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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 806/07
Rechtsgebiete: EStG, SGB III, ZPO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
SGB III § 38 Abs. 1
SGB III § 38 Abs. 2
SGB III § 38 Abs. 3
SGB III § 119 Abs. 1
ZPO § 415 Abs. 2
ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht R.,

den Richter am Finanzgericht S.,

den Richter am Finanzgericht T.,

die ehrenamtliche Richterin U. und

den ehrenamtlichen Richter V.

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit Streitgegenstand die Festsetzung von Kindergeld für die Monate März 2007 und April 2007 ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2007 wird in der Gestalt, den er durch deren Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 und den Änderungsbescheid vom 30. November 2007 gefunden hat, aufgehoben, soweit Kindergeld für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 Streitgegenstand ist, und Kindergeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 festgesetzt.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das im April 1986 geborene Kind K. für den Zeitraum von Dezember 2006 bis April 2007.

Die Klägerin bezog für ihren Sohn K. fortlaufend Kindergeld. Dieser hatte die Schulausbildung abgeschlossen und absolvierte danach bis zum 05. Mai 2006 eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Im Anschluss daran war er als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit X. gemeldet. Zum 07. November 2006 wurde der Sohn der Klägerin aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Als Grund ist in den als "Werdegang" bezeichneten Aufzeichnungen der Arbeitsvermittlung vermerkt: "Mangelnde Verfügbarkeit / Mitwirkung." Aus den als "Kundenhistorie" bezeichneten Aufzeichnungen der Arbeitsvermittlung ist zu ersehen, dass die Abmeldung am 08. November 2006 verfügt wurde und der Sohn der Klägerin am 20. November 2006 am Kundenportal der Agentur für Arbeit X. eine Bescheinigung über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit ausgehändigt erhielt.

Ohne die Klägerin zuvor anzuhören, hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 14. März 2007 mit Wirkung ab Dezember 2006 auf mit der Begründung, dass ihr Sohn der Meldepflicht bei der Arbeitsvermittlung nicht nachgekommen sei.

Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Einspruchs führte die Klägerin an, dass ihr Sohn im Oktober 2006 eine Einladung der Arbeitsvermittlung zum 02. November 2006 erhalten habe. Dieser Einladung sei er nachweislich nachgekommen, denn er habe sich in der bei dieser Veranstaltung ausgelegten Anwesenheitsliste eingetragen. Außerdem habe er mit dem bei dieser Veranstaltung vortragenden Wehrdienstberater, Herrn W., am 02. November 2006 für den 06. November 2006 einen Termin bei dem Kreiswehrersatzamt vereinbart. Diesen Termin habe er wahrgenommen, sei in der Folge am 22. November 2006 gemustert worden und habe am 14. Januar 2007 im Zentrum für Nachwuchsgewinnung OST in Berlin an einem Eignungstest teilgenommen. Hierzu legte die Klägerin das Einladungsschreiben der Arbeitsvermittlung X. der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Oktober 2006 vor. Aus dieser Einladung geht hervor, dass der Sohn der Klägerin am 02. November 2006 um 11.00 Uhr bei der Arbeitsvermittlung - Zimmer 08/15 - vorsprechen sollte. Weiterhin enthält das Schreiben den Hinweis, dass bei der Arbeitsvermittlung eine Informationsveranstaltung der Bundeswehr zur Gewinnung arbeitsloser Jugendlicher als Soldat auf Zeit stattfinde. Ergänzend führte die Klägerin an, dass ihr Sohn nach Einspruchserhebung bei "seinem Berater" bei der Arbeitsvermittlung gewesen sei. Dieser sei jedoch der Auffassung gewesen, dass die Anwesenheitsliste richtig in den Computer übernommen worden sei, habe aber die Richtigkeit nicht selbst geprüft. Sie - die Klägerin - gehe insoweit von einem Übertragungsfehler aus.

