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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 2 K 124/02
Rechtsgebiete: EStG 1997


Vorschriften:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
EStG 1997 § 12 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Einkommensteuer 1999

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. September 2004 durch die Richterin am Finanzgericht ... als Vorsitzende, die Richter am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ..., den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 22. August 2001 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 wird die Einkommensteuer auf 16.534,67 Euro herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am ... als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger war im Streitjahr 1999 als angestellter Unfallchirurg in einem Krankenhaus in ... tätig, seinen Hauptwohnsitz hatte er in .... In der Zeit vom 29. August, einem Sonntag, bis zum 4. September, einem Samstag, nahm der Kläger am 16. Gießener Sportmedizin-Wochenkurs in ... am ... teil. Die Teilnahme erfolgte, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen. Die Fortbildungsmaßnahme wurde von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannt.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. Zweijährige klinische Weiterbildung

2.1 Einjährige ganztägige Weiterbildung in einem sportmedizinischen Institut

Oder alternativ zu 2.1:

2.2.1 Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt 120 Stunden Dauer

2.2.2 Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer

2.2.3 Einjährige praktische sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder Sportverband

Von den insgesamt 120 Stunden "Theorie und Praxis der Leibesübungen" sind 70 Stunden wie folgt zu belegen:

 1.Mannschaftsspiele12
 Rückschlagspiele 
2.Wintersport14
 Freizeitsport (Bergsteigen und -wandern, Freizeitspiele, Radfahren, Reiten, Segeln, Surfen) 
3.Turnen, Gymnastik, Schulsonderturnen10
4.Schwimmen, Sport im Kindes- und Jugendalter8
5.Sport zur Prävention14
 Sport zur Rehabilitation 
6.Kampf- und Boxsport, Kraft- und Schnelligkeitstraining6
7.Leichtathletik6

Nach dem Programmheft für den Kurs in ... erfolgten am Nachmittag des Anreisetages Referate, die um 20.00 Uhr endeten. An den folgenden Wochentagen sah das Programm für die Zeit von 8.00 bis 8.45 Uhr eine Einführung in die Krankengymnastik zur Prävention von Sportverletzungen vor. Die Zeit von 9.15 bis 15.45 Uhr war - mit Ausnahme einer eineinhalbstündigen Mittagspause - der Theorie und Praxis der verschiedenen Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten. Von 16.15 Uhr an standen Referate auf dem Programm. Am Montag, Dienstag und Donnerstag begann das letzte Referat um 19.30 Uhr, an den beiden übrigen Wochentagen endete die Veranstaltung um diese Zeit. Der Kurs endete am Samstag gegen 14.00 Uhr. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 18 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Dem Kläger wurden für die Teilnahme an dem Kurs jeweils 25 Stunden Ausbildung in "Theorie und Praxis der Leibesübungen" sowie Weiterbildung in der Sportmedizin bescheinigt. Von den 25 Stunden "Theorie und Praxis der Leibesübungen" entfielen jeweils zwei Stunden auf Mannschafts- bzw. Rückschlagspiele, Turnen, Prävention, Kampf- bzw. Kraftsport sowie Leichtathletik, drei Stunden auf Schwimmen, zwölf Stunden betrafen den Freizeitsport. Der Schwerpunkt des Klägers lag auf der Sportart Tennis, d.h. die Mannschafts- und Rückschlagspiele sowie der Freizeit-, Kampf- und Kraftsport wurden am Beispiel des Tennisspiels durchgenommen, bei der Leichtathletik wurden tennisspezifische Lauf- und Sprungtechniken unterrichtet. Über die Teilnahme an den sportpraktischen Veranstaltungen legte der Kläger einen Nachweis vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13,14 der Verwaltungsakte und Blatt 61 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger, der zusammen mit einem Kollegen von seinem Arbeitgeber für die Fortbildungsmaßnahme freigestellt worden war, reiste zu dem Kurs mit dem eigenen PKW an. Während der Dauer des Kurses war er in einem Hotel untergebracht. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte er Aufwendungen von insgesamt DM 2.925 für die Teilnahme an dem Kurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend (Kursgebühr DM 790, Fahrtkosten DM 1.066 [2.050 km à DM 0,52], Verpflegungsmehraufwand DM 494 [2 Tage à DM 52, 5 Tage à DM 78], Unterbringung umgerechnet DM 575). In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 7. Februar 2001 versagte der Beklagte insoweit den Werbungskostenabzug. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2001 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte er zusätzlich zu den bereits erklärten Werbungskosten weitere Aufwendungen für den Kurs anlässlich einer Zwischenübemachtung in ... geltend (Übernachtung DM 215, Verpflegungsmehraufwand DM 78). Durch den wiederum unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 22. August 2001 wurde die Einkommensteuer wegen hier nicht weiter interessierender Punkte auf der Grundlage eines nach der Grundtabelle zu versteuernden Einkommens (z.v.E.) i. H. von DM 108.919 auf DM 35.027 herabgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für den Kurs in ... erneut Einspruch ein. Durch Einspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Beklagte führte im Wesentlichen an, eine private Mitveranlassung der Aufwendungen sei nicht auszuschließen, da der Kurs an einem bekannten Urlaubsort während der touristischen Saison stattgefunden habe. Die langen Ruhepausen sowie der teilweise allgemeinbildende Charakter der Seminarthemen seien ein Indiz dafür, dass die Reise nicht nur in beruflichem Interesse unternommen worden sei. Darüber hinaus enthalte das Programm umfangreiche Veranstaltungshinweise über sportliche Betätigungsmöglichkeiten.

Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2002 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, bei der absolvierten Fortbildung handele es sich um eine ausschließlich beruflich bedingte Maßnahme, die in vollem Umfang zum Werbungskostenabzug führe. Er sei unmittelbar vor Beginn der Fortbildung an- und unmittelbar nach deren Beendigung abgereist. Der Teilnehmerkreis habe sich ausschließlich aus Medizinern zusammengesetzt, die die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erlangen wollten. Die Tageseinteilung der Veranstaltung habe keinen Freiraum für anderweitige Aktivitäten gelassen. Entgegen der Annahme des Beklagten habe es auch keine mehrstündigen Pausen gegeben. Daher sei nicht einmal eine Aufteilung der Aufwendungen zu rechtfertigen. Sämtliche Bedingungen, die die Oberfinanzdirektion Frankfurt in ihrer Verfügung vom 3. April 2001 an die Anerkennung von Werbungskosten knüpfe, seien erfüllt. Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 2002, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) 2003 Seite 765, sowie dem dazu ergangenen koordinierten Ländererlass vom 26. September 2003, veröffentlicht im BStBl Teil I Seite 447, dass lediglich ein konkreter Zusammenhang zwischen der Fortbildungsveranstaltung und der Berufstätigkeit bestehen müsse. Dieser sei im Streitfall gegeben, da er zwischenzeitlich die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erlangt habe. Schließlich habe er im Jahr 2000 einen weiteren sportmedizinischen Kurs in ... absolviert. Die Aufwendungen für diesen Kurs habe das Finanzamt Halle-West als Werbungskosten anerkannt. Mit Schriftsatz vom 16. März 2004 hat der Kläger erstmals die Berücksichtigung der Unterbringungskosten in ... i. H. von DM 3.894,72 als Kosten einer doppelten Haushaltsführung beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat er hierüber einen Nachweis vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 7. Februar 2001, geändert durch Bescheid vom 22. August 2001, und den Einspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i. H. von DM 7.113 DM bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Kurses am ... bezieht sich der Beklagte auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Gegen eine Anerkennung der Unterbringungskosten hat er nach Vorlage des entsprechenden Nachweises keine Bedenken.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Kosten des Unterbringung in ... i. H. von DM 3.894,72 sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 52 Abs. 23 b (jetzt Abs. 23 d) Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Artikels 1 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I 2645) als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Die Lehrgangskosten stellen zur Hälfte, d.h. i. H. von DM 1.606, Werbungskosten dar.

