Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 1 K 77/00
Rechtsgebiete: InvZulG 1993


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Investitionszulage 1994

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2005 durch die Richterin am Finanzgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Bescheides vom 19. März 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2000 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 178.206 EUR (= 348.540 DM) festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1990 mit dem Gewerk "..." in die Handwerksrolle eingetragen. Sein Unternehmen unterteilt sich in zwei Betriebsteile, nämlich den Antennenbau, mit dem er Satellitenempfangsanlagen errichtet, und die Vermietung und Verpachtung, mit dem er die Rundfunk- und Fernsehsignale solcher Anlagen gegen Entgelt überlässt. Die Anlagen selbst bestehen aus einer Kopfstelle, die dann über Kabel mit Anschlusskästen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Häusern verbunden sind, welche bei Hausanschlüssen wiederum durch ein Hausverteilemetz bis zu den Anschlussdosen der jeweiligen Privatwohnungen reichen. Im ersten Kalenderhalbjahr 1994 schaffte er Satellitenempfangsanlagen im Wert von 1.000.000 DM, die er jedoch überwiegend zur Einkunftserzielung im Vermietungsbereich einsetzte. Nachdem der Beklagte die fristgerecht beantragte 20 % ige Investitionszulage zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt hatte, gestand er dem Kläger nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 19. März 1996 für die o.g. Satellitenanlagen nur noch eine 8 % ige Investitionszulage zu und wies mit Bescheid vom 27. Januar 2000 auch den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2000 erhobene Klage.

Der Kläger meint, er habe nicht nur bei denjenigen Wirtschaftsgütern, die dem eingetragenen Gewerbe dienen, sondern bei allen Wirtschaftgütern seines Betriebes Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage. Bei Berücksichtigung der Arbeitslöhne entfalle nämlich die größte Wertschöpfung seiner Tätigkeit damals wie heute nicht auf den Betriebsteil "Vermietung und Verpachtung" sondern auf den Betriebsteil "Antennenbau" und dieser sei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweig nicht als Dienstleistung, sondern trotz Endmontage als verarbeitendes Gewerbe einzuordnen, weil sein Ziel in der Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen zur Herstellung neuer Produkte bestehe. Folgerichtig habe ihm der Beklagte schon in den Vorjahren eine 20 % ige Investitionszulage gewährt und auch nach Außenprüfung belassen, ohne dass er das Vorliegen eines Mischbetriebes bemängelt hätte. Infolgedessen habe er in den Folgejahren überhaupt keinen Vorbehalt der Nachprüfung mehr setzen dürfen.

Im Übrigen hat der Kläger ursprünglich vorgetragen, dass ihm der Ursprungsbescheid und damit auch der darin enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung gar nicht zugegangen sei und daher die schlichte Auszahlung des Geldes als "formloser Verwaltungsakt" allenfalls nach den Vorschriften der §§ 172 ff. AO änderbar sei, wofür aber kein Grund erkennbar sei. Nachdem der Beklagte ihn auf die daraus möglicherweise resultierenden Folgen hingewiesen hat, sieht der Kläger nunmehr in der Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten eine wirksame Bekanntgabe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1996 über die Änderung des Investitionszulagenbescheides nach dem Investitionszulagegesetz für das Kalenderjahr 1994 vom 8. Mai 1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 27. Januar 2000, zugestellt am 28. Januar 2000 insoweit aufzuheben, als eine Aberkennung der Investitionszulage von 20 % auf 8 % für die Satellitenempfangsanlagen Positionen 9 bis 12 des Antrages auf Investitionszulage vom 15. Februar 1994 für das Kalenderjahr 1994 erfolgt ist und dem Kläger für die Satellitenempfangsanlagen 9 bis 12 des Antrages auf Investitionszulage vom 15. Februar 1994 eine Investitionszulage von 20 % zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte meint, der Kläger habe bei seiner gemischten Tätigkeit keinen Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage, weil er die angeschafften Satellitenempfangsanlagen nicht überwiegend in seinem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk: "Antennenbauer" sondern in einem Dienstleistungsbetrieb: "Überlassung von Fernsehempfangsrechten" verwende. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er seine Anlagen im Gegensatz zu anderen Kabelnetzbetreibern selbst errichte. Auch sei die Überlassung von Fernsehempfangsgeräten nicht als verarbeitendes Gewerbe anzusehen, weil damit nicht das Ziel verfolgt werde, ein anders Produkt herzustellen. Nach der insoweit maßgebenden Klassifikation der Wirtschaftszweige sei die Endmontage allenfalls als Elektroinstallation dem Baugewerbe zuzuordnen. Infolgedessen komme es auch nicht auf die Wertschöpfungsanteile an. Ferner sei es für die jetzige Beurteilung irrelevant, dass dem Kläger in den Vorjahren eine erhöhte Investitionszulage gewährt worden sei, da über den Verweis in § 7 InvZulG der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung entsprechend anzuwenden sei, der einen Vertrauensschutz für die Folgejahre ausschließe.

