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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 1 K 910/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 130 Abs. 1
AO § 191 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 910/06

Ablehnung des Antrags auf Rücknahme eines Haftungsbescheides nach § 130 AO

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht Hübner, den Richter am Finanzgericht Keilig, die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung der Rücknahme eines bestandskräftigen Haftungsbescheides.

Die Gesellschafter einer GbR zeigten am 18. März 1992 dem Beklagten die Gründung der GbR an und legten einen Gesellschaftsvertrag vor. Nach dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Personengesellschaft war Herr zur Vertretung der GbR berechtigt. Den Gesellschaftsvertrag hatte unter anderem der Kläger unterschrieben.

In der Folgezeit reichte die GbR eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1991, eine Umsatzsteuererklärung 1991 sowie Anträge auf Investitionszulage für die Wirtschaftsjahre 1991/1992 und 1992/1993 ein. Der Beklagte veranlagte zunächst antragsgemäß. Da die GbR für die Jahre 1992 und 1993 keine Steuererklärungen einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide. Hiergegen gerichtete Einsprüche der GbR wies der Beklagte zurück, erhobene Klagen der GbR nahm diese zurück.

Aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1991 wurde dem Kläger ein Verlust in Höhe von 36.386 DM zugerechnet. Die Einkommensteuer der Jahre 1991 bis 1995 setzte der Beklagte für den Kläger bei fallenden Verlustvorträgen auf je 0,00 DM fest. Hiergegen wendete sich der Kläger nicht. Nach einer Investitionszulagensonderprüfung setzte der Beklagte die beantragten Investitionszulagen mit 0,00 DM fest und forderte die ausgezahlten Beträge nebst Zinsen sowie Umsatzsteuer des Jahres 1992 von der GbR zurück. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Daraufhin erließ der Beklagte sowohl gegen den Kläger wie einen Mitgesellschafter am 1. September 1998 Haftungsbescheide. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 1. Oktober 1998. Er trug vor, dass eine GbR nie bestanden habe, und kündigte mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 unter anderem die Vorlage von Unterlagen und Gerichtsurteilen an, die er in der Folgezeit jedoch nicht übersandte. Der Beklagte forderte den Kläger erfolglos zur Übersendung von Belegen auf und wies sodann mit Einspruchsbescheid vom 3. Januar 2001 den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Klage erhob der Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 beantragte der Kläger sodann die Rücknahme des Haftungsbescheides und vertrat die Ansicht, dass der Haftungsbescheid nichtig und rechtswidrig sei. Er begründete dies damit, dass seinerseits eine Beteiligung an der GbR nicht bestanden habe und damit die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme fehlten. Weiter führte er aus, dass aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis Steuerschulden der GbR ihm nicht zuzurechnen seien, die Bescheide fehlerhaft bekannt gegeben worden seien, die Haftungsschuld verjährt sei und der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Mit Bescheid vom 14. März 2006 lehnte der Beklagte die Rücknahme ab. Den hiergegen am 10. April 2006 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 6. Juni 2006, ausweislich der Akten am 09. Juni 2006 zur Post gegeben, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10. Juli 2006 erhobene Klage, in der der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig beziehungsweise nichtig sei. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wies der Senat mit Beschluss vom 19. März 2007 zurück.

