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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 4 K 1524/06
Rechtsgebiete: KraftStG 2002


Vorschriften:

KraftStG 2002 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat -

ohne mündliche Verhandlung

am 24. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Görlitz,

den Richter am Finanzgericht Just,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

die ehrenamtliche Richterin ... und

die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit eines Kraftfahrzeuges nach § 3 Nr. 8b) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Die Klägerin ist Halterin eines GMC Chevrolet Truck mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der nach dem Kraftfahrzeugbrief als "LKW geschlossener Kasten" eingestuft ist. Das Fahrzeug hat ein Gewicht von 3.450 kg, eine maximale Geschwindigkeit von 90 km/h und einen Hubraum von 6.174 m³. Ursprünglich wurde das Fahrzeug von Streitkräften der USA als Krankentransportfahrzeug mit vier Liegen genutzt.

Die Klägerin nutzt das Fahrzeug nach eigenen Angaben als Zugmaschine zum Pferdetransport und zum Anderen für zirzensische und museale öffentlich und privat organisierte Großveranstaltungen ihrer ... GbR. Diese bietet historische Erlebnisangebote durch nach eigenen Angaben realistische Darstellung historischer Szenarien unter Darstellung alltäglicher Sachzeugnisse, Handwerksgeräte und -produkte, Kleidung, Bewaffnung, Essen, Trinken, Musik, Kunst und Literatur.

Mit Antrag vom 06. April 2006 beantragte sie beim Beklagten die Steuerbefreiung entweder nach § 3 Nr. 7 oder 8 KraftStG.

Mit Bescheid vom 10. April 2006 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die ... GbR weder einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb noch ein Schaustellergewerbe betreibe.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 24. April 2006. Der Klägerin ging es zunächst vorrangig um eine Befreiung vom Sonntagsfahrverbot, später vertrat sie die Ansicht, dass das Fahrzeug ausschließlich für schaustellerische Zwecke verwendet werde und daher von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sei.

Den Einspruch lehnte der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 29. September 2006 als unbegründet ab. Er vertrat die Ansicht, dass das Fahrzeug keine Zugmaschine i.S.v. § 3 Nr. 7 oder 8 KraftStG sei und zudem andere Nachweise für eine Steuerbefreiung nicht vorgelegt worden seien.

Am 26. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Fahrzeug in analoger Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2004 - VII R 16/04 (BStBl. II 2005, 186)) zu einem selbstfahrenden Wohnwagen um einen selbstfahrenden Packwagen handelt, der nach § 3 Nr. 8b) KraftStG steuerbefreit sei. Das Fahrzeug werde ausschließlich zum Transport der sperrigen Ausrüstung für die Auftritte an ständig wechselnden Orten verwendet, wobei die mitwirkenden Personen in eigenen Fahrzeugen fahren würden. Das Fahrzeug verfüge zudem nur über zwei Sitzplätze (obwohl es aus nicht nachvollziehbaren Gründen ehemals mit fünf Sitzplätzen zugelassen wurde).

Das begehrte grüne Nummernschild erleichtere sowohl Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot wie das Fahren in Umweltzonen. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Klägerin nach Hinweis des Berichterstatters ausdrücklich nur die Steuerbefreiung des Fahrzeugs beantragt und gleichzeitig angekündigt, die verkehrsrechtliche Zulassung (grünes Nummernschild, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot / Umweltzonen) beim zuständigen Straßenverkehrsamt überprüfen zu lassen.

Sie übersandte weiter eine Gewerbe-Ummeldung ihres Ehemannes vom 15. Januar 2008, nach der dieser ab dem 15. Oktober 2007 seine Betriebstätigkeit um historische Kulturdarstellung nach Schaustellerart erweitert hat. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass sie Mitgesellschafterin der ... GbR sei und aufgrund der Vertragsgestaltung als atypische stille Gesellschaft nur ihr Ehemann als Geschäftsführer und in seiner Person als Gewerbetreibender angemeldet sei. Die Aufnahme eines atypischen stillen Gesellschafters als Gewerbetreibender sei nach Auskunft des Gewerbeamtes rechtlich nicht möglich. Sie selbst sei aber Halterin des Fahrzeuges und das Fahrzeug werde ausschließlich für die ... GbR eingesetzt. Es handele sich um einen Firmenwagen, der von jedem Inhaber der Firma angemeldet werden könne. Auch sei das Fahrzeug im Rahmen der Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung vom Beklagten als Firmenwagen unabhängig von der Eigentümersituation behandelt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab dem 15. Oktober 2007 nach § 3 Nr. 8b) KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Er vertritt die Ansicht, dass weder eine Zugmaschine noch ein Packwagen vorliegen würde und selbstfahrende Packwagen nicht steuerbefreit seien.