Wenn der Kläger den Ursprungsbescheid tatsächlich nicht erhalten habe, müsse die ausgezahlte Investitionszulage - mangels rechtlichen Grund - nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert und über den Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung und der Feststellungen der Betriebsprüfung neu entscheiden werden.

Das Gericht hat in anderer Sache bei der Handwerkskammer ... nachgefragt, ob nicht nur die Errichtung sondern auch der Betrieb von Antennenanlagen sowie Breitbandkommunikationsanlagen als wesentlicher Bestandteil des "Informationselektronikerhandwerkes" bzw. des ehemaligen "Radio- und Fernsehtechnikerhandwerkes" anzusehen sei. Dabei hat es die Auskunft erhalten, dass eine derartige Anlage ständig auf Konformität mit den Normen des EMV-Gesetzes zu überprüfen und ggfs. anzupassen sei, dass überdies ihr reibungsloser Betrieb infolge der ständigen Veränderung der Medienlandschaft (Programmanbieter, Frequenzen und Kanäle) und der verwendeten Technologien (Analog-, Digitalverfahren, Empfang neuer Verteilerdienste wie DAB, DVB-T terrestrisch, T-DSL via Satellit usw.) laufende technische Anpassungen, Erweiterungen sowie Aufrüstungen erfordere, und dass auch die damit einhergehenden Tätigkeiten (Planung bei Anpassungen und Erweiterungen, Messungen, ggfs. notwendige Nachbesserungen) zwingend technische Kenntnisse voraussetzen würden, die nur im betreffenden Handwerk vorhanden seien (wegen der Einzelheiten wird auf die Klageakte verwiesen). Diese Auskunft der Handwerkskammer soll nach Ansicht des Beklagten schon deshalb im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung sein, weil sie zum Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk ergangen ist, der Kläger hingegen als Elektroinstallateur beschränkt auf Antennenbau eingetragen wurde. Ergänzend führt er aus, dass er den in der Parallelsache ergangenen zurückweisenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz für zutreffender hält als das spätere stattgebende Urteil. Demgegenüber hält der Kläger den Betrieb der Anlagen und das Erbringen der Leistungen zu dauernden Empfangsbereitschaft schon deshalb für Handwerk, weil dabei Wartungsarbeiten zu erbringen seien.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Nach § 5 Abs. 1 InvZulG beträgt die Investitionszulage für nicht nach § 3 Satz 2 InvZulG ausgeschlossene Investitionen, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen, sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen sind, 8 v. H. der Bemessungsgrundlage. Sie wäre nach § 5 Abs. 2 InvZulG bei Einkommensteuerpflichtigen mit entsprechendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf 20 % zu erhöhen, wenn die Wirtschaftgüter mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebes, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen ist, gehören und dort verbleiben. Letzteres ist aber nur dann zu bejahen, wenn das Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage beantragt worden ist, ab Vornahme der Investition auch ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dient (BFH, Urt. v. 10. Mai 2001, III R 68/97, BFH/NV 2001, 1453 m.w.N.), also zu mindestens 90 % in dem entsprechenden Betriebsteil verwandt wird (BFH, Urt. v. 17. November 1998, III R 43/96, BStBl. II 1999, 837). Dabei ist ein Gewerbebetrieb oder Betriebsteil schon dann als Handwerksbetrieb zu werten, wenn er zumindest in wesentlichen Tätigkeiten ein in der Anlage zur Handwerksordnung aufgeführtes Gewerbe umfasst und dabei handwerksmäßig betrieben wird (BFH, Urt. v. 6. August 1998, III R 28/97, BFH/NV 1999, 266).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage, weil - von den ansonsten unstreitigen Voraussetzungen abgesehen - seine beiden Betriebsteile noch zu dem eingetragenen Handwerk Elektroinstallateur gehören. Nach § 45 Handwerksordnung i.V.m. der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der entsprechenden Meisterprüfung (vom 15. April 1976, BGBl. I S. 949) wird das Berufsbild des Elektroinstallateurs (inzwischen Elektrotechnikers) durch Planung, Berechnung, Bau, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung u.a. von Antennenanlagen charakterisiert. Von diesen Tätigkeiten lassen sich die ersten vier direkt dem Betriebsteil Antennenbau zuordnen. Die anderen vier werden zwar möglicherweise auch für die Errichtung vor allem aber für den Betrieb einer fertigen Anlage benötigt. Damit umfasst der Kernbereich des Elektroinstallateur-Handwerks zumindest einen Teil der Tätigkeiten des Klägers, die er in seinem Betriebsteil Vermietung und Verpachtung ausübt.

