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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 3 K 1111/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 365 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

3 K 1111/06

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer für 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

am 08. Mai 2008

ohne mündliche Verhandlung

durch

den Richter am Finanzgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.

Mit Bescheid vom 01. August 2005 setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer für 2003 gegenüber dem Kläger auf EUR 360,-- fest.

Am Montag, dem 05. September 2005, ging der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers beim Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 14. November 2005 setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag auf EUR 220,-- herab.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers datiert vom 17. November 2005.

Der Beklagte wies unter dem 05. Juli 2006, einem Mittwoch, ausdrücklich den Einspruch vom 17. November 2005 gegen den Bescheid vom 14. November 2005 als unbegründet zurück. Er führte aus, der festgesetzte Verspätungszuschlag sei entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung herabgesetzt worden. Bescheidsdatum und Höhe des ursprünglichen Verspätungszuschlags wie auch der Umstand, dass gegen dessen Festsetzung bereits Einspruch eingelegt worden war, blieben unerwähnt.

Die hiergegen gerichtete Klage ging beim Gericht am Dienstag, dem 08. August 2006, ein.

Der Kläger führt aus, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid weise ein Steuerguthaben aus. Der Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Ermessensentscheidung des Beklagten fehle die schriftliche Begründung. Diese könne im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Verspätungszuschlag zu stornieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts könne er bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz nachholen. Dessen bedürfte es jedoch angesichts seiner Ausführungen in der Einspruchsentscheidung nicht. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze des Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtete.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der von einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vertretene Kläger erhebt nicht etwa eine Untätigkeitsklage, sondern will - auch - die angefochtene Einspruchsentscheidung aufgehoben wissen.

Hat das Finanzamt wie im Streitfall in der Einspruchsentscheidung die Unzulässigkeit des Einspruchs verkannt und diesen als unbegründet zurückgewiesen, so ist die Klage abzuweisen (Birkenfeld in Hüschmann/Hepp/Spitaler, AO, 149. Lfg, Juni 1996, § 358, RZ 46). Auch eine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung wäre nicht gerechtfertigt, die rechtliche Behandlung des Einspruchs durch die Behörde ist irrelevant (Dumke in Schwarz, AO, 106. Lfg, November 2003, § 358, RZ 12 c).

Die Klage ist nicht etwa unzulässig, sondern unbegründet (Dumke in Schwarz, AO, 106. Lfg, November 2003, § 358, RZ 12 c). Für die Zulässigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der außergerichtliche Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist. Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts sind ebenso wie die des materiellen Verwaltungsrechts im Prozess im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen und nicht bei deren Zulässigkeit. Die Zulässigkeit der Klage richtet sich allein nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Prozessrechts. Die Zulässigkeit des Einspruchs bildet eine bei der Sachentscheidung des Gerichts zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage. (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BStBl II 1984, 791).

Der Einspruch gegen einen Bescheid, der wie der Bescheid vom 14. November 2006 nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand eines bereits zuvor angestrengten Einspruchsverfahrens aufgrund zulässigen ursprünglichen Einspruchs geworden ist, ist unzulässig (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 112. Lfg., April 2007, § 365, RZ 3, Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 166. Lfg., September 2000, § 365, RZ 104). Dem neuerlichen Einspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil es eines erneuten Einspruchs zur Rechtsverfolgung nicht bedarf (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO, 112. Lfg., April 2007, § 365, RZ 30).

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Es keine Veranlassung für eine abweichende Kostenentscheidung nach § 137 Satz 2 FGO. Zwar ist die Einspruchsentscheidung unzutreffend. Sie trifft jedoch insoweit zu, als der Einspruch keinen Erfolg hat. Der von Beginn des Klageverfahrens an durch einen Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vertretene Kläger hätte die Unzulässigkeit seines neuerlichen Einspruchs ebenso wie das Fehlen einer Entscheidung über seinen ursprünglichen Einspruch erkennen können.



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