Aus den im Rahmen der Bearbeitung des Einspruches von der Beklagten beigezogenen, als "Werdegang" bezeichneten Aufzeichnungen der Arbeitsvermittlung ist zu ersehen, dass der Sohn der Klägerin ab dem 22. März 2007 wieder als Arbeitssuchender gemeldet war. Für den Zeitraum zwischen dem 20. November 2006 und dem 22. März 2007 sind in den Aufzeichnungen der Arbeitsvermittlung keine Kontakte mit dem Sohn der Klägerin dokumentiert.

Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass der Sohn der Klägerin einer Einladung für den 06. November 2006 zu einer Vorsprache bei Herrn F. bei der Agentur für Arbeit X. nicht gefolgt sei. Die Initiative des Kindes bei dem Kreiswehrersatzamt sei nicht geeignet, einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen.

Weiterhin findet sich in den Verwaltungsakten ein am 10. Juli 2007 gefertigter Ausdruck über den Inhalt der Vorsprache des Sohnes der Klägerin bei der Arbeitsvermittlung am 22. März 2007. Danach gab der Sohn der Klägerin an, er habe am 02. November 2006 mitgeteilt, dass er am 06. November 2006 nicht erscheinen könne, weil er bereits einen Vorstellungstermin bei der Bundeswehr habe.

Die Klägerin hat am 21. Juni 2007 Klage erhoben.

Sie trägt vor, entgegen der Behauptung der Beklagten habe ihr Sohn am 02. November 2006 den Termin bei der Arbeitsvermittlung wahrgenommen. Es sei insoweit Sache der Beklagten, die Anwesenheit ihres Sohnes zu prüfen. Soweit es den Termin bei der Arbeitsvermittlung am 06. November 2006 betreffe, habe ihr Sohn den zuständigen Arbeitsvermittler - telefonisch - über die Terminkollision informiert und von diesem das "o.k." für die Wahrnehmung des Termins beim Kreiswehrersatzamt bekommen. Dieser habe ihm außerdem gesagt, dass er einen neuen Termin bekommen werde. Eine Verletzung der Mitwirkungs- oder Meldepflichten bei der Arbeitsvermittlung sei deshalb nicht erkennbar.

Nachdem die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Änderungsbescheid vom 30. November 2007 Kindergeld für die Monate März 2007 und April 2007 festgesetzt hat, beantragt die Klägerin nur noch,

die Beklagte zu verurteilen, ihr für ihren Sohn K. für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2007 in der Gestalt, die dieser durch die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 und den Änderungsbescheid vom 30. November 2007 gefunden hat, aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Arbeitsvermittler habe zutreffend vermerkt, dass der Sohn der Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht zu dem Termin am 06. November 2006 erschienen sei, so dass berechtigter Weise die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung erfolgt sei. Hierzu legt sie eine E-Mail des Zeugen F. vom 23. Juli 2007 vor, in der dieser mitteilt, dass der Sohn der Klägerin zu dem Termin am 06. November 2006 nicht erschienen sei, ohne dass zuvor eine Absage erfolgt wäre.

Der Senat hat Beweis erhoben über Zusammenarbeit des Sohnes der Klägerin mit der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit im November 2006 durch Vernehmung des Sohnes der Klägerin, K., und des Arbeitsvermittlers F. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Dem Senat hat bei der Entscheidung ein Band Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit Streitgegenstand Kindergeld für die Monate März 2007 und April 2007 ist, war das Verfahren insoweit analog § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

II. Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 14. März 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 sind - soweit sie nach dem Änderungsbescheid vom 30. November 2007 noch Bestand haben - rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten [§ 100 Abs. 1 FGO].

Als Rechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten, die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum ab Dezember 2006 aufzuheben, kommt allein § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht.

Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Hiernach war die Beklagte nicht berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, denn die Verhältnisse haben sich nicht entscheidungserheblich geändert.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Sohn der Klägerin über den Monat November 2006 hinaus im Streitzeitraum (Dezember 2006 - Februar 2007) weiter die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllte.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner 2006 geltenden Fassung wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei der Festsetzung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Der Sohn der Klägerin war ausweislich des "Werdegang" überschriebenen Auszuges aus der elektronisch geführten Bewerberakte der Arbeitsvermittlung bei der Agentur für Arbeit X. seit dem 18. Mai 2006 ununterbrochen als Arbeitssuchender gemeldet.

