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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 1707/07
Rechtsgebiete: EStG, BBiG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
BBiG § 45 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Görlitz,

den Richter am Finanzgericht Just,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

die ehrenamtliche Richterin ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Streitgegenstand Kindergeld Juli 2007 betroffen ist.

Der Aufhebungsbescheid vom 08. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, Kindergeld für den Sohn S. der Klägerin für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kindergeld (noch) von August 2007 bis Januar 2009 für ihren am 11. Juni 1987 geborenen Sohn S.

Am 16. August 2004 begann der Sohn eine Lehre als Koch. Diese beendete er auf Anraten der Prüfungskommission der Zwischenprüfung durch eigene Kündigung zum 15. April 2006 und setzte sie sogleich bei einer anderen Gaststätte (B.) am 16. April 2006 fort. Zum 15. August 2006 wurde dieses Ausbildungsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Am 01. September 2006 konnte die Ausbildung sodann bei der ... Hotel GmbH fortgesetzt werden. Auch dort erfolgte zum 15. Dezember 2006 eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Anschließend war der Sohn arbeitslos gemeldet und bezog vom 01. Januar 2007 bis 17. Juni 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 676,31 EUR.

Seit Mai 2007 übte der Sohn eine geringfügige Beschäftigung von 18 Stunden pro Monat als Küchenhilfe in der Gaststätte B. aus und erhielt hierfür eine monatliche Vergütung von 90 EUR.

Gleichzeitig bemühte er sich nach eigenem Vortrag schriftlich und mündlich darum, ein Unternehmen zu finden, in welchem er seine Ausbildung fortsetzen könne. Vier Bewerbungs- und Absageschreiben aus dem Zeitraum Mai bis Juli 2007 legte er vor. Da sein Bemühen erfolglos blieb, setzte er sich mit der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) in Verbindung, um Möglichkeiten der Beendigung der Ausbildung zu finden. Voraussetzung war insoweit, dass der Sohn einen Nachweis für eine 4,5-jährige Berufstätigkeit als Koch erbringe, um die theoretische und praktische Prüfung absolvieren zu können.

Zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse erhielt er neben seiner geringfügigen Beschäftigung in der Gaststätte B. theoretische und praktische Unterrichtsstunden durch die Facharbeiterin Köchin der Gaststätte. Aufgrund der angedachten Übernahme des Sohnes nach Bestehen der Prüfung wurde am 15. Juli 2007 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag getroffen, nach der sich der Sohn verpflichtete, die Abschlussprüfung im Jahr 2008 abzulegen und nach festgelegtem Plan Unterrichtsstunden zu nehmen. Entsprechend dieser Verpflichtung wurde ein Ausbildungsplan aufgestellt, der sich am Ausbildungsplan für Köche des dritten Lehrjahres orientierte.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass bisher trotz intensiver Eigenbemühungen keine Ausbildungsstelle gefunden worden sei, der derzeitige Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit eingeräumt habe, die begonnene Ausbildung zu beenden.

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2007 auf und forderte überzahltes Kindergeld Juli 2007 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und gab an, dass der Sohn bei der zuständigen Agentur für Arbeit seit dem 26. Juni 2007 nicht mehr als arbeitssuchend geführt werde und einer Einladung der Arbeitsvermittlung ohne Angaben von Gründen nicht gefolgt sei.

Nachfolgend legte der Sohn mit Schreiben vom 20. Oktober 2007 seine Eigenbemühungen und die weiteren Ausbildungsgestaltungen dar und wurde mit Schreiben vom 02. November 2007 durch die Klägerin Einspruch eingelegt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte ihre Begründungen aus dem Aufhebungsbescheid und führte weiter aus, dass in der geringfügigen Beschäftigung keine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG zu sehen sei und dass keine Nachweise für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz vorgelegt worden seien. Die freie Selbstausbildung sei keine Berufsausbildung.

Am 12. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG vorliegen würden, so dass ein Kindergeldanspruch über den 30. Juni 2007 hinaus bestehe. Der Sohn habe sein Berufsziel noch nicht erreicht und bereite sich ernsthaft auf die Abschlussprüfung vor. Er erhalte theoretische und praktische Unterrichtsstunden nach vorgesehenen Ausbildungsplänen und sammle in seiner geringfügigen Beschäftigung Berufserfahrung, die eine notwendige Voraussetzung für die Prüfungszulassung sei. Zudem habe die IHK diese Beschäftigung als Ersatz des dritten Lehrjahres anerkannt, so dass sie Teil der Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sei. Weiter ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung vom 15. Juli 2007, dass sich der Sohn voll auf die Prüfungsvorbereitung zu konzentrieren habe und weitere Bewerbungsbemühungen einzustellen seien. Hätte er sich anderweitig beworben, hätte er gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Selbst wenn man diese Ausbildung nicht unter § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG fasse, würden die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG vorliegen, da es dem Sohn trotz intensiver Eigenbemühungen nicht gelungen sei, einen anderen Ausbildungsplatz zu erhalten. Dies sei der Beklagten auch mitgeteilt worden. Auf eine diesbezügliche Registrierung bei der Agentur komme es nach ihrer Ansicht nicht an.

Hilfsweise führt die Klägerin aus, dass die Tätigkeit des Sohnes entsprechend den Regelungen der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG, BStBl. Teil I 2004, Seite 741 ff) , hier DA 63.3.2.4, wie ein Praktikum gewertet werden könne, so dass für einen Zeitraum von (mindestens) sechs Monaten (01. Juli - 31. Dezember 2007) die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden und Kindergeld zu gewähren sei. Über die sechs Monate hinaus komme die Gewährung von Kindergeld in Betracht, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liege, der darauf ziele, unter fachkundiger Anleitung die für die Ausübung des angestrebten Berufes wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dies sei vorliegend der Fall.

Die Klägerin legte ein Prüfungszeugnis der IHK ... vom 20. Januar 2009 vor, nachdem der Sohn die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Koch bestanden hat.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 26. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für ihren Sohn S. für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2009 Kindergeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass der Sohn für den Streitzeitraum nicht (mehr) bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, so dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt seien.

Weiter sei eine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis, in dem Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geregelten Bildungsgang erworben würden. Der Sohn sei jedoch nicht in eine Lehranstalt integriert gewesen oder hatte objektiv belegbare Ergebnisse erbracht, es fehle auch an einer strukturierten Ausbildung. Vielmehr handele es sich um eine Erwachsenenqualifizierung, für die immanent sei, dass gerade der Ausbildungsabschluss aufgrund Berufserfahrung anerkannt werden könne. Wer sich auf eine externe Prüfung der IHK vorbereite, befinde sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Die zu berücksichtigenden beruflichen Tätigkeiten würden im Vorfeld nicht von der IHK überprüft bzw. bestätigt. Die Zulassung zur Prüfung erfolge aufgrund "beruflicher Tätigkeit", welche der eineinhalbfachen Zeit der vorgeschriebenen Ausbildungszeit entspreche. Eine berufliche oder praktische Tätigkeit sei keine Berufsausbildung.

Auch habe der Sohn kein Praktikum im Sinne der DAFamEStG ausgeführt. Es liege eine geringfügige berufliche Beschäftigung vor, die über sechs Monate hinausgegangen sei. Die Tätigkeit des Sohnes könne zudem nicht für einen 6-Monatszeitraum als Praktikum und für die übrige Zeit als kindergeldschädlich eingestuft werden.

Weiter würden die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG fehlen, da der Sohn nicht als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit registriert gewesen sei bzw. keine Nachweise über ein ernsthaftes Bemühen vorgelegt habe. Entsprechende Nachweise müssten jedoch monatlich vorgelegt werden und den Streitzeitraum betreffen. Hieran fehle es.

Soweit ursprünglich Kindergeld auch für den Monat Juli 2007 begehrt wurde, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2009 Kindergeld festgesetzt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Dem Senat hat die von der Beklagten geführte Kindergeldakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, Kindergeld für den Streitzeitraum nicht zu gewähren, verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn S. für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2009 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, welches noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, beim Kindergeld berücksichtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 32 EStG ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999, VI R 16/99, BStBl. 1999, 713). Ausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden alle Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Loschelder in Schmidt, EStG Kommentar, 27. Auflage 2008, § 32 Rz. 26 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dabei kann eine Ausbildung auch außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsganges bzw. außerhalb von Ausbildungs- oder Studienordnungen erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999, VI R 16/99, BStBl. 1999, 713).

In diesem Sinne wurde der Sohn der Klägerin für einen Beruf ausgebildet.

Der Sohn konnte seine reguläre Ausbildung zum Koch trotz mehrmaligen Wechsels der Ausbildungsstelle und einiger erfolgloser Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle nicht beenden. Er hat daher erfolgreich an einer externen Abschlussprüfung bei der IHK nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (vom 23.03.2005 BGBl. I S. 931) teilgenommen und die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Koch am 20. Januar 2009 bestanden.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass Voraussetzung für diese Art der Abschlussprüfung keine Ausbildung ist, sondern eine berufspraktische Tätigkeit, die mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, umfasst. Gleichwohl hat der Sohn im Streitfall nicht lediglich berufspraktische Tätigkeiten ausgeübt, sondern sich in einer Ausbildungssituation befunden. Insoweit sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen.

Der Sohn hat am 15. Juli 2007 eine Zusatzvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag als geringfügig Beschäftigter mit der Gaststätte B. (ehemalige Ausbildungsstelle) geschlossen. Danach verpflichtete sich der Sohn, seine Kochlehre mit einer Prüfung vor der IHK abzuschließen, theoretische Stunden entsprechend einem Ausbildungsplan für Köche im 3. Lehrjahr zu nehmen und keine anderen Bewerbungen abzugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Arbeitgeber den Sohn zu unterstützen und sicherte die Unterstützung der Köchin zu sowie stellte eine Festanstellung nach erfolgreichem Abschluss in Aussicht. Der Ausbildungsplan vom 23. Juli 2007 sieht sowohl theoretische wie praktische Tätigkeiten und eine Verpflichtung zum Selbststudium vor. Die Ausbildung sollte einen Zeitraum von 52 Wochen nicht überschreiten. In dieser Zeit sollte der Sohn (weiter) auf geringfügiger Basis als Küchenhilfe angestellt sein.

Der Senat ist der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen ausreichend sind, um von einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können. Es handelt sich hier nicht um die normale Vorbereitung auf eine externe (Erwachsenen-)Prüfung nach vorheriger Berufsausübung, sondern um detaillierte Vereinbarungen zur Erlangung der berufsspezifischen bzw. ausbildungsrelevanten theoretischen und praktischen Kenntnisse in entsprechender Anwendung einer Lehrlingsausbildung (vgl. auch DA 63.3.2.2 Abs. 2 und DA 63.3.2.4 Abs. 1 S. 6 und 7). Dabei kann nach Ansicht des Senats dahin gestellt bleiben, dass der Ausbildungsplan im Detail von einem regulären Ausbildungsplan der Köche im 3. Lehrjahr abweicht. Maßgeblich ist, dass der Sohn mit dieser Form der Ausbildung sowohl in theoretischen wie praktischen Bereichen, den Prüfungsanforderungen genügt hat und die Abschlussprüfung in der vorgesehenen Zeit erfolgreich absolvieren konnte. Insoweit ist auch zu beachten, dass die IHK nicht nur berufliche Tätigkeiten anerkannt hat, sondern auch die bereits absolvierten Ausbildungszeiten im Ausbildungsberuf Koch.

Soweit die in der Zusatzvereinbarung benannte Zeit von 52 Wochen überschritten wurde, führt der Senat dies auf die Ausbildung neben der geringfügigen Beschäftigung zurück. Die Durchführung der vereinbarten Ausbildung erfolgte gleichsam "nebenbei", so dass eine Überschreitung der Zeit nachvollziehbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Vollausbildung in einem Ausbildungsberuf handelte, so dass eine längere Ausbildungszeit unabweisbar gewesen sein dürfte. Letztlich erfordert die externe Abschlussprüfung nach § 45 Berufsbildungsgesetz das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit, so dass selbst eine frühere Beendigung der Ausbildung durch die Gaststätte nicht zu einem früheren Prüfungstermin geführt hätte. Die Überschreitung der zunächst vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit ist daher ohne rechtliche Relevanz.

Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Ausbildung entsprechend der Vereinbarungen zwischen dem Sohn und der Gaststätte durchgeführt worden ist. Hierfür spricht auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichte Bestätigung des Arbeitgebers mit Datum vom 11. März 2008, nach der sowohl die Vermittlung der theoretischen wie praktischen Kenntnisse abgeschlossen wurde und der Sohn eine selbstständige, verantwortungsbewusste und qualitätsgerechte Arbeitsweise, die einem ausgebildeten Koch gleichzusetzen ist, hatte. Die Prozessbevollmächtigte hat zudem im Termin der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Berichtsheft geführt wurde, welches bei der Abschlussprüfung vorgelegt werden musste. Insoweit verzichtet der Senat auf die Vorlage dieses Heftes, da in der Würdigung des Einzelfalles in der Gesamtschau der Zusatzvereinbarung, des Ausbildungsplanes, der Bestätigung des Arbeitgebers und der erfolgreichen Abschlussprüfung der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass im Streitfall eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG durchgeführt wurde.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass für eine Ausbildung eine Integration in eine Lehranstalt oder in einem geregelten Ausbildungsverhältnis erforderlich ist und eine strukturierte Ausbildung zu erfolgen hat, folgt der Senat dem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 09.06.1999, VI R 16/99, BStBl. 1999, 713) nicht. Zudem kann aufgrund der Zusatzvereinbarung und des Ausbildungsplanes davon ausgegangen werden, dass eine strukturierte Ausbildung erfolgt ist.

Soweit die Beklagte auf fehlende oder mangelhafte Bewerbungen hinweist, weist der Senat darauf hin, dass die Bemühungen in der Übergangszeit (nach Kündigung und Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung inklusive Ausbildungscharakter) nachgewiesen wurden. In der zusätzlichen Ausbildungsvereinbarung hat sich der Sohn zudem verpflichtet, keine weiteren Bewerbungen vorzunehmen. Nachdem zunächst erfolglose Bewerbungen geschrieben und die Ausbildung in der Vergangenheit mehrfach unterbrochen wurde, wäre es unverhältnismäßig, wenn man weiterhin Bewerbungen verlangen würde, wenn in dem nunmehr vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis mit Zusatzvereinbarungen die Begleitung auf die externe Abschlussprüfung und die vertragliche Verpflichtung zur Ausbildung durch den Arbeitgeber vereinbart wurde. So konnte der Sohn sicher sein, dass die Ausbildung beendet werden konnte. Andernfalls wäre die Beendigung erneut mit Unsicherheiten behaftet gewesen, wie die vorangegangenen Kündigungen aufzeigen.

Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigte hat angegeben, dass der Arbeitsvertrag als geringfügig Beschäftigter mit einem monatlichen Lohn von 90 EUR während des Streitzeitraumes unverändert fortgesetzt wurde. Über weiteres Einkommen ist nichts bekannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ende der Entscheidung

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