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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 2 V 1546/07
Rechtsgebiete: EnergieStG


Vorschriften:

EnergieStG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 V 1546/07

Energiesteuer

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

am 06. August 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz und

den Richter am Finanzgericht Just

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin für die von ihr in der Zeit vom 1. bis 10. August 2007 bezogenen Energieerzeugnisse die Steuerentlastung für Biokraftstoffe gemäß § 50 Energiesteuergesetz zusteht.

Die Antragstellerin meldete beim Antragsgegner (HZA) mit Energiesteueranmeldung vom 16. Juli (wohl gemeint: August) 2007 (für den 1. bis 10 August 2007) Energiesteuer in Höhe von 42.123 EUR an; dabei nahm die Antragstellerin die Steuerentlastung gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz jeweils in dem Umfang in Anspruch, in dem in den von ihr bezogenen Energieerzeugnissen Biokraftstoffe enthalten waren. Auf Grund von bereits am 01. Juni 2007 sowie am 23. Juli 2007 bei der Antragstellerin durchgeführten Steueraufsichtsmaßnahmen war das HZA zu der Auffassung gelangt, dass der Antragstellerin die erwähnte Steuerentlastung nicht zustehe, weil die von der Antragstellerin bezogenen Energieerzeugnisse entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz mit anderen als Biokraftstoffen vermischt gewesen seien. Das HZA änderte deswegen die erwähnten Steueranmeldungen und setzte mit Steuerbescheid vom 3. September 2007 die Energiesteuer für den 1. bis 10. August 2007 (um 181.584 EUR erhöht) auf insgesamt 223.707 EUR fest.

Über den dagegen von der Antragstellerin am 4. Oktober 2007 eingelegten Einspruch hat das HZA bisher nicht entschieden.

Nachdem das HZA zuvor einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides vom 3. September 2007 in Höhe von 223.707 EUR. Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, dass ihr die in der erwähnten Steueranmeldung beanspruchte Steuerentlastung für Biokraftstoffe zustehe, weil im Umfang der geltend gemachten Steuerentlastung anteilig Biokraftstoffe in den von ihr bezogenen Energieerzeugnissen enthalten gewesen seien; gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz seien nämlich Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt worden seien, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe anzusehen.

II.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides vom 3. September 2007, mit welchem das HZA die Steueranmeldungen der Antragstellerin für den 1. bis 10. August 2007 geändert hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Steuerfestsetzung ist in Höhe eines Teilbetrages von 42.123 EUR ohnehin in ihrer Rechtmäßigkeit nicht ernstlich zweifelhaft. Denn insoweit beruht die Festsetzung auf der Anmeldung der Antragstellerin, deren Richtigkeit von dieser bisher nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Im Übrigen gilt Folgendes: Die Antragstellerin hat vorliegend offenbar Energieerzeugnisse erworben, welche jeweils ein Gemisch aus Biokraftstoffen und anderen Energieerzeugnissen darstellten. Eine Steuerentlastung für diese Energieerzeugnisse ist gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz ausgeschlossen. Der Wortlaut des Gesetzes erscheint dem Senat insoweit eindeutig. Dieses Verständnis des Gesetzestextes wird im Übrigen auch bestätigt durch den Beschluss des BFH vom 14. April 2008 VII B 216/07 (HaufeIndex 2002104).

Zwar bestimmt § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz, dass Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe gelten. Bei summarischer Prüfung geht der Senat jedoch davon aus, dass diese Regelung nicht dazu führt, dass die nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz begünstigten (unvermischten) Biokraftstoffe anteilig auch dann begünstigt sein sollen, wenn sie mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind. Vielmehr dürfte die Regelung des § 50 Absatz 4 Satz 2 Energiesteuergesetz nur für solche Biokraftstoffe Bedeutung haben, bei denen nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass sie mit anderen Energieerzeugnissen unvermischt sind (z.B. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Energiesteuergesetz). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2008 (2 V 1544/07) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Die Beschwerde war gemäß §§ 128 Absatz 3, 115 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zu.



Ende der Entscheidung

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