Diese Registrierung als Arbeitssuchender ist nicht - jedenfalls nicht mit Wirkung für den im Streit stehenden Kindergeldanspruch - dadurch erloschen, dass der Zeuge F. am 06. November 2006 elektronisch mit dem Hinweis auf "mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung" die Löschung des Sohnes der Klägerin aus der Bewerberliste der Agentur für Arbeit X. verfügt hat. Der Sohn der Klägerin war damit allerdings - formell - nicht mehr bei der Agentur für Arbeit X. als Arbeitssuchender registriert.

Die Abmeldung des Sohnes der Klägerin erscheint zwar insofern plausibel, als der Zeuge F. am 06. November 2006 elektronisch den Vermerk in der Bewerberakte abgelegt hat, dass der Sohn der Klägerin zu einem Termin - augenscheinlich am 06. November 2006 - ohne erkennbare Gründe nicht erschienen sei. Denn nach § 38 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungs- oder Arbeitssuchende nicht ausreichend mitwirkt. An der ausreichenden Mitwirkung fehlt es, wenn der Arbeitssuchende die (weitere) Vermittlungsarbeit der Agentur behindert, indem er Gesprächstermine bei der Agentur für Arbeit ohne Angabe von Gründen nicht wahrnimmt [ Sächs. FG, Beschluss vom 09. November 2004 - 5 V 2524/03 (KG) - n.v.].

Eine solche Sachlage ist nach dem Ergebnis der von dem Senat durch Vernehmung der Zeugen K. und F. durchgeführten Beweisaufnahme aber gerade nicht gegeben.

1. Der Durchführung der Beweisaufnahme und der hierauf beruhenden Beurteilung des Senates steht nicht entgegen, dass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach seinem Wortlaut die bestehende Registrierung des Kindes als Arbeitssuchende(r) verlangt. Denn der Registrierung als Arbeitssuchender bzw. eine diese Registrierung ggf. bestätigende Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine "echte" Tatbestandswirkung zu [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 25. September 2008 - III R 91/07 - BFH/NV 2009, S. 449]. Deshalb führt das Fehlen einer "förmlichen" Registrierung als Arbeitssuchender nicht zwingend dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist, über eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit zu führen. Insoweit ist grundsätzlich keine weitere Prüfung durch die Familienkasse erforderlich [ BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611)], so dass auch im gerichtlichen Verfahren - grundsätzlich - keine weiteren Ermittlungen geboten sind, um zu klären, ob und ggf. für welche Zeiträume ein Kind als Arbeitssuchender bei einer inländischen Agentur für Arbeit gemeldet war. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Status des arbeitssuchenden Kindes ein rechtlicher Status, der während des gesamten Zeitraumes bestehen muss, für den Kindergeld beansprucht wird [ BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611) unter Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 4 K 2103/04 - EFG 2006, S. 829 (830)]. Dem entsprechend wird im Merkblatt Kindergeld unter der Ziffer 3.2, Sätze 2 und 3 [BStBl. I 2004, S. 324 (326)] folgender Hinweis gegeben:

Arbeit suchend gemeldete Jugendliche, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, werden von der Arbeitsvermittlung nur dann durchgehend als Bewerber um einen Arbeitsplatz geführt, wenn sie ihr Bewerberangebot alle drei Monate erneuern. Wird dies unterlassen, entfällt der Kindergeldanspruch.

Eine andere prozessrechtliche Wertung ist jedoch dann geboten, wenn - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt ist, ob das Kind sein Bewerberangebot bei der Agentur für Arbeit innerhalb der genannten drei Monate erneuert hat, oder zweifelhaft ist, ob die Agentur für Arbeit berechtigt war, die Löschung einer Meldung als Arbeitsuchender vorzunehmen.