Anschließend hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er erst nach Erlass des ursprünglichen Haftungsbescheides bzw. nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in den Besitz von Unterlagen gelangt sei. Der Kläger ist unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2001 - I B 91/00 - der Ansicht, dass der Beklagte diese Unterlagen bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides mit der Folge der Aufhebung des Bescheides hätte heranziehen müssen. Zudem weist er darauf hin, dass er bereits 1995 ausdrücklich eine Beteiligung an der GbR verneint habe. Er ist der Ansicht, dass ihm die erfolgte steuerliche Zurechnung von Verlusten nicht zu seinen Lasten angerechnet werden könne. Weiter habe der Gesellschafter Steuererklärungen und Zulagenanträge unterzeichnet, sei hierzu jedoch zivilrechtlich nicht befugt gewesen, wie auch in Zivilurteilen festgestellt worden sei. Eine entsprechende Vertretungsbefugnis sei auch nicht durch den Beklagten nachgewiesen worden und müsse im hier streitigen Fall gewürdigt werden. Hierbei sei auch zu beachten, dass die für 1992/1993 festgesetzte Investitionszulage nach Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der GbR und der Volks- und Raiffeisenbank durch den Beklagten auf dieses Konto überwiesen wurde, der Beklagte jedoch nicht von der Bank die Zulagenzahlungen zurückgefordert habe. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass bei Erlass des umstrittenen Haftungsbescheides bereits die Festsetzungsverjährung sämtlicher Steuerbescheide und Verwaltungsakte des Beklagten gegen die GbR eingetreten sei, zudem Bekanntgabemängel vorliegen würden und die Ermessensausübung rechtswidrig gewesen sei. Weiter führt der Kläger aus, dass er keine Einlageleistungen in Höhe von 20.000 DM erbracht habe, dass er keine Verfügungsmacht über die Konten der GbR hatte und dass er zivilrechtlich nicht für Schulden der GbR hafte.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 01. September 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 3. Januar 2001 zurückzunehmen und den Einspruchsbescheid vom 6. Juni 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die Dokumente und Tatsachen in das vorhergehende Einspruchsverfahrens hätte einbringen müssen und dass ihm dieses möglich gewesen wäre. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe er die Unterlagen nicht übersandt. Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides behauptet, vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig ergangen sei und dass der Kläger auch insoweit zu einem früheren Zeitpunkt Argumente gegen den Haftungsbescheid hätte vorbringen müssen. Weiter hält der Beklagte daran fest, dass der Kläger an der GbR beteiligt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen und Erklärungen des Klägers aus der Vergangenheit. Soweit der Kläger die Vertretungsmacht des Herrn bezweifle, habe für diesen eine Anscheinsvollmacht vorgelegen. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass die festgesetzten Steuern gegen die GbR nicht verjährt waren und somit ein Haftungsbescheid gegen den Kläger noch ergehen konnte. Da alle möglichen Gesellschafter in Haftung genommen worden seien, liege auch kein Ermessensfehler vor. Letztlich hafte der Kläger auch nach zivilrechtlichen Grundlagen, da Haftungsbeschränkungen bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die innerhalb des Gesellschaftsvertrages geregelt sind, im Außenverhältnis keine Wirkung entfalten. Dies gelte auch für die Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Dem Senat haben die Haftungsakte, eine Vertragsakte sowie eine Investitionszulagenakte des Beklagten vorgelegen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Haftungsbescheid ihm gegenüber zurücknimmt. Die Ablehnung der Rücknahme des Haftungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO mit Bescheid vom 14. März 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 06. Juni 2006 ist nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Ausübung des Ermessens bestimmt sich nach § 5 AO. Den rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt kann die Behörde zurücknehmen, sie muss aber nicht. Sie wird das grundsätzlich tun, wenn der Verwaltungsakt eindeutig fehlerhaft ist und nur durch die Rücknahme der Gesetzmäßigkeit genügt werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig war. Den Haftungsbescheid vom 1. Oktober 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 3. Januar 2001 hat der Kläger nicht angefochten. Damit wurde dieser bestandskräftig und ist hier nicht mehr zu beurteilen. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist können Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides nicht mehr geltend gemacht werden. Es mag letztlich dahinstehen, welchen Anforderungen darüber hinaus genügt sein muss, um eine Rücknahme nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu ermöglichen. Die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige neue Tatsachen oder Beweismittel vorlegt, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu belegen. Bei Abwägung der materiellen Gerechtigkeit und des durch Bestandskraft eingetretenen Rechtsfriedens müsste die Ermessensausübung des Finanzamtes dergestalt eingeschränkt werden, dass lediglich eine Rücknahme in Erwägung gezogen werden kann. Die Entscheidung des Finanzamtes, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheides abzulehnen, ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können (vgl. BFH Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 (NV), Haufe-Index 579099).

Es ist schon nicht erkennbar, dass und inwiefern der Haftungsbescheid überhaupt rechtswidrig sein sollte. Insbesondere hat der Kläger bis heute nicht schlüssig dargelegt, dass er nicht an der GbR beteiligt war, und hat im Gegenteil sich die steuerlichen Folgen zurechnen lassen. Wenn er tatsächlich zu keinem Zeitpunkt an der GbR beteiligt gewesen wäre bzw. nicht an den Tätigkeiten der GbR mitgearbeitet hätte, dann ist nicht erkennbar, warum er nicht bereits im Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach Aufforderung entsprechende Nachweise vorlegte; insbesondere, da er selbst Gerichtsurteile angekündigt hatte. Ihn entlastende Nachweise hat er nicht vorgelegt, so dass er grundsätzlich nicht mehr als vier Jahre nach Bestandskraft des Einspruchsbescheides nunmehr die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides erneut geltend machen kann. Soweit der Kläger - erstmals - im Rücknahmeverfahren im Juli 2005 Abschriften diverser zivil- bzw. strafgerichtlicher Urteile aus den Jahren 1994 bis 1998 vorgelegt hat, widerlegen diese gerade nicht seine Beteiligung an der GbR, allenfalls, dass er an bestimmten zivilrechtlichen Geschäften als Mitgesellschafter tätig geworden ist bzw. eine Mitwirkung nachweisbar war. Dies ist für die steuerliche Zurechnung, die der Kläger sehr wohl in Anspruch nehmen wollte, nicht maßgeblich. Die Inanspruchnahme der Verlustzuweisung zeigt auf, dass der Kläger sich als Mitgesellschafter der GbR verstand. Teilweise wird jedoch auch festgestellt, dass er Gesellschafter der GbR - zumindest als Strohmann oder aus Gefälligkeit - war. So hat er z.B. im Urteil des Landgerichts , 22 KLs - 5 Js 34250/93 - 2 (4)/96, seine Tatbeteiligung an dem ihm zur Last gelegten Subventionsbetrug zugunsten der GbR eingeräumt. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2006 selbst zugestanden, den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet zu haben. Auch Strohmanngeschäfte sind aber grundsätzlich wirksam, die Rechtsfolgen, die sie zeitigen, sind regelmäßig - wie hier - gerade gewollt. Entscheidend ist aber, dass der Kläger die von ihm benannten Urteile bereits früher - im Verfahren gegen den Haftungsbescheid - hätte vorlegen können. Die zivilgerichtlichen Urteile betreffen alle den Kläger und befanden sich bereits zum Zeitpunkt des Haftungsverfahrens in der Rechtssphäre des Klägers. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Urteile im Besitz des Klägers befanden oder im Gewahrsam seines damaligen Prozessbevollmächtigten. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, sich diese Urteile zu besorgen und sie dem Beklagten vorzulegen, so dass diese Bestandteil der damaligen Ermessenserwägungen über die Haftungsinanspruchnahme hätten werden können. Dies hat der Kläger unterlassen, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Kläger gibt insoweit selbst an, dass er die Urteile des Landgerichts 22 Kls - 5 Js 34250/93 - 2 (4)/96 und des Oberlandesgerichts zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Einspruchsbescheid vom 3. Januar 2001 einem Rechtsanwalt übergeben hat und dieser die Urteile als unzureichende Beweismittel verworfen hat. Ob die Urteile gegebenenfalls eine andere Beurteilung des Haftungssachverhaltes zur Folge gehabt hätten, wäre Prüfungsangelegenheit des Beklagten bzw. des Finanzgerichtes in einem möglichen Klageverfahren gegen den zurückweisenden ersten Einspruchsbescheid vom 03. Januar 2001 gewesen. Werden die Urteile nicht vorgelegt bzw. wird keine Klage erhoben, kann sich der Kläger nicht Jahre später hierauf berufen.

