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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 3 K 1192/07
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

3 K 1192/07

Eigenheimzulage für 20004 bis 2009

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2007

durch den Richter am Finanzgericht Kerber als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Eigenheimzulage für das Objekt , für die Jahre 2004 bis einschließlich 2009, nachdem der Kläger zunächst Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2011 begehrte.

Mit bereits am 22. April 2005 von der Bearbeiterin zur Post gegebenem Bescheid vom 25. April 2005 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger Eigenheimzulage für das genannte Objekt zu gewähren. Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 17. Mai 2005 ein.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten vor Erlass des Ablehnungsbescheids wie auch im Einspruchsverfahren wird auf diesen Bezug genommen.

Mit Entscheidung vom 06. August 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, angesichts der Schenkung liege keine Anschaffung vor. Die Herstellung einer Wohnung erfordere die Schaffung einer Innentoilette sowie eines Bads mit Wanne oder Dusche. An beidem fehle es, so dass der Kläger keine Wohnung hergestellt habe, weshalb er keinen Anspruch auf Eigenheimzulage besitze. Auch habe der Kläger nicht etwa durch An- oder Umbau weiteren Wohnraum geschaffen. Ferner habe er das Gebäude in seiner die Nutzungsdauer bestimmenden Substanz nicht wesentlich verändert. Ein Vollverschleiß liege nicht vor, es seien lediglich Erhaltungsmaßnahmen des Klägers zu erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Die hiergegen gerichtete Klage ging beim Gericht am 04. September 2007 ein. Die Klageschrift ist ausschließlich vom Kläger unterzeichnet worden. Auf Anfrage des Gerichts hat dieser mitgeteilt, er klage im eigenen Namen, nicht hingegen zugleich im Namen seiner Ehefrau.

Der Kläger trug vor, er habe das Grundstück gemeinsam mit seiner Ehefrau von seinem Sohn gekauft, nunmehr trägt er vor, er und seine Frau hätten es im Jahre 1977 ihrem gemeinsamen Sohn mit der Maßgabe geschenkt, dieser müsse es ihnen bei Erreichen des Rentenalters zurückschenken. Letzteres sei im Jahre 2004 geschehen. Derzeit befinde sich im Wohnhaus keine Innentoilette. Dies solle erstmalig errichtet werden, wenn ein Anschluss an das Abwassernetz der Gemeinde hergestellt worden sei. Die Errichtung solle im Wege des Umbaus der Speisekammer erfolgen. Das Bad solle gleichfalls nach Anschluss an das Abwassernetz im an das Wohnhaus angrenzenden Waschhaus eingebaut werden. Derzeit befinde sich eine Toilette in der Scheune, die an das Waschhaus angrenze. Vom Wohnhaus aus sei die Toilette über den Hof zu erreichen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 30. August, 07. und 22. September, und 10. Dezember 2007 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Kläger beantragt,

die Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis einschließlich 2009 unter Änderung des am 22. April 2005 abgesandten Bescheids, der als Datum den 25. April 2005 trägt, und der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06. August 2007 auf jährlich EUR 1.300,-- festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt aus, das Grundstück sei im Jahre 1977 auf den Sohn des Klägers übertragen worden, der es im Jahre 2004 unentgeltlich zurück übertragen habe, weshalb es an einer Anschaffung durch den Kläger nunmehr fehle.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Objekt im Jahre 2004 im Wege des Kaufs erworben hat. Er hätte allenfalls dann Anspruch auf die von ihm begehrte Eigenheimzulage, wenn er eine in ihm befindliche Wohnung i.S.d. § 2 Satz 1 EigZulG hergestellt hätte, was nicht der Fall ist, oder eine Wohnung angeschafft hätte. Es fehlt jedoch an einer Wohnung überhaupt.

Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Wohnung i.S. des § 2 EigZulG die Anforderungen an eine Wohnung nach Maßgabe des Bewertungsrechts erfüllen (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.). Unter einer nach dem Eigenheimzulagengesetz förderbaren Wohnung ist hiernach die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Es müssen daher eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein. Außerdem müssen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben. Abgeschlossenheit bedeutet eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung. Dieser Wohnungsbegriff gilt mangels ausdrücklicher Einschränkungen des Eigenheimzulagengesetzes schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im gesamten räumlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und damit auch im Bereich der Neuen Bundesländer (BFH-Beschluss vom 06. Juni 2007 IX B 51/07, nachgewiesen bei [...]; vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 2 Rz 20; zur allgemein nicht problematisierten Anwendbarkeit des Eigenheimzulagengesetzes im Bereich der Neuen Bundesländer vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 2002 IX R 10/00, 902; vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11).

Nach den klägerischen Angaben fehlt es in der etwaigen Wohnung nach wie vor an einer Toilette. Eine solche befindet sich außerhalb der räumlich abgeschlossenen Einheit in der ein anderes Gebäude bildenden Scheune, die überdies vom vorgesehenen Wohnhaus durch das Waschhaus getrennt wird. Eine Dusche fehlt ebenso wie ein Bad vollständig.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.



Ende der Entscheidung

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