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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 4 K 622/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat -

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Februar 2009

durch

den Richter am Finanzgericht Just als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht Simböck,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

den ehrenamtlichen Richter ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2006 und deren Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den am ... geborenen Sohn ... für den Zeitraum 01. Januar bis 30. April 2005 und vom 01. September bis zum 31. Dezember 2005 Kindergeld festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und inwieweit ein an den Sohn der Klägerin mit Beendigung des Grundwehrdienstes gezahltes Entlassungsgeld in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einzubeziehen ist.

Der Sohn ..., geboren am ..., leistete in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2004 seinen Grundwehrdienst ab. Am Tag seiner Entlassung, dem 31. Dezember 2004, erhielt er ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 EUR.

Mit Antrag vom 10. Januar 2006 begehrte die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn und gab an, dass dieser im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 18. April 2005 bei der Agentur für Arbeit ... als Arbeitssuchender gemeldet und geführt worden sei. Mit "Erklärung zu den Einkünften und Bezügen" vom 13. März 2006 gab die Klägerin an, dass der Sohn für den Zeitraum 1. Januar bis 18. April 2005 lediglich Leistungen (Arbeitslosengeld) von einer Agentur für Arbeit in Höhe von 22,26 EUR täglich erhalten habe.

Vom 19. April bis 31. Juli 2005 war der Sohn bei der Firma ..., vom 1. August bis zum 9. September 2005 bei der Firma ... beschäftigt. Zum 10. September 2005 war er erneut (bis zum Ende des Jahres) als Arbeitssuchender gemeldet.

Die Beklagte berechnete die Bezüge des Kindes unter Einbeziehung des Entlassungsgeldes und einer anteiligen Kostenpauschale in Höhe von 120 EUR und errechnete für den Anspruchszeitraum Januar bis April sowie September bis Dezember 2005 einen Gesamtbetrag der Bezüge in Höhe von 5.445,18 EUR. Die Einkommensgrenze von 5.120 EUR (8/12 des Grenzbetrages von 7.680 EUR) wurde damit überschritten.

Mit Bescheid vom 22. März 2006 lehnte die Beklagte die Kindergeldzahlung ab. Hiergegen richtete sich der so bezeichnete "Widerspruch" vom 31. März 2006, der am 4. April 2006 bei der Beklagten einging. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das Entlassungsgeld nicht in die Bezügeberechnung einzubeziehen sei, da dieses am 31. Dezember 2004 gezahlt worden und somit dem Jahr 2004 zuzurechnen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass das Entlassungsgeld auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfalle und mithin den Bezügen des Jahres 2005 zuzurechnen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2006, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass das Entlassungsgeld nicht den Bezügen des Jahres 2005 zugerechnet werden könne, da es bereits am 31. Dezember 2004 ausgezahlt und mithin dem Sohn im Jahr 2004 zugeflossen sei. Darüber hinaus meint sie, dass bei der Ermittlung des Jahresbetrages Werbungskosten in Abzug gebracht werden müssten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 und vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 Kindergeld für ihren Sohn ... zu gewähren und

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2005 - VIII R 57/00 die Ansicht, dass das Entlassungsgeld seinem Charakter nach eine Überbrückungshilfe für die Zeit nach der Beendigung der Dienstzeit sei und dieses in typisierender Form an die Stelle von Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit, die der ehemalige Wehrdienstleistende nach Beendigung seiner Dienstzeit voraussichtlich gehabt hätte, wenn er sich während seiner Dienstzeit eine Erwerbsquelle aufgebaut hätte, trete.

Soweit die Klägerin einen Abzug von Werbungskosten begehre, weist die Beklagte darauf hin, dass in den Anspruchsmonaten steuerpflichtige Einkünfte nicht zu berücksichtigen waren und demzufolge ein Abzug von Werbungskosten nicht in Betracht komme.

Dem Senat hat die vom Beklagten für die Klägerin geführte Kindergeldakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet, so dass der Senat nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat für ihren Sohn ... im Streitzeitraum Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das an den Sohn gezahlte Entlassungsgeld ist nicht in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit einzubeziehen. Das Entlassungsgeld ist als Einnahme innerhalb des Kalenderjahres bezogen, indem sie dem Kind zugeflossen sind, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Im Streitfall ist das Entlassungsgeld am 31. Dezember 2004 an den Sohn ausgezahlt worden und daher den Bezügen des Jahres 2004 zuzurechnen.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Werbungskosten bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um 1/12, § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz, § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG.