Im Übrigen nimmt der Senat für die Frage der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides auf die zutreffenden Ausführungen des Einspruchsbescheides vom 06. Juni 2006 Bezug und ergänzt lediglich folgendes: Auch wenn die Bescheide gegenüber der GbR fehlerhaft bekannt gegeben worden sein sollten und zum jetzigen Zeitpunkt wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden können sollten, so berührte dies die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nicht, wenn zum Zeitpunkt dieses Erlasses noch keine Verjährung eingetreten war, § 191 Abs. 5 AO. Dies war 1998 für keinen der in dem Haftungsbescheid erfassten Ansprüche der Fall. Die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Steuerschulden der GbR begegnet daher keinen Bedenken, so dass auch Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht ersichtlich sind.

Nach alledem war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheides höheres Gewicht beigemessen und eine Rücknahme des Haftungsbescheides abgelehnt hat, da außer der gegebenenfalls von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht zusätzlich nach Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht wurden (vgl. BFH, Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 (NV), m.w.N., Haufe-Index 579099). Eine Aufhebung des Haftungsbescheides wegen Nichtigkeit nach § 125 Abgabenordnung -AO- kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Gründe für eine Nichtigkeit ersichtlich sind. Nichtig ist nach § 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hohmann GbR tatsächlich existierte bzw. wirtschaftlich tätig wurde. Sie hat neben einem auch vom Kläger unterschriebenen und dem Beklagten mit Erfassungsbogen eingereichten Gesellschaftsvertrag auch Steuererklärungen und Investitionszulageanträge abgegeben und wurde zunächst antragsgemäß veranlagt. Gegen die für den Kläger positiven Feststellungen eines entstandenen Verlustes der GbR mit der Folge der Einkommensteuerfestsetzung auf 0,00 DM in mehreren Jahren hat sich der Kläger nicht gewendet. Auch wurden die Steuerfestsetzungen gegen die GbR bestandskräftig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die GbR steuerlich existent war und sich der Kläger die steuerlichen Folgen zurechnen lassen wollte.

Gründe, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers als Gesellschafter der GbR sprechen, sind nicht ersichtlich und hätten zudem im Einspruchs- bzw. gegebenenfalls im Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend gemacht werden können. Dies hat der Kläger jedoch unterlassen bzw. trotz Aufforderungen des Beklagten im Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid keine Beweise für seine Ansicht vorgelegt. Soweit der Kläger heute behauptet, an der GbR nicht beteiligt gewesen zu sein, spricht hiergegen seine Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag und die Akzeptanz des Feststellungsbescheides mit der Zurechnung eines Verlustes. Man kann nicht auf der einen Seite behaupten, an einer Gesellschaft nicht beteiligt zu sein bzw. nicht mitgearbeitet zu haben, und auf der anderen Seite persönliche positive Steuerauswirkungen in Anspruch nehmen. Dass der Haftungsbescheid daher an einem offenkundigen schwerwiegenden Fehler leidet, ist nicht ersichtlich.

Es sind auch keine Nichtigkeitsgründe nach § 125 Abs. 2 AO ersichtlich. Weder ließ der Haftungsbescheid die erlassene Behörde nicht erkennen, noch kann er aus tatsächlichen Gründen nicht befolgt werden, es wurde keine rechtswidrige Tat verlangt und der Bescheid verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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