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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 4 V 355/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 2
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 19
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 3
FGO § 69 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

4 V 355/08

Kindergeld (Aussetzung der Vollziehung)

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat -

am 29. Oktober 2008

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Görlitz,

den Richterin am Finanzgericht Gradl und

den Richter am Finanzgericht Just

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Kindergeldbescheides vom 30. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2008 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 4 K 354/08 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe:

Der Antragsteller erhielt für seine in seinem Haushalt lebende am 11. Juni 1982 geborene Tochter J. Kindergeld. Sie absolvierte seit Oktober 2001 eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes ... Dazu gehörten mehrere mehrmonatige Lehrgänge an der ... Fachhochschule für ... in O. Deshalb mietete sie von November 2001 bis September 2004 in O. eine rund 40 m² große Ein-Zimmer-Wohnung, die sie in den Lehrgangspausen von Oktober 2002 bis März 2003 und Oktober 2003 bis März 2004 untervermietete. Im Streitjahr 2003 hielt sie sich vom 1. April bis 30. September für die Dauer eines sechsmonatigen Lehrgangs in dieser Wohnung auf.

Nachdem die Antragsgegnerin u.a. wegen der ihrer Ansicht nach nur unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers zu der Überzeugung gelangt war, dass J. eigene Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 7.188 EUR im Streitjahr überschritten, hob sie die Kindergeldfestsetzung für das Streitjahr auf und forderte den überzahlten Betrag von 1.848 EUR vom Antragsteller zurück.

Dagegen hat der Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren zum Aktenzeichen 4 K 354/08 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch das Gericht beantragt, nachdem die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die eigenen Einkünfte und Bezüge seiner Tochter würden lediglich 5.389,73 EUR betragen. Er könne jedoch insbesondere ihre Werbungskosten nicht mehr im Einzelnen nachweisen. Seiner Mitwirkungspflicht seien durch Zeitablauf Grenzen gesetzt. Demgegenüber sei die Antragsgegnerin ihrer Fürsorgepflicht nicht gerecht geworden und habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie aktenkundige Tatsachen und Beweismittel der Jahre 2002 und 2004 außer Acht gelassen habe. Sie habe in rechtwidriger Weise entweder von einer Schätzung der Werbungskosten ganz abgesehen oder die Schätzung nicht sachgerecht vorgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Antragstellers in der Antragsschrift und die als Anlage zum Schriftsatz vom 7. August 2008 eingereichte Berechnung der Einkünfte und Bezüge Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, weil sie seine ursprüngliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung aufgrund des dagegen eingelegten Einspruchs des Antragstellers korrigiert und die beantragte Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid ausgesetzt habe. Im Übrigen hält sie an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest, dass J. Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überstiegen, weil der Antragsteller die geltend gemachten Werbungskosten nicht nachgewiesen habe.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn die Behörde über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im Streitfall erfüllt. Sie hat die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 19. Februar 2007 abgelehnt. Dass sie später die Aussetzung der Vollziehung auf den Einspruch des Antragstellers gegen diese Ablehnung mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2007 für die Dauer des Einspruchsverfahrens gegen den Kindergeldbescheid vom 30. Januar 2007 gewährt hat, ändert daran nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der beschließende Senat anschließt, genügt die einmalige Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, um die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO zu erfüllen (Nachweise bei Tipke/Kruse, AO/FGO, Rdnr. 71 zu § 69 FGO).

2. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, Rdnr. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Derartige Zweifel bestehen im Streitfall.

Zutreffend ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter des Antragstellers den Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung (EStG) überschreiten. Dies ist bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung lediglich erforderlichen summarischen Prüfung nicht der Fall.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass die Einnahmen entsprechend der Auskunft des ... Landesamtes für Bezüge und Versorgung 12.442,79 EUR betragen. Ob in diesem Betrag steuerfreie Bezüge für Dienste zu ungünstigen Zeiten i.H.v. 216,00 EUR enthalten sind, wie der Antragsteller behauptet, kann dahinstehen. Denn die abzusetzenden Werbungskosten betragen mindestens 5.623,20 EUR und die Einkünfte und Bezüge somit höchstens 6.819,59 EUR.

Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die von der Antragsgegnerin anerkannten Werbungskosten i.H.v. 3.811,20 EUR um 1.812,00 EUR für die Aufwendungen der Unterkunft in O. während des dortigen Lehrgangs erhöht. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten anzuerkennen. Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 (VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) ist in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 (BStBl. I 2004, 582) Abschnitt 43 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 (LStR) trotz der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (-StÄndG 2003-) weiterhin anzuwenden, und zwar für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003. Danach gilt bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe als doppelte Haushaltsführung, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält und sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, und zwar für die gesamte Dauer der Ausbildung (R 43 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 b) LStR). Diese Voraussetzungen der zeitlich befristeten sogenannten unechten oder quasi doppelten Haushaltsführung sind im Streitfall unstreitig erfüllt. Demnach sind als notwendige Mehraufwendungen u.a. die tatsächlichen Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort zu berücksichtigen (R 43 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 LStR). Dies sind die monatliche Miete i.H.v. 290,00 EUR und die Stromkosten i.H.v. monatlich 12,00 EUR. Diese Aufwendungen sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch hinreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat sowohl eine Kopie eines Auszuges aus dem Mietvertrag seiner Tochter vom 25. September 2001 als auch eine Bestätigung der Eigentümergemeinschaft über die Dauer der tatsächlichen Nutzung der in den Lehrgangspausen untervermieteten Wohnung vom 18. September 2006 vorgelegt. Die Stromkosten sind allerdings nicht direkt nachgewiesen worden. Der geltend gemachte Betrag von 12,00 EUR ist jedoch gleichwohl glaubhaft. Zum einen erscheint dieser Ansatz ohnehin nicht überhöht, zum anderen hat der Antragsteller eine Rechnung des Stromversorgers vom 19. März 2002 vorgelegt, wonach die Vorauszahlungen für die Zeit vom 3. Quartal 2002 bis zum 1. Quartal 2003 9,00 EUR monatlich betragen haben.

Die Aufwendungen für die Unterkunft in O. während des dortigen Lehrgangs sind auch in voller Höhe abziehbar. Ob die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht, kann deshalb dahinstehen.

Die Antragsgegnerin kann sich für ihre gegenteilige Meinung nicht auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2000 (VI R 153/99, BStBl. II 2000, S. 566) berufen. Zwar hat der BFH in diesem Urteil und an anderer Stelle wiederholt entschieden, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht abgezogen werden dürfen (z.B.Urteil vom 27.10.2004 - VIII R 8/04, BFH/NV 2005, 536, Beschluss vom 28.04.2004 - VIII B 222/03; BFH/NV 2004, 1260, sowieUrteile vom 25.07.2001 - VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, und14.11.2000 - VI R 52/98, BStBl. II 2001, 489).

Diese Entscheidungen befassen sich aber alle mit der - hier nicht relevanten - Frage, welche Einkünfte oder Bezüge bei der Prüfung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz zu lassen sind, weil sie für ausbildungsbedingten über die übliche Lebensführung hinausgehenden Mehrbedarf i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG verwendet worden sind. Denn bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge sind zunächst von den steuerpflichtigen Einnahmen die Werbungskosten und von den Bezügen der Pauschbetrag von 180 EUR abzuziehen. Erst anschließend sind die so ermittelten Einkünfte und Bezüge um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu kürzen, soweit diese nicht bereits als Werbungskosten berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 25.07.2001 - VI R 78/00, a.a.O.).

Im Streitfall geht es demgegenüber um die (logisch vorrangige) Ermittlung der Einkünfte der Tochter des Antragstellers i.S.d. § 2 i.V.m. § 19 EStG, also des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Insoweit ist auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG abzustellen. Denn der BFH hat in seinemUrteil vom 21. Juli 2000 (VI R 153/99, a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abweichend von dieser Vorschrift interpretiert werden dürfe. Der Begriff "Einkünfte" im Sinne dieser Vorschrift könne nicht als "Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG oder als "zu versteuerndes Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG verstanden werden. Demnach sind auch die in § 2 Abs. 2 EStG genannten Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte (§§ 4 bis 7k und 8 bis 9a EStG) in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Denn der Begriff der Einkünfte wird im Einkommensteuergesetz einheitlich verwendet (BFH-Beschluss vom 15.05.2002 - I B 73/01, BFH/NV 2002, 1295). Auch der Gesetzgeber hat im 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (2. FamFördG, BGBl. 2001 I, 2074) diese Unterscheidung bei dem mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eingefügten § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG beachtet. Er hat die dort neu eingeführten Abweichungen von der einkommensteuerlichen Ermittlung der Einkünfte ausdrücklich als Erhöhung der Bezüge des Kindes und nicht als Erhöhung seiner Einkünfte ausgestaltet.

