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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 1519/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 K 1519/06

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph,

den ehrenamtlichen Richter Herr ... und

den ehrenamtlichen Richter Herr ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.

Nachdem der Kläger mit notariellem Vertrag vom 05. März 1997 1/2 Miteigentumsanteil an einer in S. ... belegenen Eigentumswohnung erworben hatte, setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt M. mit Bescheid vom 01. Oktober 1999 die Grunderwerbsteuer auf 1.097,-- DM fest. Den dagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch nahm der Kläger mit einem am 18. November 2003 beim Finanzamt M. eingegangenen Schreiben zurück, nachdem das Finanzamt M. ihm mit Schreiben vom 16. November 1999 sowie vom 05. November 2003 darauf hingewiesen hatte, dass der Einspruch unbegründet sei.

Mit der vorliegenden - am 23. Oktober 2006 bei Gericht eingegangenen - Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, dass die erwähnte Grunderwerbsteuerfestsetzung in Höhe eines Teilbetrages von 467,25 DM rechtswidrig war. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Steuerfestsetzung vom 01. Oktober 1999 sei in Höhe eines Teilbetrages von 467,25 DM das Ergebnis einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzamt M.; die Bediensteten des Finanzamtes M. hätten insoweit eine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen. Ihm, dem Kläger, stehe deswegen ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Sein Feststellungsinteresse für die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage ergebe sich daraus, dass die im vorliegenden Verfahren begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung des beabsichtigten Amtshaftungsverfahrens diene.

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides des Finanzamtes M. vom 01. Oktober 1999 (St.-Nr.: ...) hinsichtlich eines Teilbetrages von 467,25 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte (FA) steht auf dem Standpunkt, dass die begehrte Feststellung deswegen nicht in Betracht komme, weil sich der Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. Oktober 1999 nicht durch Zurücknahme oder anders erledigt habe und weil der Kläger im Übrigen kein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger begehrte Feststellung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 S. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sich der hier in Rede stehende Grunderwerbsteuerbescheid vom 01. Oktober 1999 nicht durch Rücknahme oder auf anderer Weise erledigt hat. Vielmehr ist dieser Bescheid dadurch bestandskräftig geworden, dass der Kläger den gegen diesen Bescheid ursprünglich eingelegten Einspruch mit Schreiben vom 16. November 2003 - eingegangen beim seinerzeit zuständigen Finanzamt M. am 18. November 2003 - zurückgenommen hat. Der Bescheid vom 1. Oktober 1999 hat sich also gerade nicht erledigt.

Die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides kommt auch nicht gemäß § 41 FGO in Betracht. Denn eine Feststellung nach § 41 FGO ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Anfechtungsklage hätte verfolgen können. Dieser Weg hätte dem Kläger vorliegend nach erfolglos beendetem Einspruchsverfahren offen gestanden, wenn er seinen Einspruch nicht zurückgenommen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.



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