Dem Senat hat die beim Beklagten geführte Kraftfahrzeugsteuerheftung vorgelegen. Am 23. Februar 2009 erfolgte ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage. Auf die in diesem Termin gefertigten Fotografien wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte eine Steuerbefreiung für das streitige Fahrzeug abgelehnt, da die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 8 KraftStG nicht einschlägig sind.

a. Nach § 3 Nr. 8a) KraftStG sind Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern geeignet und bestimmt ist. Die Einstufung als Zugmaschine kommt dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und / oder Güterbeförderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten (vgl. Strodthoff, Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz. 67 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Das streitige Fahrzeug ist - auch wenn mit ihm im Rahmen der Fahrten zu den Einsatzorten der ... GbR ein Pferdeanhänger gezogen wird - keine Zugmaschine, da es gleichzeitig selbst zum Lastentransport eingesetzt wird. Das Fahrzeug dient nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen des Anhängers, sondern (auch) zum Transport der mitgeführten Gegenstände (Waffen, Kleidung, Zelte, Körbe, Marketenderware, u.Ä.).

b. Nach § 3 Nr. 8b) erste Alternative KraftStG sind Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, steuerbefreit. Wohnwagen sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind (vgl. Strodthoff, Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz. 116).

Dies ist beim streitigen Fahrzeug nicht der Fall, da es keine Vorrichtungen aufweist, die ein Wohnen ermöglichen. Die ursprünglichen Krankenliegen sind entfernt worden, Sitz- oder Schlafmöglichkeiten sind im Kastenaufbau nicht mehr vorhanden. Ebenso sind keine Wasch- oder Kochgelegenheiten vorhanden. Die Ladefläche des Kastenaufbaus dient dem Transport der mitgeführten Gegenstände, nicht jedoch dem überwiegenden Aufenthalt von Personen zu Wohnzwecken. Die Klägerin hat zudem im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt, dass in dem Fahrzeug nicht geschlafen und bei den Veranstaltungen in einem Hotel übernachtet werde.

c. Nach § 3 Nr. 8b) zweite Alternative KraftStG sind Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Packwagen sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind (vgl. Strodthoff, Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz. 116). Hierbei handelt es sich klassischerweise um Anhänger wie z.B. Verkaufs-, Schieß-, Verlosungs- und Gerätewagen o.ä.

Im Streitfall dient das Fahrzeug der Beförderung von Betriebseinrichtungen, auch wenn es nach der ursprünglichen Konzeption als Krankenwagen ausgelegt war. Die Räume unterhalb der ehemaligen Krankenliegen - dessen Auflagen nicht mehr vorhanden sind - werden genutzt, um darin Kisten mit weiteren Materialien zu transportieren. Der Durchgang zwischen den Liegen und zum Fahrerhaus wird zum Transport langer Gegenstände (z.B. Speere, Zeltstangen) verwendet. Allerdings handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Anhänger, sondern um einen Lkw mit geschlossenem Kastenaufbau. Insoweit könnte man das Fahrzeug als "selbstfahrenden Packwagen" bezeichnen.

Ein solches Fahrzeug unterfällt jedoch nicht der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 8b) KraftStG.

Der BFH hat mit Urteil vom 16. November 2004 - VII R 16/04, BFHE 207, 376, BStBl. II 2005, 186, entschieden, dass auch selbstfahrende Wohnwagen (Fahrzeuge, in denen die Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und eines Wohnanhängers eine feste Verbindung eingegangen sind = Wohnmobile) im Gewerbe nach Schaustellerart von der Steuer befreit sind, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Im Wege einer nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung gebotenen verfassungsfreundlichen Auslegung des § 3 Nr. 8 KraftStG ist der BFH zur Entscheidung gelangt, dass die Vorschrift auf selbstfahrende Wohnwagen anzuwenden sei und der Gesetzgeber bei Neufassung des KraftStG an selbstfahrende Wohnwagen offenbar nicht gedacht habe. Mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und aufgrund der fortschreitenden tatsächlichen Entwicklung (vermehrter Einsatz selbstfahrender Wohnwagen im Schaustellergewerbe) sei eine Regelungslücke entstanden, die durch extensive Auslegung des vom Gesetzgeber formulierten Steuertatbestandes zu schließen sei.

Dieses Urteil findet nach Überzeugung des Senats keine analoge Anwendung auf den hiesigen Streitfall. Zwischen selbstfahrenden Wohnwagen und selbstfahrenden Packwagen besteht ein tatsächlicher Unterschied. Im Zuge der technischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte sind vermehrt eigenständig konzipierte Wohnmobile hergestellt wurden und zum Einsatz gekommen. Früher wurden häufig (im Eigenbau) Wohnwagenanhänger auf Lastwagen montiert und diese als Wohnmobile genutzt. Im Gegensatz hierzu dienten Lastwagen von jeher der Güterbeförderung. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde von einem Krankenwagen zu einem Lastentransporter umgebaut. In seiner jetzigen Funktion entspricht es einem üblichen LKW / Transporter. Ein solcher wäre auch vor Änderung des KraftStG keiner Steuerbefreiung unterfallen.

Die besonderen Regelungen der verkehrsrechtlichen Zulassungsfreiheit für Wohn- und Packwagenanhänger im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) FZV), sind auf der streitige Fahrzeug nicht übertragbar. Zudem ist eine entsprechende Zulassungsrechtliche Einstufung bisher nicht erfolgt und hätte ohnehin nach ständiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29.04.1997, VII R 1/97, BStBl. 1997, 627, m.w.N.

Soweit der BFH im o.g. Urteil eine Steuerbefreiung für selbstfahrende Wohnwagen angenommen hat, geht der Senat davon aus, dass dies auch der Besonderheit geschuldet ist, dass in der Regel Personen im Schaustellergewerbe regelmäßig an unterschiedlichen Orten auftreten bzw. an Veranstaltungen teilnehmen und insoweit ständig oder den überwiegenden Teil des Jahres in diesen Wohnwagen leben. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, z.B. Urlaubsfahrten oder sonstige private Fahrten, dürfte eher gering sein. Im Streitfall wird das Fahrzeug an einigen Wochenenden im Jahr für Veranstaltungen der ... GbR eingesetzt und wohnen die Schausteller / wohnt die Klägerin nicht in dem Fahrzeug. Der Packwagen wird nach Angaben der Klägerin nicht für Schlaf- oder Wohnzwecke verwendet, da bei den Veranstaltungen die Schausteller in Hotels untergebracht werden. Bereits aus diesem Grunde fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit selbstfahrenden Wohnwagen.

Das streitige Fahrzeug kann vielmehr zu beliebigen Transportzwecken eingesetzt werden. Es weist keine besondere Aufbauten oder Einrichtungsgegenstände auf, die einen Einsatz zu anderen als zu den schaustellerischen Zwecken unmöglich macht. Im Gegensatz hierzu sind z.B. so genannte Werkstatt- oder Gerätewagen in der Regel fachtypisch mit Werkzeugen und Geräten, Materialfächern und -schränken ausgestattet, die einen Einsatz für andere als den vorgesehenen Zweck aufgrund der Auf- und Einbauten unmöglich machen oder zunächst umfangreiche Vorarbeiten erfordern (vgl. z.B. auch Urteil des BFH vom 18. Dezember 2008, VI R 34/07). Das streitige Fahrzeug könnte daher auch für sonstige (private) Transporte (z.B. Umzug, Möbeltransporte, etc.) Verwendung finden. Dass es einen hohen Benzinverbrauch hat, nur relativ langsam fährt und ungemütlich zu fahren sei - so die Klägerin -, ändert an anderen Nutzungszwecken oder -möglichkeiten nichts und dürfte eher typisch für die Art und Bauweise des Fahrzeuges sein. Ein Packwagen oder ein Lastwagen kann jederzeit für sonstige Transporte verwendet werden. Sollte das Fahrzeug zwischen den einzelnen Einsätzen beladen abgestellt werden - woran der Senat aufgrund der angegebenen Werte der Ausrüstungen (Waffen, originalgetreue Rüstungen, etc.) Zweifel hat - müsste es zwar zunächst ausgeladen werden, doch könnte es anschließend für die unterschiedlichsten Zwecke zum Einsatz kommen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass auch bei der Besichtigung im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage das Fahrzeug bis auf wenige Ausrüstungsteile (Lanze, Helm, Schwert) unbeladen war und daher jederzeit eine andere Verwendung möglich gewesen wäre.

Auch weist das Fahrzeug ausweislich der Besichtigung von Außen nicht auf das Gewerbe hin. Äußerlich hat es weiterhin den ursprünglichen Tarnanstrich und enthält keine Hinweise auf die ... GbR.

Letztlich würde die Übernahme der Grundsätze des Urteils des BFH zu den selbstfahrenden Wohnwagen auf "selbstfahrende Packwagen" den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8b) KraftStG unverhältnismäßig ausdehnen. Im Ergebnis müsste demnach jeder "normale" LKW, unabhängig von seiner Größe, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, sobald der Halter im Schaustellergewerbe tätig ist. Dies ist nach Überzeugung des Senats vom Gesetzeszweck und -sinn nicht umfasst.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin nach § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO zugelassen. Nach Auskunft des Beklagten sollen mehrere vergleichbare Fälle bei der Finanzverwaltung bekannt sein und hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass innerhalb des Schaustellergewerbes die verwendeten Fahrzeuge unterschiedlich besteuert werden. Es bleibt dem BFH vorbehalten zu entscheiden, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze zu selbstfahrenden Wohnwagen in seinem Urteil vom 16. November 2004 auch auf selbstfahrende Packwagen übertragen werden sollen.

Ende der Entscheidung

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