Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 3 K 1339/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

3 K 1339/06

Einkommensteuer für 2005

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung

vom 07. Dezember 2006

durch

den Richter am Finanzgericht Kerber als Berichterstatter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Die Kläger machen die Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mit Bescheiden vom 19. Januar 2005 setzte die Verwaltungsgemeinschaft xxx handelnd für die Gemeinde xxx Straßenausbaubeiträge für das im Eigentum des Klägers stehende und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück fest.

Mit Bescheiden vom 15. März 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegenüber den von ihm zusammen veranlagten Klägern auf EUR 5.919,-- fest, ohne die Straßenausbaubeiträge als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche gingen beim Beklagten am 21. März 2006 ein. Die Kläger führten aus, die Mehrzahl der Steuerpflichtigen habe Straßenausbaubeiträge nicht zu entrichten. Die Heranziehung zum Beitrag bilde ein unabwendbares Ereignis. Die Angemessenheit der Beiträge entziehe sich ihrer Beurteilung. Eine Wertsteigerung der Flurstücke sei nicht zu verzeichnen, da die Grundstückspreise allgemein rückläufig seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte aus, es fehle an der Zwangsläufigkeit der Belastung der Kläger. Dieser habe den Beiträgen durch den Bezug einer Mietwohnung ausweichen können.

Die hiergegen gerichtete Klage ging beim Gericht am 15. September 2006 ein. Sie ist von der Klägerin eigenhändig lediglich mit ihrem Vornamen vom Kläger hingegen mit Vor- und Zunamen unterzeichnet. In der Klageschrift werden Bescheidsdatum und Datum der Einspruchsentscheidung genannt. Es werden außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, jedoch weder die Steuerart noch der Besteuerungszeitraum genannt. Abschriften der zusammengefassten Einkommensteuerbescheide für 2005 und der zu diesen ergangenen Einspruchsentscheidungen wurden dem Gericht erstmals am 12. Oktober 2006 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich erschienen. Die Prozessbevollmächtigten haben eine von beiden Klägern mit Nachnamen unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Die Kläger tragen vor, Straßenausbaubeiträge bildeten außergewöhnliche Belastungen. In vergleichbaren Verhältnissen lebende Steuerpflichtige seien in der Mehrzahl von derartigen Beiträgen nicht betroffen. Der Kläger sei seit dem 23. April 2004 Eigentümer des von ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Grundstücks.

Den erhobenen Straßenausbaubeiträgen liege Aufwand zugrunde, der der Gebietskörperschaft bereits im Jahre 1995 entstanden sei. Der Erlass der Bescheide sei beim Erwerb des Grundstücks durch den Kläger nicht abzusehen gewesen.

Die Beiträge belasteten beide Kläger wirtschaftlich. Diese Belastung sei einer Minderheit von Wohneigentümern entstanden. Die Flurstücke seien bereits vor den Straßenausbaumaßnahmen, die zu den Straßenausbaubeiträgen geführt hätten, erschlossen gewesen. Dass über Erschließungsbeiträge hinaus den Grundstückseigentümer auch noch Straßenausbaubeiträge träfen sei außergewöhnlich. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Baumaßnahmen und der Heranziehung zum Beitrag ein zeitlicher Abstand von etwa 10 Jahren bestehe, sei die etwaig verbliebene Wertsteigerung unerheblich. Auch Scheidungskosten würden als außergewöhnliche Belastungen behandelt, obschon angesichts der Häufigkeit von Scheidungen Heiratende diese wie auch die ihnen aus ihnen erwachsenden Belastungen absehen könnten.

Ein anderes Finanzamt als das beklagte habe in den Straßenausbaubeiträgen bereits außergewöhnliche Belastungen erkannt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom 14. September, 12. Oktober und 16. November 2006 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2005 auf EUR 5.839,-- festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt aus, außergewöhnliche Belastungen setzten begrifflich voraus, dass sie diejenigen Aufwendungen, die der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse entstünden, überstiegen. Der Begriff der Vermögensverhältnisse umfasse das gesamte Vermögen eines Steuerpflichtigen. § 33 EStG solle sicherstellen, dass eine Besteuerung des Existenzminimums vermieden werde. Aufwendungen aus dem Bereich der Lebensführung könnten daher nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Den Belastungen einer nicht lediglich kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen werde durch den Grundfreibetrag Rechnung getragen. Kosten der vollständigen Erneuerung von Straßen bildenden Lebenshaltungskosten, die nicht nur eine kleine Minderheit von Steuerpflichtigen träfen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 06. Oktober und 27. November 2006 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Entscheidungsgründe:

Es kann dahinstehen, ob die Klage unzulässig ist, weil die angefochtenen Bescheide wie auch die zu diesen ergangenen Einspruchsentscheidungen möglicherweise nicht innerhalb der Klagefrist in eindeutig bestimmbarer Weise bezeichnet wurden. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Erwerb der Flurstücke durch den Kläger vollzog sich rechtsgeschäftlich. Er hätte sich ihm verweigern können. Zwar mag der Erwerb der Grundstücke die Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen zwangsläufig nach sich gezogen haben. Der Erwerb selbst als erstes Glied der Kausalkette war jedoch gerade kein zwangsläufiges Ereignis.

Zudem erfuhren die Flurstücke durch die Erneuerung der sie erschließenden Straße eine Wertsteigerung. Zwar waren die Straßenausbaumaßnahmen vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger abgeschlossen. Dennoch wuchs ihr Verkehrswert durch den Umstand, dass die auf ihnen lastenden Straßenausbaubeiträge für Rechnung des Klägers entrichtet wurden, gesteigert. Die möglicherweise vorhandene gegenläufige Tendenz in Form allgemein sinkender Grundstückspreise ließ dieses Phänomen unberührt. Auch der Bundesfinanzhof erkennt in seinem Urteil vom 02. Mai 1990 VIII R 198/85, BFH/NV 1991, 29, dass ein Grundstück durch zu Straßenausbaubeiträgen führende Straßenausbaumaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren kann, mag sie auch nicht zu Herstellungskosten führen.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Scheidungskosten außergewöhnliche Belastungen bilden. Selbst wenn dies so sein sollte, so wird niemand bereits bei seiner Heirat die Absicht haben, seine spätere Scheidung zu verursachen.

Ende der Entscheidung

Zurück