Der Sohn der Klägerin hat vom 1. Januar bis zum 18. April sowie vom 10. September bis zum 31. Dezember 2005 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 22,26 EUR, insgesamt 4.874,94 EUR erhalten. Von diesem Betrag ist die anteilige Kostenpauschale in Höhe von 120 EUR in Abzug zu bringen, so dass dem Sohn der Klägerin zur Bestreitung des Unterhalts ein Betrag in Höhe von 4.754,94 EUR zur Verfügung stand. Ein weiterer Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, da keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen bezogen worden sind und die Klägerin zudem nicht angegeben hat, um welche Werbungskosten es sich handelt bzw. handeln könnte. Der Betrag von 4.754,94 EUR liegt unter der anteiligen Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 5.120 EUR (8/12 von 7.680 EUR).

Zu den Bezügen im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört grundsätzlich auch das vom Sohn der Klägerin im letzten Monat seines Grundwehrdienstes bezogene Entlassungsentgelt (vgl. BFH Urteil vom 14. Mai 2002, VIII R 57/00, BFHE 199, 194; BStBl. II 2002, 746, Gründe II. 2. a).

Das am 31. Dezember 2004 gezahlte Entlassungsgeld ist jedoch nicht in die Bezügeberechnung des Jahres 2005 einzubeziehen, so dass es nicht zur Überschreitung des Grenzbetrages kommt und daher Kindergeld zu gewähren ist.

Soweit der BFH im Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 57/00, BFHE 199, 194; BStBl. II 2002, 746, zum Ergebnis gelangt, dass das gezahlte Entlassungsgeld in vollem Umfang dem der Entlassung folgenden Monat zuzurechnen und insoweit eine wirtschaftliche Zurechnung zu erfolgen hat, folgt der Senat dem nicht. Der Senat versteht den BFH insoweit einschränkend dahingehend, dass die wirtschaftliche Zurechnung nur innerhalb eines Kalenderjahres relevant wird. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des BFH im Urteil VIII R 57/00, a.a.O., Urteilsgründe unter II. 2. b) cc). Dieser führt wie folgt aus: "Es besteht allerdings weder eine Rechtsgrundlage für die Ansicht der Verwaltung, das Entlassungsgeld sei im Wege einer Zuflussfiktion dem der Entlassung folgenden Monat zuzurechnen, noch lässt es - wie ausgeführt - die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung zu, das Entlassungsgeld einem über das Kalenderjahr der Auszahlung hinausgehenden Zeitraum zuzurechnen und auf diesen zeitanteilig zu verteilen." Nach Ansicht des Senats ist bei einem Zufluss unmittelbar am Ende eines Kalenderjahres - wie hier der 31. Dezember 2004 - der Zufluss in dem entsprechenden Kalenderjahr (2004) zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Lediglich innerhalb des Kalenderjahres ist nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate Einkünfte und Bezüge "entfallen" (vgl. BFH Urteil vom 15.03.2007 - III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481 m.w.N.). Da in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur Einkünfte und Bezüge eingehen, die das Kind im Kalenderjahr hat, bleiben Zu- und Abflüsse anderer Jahre als des zu beurteilenden außer Betracht (vgl. BFH Urteil vom 11.12.2001 - VI R 5/00, BFHE 197, 408; BStBl. II 2002, 205; BFH Urteil vom 22.05.2002 - VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430).

