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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 2 K 345/06
Rechtsgebiete: AO, GrEStG
Vorschriften:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | |
AO § 169 Abs. 2 S. 2 | |
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Grunderwerbsteuer
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juli 2007
durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzenden, den Richter am Finanzgericht Schulz, die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph, den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Oktober 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegend angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 28. Oktober 2004 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.
Mit einem in (Schweiz) am 30. September 1996 öffentlich beurkundeten Vertrag über die Gründung der Klägerin verpflichtete sich die GmbH sämtliche aktiven und passiven Vermögensgegenstände ihres Geschäftsbetriebes - darunter diverse Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Anwartschaften hierauf - im Wege der Sacheinlage in die Klägerin einzubringen; mit einem weiteren - ebenfalls am 30. September 1996 in beurkundeten Vertrag - brachte die GmbH sodann die erwähnten Vermögensgegenstände in die Klägerin ein. Eine Anzeige dieses Vorgangs beim seinerzeit zuständigen Finanzamt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 18 bzw. § 19 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfolgte nicht; allerdings reichte die Klägerin der Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts zusammen mit dem vor ihr ausgefüllten Eröffnungsfragebogen auch eine Abschrift des erwähnten Vertrages ein; dies geschah offenbar relativ kurze Zeit nach Abschluss des erwähnten Gründungsvertrages. Eine Weiterleitung dieser Information innerhalb des Finanzamts an die dortige Grunderwerbsteuerstelle erfolgte seinerzeit nicht. Die Klägerin hat in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1996 und zu den folgenden Bilanzstichtagen jeweils ordnungsgemäß eine Rückstellung für die durch die erwähnte Einbringungsverpflichtung entstandene Grunderwerbsteuer gebildet. Die Klägerin war steuerlich beraten; der Vertrag der Klägerin mit ihrem steuerlichen Berater erstreckte sich jedoch nicht auf die Erfüllung grunderwerbsteuerlicher Anzeigepflichten.
Die Grunderwerbsteuerstelle des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten (FA) erhielt von der Verpflichtung zur Einbringung der Grundstücke erst Kenntnis durch einen entsprechenden Hinweis des Finanzamts am 11. August 2004 im Zuge einer seinerzeit vom Finanzamt bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung.
Das FA stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass die reguläre Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zwar bereits mit Ablauf des Jahres 2003 abgelaufen gewesen sei, dass jedoch die nicht ordnungsgemäße Anzeige des hier in Rede stehenden Erwerbsvorgangs eine leichtfertige Steuerverkürzung durch Verantwortliche der Klägerin darstelle, so dass eine Festsetzungsverjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zur Anwendung komme, welche noch nicht abgelaufen sei. Demgemäss erließ das FA den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Oktober 2004.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Festsetzungsfrist sei bei Ergehen des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen gewesen sei. Das Unterlassen der Anzeige durch sie, die Klägerin, sei möglicherweise leicht fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig und damit nicht leichtfertig. Eine Absicht, die Grunderwerbsteuer zu verkürzen, habe bei ihr, der Klägerin, offenkundig nicht vorgelegen; dagegen spreche eindeutig die von ihr, der Klägerin, in den Bilanzen ordnungsgemäß gebildete Rückstellung für die infolge des vorliegend in Rede stehenden Vorgangs entstandene Grunderwerbsteuer. Auch sei es ihr, der Klägerin, nicht als Leichtfertigkeit vorzuwerfen, dass sie anlässlich der Beurkundung des hier in Rede stehenden Vorgangs in der Schweiz nicht einen Steuerberater mit der Wahrnehmung aller aus dem Vorgang folgenden grunderwerbsteuerlichen Pflichten beauftragt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA steht auf dem Standpunkt, der Klägerin sei leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen.
Ein - der Klägerin zuzurechnendes - leichtfertiges Verhalten des Steuerberaters der Klägerin sei jedenfalls darin zu sehen, dass der Steuerberater angesichts des Fortbestandes der Rückstellung für Grunderwerbsteuer über mehrere Bilanzstichtage nicht geprüft habe, ob die Klägerin insoweit ihre Anzeigepflichten erfüllt habe. Die Festsetzungsfrist sei deswegen bei Ergehen des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Denn bei Ergehen des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 28. Oktober 2004 war bezüglich der mit diesem Bescheid festgesetzten Grunderwerbsteuer bereits Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten; die verlängerte Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Im Einzelnen:
Der notarielle Vertrag über die Gründung der Klägerin stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) dar; denn dieser Vertrag beinhaltete unter anderem die Verpflichtung der GmbH zur Einbringung ihrer sämtlichen Grundstücke in die Klägerin. Mit dem Eingehen der Verpflichtung über die Einbringung der Grundstücke war der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht, sodass die Steuer am 30. September 1996 gemäß § 38 AO entstanden war. Da die Klägerin die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG obliegende Anzeigepflicht nicht erfüllt hatte, begann die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 1999. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endete dem gemäß gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2003. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Oktober 2004 erging somit außerhalb der Festsetzungsfrist.
Entgegen der Auffassung des FA kam vorliegend auch nicht die fünfjährige Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht, da die Steuer nach Auffassung des Senats nicht leichtfertig verkürzt worden war. Zwar hat die Klägerin ihre Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 GrEStG zweifelsfrei verletzt. Diese Verletzung erfolgte nach Auffassung des Senats auch (leicht) fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig und damit leichtfertig. Denn die Verantwortlichen der Klägerin haben durch die Nichtanzeige des hier in Rede stehenden Vorgangs ihre - ihnen nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten obliegenden - steuerrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht in grobem Maße verletzt. Sie haben nämlich den (zur Einbringung der Grundstücke verpflichtenden) Vertrag über die Gründung der Klägerin sowie den anschließend abgeschlossenen Einbringungsvertrag (mit welchem die hier in Rede stehenden Grundstücke tatsächlich in die Klägerin eingebracht wurden) offenbar kurze Zeit nach Abschluss der Verträge dem seinerzeit zuständigen Finanzamt Staßfurt vorgelegt. Außerdem haben die Verantwortlichen der Klägerin veranlasst, dass die Klägerin in ihrer Bilanz per 31. Dezember 1996 eine Rückstellung für die durch den hier in Rede stehenden Einbringungsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuer gebildet hat und diese Rückstellung in den Folgejahren fortgeführt hat. Die Verantwortlichen der Klägerin haben es lediglich unterlassen, zusätzlich zur Einreichung der erwähnten Verträge beim Finanzamt eine (ausdrückliche) Anzeige im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG über die Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs durch die in dem Vertrag über die Gründung der Klägerin enthaltene Verpflichtung zur Einbringung der Grundstücke zu erstatten. Hierin kann nach Auffassung des Senats keine grobe Verletzung der steuerlichen Pflichten durch die Verantwortlichen der Klägerin gesehen werden.
Auch muss die Klägerin sich nicht etwa eine leichtfertige Pflichtverletzung ihrer steuerlichen Berater zurechnen lassen. Zwar würde das Unterlassen der hier in Rede stehenden Anzeige durch die steuerlichen Berater der Klägerin möglicherweise als grobfahrlässige Pflichtverletzung zu beurteilen sein. Die Klägerin hat jedoch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass sie ihre steuerlichen Berater nicht mit der Bearbeitung grunderwerbsteuerlicher Anzeigepflichten beauftragt hatte.
Schließlich stellt es auch nach Auffassung des Senats keine grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten nicht die Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch genommen haben. Denn angesichts der Übersendung der Verträge über die Gründung der Klägerin sowie über die Einbringung der hier in Rede stehenden Grundstücke in die Klägerin an das seinerzeit zuständige Finanzamt musste für die Verantwortlichen der Klägerin keine Veranlassung bestehen, sich bei einem steuerlichen Berater zu vergewissern, ob damit alle grunderwerbsteuerlichen Verpflichtungen der Klägerin erfüllt waren. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin für die entstandene Grunderwerbsteuer in ihrer Bilanz eine entsprechende Rückstellung gebildet hatte und somit offenbar davon ausging, dass das Finanzamt die entsprechende Grunderwerbsteuer demnächst festsetzen werde, ohne dass es hierfür der Erfüllung weiterer Verpflichtungen seitens der Klägerin bedürfte. Dass diese Auffassung der Verantwortlichen der Klägerin nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprach, kann den Verantwortlichen nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht als grobe Verletzung ihrer steuerlichen Verpflichtungen zugerechnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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