Die Arbeitslosmeldung ist ein grundsätzlich leicht überprüfbares Merkmal und indiziert die Arbeitslosigkeit. Die zum 01. Januar 2003 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG dient insoweit erkennbar der Vereinfachung, weil mit dem Nachweis der Meldung bei der Agentur für Arbeit die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit nicht mehr nachgewiesen zu werden brauchen [ BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611)]. Bei Vorliegen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Voraussetzungen - insbesondere der Arbeitslosmeldung - unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen (FG Münster, Urteil vom 15. Januar 2008 - 14 K 5119/06 Kg - EFG 2008, S. 799).

Dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließende Wirkung in dem Sinne besitzt, dass der Nachweis der Arbeitslosigkeit über eine andere Indizienkette als den Nachweis einer Registrierung als Arbeitssuchender generell ausgeschlossen ist. Insoweit kann es auf sich beruhen, ob die Entscheidung der Agentur für Arbeit, nach § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 SGB III die Vermittlungstätigkeit für das Kind einzustellen und die Arbeitslosmeldung zu "löschen" ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist oder nicht [ausdrücklich offen lassend: BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611)]. Entscheidend ist vielmehr, dass die Meldung "als Arbeitssuchender" - ungeachtet der damit einhergehenden Vereinfachungswirkung - den Rechtsgrund für die Gewährung von Kindergeld konkretisiert. Dieser besteht darin, dass dem Kindergeldberechtigten für die Zeit, in der sein Kind aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keiner Arbeit nachgehen kann, das Kindergeld als Familienleistungsausgleich erhalten bleibt. Nach der Konzeption des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG soll der Familienleistungsausgleich in der Form der Kindergeldfestsetzung aber nur für Arbeit suchende Kinder gewährt werden, die "alle" Möglichkeiten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes "ausschöpfen". Neben Eigenbemühungen gehört hierzu - angesichts der ausdrücklichen Nennung der Arbeitslosmeldung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG - auch, dass sich das Kind aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch die (Bundes-) Agentur für Arbeit um die Erlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht. Dies bedeutet, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG Kindergeld nicht zu gewähren ist, wenn das Kind sich zwar (nachweislich) um Arbeit bemüht, ohne dabei aber die Vermittlungs- und Beratungsangebote der Agentur für Arbeit in Betracht zu ziehen [ BFH, Urteil vom 20. November 2008 - III R 10/06 - BFH/NV 2009, S. 567]. Ist ein Kind nach den Unterlagen der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit (oder einer nach § 6 a SGB II zugelassenen Dienststelle) nicht als Arbeitssuchender gemeldet ist, kommt eine Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG deshalb nur dann in Betracht, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Kind ernsthaft - aber erfolglos - bemüht war, die Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen, indem es sich (regelmäßig) mit der Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt hat, um sich nach dem Stand der Vermittlungsbemühungen zu erkundigen oder auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu drängen.

Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der Klägerin Kindergeld für den Streitzeitraum zu.

2. Die Einschätzung des Senates, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann erfüllt sein können, wenn ein Jugendlicher nicht "förmlich" als Arbeitsplatzsuchender registriert ist, kann im Übrigen nicht entgegengehalten werden, dass die Akten der Arbeitsverwaltung als öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO] den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs (§ 415 Abs. 1 ZPO), ihres Inhaltes (§ 417 ZPO) oder des in den Akten bezeugten Vorganges (§ 418 Abs. 1 ZPO) erbringen und damit belegen, dass das Kind nicht für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden habe.

Entscheidend ist insoweit, dass die gesetzlich mit einer besonderen Beweiskraft ausgestatteten öffentliche(n) Urkunde(n) den für die Beurteilung des Anspruches auf Kindergeld maßgebenden Sachverhalt nur teilweise erfassen. Insbesondere erstreckt sich die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht auf die im Streitfall entscheidungserhebliche Tatsache, dass der Sohn der Klägerin in dem für die Festsetzung von Kindergeld gebotenen Umfang - erfolglos - bemüht war, die Vermittlungs- und Beratungsangebote der Agentur für Arbeit zu nutzen, indem er rechtzeitig mitteilte, aus welchen Gründen er der Einladung zu einem Beratungsgespräch nicht Folge leisten konnte. Insoweit - d.h. hinsichtlich dieser telefonischen Mitteilung, die nicht Gegenstand der Akten der Arbeitsvermittlung ist - bedarf es mithin auch nicht des vollen Nachweises der Falschbeurkundung im Sinne der §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 155 FGO).

