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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 3 K 237/01
Rechtsgebiete: AO, EStG, FGO


Vorschriften:

AO § 85
AO § 88
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG § 12
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

3 K 237/01

Einkommensteuer für 1994

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03. Juli 2008

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Schurwanz,

den Richter am Finanzgericht Burckgard,

den Richter am Finanzgericht Kerber,

den ehrenamtlichen Richter Herr ... und

die ehrenamtliche Richterin Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Unter dem 01. Dezember 1993 schlossen der Kläger und dessen Eltern einen Mietvertrag über die Wohnung auf dem in das Grundbuch von Z. beim Amtsgericht D., Blatt ..., Gemarkung Z., Flur ..., Flurstück ... zur Größe von 498 qm eingetragene Grundstück ...straße , D. In das Grundbuch war A. K., die Mutter des Klägers, als Eigentümerin eingetragen. Nähere Angaben zur Wohnung finden sich nicht. Das Mietverhältnis sollte am Tage des Vertragsabschlusses beginnen. Als Mietzins wurden DM 420,-- monatlich vereinbart. Der Abschnitt des Formularvertrags der bestimmt: "Neben der Miete werden folgende Betriebskosten i.S.d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) oder Pauschalen (ohne Abrechnung) erhoben ...", ist nicht ausgefüllt. Er sieht u.a. Regelungen hinsichtlich Wasser- und Abwasserversorgung, Heizung, Warmwasserversorgung, Grundsteuer, Straßenreinigung und Müllabfuhr vor. Die formularmäßig vorgesehene Regelung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch Mieter oder Vermieter ist nicht erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bagatellschäden.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1993 übertrug A. K. dem Kläger sowie der Klägerin das Eigentum am o.g. Grundstück ausdrücklich im Wege der Schenkung. In Abteilung III war bereits eine Grundschuld über DM 150.000,-- für die ... Hypotheken- und Wechselbank eingetragen. Der Kläger übernahm die eingetragenen Belastungen. Nutzung und Lasten sollten am Tage der Beurkundung übergehen. Auch die Übergabe sollte am selben Tage erfolgen.

Die Kläger verpflichteten sich "als dauernde Last" an die Mutter des Klägers sowie deren Ehemann als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB auf deren Lebenszeit, erstmals für den 01. Januar 1994, DM 1.500,-- monatlich zu zahlen. Die Bewilligung und Beantragung der Eintragung dieser Reallast wurde notariell beurkundet.

Ausdrücklich schuldrechtlich wurde vereinbart, die Höhe der dauernden Last solle von der Entwicklung der Währungs- und Preisverhältnisse, der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der des allgemeinen Lebensstandards, von der Leistungskraft der Kläger und dem sich ändernden Bedarf der Berechtigten abhängen. Dabei wurde gleichfalls ausdrücklich auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO Bezug genommen. Durch Versterben eines des Berechtigten sollte sich die Höhe der Last ausdrücklich nicht ändern.

Die Mutter des Klägers behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen des Hauses vor, das die Kläger mit dinglicher Wirkung einräumten. Die Kosten der Energie- und Wasserversorgung trugen die Kläger ebenso wie Schönheitsreparaturen. Bei Zerstörung oder Unbrauchbarkeit der Wohnung waren die Kläger verpflichtet, der Mutter des Klägers sowie deren Ehemann eine andere Wohnung zu beschaffen.

Am 12. März 1997 wurden Eigentumsübergang, Reallast sowie Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen.

Nach den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1993 erzielten diese in 1993 Einnahmen aus der Vermietung des Objekts i.H.v. DM 5.000,-- bei verbilligter Überlassung. Die Wohnungsgröße gaben sie mit 70 qm an. Sie gaben Erhaltungsaufwendungen i.H.v. DM 119.766,-- an, von denen sie für 1993 DM 64.386,-- als Werbungskosten abgezogen wissen wollten. Für das Streitjahr 1994 gaben sie Einnahmen i.H.v. DM 5.040,-- an. Sie begehrten den Abzug folgender Werbungskosten i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

 an in 1993 entstandenen Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten DM 11.076,--
Darlehenszinsen DM 8.199,--
Grundsteuer DM 352,--
Hausbeleuchtung / Wasser DM 1.953,--
Gas DM 1.738,--
Anwalts-/Steuer-/Notarkosten DM 10.201,--
Lineare Abschreibung DM 8.095,--.

Am 03. März 1995 ging beim Beklagten ein Schreiben ein, in dem die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten mitteilten, sie hätten "von ihrer Vertragsfreiheit nach dem Kaufvertrag vom 15.12.1993 Gebrauch gemacht und abweichend davon einen gültigen Mietvertrag vom 01.12.1993 geschlossen").