Zwar werden in diesem Betriebsteil außerdem auch noch andere Tätigkeiten, insbesondere Dienstleistungen erbracht. Dies schließt aber die Einordnung als Handwerksbetrieb nicht aus, solange jedenfalls die wesentlichen Tätigkeiten dem Handwerk zuzuordnen sind (BFH, Urt. v. 6. August 1998, a.a.O.). Gerade dies aber folgert das Gericht aus der Auskunft der Handwerkskammer ..., wonach eine fertig errichtete Anlage ständig auf Konformität mit den Normen des EMV-Gesetzes überprüft und ggfs. angepasst werden muss und ihr reibungsloser Betrieb infolge der Veränderung von Programmanbietern, Frequenzen und Kanälen und der verwendeten Technologien laufend technische Anpassungen, Erweiterungen und Aufrüstungen benötigt, die zwingend die handwerkliche Kenntnisse voraussetzen.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nicht etwa die Handwerkskammer sondern allein das Gericht über die rechtliche Zuordnung eines Betriebes oder seiner Teile zu einem Handwerk entscheidet. Es bedient sich lediglich des größeren handwerklichen Sachverstandes der Handwerkskammer wie auch ihrer Erfahrungen zu den typischerweise mit dem Handwerk ausgeübten Tätigkeitsfeldern und bezieht dies in seine Entscheidung ein.

Dem steht auch nicht der Einwand des Beklagten entgegen, die Auskunft sei zum Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk ergangen, während der Kläger als Elektroinstallateur eingetragen sei. Das Gericht entnimmt der Auskunft allein den Bedarf an handwerklichem "Know how" und dieser Bedarf wird nur von der betreffenden Anlage und nicht etwa vom Berufsbild des jeweiligen Handwerks bestimmt. Infolgedessen lässt sich die Auskunft der Handwerkskammer, welche genau zu den vom Kläger errichteten Anlagen erging, ohne weiteres heranziehen, um den Bedarf an handwerklichen Fähigkeiten für solche Anlagen zu beurteilen. (Im Übrigen ist es ausreichend, dass beide Handwerksberufe die entsprechenden Fähigkeiten für solche Anlagen vermitteln, was unstreitig ist.)

Dieser Bedarf unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zum Heizungs- und Lüftungsbauerhandwerk, bei dem die Errichtung der Heizstationen noch zum Handwerksbetrieb gehörte, ihr Betrieb hingegen nicht mehr (BFH, 6. August 1998, III R 28/97, a.a.O.). Der Betrieb vom Heizstationen erfordert nämlich lediglich ein regelmäßige Wartung und Instandhaltung, im Gegensatz dazu erfordert der Betrieb einer Satellitenempfangsanlage neben dieser regelmäßigen Kontrolle und ihren Konsequenzen eine permanente Überwachung und entsprechende Anpassung. Gerade diese Intensität handwerklicher Tätigkeit rechtfertigt im vorliegenden Fall die Annahme, dass zumindest die wesentlichen Tätigkeiten beim Betrieb der Satellitenempfangsanlagen noch zum Handwerk gehören.

Dieser überwiegend handwerkliche Charakter überwiegt den kaufmännischen Bereich, insbesondere den Abschluss und die Abwicklung der jeweiligen Verträge. Schließlich müssen auch bei den klassischen Handwerksberufen (wie Bäcker oder Schuhmacher) handwerkliche und kaufmännische Fähigkeiten kombiniert werden. Dabei ist es letztlich immer möglich, sich den dazu notwendigen handwerklichen Sachverstand bei Fremdfirmen einzukaufen. Entscheidend kann also nur die Intensität sein, mit der handwerklicher Sachverstand abgerufen wird. Wird der Sachverstand - wie im vorliegenden Fall - für den Betrieb einer Anlage permanent benötigt wird, erhält der Betrieb einen handwerklichen Charakter.

Auch wird der Bereich Vermietung und Verpachtung handwerksmäßig betrieben. Schon die Handwerksordnung tendiert infolge moderner Anforderungen ganz allgemein und insbesondere im Bereich der Elektronik dahin, auch die nicht mehr so leicht wie ein Brötchen oder einen Schuh fassbaren Arbeitsergebnisse dem Handwerk zuzuordnen. Außerdem fasst sie einzelne spezialisierte Gewerke, wie das des Radio- und Fernsehtechnikers und des Büroinformationselektronikers zum Gewerk des Informationstechnikers oder das des Elektroistallateurs, -mechanikers u.a. zum Gewerk des Elektrotechnikers zusammen und verbreitert damit Berufsbild und Einsatzgebiete. Aufgrund dessen oder auch infolge dessen ändert sich auch die moderne Vorstellung vom Handwerk und erweitert damit die entsprechenden Tätigkeitsfelder. Dieser Entwicklung hat der Senat bereits mit Urteil vom 19. August 2004, 1 K 160/01 Rechnung getragen und dabei zugleich auch seine Vorstellungen über den Bedarf an handwerklichen "Know How" aus dem vom Beklagten angeführten Beschluss vom 22. März 2002, 1 V 44/01 korrigiert.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Das Urteil beruht nämlich nicht auf einer Abweichung der im Urteil des Bundesfinanzhofes (v. 6. August 1998, a.a.O.) aufgestellten Rechtsgrundsätze, sondern befasst sich mit einem anderen Gewerk und damit mit einem anders zu beurteilenden Sachverhalt und die Frage, welche Tätigkeiten zum Gewerk des Elektroinstallateurs gehören, ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 151 Abs. 3 FGO, 155, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück