Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 K 1827/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 171 Abs. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 1. Senat

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

des Richters am Finanzgericht ...,

der Richterin am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 26. November 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand das Bauschuttrecycling, die Aufbereitung von Erden und Baustoffen, die Vermietung von Recyclingtechnik sowie der Handel mit Baumaschinen und Recyclingtechnik ist. Diese Tätigkeit umfasst die Wiederverwertung von verwertbaren Abfällen (z.B. Ausschusskargen von Betonwerken, Abbruchmaterialien, Straßenaufbruch, Rekultivierungskargen). Hierzu führt die Klägerin schwerpunktmäßig Abbrucharbeiten auf Kundenbaustellen mit mobilen Brechern durch. Aus großen Reststeinen und anderen Materialien werden dabei durch Einsatz der Brecher- und Siebanlagen kleine Steine gebrochen. Das nach der Bearbeitung entstandene Material verbleibt beim jeweiligen Auftraggeber und wird teils als Untergrund im Straßenbau und teils als Zwischenprodukt zur Herstellung von Betonrohren und Großbetonteilen verwendet. Die Abfälle gehen ebenso wie die produzierten Recyklate nicht in das Eigentum der Klägerin über. Laut einer Auskunft des Statistischen Landesamts des Freistaats Sachsen vom 29. November 2004 war die Klägerin für statistische Zwecke dem Wirtschaftszweig 37.20 "Recycling von nicht metallischen Altmaterialien und Reststoffen" im Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe" der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003 (WZ 2003) zugeordnet (Blatt 8 der Investitionszulagenakte).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung informierte der Beklagte (das Finanzamt) die Klägerin mit schriftlicher Mitteilung vom 12. Januar 2005" darüber, dass es an der Zuordnung des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe nicht mehr festhalte, sondern die Tätigkeit der Klägerin nunmehr der Gruppe 14.1. "Gewinnung von Steinen und Erden" zuordne. Am 28. November 2006 beantragte die Klägerin beim Finanzamt für 2005 Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in Höhe von 25% für die Anschaffung eines Radladers New Holland W 230 BE zum Preis von netto 146.800,-- EUR, eines Raupenmobile Brecheranlage OM-TK zum Preis von netto 190.000,-- EUR und einer Trommelsiebanlage Finlay 760 zum Preis von netto 99.980,-- EUR (Anschaffungskosten netto insgesamt: 436.780,-- EUR). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 lehnte das Finanzamt die Festsetzung der Investitionszulage für 2005 ab, da das Unternehmen seit 2003 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige der Unterklasse 14.1 zugeordnet sei und daher nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre.

Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007) hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie Sekundärrohstoffe in Form von Granulat unterschiedlicher Körnung herstelle, die als Zwischenprodukte weiterverarbeitet würden und weder an den Endverbraucher geliefert noch für den Endverbraucher produziert würden. Zwar würden Straßenbaufirmen als Auftraggeber überwiegen (ca. 60 bis 70%), jedoch entziehe es sich ihrer Kenntnis, wozu die Unternehmen das Granulat verwenden würden, ob im Straßenbau als Zwischenschichten oder Zuschlagstoff für andere Produkte. Durch den durchgeführten Transformationsprozess verliere der Betonabfall seine Abfalleigenschaft. Damit handele es sich bei der Tätigkeit um das Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen im Sinne des Wirtschaftszweiges 37.20 im Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 2003.

Die vom Finanzamt verwendete Unterklasse 14.1 "Gewinnung von Steinen und Erden" beziehe sich ausschließlich auf natürliche Rohstoffe, sie recycle jedoch bereits verarbeitete Materialien. Das Zerkleinern von Asphalt und Beton sei nicht mit der Gewinnung von Kiesen und Sanden vergleichbar. Entgegen den Feststellungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2007 lasse sich aus dem gebrochenen Betonmaterial unter Zusatz anderer Baustoffe auch vollwertiger Beton der unteren Fertigkeitsklasse herstellen. Daneben könne das Material natürlich auch als Straßenbaustoff eingesetzt werden.

Die vom Statistischen Landesamt vorgenommene Einordnung sei nicht offensichtlich falsch. Wenn selbst Experten sich über die Einordnung nicht einig seien, könne es dem Finanzgericht nicht zustehen, eine eigene Einschätzung vorzunehmen. Grundsätzlich bestehe eine Bindung an die vom Landesamt getroffene Einordnung.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Bescheid über die Investitionszulage 2005 vom 13. Dezember 2006 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 aufzuheben und die Investitionszulage 2005 auf 84.200,-- EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Es trägt hierzu vor, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Einordnung in die Unterklasse 37.20 erfülle, da es sich hierfür zwingend um eine Gewinnung von Sekundärrohstoffen und nicht um die Herstellung von neuen Endprodukten handeln müsse. Dies liege aber nur hinsichtlich der Materialien vor, die zur Herstellung von Betonteilen verwendet würden. Der überwiegende Teil der Wertschöpfung werde mit dem Zerkleinern von Materialien erzielt, die als Füllmaterial für den Straßenbau verwendet würden. Der sog. "Ersatzschotter" gehe nicht in den weiteren Bearbeitungsprozess ein. Es sei zudem zu bedenken, dass im vorliegenden Fall die Klägerin nicht Eigentümerin des Abbruchmaterials sei oder werde, sondern lediglich die (Brecher-) Maschinen und den Maschinenführer zur Verfügung stelle. Sie habe keinen Einfluss auf die weitere Verwendung des zerkleinerten Materials. Damit bestehe die Leistung der Klägerin letztlich in einer Dienstleistung, nämlich dem Zerkleinern des Materials. Auch sei die Einordnung des Statistischen Landesamts nicht zwingend zu übernehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Finanzverwaltung ausdrücklich berechtigt, diese in Frage zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. November 2009, die Steuerakten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Tätigkeit der Klägerin zur Recht nicht dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne von § 2 InvZulG 2005 zugeordnet.

I.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 sind u.a. Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" zieht der BFH mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige heran, in denen die Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen dokumentiert ist. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, m.w.N.). Hält das Statistische Landes- oder Bundesamt die Einordnung eines Betriebes entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis der Wirtschaftszweige nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftszweig für zutreffend, so ist diese Einordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

II.

Der Betrieb der Klägerin ist nach der WZ 2003 nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, da er entgegen der Einordnung des Statistischen Landesamts die Voraussetzungen für die Zuordnung zu Abschnitt D, Unterklasse 37.20.5 "Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen" offenkundig nicht erfüllt.

1. Das verarbeitende Gewerbe ist in allen Klassen und Unterklassen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produktes durch Be- und Verarbeitung im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen, mithin eine erhebliche Veränderung der stofflichen Zusammensetzung (Urteil vom 07. März 2002, a.a.O., S. 546; Urteil des BFH vom 23. März 2005, a.a.O.; Urteil vom 24. Januar 2006, VII R 44/04, BFH/NV 2006, 1027; Urteil vom 24. März 2006, III R 49/04, BFH/NV 2006, 1709). Nach der WZ 2003 umfasst die Unterklasse 37.20.5 "Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen" unter anderem das "Zerkleinern, Reinigen und Sortieren von anderen Altmaterialien und Reststoffen, z.B. Abbruchmaterial zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen". Sie umfasst aber nicht "die Herstellung von neuen Endprodukten aus (selbst oder nicht selbst hergestellten) Sekundärrohstoffen, z.B. Erzeugung von Baustoffen oder Runderneuern von Reifen; die Tätigkeit ist in die entsprechende Herstellungsklasse einzuordnen (s. 14 bis 36)".

2. Die Voraussetzungen der Unterklasse 37.20.5 sind im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht erfüllt bzw. nicht hinreichend nachgewiesen.

a) Soweit der Output der Klägerin (= das Granulat) direkt als Tragschicht im Straßenbau verwendet wird, werden durch das Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton keine Sekundärrohstoffe hergestellt, die zur Verarbeitung zu einem anderen Produkt bestimmt sind, sondern Endprodukte (Baustoffe), die nicht für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufgearbeitet wurden. Die Tätigkeit der Klägerin, die allein im Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton in Granulat einer bestimmten Körnung besteht, ist insoweit dem Brechen und Mahlen von Kiesen und Sanden gemäß der - nicht dem verarbeitenden Gewerbe zugeordneten - Unterklasse 14.21.0 "Gewinnung von Kies und Sand" der WZ 2003 vergleichbar (so ausdrücklich zum Zerkleinern von Altasphalten und Altbeton: BFH-Urteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187).

b) Im Streitfall könnte daher allenfalls insoweit eine dem Recycling zuzuordnenden Tätigkeit vorliegen, als die Klägerin durch das Brechen und Sieben Zuschlagstoffe für die Herstellung von Betonfertigteilen, Rohren, Kanalbauteilen, Pflastersteinen etc. erzeugt. Aber selbst wenn der Auffassung folgen sollte, dass es sich bei diesem Teil der Tätigkeit der Klägerin um das Herstellen von Materialien handelt, die für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wurden (Sekundärrohstoffe), würde sich um Streitfall an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern. Denn übt ein Betrieb mehrere nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus (sog. Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d.h. in der Regel nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185). Hierzu hat die Klägerin aber vorgetragen, dass sie nicht in der Lage sei, nachzuvollziehen, wie ihre Auftraggeber das zerkleinerte Material verwenden würden. Selbst der Grad der Körnung lasse letztendlich keine Rückschlüsse über die konkrete Verwendung zu. Mangels dieser Informationen ist eine Ermittlung der auf die verschiedenen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile nicht möglich. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da ihr die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihr begehrten Begünstigung obliegt. Im Übrigen handelt es sich nach Aussage des Geschäftsführers der Klägerin bei den Auftraggebern überwiegend (ca. 60 bis 70%) um Straßenbauunternehmen, so dass davon auszugehen ist, dass der größere Teil des Granulats im Straßenbau und nicht als Zuschlagstoff bei der Betonproduktion Verwendung findet.

Schließlich weist der Senat - ohne dass es im Streitfall noch darauf ankommen würde - darauf hin, dass es nach seiner Auffassung für die Einordnung des Betriebs der Klägerin keine Rolle spielen kann, wie die Auftraggeber das zerkleinerte Material verwenden, zumal die Klägerin hierauf keinerlei Einfluss hat. Die Klägerin wird weder Eigentümerin des zerkleinerten Materials noch arbeitet sie dieses selbst weiter auf. Im Ergebnis überwiegt bei der Tätigkeit der Klägerin die Dienstleistung des Zerkleinerns von Abbruchmaterialien, die für sich gesehen keine Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe erlaubt.

c) Auch vermag der Einwand der Klägerin nicht durchzugreifen, wonach der Unterabschnitt CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" ausschließlich eine im Zusammenhang mit Naturstein ausgeübte Tätigkeit erfasse. Denn unter Abteilung 14 "Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" fällt auch allgemein das "Mahlen von Steinen". Die Gewinnung von Natursteinen, die auch das Brechen und Mahlen von Natursteinen aufführt (Unterklasse 14.11.2), ist in Unterklasse 14.1 gesondert erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187). .

3. Die Beurteilung des Statistischen Landesamtes vom 29. November 2004, dass die Klägerin dem Abschnitt D "verarbeitendes Gewerbe", Unterklasse 37.20.5 "Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen" zuzuordnen sei, bindet das Finanzamt und das Gericht nicht. Zwar ist eine Einordnung des Statistischen Landesamts, wenn sie auch keinen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) darstellt, in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen. Dies gilt nach ständiger Rechtssprechung aber nicht, wenn sie offensichtlich falsch ist oder zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146, und vom 23. März 2005 III R 20/00, BStBl II 2005, 497). Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der oben dargestellten Erwägungen der Auffassung, dass die vom Statistischen Landesamt getroffene Zuordnung offensichtlich falsch ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass aus der mitgeteilten Zuordnung eine Befassung mit dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in keiner Weise hervorgeht. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt (Urteil vom 22. Januar 2009 1 K 1137/07, EFG 2009, 871, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 14/09), dass es sich bei der Einordnung durch das Statistische Landesamt um einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO handelt. Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes und damit die Entscheidung, ob ein begünstigter Betrieb vorliegt, obliegt nach dem InvZulG grundsätzlich den Finanzämtern und den Gerichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück