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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 2 KO 720/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 3
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 KO 720/07

Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend das Klageverfahren 2 K 1347/05

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

am 25. Juni 2007

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzenden, den Richter am Finanzgericht Schulz und die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird auf 44.821,48 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Der Erinnerungsführer, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, hat mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (eingegangen bei Gericht gleichen Tags) gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin vom 16. Mai 2007 "Beschwerde" eingelegt und um "formelle" Streitwertfestsetzung nachgesucht. Er hat vorgetragen, "die in Ansatz gebrachten Zahlen - 173.858,- EUR - " seien nicht nachvollziehbar.

Die Kostenrechnung für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1347/05 beruht auf einem Streitwert von 173.858 EUR. Diesen hat die Kostenbeamtin unter Berücksichtigung der Unterschiedsbeträge zwischen den ursprünglich festgesetzten bzw. festgestellten Beträgen und den so dann geändert festgesetzten bzw. festgestellten Beträgen ermittelt. In dem Klageverfahren hat der Erinnerungsführer im Wege einer isolierten Anfechtungsklage beantragt, den Einspruchsbescheid vom 09. August 2005 (betreffend die Änderungsbescheide vom 13. April 2005 wegen Einkommensteuer 1998 bis 2001, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999 und 31.12.2000, Gewerbesteuermessbetrags 2001, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1999 sowie die Bescheide wegen Aufhebung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2000 und 31.12.2001) aufzuheben. Die für das Jahr 1998 festgesetzte Einkommensteuer betrug 2.307,46 EUR, die für das Jahr 2000 festgesetzte Einkommensteuer betrug 2.514,02 EUR.

Das Schreiben vom 31. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz ( § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) auszulegen. Denn dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der Erinnerungsführer gegen den der Kostenrechnung zu Grunde liegenden Streitwert wendet. Dieser kann im Rahmen einer Erinnerung überprüft werden (s. Ruban in Gräber, FGO, 6. Aufl., Vor § 135 Rdn. 17).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Streitwert des Verfahrens der isolierten Anfechtung einer Rechtsbehelfsentscheidung der Verwaltung gleich dem Streitwert des Verfahrens über den Bescheid, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat (s. hierzu BFH-Beschluss vom 17. März 1982 VII S 104/81, BStBl. II 1982, 328). Hiervon ausgehend ist der Streitwert des Verfahrens über die mit dem Einspruch angefochtenen Bescheide zu ermitteln. Hierfür gilt Folgendes:

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Diese Vorschrift findet, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Feststellungsbescheide sind, keine Anwendung, da diese nicht unmittelbar eine bezifferte Geldleistung betreffen (Ruban in Gräber, FGO, 6. Aufl., Vor § 135 Rdn. 25). Im vorliegenden Verfahren findet diese Vorschrift auch keine Anwendung, soweit es sich bei den Bescheiden, die Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben haben, um Steuerbescheide handelt. Denn der Erinnerungsführer hat keinen dahingehenden Antrag gestellt, die jeweilige Steuer auf einen bestimmten Betrag festzusetzen oder die im jeweiligen Bescheid festgesetzte Steuer um einen bestimmten Betrag zu mindern. Auch hat der Erinnerungsführer nicht beantragt, die Steueränderungsbescheide zu kassieren. Der Sach- und Streitstand im Klageverfahren 2 K 1347/05 bietet des Weiteren für die Bestimmung des Streitwerts des Verfahrens über die Bescheide, die Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben haben, keine genügenden Anhaltspunkte, um die sich für den Erinnerungsführer ergebende Bedeutung der Sache, § 52 Abs. 1 GKG, zu ermitteln. Denn es ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Erinnerungsführer die der Einspruchsentscheidung zu Grunde liegenden Bescheide möglicherweise einer späteren gerichtlichen Nachprüfung hätte unterziehen wollen.

Daher kommt nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert zum Ansatz. Der mit der Klage 2 K 1347/05 angefochtene Einspruchsbescheid stellt, da das Finanzamt mit diesem über einen vom Erinnerungsführer gegen mehrere Bescheide gerichteten Einspruch entschieden hat, einen Sammelbescheid dar. Mithin liegt eine objektive Klagehäufung vor. In diesem Falle werden die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammengerechnet. Dies gilt auch dann, wenn für einzelne oder alle Klagebegehren der Auffangwert anzusetzen ist (Ruban in Gräber, FGO, 6. Aufl., Vor § 135 Rdn. 29). Da der Auffangstreitwert jedoch keine starre Größe ist, kann der Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend höher oder niedriger festzusetzen sein (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575 betreffend § 13 GKG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die festgesetzte Einkommensteuer 1998 2.307,46 EUR und die festgesetzte Einkommensteuer 2000 2.514,02 EUR beträgt, setzt das Gericht den Streitwert, soweit die Klage wegen des Einspruchsbescheids über Einkommensteuer 1998 erhoben ist, auf 2.307,46 EUR fest, und soweit die Klage wegen des Einspruchsbescheids über Einkommensteuer Jahr 2000 erhoben ist, auf 2.514,02 EUR fest. Insoweit liegt die Bedeutung der Anträge auf Aufhebung der Einspruchsbescheide erkennbar unter dem jeweiligen Auffangstreitwert von 5.000,- EUR. Da im Übrigen nicht erkennbar ist, dass die Anträge auf Aufhebung der anderen Einspruchbescheide von dem jeweiligen Wert von 5.000,- EUR abweichen, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 44.821,48 EUR (8 x 5.000,- EUR zuzüglich 2.307,46 EUR zuzüglich 2.514,02 EUR).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 des GKG.

Der Streitwert wird auf 44.821,48 EUR festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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