a) In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, dass die Akten der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit X. ausschließlich in elektronischer Form geführt werden und die dem Senat vorliegenden Ausdrucke aus diesen Akten nicht mit dem nach § 416 a ZPO erforderlichen Beglaubigungsvermerk versehen sind, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt - derzeit - die (besondere) Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nicht gegeben ist.

b) Weiterhin ist die Beweiskraft der dem Gericht vorgelegten Ausdrucke aus den Akten der Arbeitsvermittlung auch deshalb zweifelhaft, weil es sich lediglich um - unvollständige - Auszüge aus den in Bezug auf den Sohn der Klägerin geführten Akten der Arbeitsvermittlung handelt. Der Zeuge F. hat dem Senat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die bei der Arbeitsverwaltung bei der Erstellung der Ausdrucke (im Interesse der Übersichtlichkeit) eingesetzte elektronische Filterfunktion beschrieben. Dies bedeutet, dass - soweit die Vollständigkeit der Akten von Bedeutung ist - die dem Senat derzeit nur auszugsweise vorliegenden Ausdrucke als Beweismittel wertlos sind. Auch hierauf kommt es indes im Streitfall nicht entscheidend an.

Nur ergänzend merkt der Senat allerdings an, dass die Angaben des Zeugen F. im Einklang mit den Erfahrungen des Senates aus anderen Verfahren stehen, in denen Unterlagen bzw. Aktenauszüge der Arbeitsverwaltung beigezogen wurden. Die Ausdrucke der elektronisch geführten Akten der Arbeitsverwaltung enthalten durchgängig keine Angaben dazu, ob und ggf. wann und zu welchen Terminen das arbeitsplatz- oder ausbildungsplatzsuche Kind Einladungen zu Beratungsgesprächen bei der Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung erhält. Regelmäßig sind (neben Vermerken über den Inhalt einzelner Beratungsgespräche) "nur" die Entscheidungen des Vermittlers - insb. die Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsplatzvermittlung - dokumentiert, nicht hingegen der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt.

c) Wollte man gleichwohl - zumindest in Bezug auf den Vermerk des Zeugen F. vom 06. November 2006 - davon ausgehen, dass eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO vorläge, wäre damit lediglich der Beweis geführt, dass jedenfalls der Zeuge F. selbst keinen Anruf des Sohnes der Klägerin entgegengenommen hat, in dem dieser mitgeteilt hat, dass und aus welchem Grund er gehindert war, am 06. November 2006 in der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit X. vorzusprechen. Der Vermerk beweist hingegen nicht, dass es gar keinen Anruf bei der Agentur für Arbeit X. gegeben und der Sohn des Klägers sich nicht für den 06. November 2006 "entschuldigt" hat.

Die genannte Einschätzung findet ihre Stütze nicht zuletzt in den Angaben des Zeugen F., der bekundet hat, dass auf den Einladungsschreiben der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zwar der Sachbearbeiter und eine Rufnummer aufgeführt seien. Bei der Rufnummer handele es sich jedoch um keine direkte Durchwahl zu dem angegebenen Sachbearbeiter der Arbeitsvermittlung (die im Übrigen grundsätzlich nicht bekannt gegeben werde), sondern um eine Verbindung zu einem Mitarbeiter des Service-Centers, der eingehende Anrufe entgegennehme. Dies bedeutet indes, dass der Sohn der Klägerin den für ihn zuständigen Arbeitsvermittler telefonisch gar nicht erreichen konnte, sondern "nur" das Service-Center, um dort - und damit nicht dem Zeugen F. - seine Hinderungsgründe fernmündlich mitzuteilen.

d) Aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Akten der Arbeitsverwaltung - ungeachtet der bereits erläuterten Zweifel an deren Vollständigkeit - als (Gesamt-) Urkunde darauf ausgerichtet sind, die Ereignisse und Ergebnisse im Zusammenhang mit den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung zu dokumentieren, erstreckt sich die Beweiskraft dieser Gesamturkunde jedenfalls nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt, der ausreicht, um die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als erfüllt anzusehen. Insoweit erübrigt sich eine nähere Betrachtung der Frage, in welchem Umfang der Inhalt der Akten der Arbeitsverwaltung als öffentliche (Gesamt-) Urkunde Beweis für einen bestimmten, für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Sachverhalt erbringt.