Für die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Fortbildungslehrgang als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) kommt es nach der zu Auslandsreisen ergangenen Rechtsprechung des BFH darauf an, ob die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlasst sind und ob nach dem Anlass, dem Programm und der tatsächlichen Durchführung der Reise die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357 m.w.N.). Dabei sind Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbar beruflicher Anlass zu Grunde liegt - wie etwa das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vertrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrages - von solchen Reisen zu unterscheiden, denen ein solcher konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt. Reisen, die unmittelbar beruflich veranlasst sind, sind in aller Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Bei diesen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig in den Hintergrund (Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BStBl II 1993, 674 m.w.N.). Fehlt ein unmittelbarer beruflicher Anlass, müssen die Beurteilungsmerkmale, die für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden (Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647 m.w.N.). Ein Abzug als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BStBl II 1996, 10 m.w.N.).

Der BFH versagt in ständiger Rechtsprechung den steuermindernden Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfinden, selbst wenn die Kurse mit einer bestimmten Stundenzahl auf die zur Erlangung der Zusatzbezeichnung erforderliche Stundenzahl in "Theorie und Praxis der Leibesübungen" sowie in Sportmedizin anrechenbar sind. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Lehrgänge einen nicht unerheblichen privaten Erholungs- und Freizeitwert hätten. Er hat dies insbesondere in den Fällen angenommen, in denen der Lehrgang zur Skihauptsaison in einem bekannten Wintersportort stattfand und dabei in so erheblichem Maße Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports bestand wie dies sonst im Rahmen privater Skiurlaube der Fall ist (Urteile vom 27. Oktober 1989 VI R 11/88, BFH/NV 1990, 425; vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88, BStBl II 1990, 134; vom 14. Dezember 1990 VI R 117/89, BFH/NV 1991, 448; vom 23. Juni 1992 VI R 15/90, BFH/NV 1992, 814; vom 17. Juli 1992 VI R 140/89, BFH/NV 1993, 20). Entsprechendes soll gelten, wenn der Lehrgang durch die Teilname an einem täglich mehrstündigen Surfkurs geprägt ist (Urteil vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438) oder in nicht unerheblichem Umfang die Ausübung verbreiteter Sportarten wie Ausdauertraining, Schwimmen, Radfahren, Leichtathletik, Segeln oder Bergwandem in einem bekannten Fremdenverkehrsort zur Urlaubszeit zulässt (Urteile vom 15. März 1990 IV 32/89, BFH/NV 1991, 37; vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513). Derartige Aufwendungen können auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit geltend gemacht werden (Urteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BStBl II 1990, 736; vom 15. März 1990 IV R 109/88, BFH/NV 1991, 438; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BStBl II 1996, 158). Die Finanzgerichte folgen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 1998 1 K 1919/97 n.v.; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2002 7 K 2932/01 E,Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 968).

Bei Anwendung dieser Grundsätze stünde einer Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen entgegen, dass nicht nur der Wintersport, sondern generell die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet - wie hier das Tennisspiel - dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Allein der Umstand, dass die sportliche Betätigung einen breiten Raum einnimmt und sich im Wesentlichen nicht anders darstellt als die Ausübung von Wintersport oder einem entsprechend anderem Sport im Rahmen privater Urlaube, verdeutlicht nach Auffassung des BFH die gleichzeitige Verfolgung beruflicher und (nicht unerheblicher) privater Interessen. Die Teilnahme an einem solchen Lehrgang soll auch nicht deswegen beruflich veranlasst sein, weil für die Weiterbildung zum Sportmediziner im Bereich der "Theorie und Praxis der Leibesübungen" Pflichtstunden auf dem Gebiet des Freizeitsports zu absolvieren sind. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Erlangung der Zusatzbezeichnung auch in anderer Weise erfüllt werden können. Im Übrigen sieht er eine bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflicher Fortbildung und privatem Erholungswert selbst dann als schädlich an, wenn sie von einem Berufsverband mit der Erlangung einer bestimmten beruflichen Bezeichnung vorgenommen wird (Urteile vom 27. Oktober 1989 VI R 11/88; vom 14. Dezember 1990 VI R 117/89, jeweils a.a.O.). Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger nur bedingt die Möglichkeit hatte, Einfluss auf die Auswahl des Veranstaltungsortes zu nehmen. Ihm dürfte es in erster Linie darauf angekommen sein, die Voraussetzungen für die angestrebte Zusatzbezeichnung möglichst effektiv neben seiner klinischen Tätigkeit zu erlangen. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass solche Lehrgänge deswegen in touristischen Hochburgen durchgeführt werden, weil man dem Anliegen der Teilnehmer, dass die Veranstaltungen auch einen privaten Erlebnis- und Erholungswert haben sollen, Rechnung tragen will. Nach der Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des BFH wären die Gesamtkosten des Lehrganges nicht abziehbar (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot). Selbst die Kursgebühr könnte sich nicht steuermindernd auswirken, da sie auf die Gesamtorganisation des Lehrgangs (einschließlich der sportpraktischen Übungen) und nicht ausschließlich auf den fachtheoretischen Teil entfiel (Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 140/89, a.a.O.).

Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 (VI R 168/00, a.a.O.) ist für den Streitfall nicht von Bedeutung. Hiernach indiziert bei einem Auslandssprachkurs der Umstand, dass der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können, keine private Veranlassung mehr. Dies gilt auch für die Tatsache, dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können. Ausschlaggebend ist nunmehr, ob die Aufwendungen der Reise, wäre sie unter gleichen Bedingungen im Inland durchgeführt worden, als Werbungskosten abzugsfähig wären (Thüringisches Finanzgericht, Urteil vom 12. April 2000 III 1276/96, EFG 2000, 1237). Der sportpraktische Kursteil hätte sich aber auch dann wie die gewöhnliche Ausübung von Freizeitsport in einem Erholungsgebiet dargestellt, wenn der Lehrgang in einem Urlaubsort im Inland stattgefunden hätte.

Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH jedoch nur eingeschränkt. Er hält es für sachgerecht, die Aufwendungen, soweit sie auf die sportmedizinischen Weiterbildungsveranstaltungen entfallen, zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung des Senats führt die vom BFH geforderte Betrachtung der Reise als Einheit, die zur Folge hat, dass die Gesamtaufwendungen einer Reise nicht aufgeteilt werden können, für den Streitfall zu einem unbilligen Ergebnis. Dies wird bei einem Vergleich der steuerrechtlichen Behandlung eines sportmedizinischen Fortbildungslehrganges mit der steuerrechtlichen Behandlung solcher Reisen deutlich, denen unstreitig ein beruflicher Anlass zu Grunde gelegen hat, und die selbst dann in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, wenn die Reise in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt wurde (BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, a.a.O.). Aufwendungen eines Geographiestudenten für eine Auslandsexkursion sind beispielsweise ausschließlich beruflich veranlasst, wenn eine Auslandsexkursion nach der Studienordnung obligatorischer Bestandteil des Studiums ist und die Teilnahme hieran für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich war, selbst wenn beliebte Ziele des Tourismus aufgesucht werden (BFH-Urteile vom 3. Juli 2002 VI R 93/00, BFH/NV 2002, 1444; vom 26. November 2002 VI R 62/01, BFH/NV 2003, 468). Auch Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind beruflich veranlasst, ohne dass es darauf ankommt, welches Programm die Reise hatte oder ob die einzelnen Veranstaltungen ihrer Art nach den beruflichen Anlass bestätigen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1989 VI R 93/90, BStBl II 1992, 531). Vor dem Hintergrund, dass eine Reise, die fast ausnahmslos an beliebte Ziele des Tourismus führt, nur deswegen Werbungskosten darstellt, weil es sich um eine Pflichtveranstaltung im Rahmen der Studienordnung bzw. des Ausbildungsdienstverhältnisses handelt, erscheint es nicht sachgerecht, dass Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang, der kaum Freiräume für private Unternehmungen ließ, nur deswegen nicht abziehbar sein sollen, weil der Kurs - was nicht erforderlich war - in einem bekannten Urlaubsort stattfand, so dass sich die sportpraktischen Pflichtveranstaltungen wie die gewöhnliche Ausübung von Freizeitsport in einem Erholungsgebiet darstellten.