In einem weiteren Urteil (16.04.2002 - VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl. II 2002, 525 m.w.N. betreffend Nachzahlung von Rentenbeträgen) führt der BFH aus, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ergibt, dass insoweit das Zuflussprinzip gelten soll (BTDrucks 13/3084, S. 20, zu Art. 1 Nr. 7 Buchst. b aa). Er führt weiter aus, dass die Rechtslage eine andere als bei Einkünften und Bezügen ist, die während eines Jahres zufließen und für die nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG zu bestimmen ist, auf welchen Monat sie "entfallen". Die für die Aufteilung der Einkünfte und Bezüge im Zuflussjahr geltende zeitanteilige wirtschaftliche Zurechnung zu den Monaten, für die sie gezahlt werden, beruht zum einen auf dem bewusst unterschiedlich gefassten Wortlaut beider Bestimmungen. Sie beruht zum anderen auf einer systematischen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; denn es sind die dort genannten "Einkünfte und Bezüge", die den einzelnen Kalendermonaten wirtschaftlich zuzurechnen sind und deren Begriffsinhalt und Rechtsfolgen sich nach dem System des EStG bestimmen. Der Begriff der "Einkünfte" im Sinne dieser Vorschrift entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, nach der sich die Einkünfte - soweit sie nicht zu den Gewinneinkünften gehören - nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bestimmen, der nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln ist (§ 11 Abs. 1 EStG). Entsprechend ist der Begriff der "Bezüge" in dem Sinne zu verstehen, in dem er auch sonst im Einkommensteuerrecht verwendet wird und sind die Bezüge auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erfassen. Das bedeutet unter Berücksichtigung des für das Einkommensteuerrecht geltenden Jahresprinzips (§ 2 Abs. 7 EStG), dass bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, alle Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen sind, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet und bestimmt sind und die diesem im Laufe eines Jahres zufließen. Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfolgten Zweck. Mit dieser Regelung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, indem sie solche Steuerpflichtige (regelmäßig die Eltern) von der Gewährung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes ausnimmt, deren Kind über Einkünfte und Bezüge in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe verfügt. Derartige Einkünfte und Bezüge führen zu einer Minderung oder einem Wegfall der Bedürftigkeit des Kindes im Sinne des § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des Unterhalts verlangen kann. Diesem Anspruch kann das Kind nicht entgegenhalten, die Zahlungen entfielen anteilig auf Zeiträume, in denen es noch bedürftig gewesen sei. Der BFH hat bei dieser Beurteilung auch berücksichtigt, dass es sich bei § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um eine typisierende Regelung handelt, die der Vereinfachung der Rechtsanwendung dienen und in vertretbarem Umfang Verwaltungsmehraufwand vermeiden soll.

Folgt man diesen Ausführungen, würde es bei einer wirtschaftlichen Zurechnung des am 31. Dezember 2004 gezahlten Entlassungsgeldes im Folgejahr/-monat zu einem Bruch des Zuflussprinzips des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG kommen.

Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG eindeutig und auch auf das Entlassungsgeld anzuwenden ist. Das Entlassungsgeld gehört zu den Bezügen und ist daher in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Da das Entlassungsgeld dem Sohn der Klägerin am 31. Dezember 2004 ausgezahlt wurde, kann es bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des nachfolgenden Streitjahres nicht angesetzt werden (so auch Finanzgericht des Landes Brandenburg , Urteil vom 24. August 2006 - 6 K 14/06, EFG 2007, 266; Revision eingelegt, aus anderen Gründen rechtskräftig geworden). Ob und inwieweit das Entlassungsgeld tatsächlich für den Zeitraum nach Beendigung des Grundwehrdienstes zur Verfügung steht, kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. So sind Lebenssachverhalte denkbar, bei denen das bar ausgezahlte Entlassungsgeld z.B. sofort zur Tilgung von bestehenden Schulden verwendet oder in voller Höhe noch am Tag des Erhalts verausgabt wird. Darüber hinaus würde eine Zurechnung des Entlassungsgeldes auf den Folgezeitraum mit der Schwierigkeit verbunden sein, den Zeitraum zu bestimmen. Es bleibt unklar, ob das Entlassungsgeld in voller Höhe nur im direkt folgenden Monat einbezogen werden soll oder über einen längeren Zeitraum - im Streitfall ggf. über zwölf Monate. Mit der Entscheidung, den Zuflusszeitpunkt im Streitfall kalenderjahrbezogenen anzunehmen, entfallen die Zurechnungsprobleme.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Beteiligten haben die Zulassung der Revision beantragt. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Soweit ersichtlich, hat der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage bei Zufluss des Entlassungsgeldes am 31. Dezember eines Kalenderjahres bisher nicht abschließend entschieden.

Ende der Entscheidung

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