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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 3 V 808/07
Rechtsgebiete: KStG, EStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2
EStG § 4 Abs. 1 S. 1
FGO § 69 Abs. 1 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

3 V 808/07

Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 09. Januar 2006 über Körperschaftsteuer für 1998

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

am 04. März 2008

durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Schurwanz, den Richter am Finanzgericht Kerber und den Richter am Finanzgericht Burckgard beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung eines Geschäftsführergehalts. Die Antragstellerin ist eine im November 1996 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer zwei der drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren.

Nach den mit den Geschäftsführer geschlossenen Anstellungsverträgen vom 17. Januar 1997 belief sich das Monatsgehalt des auf DM 4.000,--, das des hingegen auf DM 12.500,--. Das Vertragsverhältnis endete mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Geschäftsführer. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte der Vertrag seitens der Antragstellerin nur durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Der Geschäftsführer seinerseits konnte den Vertrag nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich, aus wichtigem Grund unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende kündigen.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 wurde das Gehalt auf DM 15.000,-- heraufgesetzt. Zugleich wurde beschlossen, das Gehalt des um DM 1.500,-- auf DM 5.500,-- heraufzusetzen. Desweiteren hat die Antragstellerin in Kopie einen Gesellschaftsbeschluss vom 28. Dezember 1997 vorgelegt, nach dem das Gehalt des ab dem 01. Januar 1998 DM 24.000,-- betragen und ab dem 01. Januar 1999 auf die Höhe des Gehalts für Dezember 1997 sinken soll. Unter dem 28. Januar 2000 beschlossen die Gesellschafter, das Gehalt des per 01. März 2000 um DM 9.000,-- auf DM 24.000,-- heraufzusetzen.

Die Körperschaftsteuererklärung der Antragstellerin für 1998 ging beim Antragsgegner im Jahre 2000 ein. Mit Bescheid vom 13. September 2000 setzte der Antragsgegner die Körperschaftsteuer für 2000 auf DM 2.729,-- (EUR 1.395,32) fest. Die Anstellungsverträge gingen beim Antragsgegner am 21. Januar 2002 in Fotokopie ein. Unter dem 02. Dezember 2004 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin u.a. eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1998, wobei er den Prüfungsbeginn auf den 20. Dezember 2004 festsetzte. Am 14. Dezember 2004 ging ein Antrag der Antragstellerin beim Antragsgegner ein, den Prüfungsbeginn auf den 21. Februar 2005 zu verlegen. Die Außenprüfung begann am 07. Juni 2005 und dauerte bis zum 25.Oktober 2005 an. Unter dem 09. Januar 2006 erließ der Antragsgegner einen auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid, mit dem er die Körperschaftsteuer auf EUR 23.910,05, die Zinsen zu dieser auf EUR 7.796,-- und den Solidaritätszuschlag auf EUR 1.315,05 festsetzte. Er nahm verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. DM 108.000,-- an, auf die er die Ausschüttungsbelastung herstellte.

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Antragsgegner als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, sei das Gehalt nicht wie vereinbart gezahlt worden. Die Gehaltserhöhung um DM 9.000,-- lasse sich weder mit einem veränderten Tätigkeitsbereich oder -umfang noch mit sonstigen wirtschaftlichen Aspekten begründen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Antragstellerin, die mit Änderungsbescheid vom 09. Januar 2006 festgesetzte Körperschaftsteuer für 1998 unter Einschluss der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 aufzuheben Unter dem 12. Juni 2007 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids ab. Der auf Aussetzung der Vollziehung gerichtete Antrag ging beim Gericht am 21. Juni 2007 ein.

Die Antragstellerin trägt u.a. vor, der Beschluss vom 28. Dezember 1997 sei aufgrund eines Mitarbeiterversehens zunächst lediglich zu den Akten genommen worden. Die Gehaltserhöhung sei vorgenommen worden, um nicht schlechter als in seinem ehemaligen Einzelunternehmen zu stellen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids für 1998 i.H.v. EUR 31.126,50 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt u.a. aus, die Gehaltsvereinbarung vom 28. Dezember 1998 sei dem Grunde nach nicht anzuerkennen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Unstimmigkeiten nicht zugelassen hätte, weshalb und die nachträglich gebuchten Lohnzahlungen zu einer vGA führten.

II.

Der bezifferte Antrag der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids insoweit begehrt, als die Steuer heraufgesetzt worden ist. Den von ihr genannten Betrag versteht das Gericht lediglich als Hinweis auf § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2004 IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9).

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, 2006, § 69,RZ 86). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, 2006, § 69,RZ 86).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen nicht. Dem Erlass des angefochtenen Bescheids stand die Festsetzungsverjährung nicht entgegen.

Die vierjährige Verjährungsfrist begann am 01. Januar 2001 zu laufen. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn - wie im Streitfall - auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Auch der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Geschäftsführerverträge sind dem Antragsgegner erstmals nach Bekanntgabe des dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid unmittelbar vorangegangenen Körperschaftsteuerbescheids bekannt geworden. Es liegen über die Annahme des Antragsgegners hinaus dem Gewinn der Antragstellerin außerhalb der Bilanz hinzuzurechnende vGA i.H. der gesamten Geschäftsführervergütungen vor. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der BFH für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058). Aufgabe eines solchen Geschäftsführers ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft und damit nur mittelbar im Interesse der Gesellschafter, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882). Allerdings ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte mit einem neu einzustellenden Geschäftsführer eine Probezeit vereinbart, keinesfalls jedoch das Recht auf ordentliche Kündigung für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Dies gilt um so mehr, als der Geschäftsführer sich lediglich für die Dauer von fünfeinhalb Jahren als solcher an die Antragstellerin band. Somit sind bei summarischer Prüfung die Geschäftsführerverträge insgesamt nicht fremdüblich, was für den gesamten der Antragstellerin in ihrer Durchführung entstandenen Aufwand gilt. Es kann daher dahinstehen, ob ein gesellschaftsfremder Dritter die zeitliche Bindung an die Antragstellerin eingegangen wäre, um deren Bindung bis zum Erreichen der Altersgrenze zu erreichen. Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie die Antragstellerin substantiiert vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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