Abgesehen von diesem Umstand lässt sich ansonsten nicht feststellen, dass der Kurs in erheblichem Maß der Verfolgung privater Interessen diente. Zwar hat der Lehrgang in einem klassischen Urlaubsgebiet stattgefunden. Die Reise konnte aber nicht unbedingt zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Dieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Kläger während des Aufenthalts der eigene PKW zur Verfügung stand, so dass er in der näheren Umgebung Sehenswürdigkeiten hätte aufzusuchen können. Für derartige private Unternehmungen stand außer den späten Abendstunden keine Zeit zur Verfügung. Selbst wenn der Kläger Ausflüge unternommen haben sollte, hätten diese zur freien Verfügung stehenden Zeiträume im konkreten Fall für sich allein der Teilnahme an dem Kurs keinen mehr als geringfügigen touristischen Einschlag verliehen. Zudem werden derartige Kurse nur von Ärzten besucht, die die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erwerben wollen. Es ist nicht daher davon auszugehen, dass der Kläger einen solchen Wochenkurs als normalen Erholungsurlaub gebucht hätte. Noch weniger ist vorzustellen, dass der Kläger bei einer Urlaubreise die Hälfte der Urlaubszeit mit sportmedizinischen Referaten verbringen wollte. Dies bestätigt, dass der Kläger seine beruflichen Interessen ganz eindeutig in den Vordergrund gestellt und eine seines Erachtens effektive Möglichkeit genutzt hat, die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen. Gegen eine private Veranlassung spricht zudem, dass der Kläger mit einem Kollegen reiste und sich sein Aufenthalt am Gardasee auf die Kurstage beschränkte.

Aus diesen Gründen befürwortet der erkennende Senat eine Aufteilung der durch die Fortbildungsmaßnahme entstandenen Kosten. Der Senat hat sich auch davon leiten lassen, dass im Schrifttum ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, soweit es über die sog. Repräsentationsaufwendungen hinausgeht, weitestgehend abgelehnt wird (Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, § 12 Rz. 14 mit umfangreichen Nachweisen). Zudem lässt die Rechtsprechung in immer größerem Umfang Ausnahmen vom Aufteilungsverbot zu; neuerdings hat sich zum Beispiel bei den Aufwendungen für Computer ein Wandel vollzogen (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 175 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch für den Bereich der Reisekosten zeigen sich "Aufweichungstendenzen" (FG Köln, Urteil vom 21. Juni 2001 10 K 6288/98, EFG 2001, 1186 Rev.). Im Streitfall ist eine Aufteilung der Kosten relativ unproblematisch, da der Kurs mit jeweils 25 Stunden in beiden Gebieten auf die Weiterbildung zum Sportmediziner angerechnet wurde. Damit sind die Aufwendungen für den Kurs zur Hälfte steuermindernd zu berücksichtigen. Der Senat hält es für unschädlich, dass der Kläger nicht in Form eines Einzelnachweises belegt hat, an den sportmedizinischen Veranstaltungen tatsächlich teilgenommen zu haben. Abgesehen davon, dass der Beweiswert derartiger Bescheinigungen äußerst fragwürdig ist, sieht der Senat keine Veranlassung, an den Nachweis von Werbungskosten höhere Anforderungen zu stellen als es bei der Vergabe der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" durch die Ärztekammern der Fall ist.

Die Werbungskosten errechnen sich wie folgt: Teilnahmegebühr DM 790, Fahrtkosten DM 1.066, Übernachtung ... DM 215 und ... DM 575. Mehraufwendungen für Verpflegung können i. H. von DM 566 berücksichtigt werden. Für den Aufenthalt in (29. August bis 4. September) sind für sieben Tage Pauschbeträge à DM 78 anzusetzen. Für den Aufenthalt in ... (28. August) beläuft sich der Pauschbetrag auf DM 20. Insgesamt betragen die Aufwendungen DM 3.212, davon ist die Hälfte, d.h. ein Betrag von DM 1.606, als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Einkommensteuer (ESt) errechnet sich wie folgt:

 z.v.E. lt. Bescheid vom 22.8.2001DM108.919
./. UnterbringungDM3.895
./. FortbildungslehrgangDM1.606
z.v.E. lt. GerichtDM103.418
nach der Grundtabelle festzusetzende EStDM32.339 (= 16.534,67 Euro)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Kläger die Unterbringungskosten in ... erstmals in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO.

Ende der Entscheidung

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