Selbst wenn man zu Gunsten der (Bundes-) Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der dem jeweiligen Kunden zugeordnete Datensatz darauf ausgerichteten ist, die den jeweiligen Kunden betreffenden Vorfälle, Überlegungen, Erkenntnisse und Ergebnisse im Sinne einer umfassenden Dokumentation der Vermittlungsbemühungen möglichst vollständig zu erfassen, ist davon auszugehen, dass durchgängig nur positiv festgestellt bzw. dokumentiert werden kann, welches Ereignis - z.B. Versendung eines Einladungsschreibens, Teilnahme an einem Beratungsgespräch - zu welchem Zeitpunkt eingetreten ist. Soweit - wie hier - telefonische Kontakte mit der Agentur für Arbeit erfasst werden sollen, könnte der "Datensatz" der Agentur für Arbeit hingegen nur dann (als öffentliche Urkunde) den Beweis dafür erbringen, dass der Sohn der Klägerin nicht angerufen hat, wenn ausnahmslos alle Anrufe bei der Agentur für Arbeit erfasst und in entsprechenden Datensätzen dokumentiert würden. Da dies nicht der Fall ist, kann dem für den Sohn der Klägerin angelegten Datensatz weder - konkludent - die Angabe entnommen werden, dass es den von der Klägerin dargelegten Anruf nicht gegeben hat, noch könnte einer solchen Angabe die (besondere) Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beigelegt werden.

Die dargelegte Beurteilung des Senates findet ihre Stütze in den Angaben des Zeugen F. Der Zeuge F. hat dem Senat auf dessen dahingehende Frage erläutert, dass im Service-Center eingehende Anrufe zwar direkt in dem Datensatz des jeweiligen Kunden vermerkt werden können, ebenso aber auch die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeiter des Service-Centers den zuständigen Sachbearbeiter - außerhalb des dem jeweiligen Kunden zugeordneten Datensatzes - per E-Mail über das Programm Microsoft Outlook informiert. Angesichts der unterschiedlichen Übermittlungsmöglichkeiten an den Arbeitsvermittler und der daneben auch zu berücksichtigenden Möglichkeit, dass bei der Übermittlung - etwa durch fehlerhafte Eingabe der Kundennummer oder der E-Mail-Adresse - unbemerkt bleibende Fehler auftreten, ist der Inhalt der Akten der Arbeitsvermittlung daher im Ergebnis nicht geeignet, den Beweis zu führen, dass der Zeuge K. nicht - wie von der Klägerin behauptet - bei der Agentur für Arbeit angerufen hat, um sich für den 06. November 2006 zu "entschuldigen".

Dies bedeutet, dass für die Klägerin hinsichtlich der genannten Behauptung für die Beweisführung nicht die (erhöhten) Anforderungen der §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO gelten.

3. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Sohn der Klägerin sich für den 06. November 2006 rechtzeitig (telefonisch) bei der Arbeitsvermittlung entschuldigt hat. Außerdem steht fest, dass er zuvor - am 02. November 2006 - durch Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Bundeswehr bereits an einer Vermittlungsmaßnahme der Agentur für Arbeit mitgewirkt hatte und damit sein Bewerberangebot bzw. Vermittlungsgesuch erneuert hat. Der sich hieraus errechnende Drei-Monats-Zeitraum für die Erneuerung des Vermittlungsgesuches (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III) erstreckt sich auf den gesamten Streitzeitraum, so dass bis einschließlich Februar 2007 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Denn der Drei-Monats-Zeitraum des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ist auch für den Anspruch auf Kindergeld maßgebend (BFH, Urteil vom 20. November 2008 - III R 10/06 - BFH/NV 2009, S. 567 , Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610).

a) Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ist die auf ein dahingehendes Gesuch begonnene Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen, sofern der Arbeitssuchende das Vermittlungsgesuch nicht vor Ablauf dieser Frist erneuert (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Eine besondere Form oder ein besonderer Inhalt sind für die Erneuerung des Vermittlungsgesuches nicht vorgeschrieben (Peters-Lange, in: Gagel, SGB II / SGB III Grundsicherung und Arbeitsförderung, Stand: Januar 2009, § 38 SGB III RdNr. 14). Deshalb beginnt der Drei-Monats-Zeitraum mit jeder erneuten Inanspruchnahme der Vermittlung neu zu laufen [Rademacher, in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht (GK-SGB III), Stand: Mai 2009, § 38 RdNr. 48], denn damit gibt der Arbeitssuchende - zumindest konkludent - zu erkennen, dass er weiterhin die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen will. Diese Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung liegt schon dann vor, wenn der Arbeitssuchende - wie hier - der Einladung der Arbeitsvermittlung zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung folgt, die erkennbar darauf abzielt, dem Arbeitssuchenden denkbare Beschäftigungsmöglichkeiten vorzustellen, die ggf. in eine Bewerbung des Arbeitssuchenden und (im Erfolgsfalle) die Begründung eines Arbeitsverhältnisses münden.

b) Der genannte Drei-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung des Kindes bei der Festsetzung des Kindergeldes endete auch nicht dadurch vorzeitig, dass der Sohn der Klägerin nicht der Einladung zum Beratungsgespräch am 06. November 2006 gefolgt ist.

Nach § 38 Abs. 2 SGB III ist die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit berechtigt, die Vermittlungstätigkeit für einen Arbeitssuchenden einzustellen, wenn dieser nicht ausreichend mitwirkt. Die Vorschrift bezieht sich nicht allein auf die in § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III angesprochene Erteilung der zur Durchführung der Vermittlung erforderlichen Auskünfte, sondern darüber hinaus auf die Mitwirkung bei der Vermittlung insgesamt, also den gesamten Vermittlungsprozess [ Rademacher, in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht (GK-SGB III), Stand: Mai 2009, § 38 RdNr. 23]. Die Arbeitsvermittlung kann daher unter anderem auch dann von der Möglichkeit des § 38 Abs. 2 SGB III Gebrauch machen, die Vermittlungstätigkeit einzustellen, wenn der Arbeitssuchende den Einladungen des Arbeitsvermittlers zur Durchführung von Beratungsgesprächen ohne erkennbaren Grund nicht Folge leistet.

Dass der Sohn der Klägerin den Beratungstermin bei der Arbeitsvermittlung am 06. November 2006 nicht wahrgenommen hat, liegt daran, dass er am selben Tag einen Termin bei dem Wehrdienstberater des Kreiswehrersatzamtes Z. wahrgenommen hat. Damit lag ein hinreichender Grund dafür vor, dem Termin bei der Arbeitsvermittlung der Agentur fernzubleiben, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Inanspruchnahme der Beratung des Wehrdienstberaters - wie auch die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers - auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzielte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung.

Die auf § 38 Abs. 2 SGB III gestützte Einstellung der Vermittlungstätigkeit könnte sich - da ein hinreichender Hinderungsgrund objektiv vorlag - allenfalls daraus rechtfertigen, dass der Sohn der Klägerin es versäumt hat, den für ihn tätigen Arbeitsvermittler (rechtzeitig) über die bestehende Terminskollision zu unterrichten. Die von dem Senat hierzu durch Vernehmung der Zeugen K. und F. durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass der Sohn der Klägerin die Agentur für Arbeit X. rechtzeitig - am Freitag, dem 03. November 2006 - telefonisch über den Termin bei dem Kreiswehrersatzamt Z. informiert und fernmündlich die Zustimmung zur Wahrnehmung dieses Termins erhalten hat. Auch in dieser Hinsicht ist mithin keine Verletzung der Mitwirkungspflichten erkennbar, die zur Einstellung der Vermittlungstätigkeit berechtigt hätte, so dass die Drei-Monats-Frist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht unterbrochen wurde.

