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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 2 K 1158/06
Rechtsgebiete: StromStG


Vorschriften:

StromStG § 9 Abs. 3
StromStG § 9 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Oktober 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

die ehrenamtliche Richterin ... und

die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Recht zur Entnahme von nach § 9 Abs. 3 und 4 Stromsteuergesetz (StromStG) ermäßigt besteuertem Strom zusteht.

Die Klägerin betreibt in angepachteten unterirdischen Hohlräumen - mit entsprechender bergrechtlicher Genehmigung - die Lagerung von Erdgas für Gasversorgungsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine Zwischenlagerung, die als "Puffer" zum Ausgleich des jeweils schwankenden Bedarfs der Endverbraucher dient.

Mit einem am 22. Juni 2005 beim Beklagten (HZA) eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9 Abs. 3 und 4 StromStG. Der Antrag blieb - ebenso wie das anschließende Einspruchsverfahren - erfolglos.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 StromStG, da sie ein Unternehmen des Bergbaus sei. Dies ergebe sich im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung aus der für ihre Tätigkeit erforderlichen und erteilten bergrechtlichen Genehmigung. Im Übrigen unterfalle sie, die Klägerin, außerdem dem Abschnitt E der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003), da ihre Tätigkeit der Gasverteilung durch Rohrleitungen (Klasse 40.22.0 WZ 2003) diene und damit auch aus diesem Grund zum Produzierenden Gewerbe gehöre.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2005 V 4250 B - 3217 - B 7.1 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2006 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gemäß § 9 Abs. 3 und 4 StromStG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass der Klägerin die begehrte Erlaubnis nicht zustehe, da sie nicht zum Produzierenden Gewerbe im Sinne von § 2 Nr. 3 StromStG gehöre. Vielmehr unterfalle die Klägerin dem Abschnitt I WZ 2003, und zwar der Klasse 63.12.1 (Lagerei - ohne Kühlhäuser -).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das HZA die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis abgelehnt. Im Einzelnen:

Nach § 9 Abs. 3 und 4 StromStG haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 3 StromStG - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - zum einen Unternehmen des Bergbaus und zum anderen Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, die einen entsprechenden Wirtschaftszweig der WZ 2003 zuzuordnen sind. Eine derartige Zuordnung scheidet vorliegend für das Unternehmen der Klägerin jedoch aus. Denn bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich weder um ein Unternehmen des Bergbaus im Sinne des Abschnitts C WZ 2003, noch um ein Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung im Sinne von Abschnitt E WZ 2003.

Eine Einreihung als Unternehmen des Bergbaus scheidet deswegen aus, weil die Klägerin weder selbst Erdgas gewinnt noch Dienstleistungen bei der Gewinnung von Erdgas erbringt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass für die Tätigkeit der Klägerin eine bergrechtliche Genehmigung erforderlich ist und erteilt ist. Denn das Erfordernis und das Vorliegen einer derartigen Genehmigung macht die Klägerin nicht zu einem Unternehmen des Bergbaus im Sinne der WZ 2003. Dem von der Klägerin erwähnten Gedanken von der "Einheitlichkeit der Rechtsordnung" kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dieser "Grundsatz" besitzt keinen Gesetzesrang und vermag deswegen nicht, die vorstehend dargestellte Rechtslage zu beeinflussen.

Die Klägerin ist auch nicht als Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen; insbesondere tätigt sich die Klägerin nicht im Bereich der Gasverteilung durch Rohrleitungen (Abschnitt E Klasse 40.22.0 WZ 2003). Denn die Klägerin ist nicht auf dem Gebiet der Gasverteilung tätig; vielmehr lagert die Klägerin lediglich Gas für Gasversorgungsunternehmen zwischen, wenn diese Gasmengen kurzfristig für den Verbrauch nicht benötigt werden. Zutreffend hat deswegen das HZA die Tätigkeit der Klägerin als Lagerei (ohne Kühlhäuser) im Sinne von Abschnitt I Klasse 63.12.1 WZ 2003 eingestuft. Damit gehört das Unternehmen der Klägerin nicht zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 StromStG, so dass ein Anspruch der Klägerin auf die Entnahme steuerbegünstigten Stroms gemäß § 9 Abs. 3 und 4 StromStG ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Ende der Entscheidung

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