Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 3 K 1712/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

am 10. Dezember 2008 ohne mündliche Verhandlung

durch

den Richter am Finanzgericht Kerber als Berichterstatter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der als bevollmächtigt aufgetretene Steuerberater Wirtschaftsprüfer ... zu tragen.

Tatbestand:

Die Verschmelzung der ... OHG auf die ... GmbH aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom 27. Februar 2003 ist am 20. Januar 2004 ins Handelsregister eingetragen worden.

Die im Namen der ... OHG erhobene Klage ist beim Gericht am 08. September 2004 eingegangen.

Der als Bevollmächtigter der ... OHG auftretende Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dipl. Betriebswirt ... hat eine ihm unter dem 06. August 2008 von ... und ... im Namen der ... OHG erteilte Vollmacht vorgelegt.

Desweiteren hat er in einem anderen Verfahren eine ihm unter dem 29. August 2007 von ... und ... im Namen der ... OHG erteilte Prozessvollmacht vorgelegt.

Der Berichterstatter hat den Dipl. Betriebswirt ... in einem anderen Verfahren, das dieser gleichfalls im Namen der ... OHG angestrengt hat, schriftlich darauf hingewiesen, dass die Verschmelzung spätestens im Jahre 2004 erfolgt sei.

Hinsichtlich des Vortrags des als prozessbevollmächtigt Auftretenden wird auf dessen Schriftsätze Bezug genommen.

Der als prozessbevollmächtigt Auftretende beantragt im Namen der Klägerin,

den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für das Kalenderjahr 2001 vom 17.04.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze Bezug genommen.

Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dipl. Betriebswirt ... und der Beklagte haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat durch Verschmelzung bereits vor Erhebung der Klage als Rechtssubjekt zu existieren aufgehört. Eine im Namen eines nicht existenten Rechtsträgers erhobene Klage ist unzulässig. Die Klage kann nicht als Klage der Gesamtrechtsnachfolgerin der ... OHG ausgelegt werden.

Die erst nach Verschmelzung im Namen der OHG erteilte Prozessvollmacht wirkt nicht für oder gegen deren Gesamtrechtsnachfolgerin.

Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen, aber als bevollmächtigt auftretenden Dipl. Betriebswirt ... aufzuerlegen, weil dieser die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BStBl III 1967, 5, und vom 25. Juli 1968 V B 8/68, BStBl II 1968, 660).

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

Zurück