Der Zeuge K. hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er am 03. November 2006 telefonisch Kontakt zur Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit X. aufgenommen, den Termin bei dem Kreiswehrersatzamt Z. offen gelegt und von seinem Gesprächspartner sinngemäß die Auskunft erhalten habe, dass dies als "Entschuldigung" ausreiche und er einen neuen Gesprächstermin erhalten werde.

Der Zeuge bekundete zwar auch, dass er die "Durchwahl" des Zeugen F. gekannt habe, obwohl diese Nummer nach den Erläuterungen des Zeugen F. generell nicht bekannt gegeben wird. Die hierin liegende Unstimmigkeit vermittelt dem Senat jedoch die Überzeugung, dass der Zeuge K. bemüht war, seine Erinnerungen möglichst unverfälscht und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass der Eindruck, die "Durchwahl" zu kennen, angesichts der [bereits dargestellten] Gestaltung der Einladungsschreiben der Agentur für Arbeit X. nahe liegt, obwohl es sich - nach den Ausführungen des Zeugen F. - lediglich um eine Nummer des Service-Centers handelt. Insoweit kann für den Anrufer leicht der Eindruck entstehen, direkt den "zuständigen" Arbeitsvermittler zu erreichen, also dessen "Durchwahl" zu kennen. Dieser Eindruck drängt sich umso mehr angesichts des deutlichen Unterschiedes zur sog. Hotline der Agentur für Arbeit auf. Wählt man diese Hotline an, wird man nach der - auf eigenen Erfahrungen beruhenden - Kenntnis des Senates von einer "Bandansage" zur Betätigung verschiedener Wähltasten aufgefordert, um so - elektronisch - zwischen verschieden Möglichkeiten/Verbindungen auszusuchen und sein Begehren zu übermitteln.

Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen des K. spricht zudem, dass er offen einräumte, nicht genau zu wissen, ob er mit dem Zeugen F. oder einem anderen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit X. telefoniert habe. Hinzu kommt, dass der Zeuge im Rahmen seiner Aussage ungefragt - in etwa - die zeitlichen Zusammenhänge zwischen dem Termin am 02. November 2006, der Terminvereinbarung mit dem Wehrdienstberater, dem Anruf bei der Agentur für Arbeit X. und dem Termin am 06. November 2006 hergestellt hat. Dass er dabei im Rahmen seiner Vernehmung hinsichtlich der Wochentage [Donnerstag (= 02. November 2006) und Freitag (= 03. November 2006)] Unsicherheiten zeigte, ist angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes nachvollziehbar und schon aus diesem Grund ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen K. zu begründen.

Steht danach im Ergebnis zur Überzeugung des Senates fest, dass der Sohn der Klägerin sich am 03. November 2006 fernmündlich bei der Agentur für Arbeit X. gemeldet, die Gründe für sein Fernbleiben am 06. November 2006 mitgeteilt und von seinem Gesprächspartner die Zustimmung hierzu erhalten hat, steht damit auch fest, dass der Sohn der Klägerin der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit X. für die Vermittlung über den 06. November 2006 hinaus zur Verfügung stand und auch ausreichend hieran mitgewirkt hat (§ 119 Abs. 1 SGB III). Der Senat hat angesichts der im Verlaufe des Verfahrens bekannt gewordenen (Vorstellungs-) Termine bei den verschiedenen Einrichtungen der Bundeswehr auch keine Zweifel, dass der Sohn der Klägerin im Streitzeitraum im gebotenen Umfang Eigenbemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unternommen hat.

Im Ergebnis steht damit fest, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für die (weiter-) Gewährung von Kindergeld erfüllt waren und daher § 70 Abs. 2 EStG nicht anwendbar war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.

IV. Die Zulassung der Revision beruht auf den § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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