Unter dem 10. Oktober 1995 erließ der Beklagte gegen die Kläger zusammengefasste Bescheide über Einkommensteuer für 1994. Er versagte dem geltend gemachten Mietverhältnis die ertragsteuerliche Anerkennung und berücksichtigte die Zahlungen an die Eltern des Klägers weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen.

Am 11. Oktober 1995 wurde notariell beurkundet, die Parteien des Vertrags vom 15. Dezember 1993 vereinbarten eine ausdrücklich als solche bezeichnete "Vertragsänderung", das Wohnungsrecht werde nicht wie protokolliert unentgeltlich, sondern gegen Zahlung eines Entgelts gewährt, wobei die Parteien die Höhe des Entgelts durch gesonderte Erklärungen bestimmen würden.

Die Einsprüche der Kläger gegen die zusammengefassten Einkommensteuerbescheide für 1994 gingen beim Beklagten am 20. Oktober 1995 ein.

Unter dem 25. Mai 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, aus dem von den Klägern vorgelegten Mietquittungsheft seien lediglich der Monat, der Mietbetrag und die Unterschrift des Vermieters zu ersehen, nicht hingegen das genaue Datum der Zahlung, worauf ein fremder Mieter angesichts der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter bei Zahlungsverzug jedoch Wert lege. Nachweise der Zahlung der Reallast für 1994 hätten die Kläger nicht erbracht.

Der Mietvertrag zwischen dem Kläger und dessen Eltern halte einem Fremdvergleich nicht stand. Der Kläger habe den Mietvertrag abgeschlossen, als er weder Eigentümer des Grundstücks noch zur Verfügung über es berechtigt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein fremder Dritter, der wie die Mutter des Klägers selbst zur Nutzung der Mietsache berechtigt gewesen wäre, mit ihm keinen Mietvertrag abgeschlossen. Überdies schließe ein fremder Dritter keinen Mietvertrag, wenn ihm wie den Eltern des Klägers ohnehin die unentgeltliche Nutzung der Mietsache zustehe. Der Vertrag vom 11. Oktober 1995 entfalte ertragsteuerlich keine Rückwirkung.

Das Mietverhältnis sei auch wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht anzuerkennen. Die Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn, verbunden mit der Rückvermietung des bereits zuvor von dessen Eltern bewohnten Hauses an jene bilde eine nur der Steuerminderung dienende missbräuchliche Gestaltung, wenn die Eltern sich bei der Übertragung ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht und die Zahlung dauernder Lasten vorbehalten hätten. Der Mietvertrag sei überflüssig.

Laufende Zahlungen an die Eltern des Klägers hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Etwaige Zahlungen bildeten Unterhaltszahlungen, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig seien.

Den Eltern des Klägers stünden die alleinige Nutzung sowie die gesamten Erträge des Grundstücks zu. Die Kläger seien bereits deshalb nicht in der Lage, aus dem übergebenen Vermögen die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Sie müssten diese vielmehr aus der Substanz ihres Vermögens erbringen. Eine existenzsichernde Vermögenseinheit sei nicht übertragen worden.

Die Klage ging beim Gericht am 25. Juni 2001 ein.

Die Kläger legen ein Mietquittungsheft vor. In diesem ist als Wohnung die ...straße ..., D., angegeben. Als Mieter werden die Eltern des Klägers (G. und A. K.) genannt, als Vermieter der Kläger, nicht hingegen die Klägerin. Als Datum ist auf der 1. Seite der 01. Dezember 1993 genannt. Quittiert werden durch den Kläger monatliche Mietzahlungen von Dezember 1993 bis Dezember 1994 i.H.v. DM 420,-- ohne Nebenkostenzahlungen. Das Datum der Zahlung ist nicht vermerkt. Als Zahlender ist der Vater des Klägers angegeben.

Die Kläger legen desweiteren eine von ihnen sowie der Mutter des Klägers unterzeichnete Erklärung vom 14. November 2004 vor. Die Erklärung ist in der Ich-Form gehalten. U.a. heißt es: "... so stellte ich die entsprechenden Kreditanträge und erhielt die Kreditzusagen..." Man habe im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, dass die Mutter des Klägers diesem das Eigentum am Grundstück ...straße ... im Wege der Schenkung übertrage, dessen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht erhielten, das gegen Zahlung eines Entgelts gewährt werden, dessen Höhe in einem Mietvertrag zu vereinbaren sei und die Eltern darüber hinaus eine lebenslange Unterstützung durch die monatliche Zahlung eines zu vereinbarenden Betrags erhielten. Den im Begriff "unentgeltlich" liegenden Fehler habe man im Notartermin nicht bemerkt.

Die Kläger tragen vor, dass der Mietvertrag bereits vor Abschluss des notariellen Vertrags im Dezember 1993 abgeschlossen worden sei, beruhe ausschließlich auf Terminschwierigkeiten des seinerzeit beurkundenden Notars. Ursprünglich sei die Beurkundung für den 01. Dezember 1993 vorgesehen gewesen. Die Kläger hätten mit der Mutter des Klägers einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Auch wenn der Mietvertrag bereits vor dem Schenkungsvertrag geschlossen worden sei, so sei er zumindest ab dem Datum des Schenkungsversprechens anzuwenden.

Im Übergabevertrag finde sich eine irrtümliche Formulierung. Dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien habe es entsprochen, das tatsächlich entstandene Mietverhältnis zu vereinbaren. Mit der Urkunde vom 11. Oktober 1995 sei "der ursprüngliche Wille aus dem Übertragungsvertrag korrigiert worden, weil sich die Vertragsparteien so verhalten hätten, wie sie es ursprünglich gewollt" hätten. Es sei ein Notarfehler korrigiert worden. Entspräche die Korrektur nicht dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien, so hätte nicht eine freiwillig ihre Rechtsposition aufgegeben.

Es stelle keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar, wenn auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts verzichtet und stattdessen ein Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer geschlossen werde. Das dingliche Wohnrecht allein "mindere" die Wirksamkeit des Mietvertrags nicht. Auf die Unentgeltlichkeit des Wohnrechts könne durch den Abschluss eines Mietvertrags verzichtet werden. Dem Eigentümer einer Immobilie stehe es frei, diese einschränkungslos zu übertragen oder eine wie auch immer geartete Nutzungsmöglichkeit für sich vorzusehen, gleich ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolge. Eigentumsübertragung einerseits und anschließende Vermietung andererseits seien zivilrechtlich, wirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen. Die Vermietung werde nicht durch ein dingliches Nutzungsrechts des Mieters am Grundstück ausgeschlossen.

Im Streitfall seien die bestehende schuldrechtliche Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit des Wohnrechts aufgegeben und zwischen Eigentümer und Wohnrechtsinhaber ein fremdüblicher Mietvertrag geschlossen worden. Ein Gestaltungsmissbrauch liege erst dann vor, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts im Zusammenhang mit dessen Aufgabe durch ihn so gestellt werde, als übte er es unverändert unentgeltlich aus. Die Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung sei nicht dinglich regelbar, so dass sie durch eine schuldrechtliche Vereinbarung aufgehoben werden könne. Nicht jede Abweichung vom unter Fremden üblichen schließe notwendig die ertragsteuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen aus. Die Hauptpflichten, die Überlassung der Mietsache und der Mietzins, seien klar und eindeutig geregelt. Ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kindern sei auch dann anzuerkennen, wenn ein unentgeltliches Nutzungsrecht der Eltern im Hinblick auf eine anstehende Renovierung in einen Mietvertrag umgewandelt werde. Dass das Wohnrecht während der Laufzeit des Mietvertrags fortbestehe sei ertragsteuerlich unschädlich. Die dauernde Lasten bildeten Versorgungsleistungen und seien daher als Werbungskosten des Klägers anzuerkennen.

Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, wegen der erst 1995 vorgenommenen Vertragsänderungen sei das Mietverhältnis für das Streitjahr nicht anzuerkennen, so seien die Erhaltungsaufwendungen für das Streitjahr als dauernde Last anzuerkennen. Aufwendungen der Kläger für die Instandhaltung des Grundstücks im vertragsgemäßen Zustand seien der Mutter des Klägers als Sachleistungen zugeflossen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Bescheids vom 10. Oktober 1995 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2001 die Einkommensteuer für 1994 von einem um weitere DM 54.574,-- geminderten zu versteuernden Einkommen festzusetzen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt unter Verweis auf das Urteil des Senats im Verfahren 3 (1) K 501/96 hinsichtlich des Besteuerungszeitraums 1993 vor, der Kläger sei rechtlich nicht in der Lage gewesen, einen Mietvertrag über das Grundstück abzuschließen, der am 01. Dezember 1993 geschlossene Vertrag sei auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Notarielle Verträge könnten nicht anders ausgelegt werden, als es deren Inhalte vorgäben. Im Übergabevertrag vom 15. Dezember 1993 sei ein unentgeltliches Wohnrecht vereinbart worden. Eine Änderung sei erst mit dem notariellen Vertrag vom 11. Oktober 1995 erfolgt. Angesichts des Rückwirkungsverbots könne dahinstehen, ob diese Änderung zivilrechtlich zurückwirke. Im Ergebnis fehle es an einem steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnis.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Es kann dahinstehen, ob das von den Klägern geltend gemachte Mietverhältnis bestanden hat, da es jedenfalls einem Fremdvergleich nicht standhält.

Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen wie dem Kläger und dessen Eltern ist u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350; vgl. BFH- Urteil vom 07. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.).

