung konnte überdies ohne notarielle Urkunde erfolgen, wenn und soweit die Auflassung des Grundstücks noch nicht erfolgt bzw. kein Anwartschaftsrecht entstanden war (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 311 b Rz 39). Dies ist offensichtlich der Fall gewesen, da noch keine Auflassungsvormerkung oder Eintragung im Grundbuch erfolgt war und die Ehefrau gegen den diesbezüglichen Abgabenbescheid Einspruch erhoben hatte. Ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Anlageverzeichnisses (Anlage zur Einkommensteuererklärung 1999 vom 08. März 2004, diese Anlage zum Klageschriftsatz vom 09. März 2004) betrugen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Betriebsgrundstückes nebst Außenanlagen, Bauten und Betriebsvorrichtungen 400.298,83 DM. Zwar lag der Buchwert des Grundstückes zum 01. Januar 1999 nur bei 164.263,80 DM, doch geht der Senat davon aus, dass der Kläger mit der Rückgabe des Betriebsgrundstückes ein ausreichendes Äquivalent für den Ausgleichsanspruch unter Wegfall weiterer gegenseitiger Forderungen erhalten hat. Die damalige Ehefrau des Klägers hätte auch andere Vermögenswerte zum Ausgleich an den Kläger übertragen können. Unter praktischen Gesichtspunkten war die Rückübertragung des Betriebsgrundstückes sinnvoll, auch wenn der Buchwert geringer war als der vertraglich vereinbarte Ausgleichsanspruch. Wie hoch der tatsächliche Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Rückübertragung war, ist unbekannt. Insoweit haben die damaligen Vertragspartner nach dem Klägervortrag auf alle weiteren Ansprüche und auch auf Schadenersatzforderungen verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein entsprechender finanzieller Ausgleich zwischen den damaligen Ehegatten unter evtl. Einbeziehung familienrechtlicher Komponenten erfolgt ist.

Durch die Übernahme und Fortführung des Unternehmens durch die Ehefrau wurde der Kläger von allen betrieblichen Verbindlichkeiten befreit. Die Ehefrau hat das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva übernommen. Als Ausgleich für diese Übertragung hat der Kläger nicht die vertraglich vereinbarten 400.000 DM (zahlbar in monatlichen Raten) erhalten, dafür aber das Betriebsgrundstück. Damit steht für den Senat fest, dass das Unternehmen veräußert wurde und der vertraglich vereinbarte Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Dieser ist zu versteuern.

Selbst wenn man den Übertragungsvertrag als nicht vollzogen ansehen würde, läge eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG vor, die als Veräußerung gilt. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (BFH-Urteil vom 15.11.2006 - XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436 m.w.N.). So liegt es hier. Die Betriebstätigkeit des Klägers wurde vollständig eingestellt. Der Betrieb existierte rechtlich und tatsächlich nicht mehr. Sämtliche Wirtschaftsgüter wurden von der damaligen Ehefrau übernommen, die anschließend den Betrieb unter ihrem Namen bis zur Liquidation weiter führte. Auch das Betriebsgrundstück wurde zunächst im Anlageverzeichnis des Betriebes der Ehefrau aufgenommen und von dieser genutzt. Damit wurde dieses Grundstück einer anderen Person zu eigenen Zwecken übertragen.

Als das Grundstück später - der genaue Zeitpunkt ist unbekannt - an den Kläger zurück übertragen wurde, ist dieses in sein Privatvermögen gefallen. Ein Betrieb lag nicht mehr vor, anfänglich wurde das Grundstück auch nicht genutzt bzw. konnte nicht verpachtet werden. Der Rückfall in betriebliches Vermögen war damit nicht möglich. Auf spätere Nutzungen bzw. ggf. erfolgte Einlagehandlungen kommt es für das Streitjahr nicht an.

Im Einspruchsverfahren hatte sich der Kläger auch nur gegen den festgesetzten Veräußerungsgewinn mit der Begründung gewandt, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung rückabgewickelt worden sei. Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06. August 2003 aufgefordert hatte, die Steuererklärung für das Kalenderjahr 1999 unter Einbeziehung des Aufgabegewinns vorzulegen, hat der Kläger nicht reagiert, so dass am 13. Februar 2004 die Einspruchsentscheidung erging. Erstmals in der am 12. März 2004 erhobenen Klage (fünf Jahre später) reichte er eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein und erklärte nunmehr Verluste aus Betriebsverpachtung in Höhe von 15.609 DM. Den Aufgabegewinn bezifferte er dagegen nicht.

Der Kläger hat ab dem Jahr 1999 (jeweils nachdem Schätzungsbescheide ergangen sind) in den Einkommensteuererklärungen regelmäßig Verluste aus Betriebsverpachtung erklärt (für 1999 erstmals im Gerichtsverfahren, ab 2000 gegenüber dem Beklagten). Die Erklärungen 2000 und 2001 sind am 10. März 2004 (nach Klageerhebung) beim Beklagten eingegangen und weisen Verluste in Höhe der Afa des Betriebsgrundstückes aus. In den Folgejahren konnte durch Verpachtung an verschiedene GbR der Verlust verringert werden. Der Kläger wurde vom Beklagten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Die regelmäßige Geltendmachung steuerlicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung sieht der Kläger als ein Indiz für die Betriebsfortführung an. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Aufwendungen sofort geltend gemacht und auch die Steuererklärungen zeitnah abgegeben worden wären. Der Kläger hat sich mit der Abgabe der Steuererklärungen (1999 ff.) jedoch bis zur Klageerhebung (2004) Zeit gelassen und erst dann seinen (angeblichen) Willen kundgetan. Hieraus kann weder auf einen von Anfang an bestehenden Fortführungswillen noch auf eine betriebliche Veranlassung geschlossen werden. Erst nachdem für den Kläger ersichtlich wurde, dass der Beklagte von einem Veräußerungsgewinn einschließlich Grundstücksübertragung ausging, suchte er nach steuerlichen Möglichkeiten, die er in einer angeblichen Betriebsfortführung bereits ab dem Jahr 1999 fand. Dem folgt der Senat nicht. Der Betrieb war aufgegeben, entsprechende Erklärungen sind abgegeben worden und erst nach Haftentlassung ist es dem Kläger gelungen, das in seinem Privatvermögen befindliche Grundstück zu verpachten. Von einem Betriebsgrundstück und einem Gewerbebetrieb kann insoweit nicht ausgegangen werden.

Soweit der Kläger mit Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897, davon ausgeht, dass der Vertrag rückabgewickelt wurde und dies steuerliche Rückwirkung entfalte, folgt der Senat dem nicht.

Der BFH hat entschieden, dass ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorliege, wenn die geschuldete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebes in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird. Unter Anwendung von § 175 AO müsse dann der Ausgangsbescheid geändert werden. § 16 EStG müsse so ausgelegt werden, dass nur der tatsächlich erzielte Gewinn Anknüpfungspunkt einer begünstigten Besteuerung sein kann. Dies erfordere es, später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis so lange und so weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei sei es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren.

Der der Entscheidung des BFH zugrunde liegende Sachverhalt ist bereits dem Grunde nach nicht mit dem hier vorliegenden Streitfall vergleichbar. Während dort eine entstandene Kaufpreisforderung aufgrund Konkurses später teilweise nicht mehr geltend gemacht werden konnte, ist im hier zu entscheidenden Fall eine vollständige Übertragung des Unternehmens entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt, wurde dieses Unternehmen im Ganzen von der Ehefrau fortgeführt und soll erst später eine Teilrückabwicklung vereinbart worden sein. Nach dem Ergebnis des Verfahrens wurde jedoch nur das Betriebsgrundstück zurück übertragen und der restliche Vertrag durchgeführt. Selbst wenn die damaligen Vertragsparteien aufgrund der evtl. negativen Entwicklung des fortgeführten Unternehmens später eine teilweise Rückabwicklung vereinbart haben, entfaltet dies keine steuerliche Rückwirkung, weil der Vertrag ansonsten (zunächst) vollständig erfüllt wurde. Spätere Vertragsänderungen oder Modifikationen können nur in engen Grenzen steuerliche Rückwirkung entfalten, wenn und soweit der ursprüngliche Vertrag in Teilen nicht erfüllt werden kann oder konnte. Dies war hier nicht so.

Der BFH hat lediglich ausgeführt, dass nach der Intention des Gesetzgebers nur der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen werden soll und dass auch nur dieser Anknüpfungspunkt einer möglichen begünstigten Besteuerung sein kann. Dies erfordere es, dass später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen seien, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Im hier zu entscheidenden Fall ist der Senat der Überzeugung, dass die damalige Ehefrau ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat und anstelle des zu zahlenden Betrages von 400.000 DM als aliud das Betriebsgrundstück an den Kläger zurück gegeben hat. Insoweit merkt der Senat an, dass bereits der Zeitpunkt der Rückgabe zweifelhaft ist. Die Ehefrau hat ihr Unternehmen bis zum 31. Oktober 2000 geführt. Zum Betrieb eines Fuhrunternehmens gehört auch ein Betriebsgrundstück. Der Senat geht daher davon aus, dass die Rückgabe des Betriebsgrundstückes frühestens nach Beendigung der Betriebstätigkeit der Ehefrau erfolgt sein kann, so dass bereits aus diesem Grunde eine Rückübertragung im Streitjahr 1999 ausscheiden dürfte.

Der Kläger hätte zudem über einen längeren Zeitraum nach außen dokumentieren können, dass er das Grundstück weiterhin gewerblich nutzen wolle bzw. nutze. Dies hat er nicht getan. Die Aufnahme eines neuen Gewerbes wurde zunächst gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt. Die (so bezeichneten gewerblichen) Pachtverluste der Jahre 1999 bis 2001 wurden erstmals 2004 nach Klageerhebung erklärt. Es gibt auch keinen Betriebseröffnungsbogen oder entsprechende (zeitnahe) Gewerbeanmeldungen. Auch dies spricht gegen eine Rückübertragung des Grundstückes bereits 1999 und für die Tatsache, dass nach Rückübertragung des Grundstückes dieses in das Privatvermögen des Klägers gefallen ist. Daher ist im Streitjahr der Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Die späte Abgabe der Steuererklärungen ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Betrieb tatsächlich aufgegeben werden sollte und nicht nur eine Betriebsunterbrechung bzw. ein ruhender Betrieb vorlag.

Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsunterbrechung (Folge: noch kein Aufgabegewinn) wäre es, dass die Absicht und die objektive Möglichkeit bestanden, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, der nach den Umständen des Einzelfalles auch lange dauern kann, wieder aufzunehmen. Gibt der Inhaber eines Betriebes bei Einstellung seiner Tätigkeit keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung zwar im Allgemeinen davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Auch muss grundsätzlich nicht der Steuerpflichtige persönlich den ruhenden Betrieb wieder aufnehmen (vgl. z.B. BFH-Urteil in, BStBl II 1996, 276 ). Hier wurde jedoch der Betrieb im Ganzen (zunächst) veräußert, so dass die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer Unterbrechung oder Ruhenszeit nicht angenommen werden kann. Zudem war nach Liquidation des Unternehmens durch die Ehefrau kein vollständiger Fuhrbetrieb mehr vorhanden. Allenfalls das Grundstück mit Bauten war noch vorhanden. Damit allein kann man jedoch keinen Fuhrbetrieb betreiben. Damit scheidet eine Betriebsunterbrechung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

Zurück