Dies bedeutet nach Auffassung des beschließenden Senats aber auch, dass Aufwendungen, die nach den genannten Vorschriften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zugelassen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen muss deshalb auf die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG begrenzt bleiben (gl.A. Schmidt/Glanegger, EStG, 24. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu § 32 EStG).

Dazu steht das BFH-Urteil vom 14. November 2001 (VI R 128/00, BStBl. II 2001, 495) nicht in Widerspruch. Zwar lehnt der BFH in dieser Entscheidung im zweiten Leitsatz die Berücksichtigung eines erhöhten Lebensbedarfs für Unterkunft und Verpflegung ab, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenso wie unter dem Aspekt der besonderen Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich aber, dass der BFH sehr wohl zwischen der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Kürzung der Einkünfte und Bezüge um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG differenziert. Für die Ermittlung der Einkünfte betont er ausdrücklich die Geltung der in § 2 Abs. 2 EStG enthaltenen Definition (2. a) der Gründe). Lediglich bei der Prüfung, ob ausbildungsbedingte Mehraufwendungen vorliegen, verneint er die Abzugsfähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung (2. b) der Gründe).

Der scheinbare Widerspruch zum zweiten LeitSatz 1öst sich nach Verständnis des beschließenden Senats dadurch auf, dass dort nicht der Abzug von Werbungskosten von im gleichen Zeitraum zugeflossenen positiven Einnahmen gemeint ist, sondern der Abzug vorweggenommener Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten, denen keine positiven Einnahmen gegenüberstehen. Solche vorweggenommenen Werbungskosten sind mit der Summe aus Bezügen und positiven Einkünften zu verrechnen (BFH Urteil vom 20.07.2000 - VI R 121/98, BStBl. II 2001, 107).

Soweit sich aus den Urteilen des VIII. Senats des BFH vom 25. April und24. August 2004 (VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525, und VIII R 16/04, Haufe-Index 1252343) etwas anderes ergeben sollte, folgt der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht. Denn in diesen Entscheidungen verweist der BFH zur Begründung der Nichtberücksichtigung der streitigen Mietaufwendungen lediglich auf seinUrteil vom 22. Mai 2002 (VIII R 74/01, BStBl. II 2002, 695). In dieser Entscheidung ging es jedoch gerade nicht um den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, sondern um den Ansatz ausbildungsbedingter Mehraufwendungen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Im Übrigen hat der VIII. Senat in einer früherenEntscheidung vom 23. Juli 2002 (VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24) Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem Ausbildungsdienstverhältnis zum Abzug zugelassen (Die Einnahmen aus diesem Dienstverhältnis von 18.238 DM abzüglich Werbungskosten i.H.v. 7.847 DM - in denen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung von 5.975 DM enthalten waren - ergeben die unter II. a) dieser Entscheidung vom BFH als Einkünfte ermittelte Ausbildungsvergütung von 10.391 DM).

3. Der Senat lässt gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Denn der beschließende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung möglicherweise von der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH ab. Außerdem haben das Sächsische Finanzgericht (Beschluss vom 10.08.2005 - 5 V 2371/04, Haufe-Index 1572836, und Urteil vom 27.05.2004 - 5 K 1103/00 (Kg), EFG 2004, 1762) und das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 13.11.2003 - 3 K 590/99, Haufe-Index 1127205) abweichend von der hier vertretenen Ansicht Aufwendungen für Unterkunft bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus unterschiedlichen Gründen nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zu.

Ende der Entscheidung

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