Die Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 ). Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 16. Juli 1991 2 BvR 769/90, HFR 1992, 23, und vom 20. November 1984 1 BvR 1406/84, HFR 1985, 283 ).

Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind die §§ 85, 88 der Abgabenordnung und § 76 Abs. 1 FGO. Er ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch unter Angehörigen stattgefunden hat, ob aufgrund eines den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllenden Vertrages oder aus privaten, familiären Gründen. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (BFH -Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699 ).

Maßgebliche Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12EStG) zugehörig sind, bilden insbesondere die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches (BFH -Urteil vom 07. Juni 2006 IX R 4/04, BStBl II 2007, 294, m.w.N.).

Ein Mieter, der wie die Mutter und wohl auch der Vater der Klägers gewusst hätte, dass die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses noch in seinem Alleineigentum stand und zukünftig im hälftigen Miteigentum zweier Personen stehen werde, hätte darauf bestanden, dass auch der andere zukünftige Eigentümer als Vermieter mit in den Mietvertrag aufgenommen worden wäre, um beide Vermieter gesamtschuldnerisch insbesondere auf die Überlassung der Mietsache in Anspruch nehmen zu können. Bereits die Vereinbarung des Mietverhältnisses ist hinsichtlich der Vertragsparteien nicht fremdüblich.

Zudem hätte ein solcher Mieter Mietzins erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungen und Lasten auf die Erwerber und zukünftigen Vermieter per 15. Dezember 1993, nicht hingegen bereits für die Zeit ab dem 01. Dezember 1993 entrichtet.

Die wiederkehrenden Leistungen an die Eltern des Klägers können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Demgegenüber dürfen die in § 12 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung genannten Ausgaben weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, "soweit in § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2 bis 9, 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist". Von diesem Abzugsverbot erfasst werden u.a. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht ( § 12 Nr. 2 EStG ). Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH /NV 2001, 1242 ). Versorgungsleistungen unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG "durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr. 2 EStG ". Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 05. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem Beschluss liegt mithin die entscheidungsleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr ganz oder teilweise als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat. Handelt es sich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrags"/"Altenteilsvertrags" vergleichbare Vermögensübergabe, sind wiederkehrende Leistungen als dauernde Last abziehbar, wenn Vermögen übertragen wird, das ausreichende Erträge abwirft, die die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abdecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; BFH-Urteile vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BStBl II 2008, 123). Maßgeblich sind die Nettoerträge, soweit sei bei überschlägiger Berechnung vorhersehbar sind. Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen, obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen, als zuvor vom Übergeber vorbehaltene - abgespaltene - Nettoerträge vorstellbar sind. Der erzielbare Nettoertrag ist nicht mit den steuerlichen Einkünften identisch. Den nach steuerlichen Regeln ermittelten Einkünften sind Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibung sowie außerordentlichen Aufwendungen hinzuzurechnen. Zinsen sind dem Nettoertrag nur dann hinzuzurechnen, wenn "außerbetriebliche" Schulden übernommen werden, deren Umfang hinter dem Wert des übertragenen Vermögens zurückbleibt. Die Übernahme solcher Schulden stellt sich als Teilentgelt dar. Die auf sie gezahlten Zinsen lassen den unentgeltlichen Teil der Übertragung unberührt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 959 ).

Können die Versorgungsleistungen nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden, sind sie nicht als dauernde Last abziehbar (BFH-Urteile vom 09. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, und vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130). Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher, über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für die Ertragsprognose außer Betracht (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130).

Im Streitfall reichten die Nettoerträge des Grundstücks nicht aus, um die Versorgungsleistung zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn man nicht auf die erwirtschafteten, sondern auf die erzielbaren Erträge abstellt. Nach den klägerischen Angaben besitzt das Haus eine Wohnfläche von 70 qm. Es ist gerichtsbekannt, dass im Streitjahr durch Vermietung des Grundstücks nicht einmal monatliche Einnahmen i.H.v. DM 1.500,-- zu erzielen waren.

Es kann dahinstehen, wie die etwaigen monatlichen Zahlungen an die Eltern des Klägers bei diesen steuerlich behandelt worden sind. Wer vertraglich geschuldete Geldleistungen oder Sachleistungen erbringt, kann allein aus der (gegebenenfalls unzutreffenden) steuerrechtlichen Behandlung dieser Leistungen als wiederkehrende Bezüge beim anderen Vertragspartner (Leistungsempfänger) keinen Anspruch darauf herleiten, dass die damit verbundenen Aufwendungen bei ihm selbst als Sonderausgaben in Gestalt einer dauernden Last erfasst werden (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 X B 51/06, BFH/NV 2007, 718).

Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt ein wirksames Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dessen Eltern bestanden hat. Auch kommt es auf den Umstand, dass die Klägerin nicht Mitglied des sog. Generationenverbunds mit den Eltern des Klägers war, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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