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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 K 89/06 (Ez)
Rechtsgebiete: EigZulG, HGB


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 2
EigZulG § 4
HGB § 255 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 1. Senat

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

des Richters am Finanzgericht ...,

der Richterin am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. November 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Eltern der Klägerin waren alleinige Eigentümer des in Kh., H.-Str., gelegenen Wohn- und Geschäftshauses. In dem Gebäude befanden sich zwei Gewerbeeinheiten (Bäckerei und Büro) sowie drei Wohneinheiten. Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1998 übertrugen die Eltern unentgeltlich das Sondereigentum an der im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes befindlichen Wohnung Nr. 2 verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 174/1000 am Grundstück auf die Klägerin. Für die übertragene Wohnung bescheinigte das Landratsamt ME am 21. Januar 1998 die Abgeschlossenheit nach den Erfordernissen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Laut Wertschätzung vom Dezember 1997 betrug der Verkehrswert des übertragenen Wohneigentums 125.000,-- DM (vgl. Blatt 86 der Rechtsbehelfsakte).

In den Jahren 1999 und 2000 wurden umfangreiche Baumaßnahmen an dem Wohn- und Geschäftshaus vorgenommen. Die Baumaßnahmen umfassten die Schaffung eines weiteren Wohnungseingangs mit Windfang und Zugangsweg für den Wohnanteil im Obergeschoss, die Schaffung eines zusätzlichen Kinderzimmers aus dem bisherigen Bad und einem Teil des Flurs sowie eines Bades mit Dusche und WC aus einem zuvor ungenutzten Raum im Dachgeschoss. Außerdem erfolgte die komplette Erneuerung des Dachstuhls, die zusätzliche Errichtung eines Dachaufbaus, die Wärmedämmung der Dachfläche, die gesamte Neueindeckung einschließlich der Verblechung des Daches, die Sanierung der Decke im Obergeschoss, Parkettarbeiten sowie die Erneuerung der Giebelwände und der Elektroinstallation (vgl. Kurzbeschreibung des Architekturbüros vom 21. Januar 2004 und Baupläne Blatt 88 ff der Rechtsbehelfsakte). Im Übrigen blieben Außenwände und Fundamente des Gebäudes unverändert bestehen. Soweit die angefallenen Kosten nicht einer Wohnung konkret zuordenbar waren, wurden sie vom beauftragen Architekturbüro anteilig auf die Eigentümer verteilt (Anteil der Klägerin bei Maßnahmen am Gesamtgebäude: 17,3%, bei Maßnahmen an sämtlichen Wohnungen: 53,4%).

Am 8. Dezember 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eigenheimzulage ab 1999 in Höhe von 2,5% auf die für den Ausbau und die Erweiterung der eigengenutzten Wohnung angefallenen anteiligen Kosten in Höhe von 129.784,-- DM. Zu den Aufwendungen im Einzelnen wird auf die Abrechungen des Architekten (Blatt 3 ff der Rechtsbehelfsakte) verwiesen. Im Rahmen einer insoweit durchgeführten Außenprüfung gelangte die Prüferin zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Baumaßnahmen um die Vergrößerung und Umverteilung bereits vorhandener Wohnräume einer abgeschlossenen Wohneinheit handle, die nicht nach § 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) begünstigungsfähig seien (vgl. Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 18. Juni 2004, Blatt 94 ff der Rechtsbehelfsakte). Der Beklagte (das Finanzamt) folgte der Auffassung der Prüferin und lehnte mit Bescheid vom 5. Juli 2004 die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005).

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sich die übertragene Wohnung nach ihren Vorstellungen in einem sanierungsbedürftigen Zustand befunden habe. Die Wohnung sei nur über die Bäckerei erreichbar gewesen, was nicht mit den hygienischen Vorschriften eines Bäckereibetriebs vereinbar gewesen sei. Des Weiteren hätten wesentliche Ausstattungsmerkmale der Wohnung nicht mehr dem für junge Familien gewünschten Standard entsprochen. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe die Wohnung nach der Definition im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18. Juli 2003 einen sehr einfachen bzw. mittleren Standard aufgewiesen. Deshalb sei unmittelbar nach der Grundstücksübertragung das Architekturbüro He. mit der Planung und Bauüberwachung der erforderlichen Umbau- und Ausbaumaßnahmen sowie der Veränderungen des Standards der Wohnung beauftragt worden. In den Jahren 1999 und 2000 seien die Baumaßnahmen mit einem Aufwand von 129.784,-- DM (66.358,-- EUR) durchgeführt worden. Nach den vom Finanzamt angewendeten Grundsätzen würden diese als anschaffungsnaher Aufwand behandelt werden, da der Wert der Schenkung laut Wertgutachten nur 125.000,-- DM betragen habe.

Durch die Umbaumaßnahmen sei ein separater Haus- und Wohnungseingang geschaffen worden. Es sei unbedeutsam, ob die Prüferin durch die Gewerberäume oder durch den neu geschaffenen Eingang in die Wohnung gelangt sei. Auch sei aus bisher ungenutzten Abstellräumen und Flächen neuer Wohnraum (Kinderzimmer, Bad, Dusche und WC) von 31,68 m² entstanden und durch die komplette Erneuerung der Fenster und der Elektroinstallation sowie die Erneuerung der Heizungs- und Sanitäreinrichtungen ein sehr anspruchsvoller Standard erreicht worden. Daneben habe die Wohnung einen Vollwärmeschutz erhalten. Es handle sich daher eindeutig um Baumaßnahmen i.S.v. § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), welche stets zu Herstellungskosten führten. Zudem müssten die Grundsätze für die Behandlung anschaffungsnaher Aufwendungen auch für die Eigenheimzulage gelten. Die Einspruchsentscheidung führe letztlich zur Ungleichbehandlung und somit zur Verletzung des Grundgesetzes.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung der Eigenheimzulage vom 5. Juli 2004 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 die Eigenheimzulage ab 1999 auf 2.500,-- DM (1.278,-- EUR) zzgl. einer Kinderzulage in Höhe von 3.000,-- DM (1.534,-- EUR) festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, dass die Eigenheimzulage für die nachträglichen Herstellungskosten nicht gewährt werden könne, da es sich steuerlich nicht um die Anschaffung oder Herstellung einer neuen Wohnung bzw. die Herstellung eines Ausbaus oder einer Erweiterung im Sinne von § 2 EigZulG handele. Nachträgliche Herstellungskosten seien gemäß § 2 Abs. 2 EigZulG nur begünstigt, wenn durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten neuer Wohnraum geschaffen werde. Die Klägerin habe aber mit den Modernisierungsmaßnahmen nicht erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn hergestellt. Alle Abgrenzungsmerkmale seien bereits vor Beginn der Baumaßnahmen erfüllt gewesen.

Schließlich lägen auch kein nach § 2 Abs. 2 EigZulG begünstigter Ausbau oder eine Erweiterung an einer im Inland belegenen eigenen Wohnung vor. Ein begünstigter Ausbau komme nicht in Betracht, wenn Räume umgebaut würden, die bereits bisher voll in die Wohnfläche einzubeziehen gewesen seien. Da Abstellräume zu den bei der Wohnflächenberechnung voll zu berücksichtigenden Nebenräumen gehörten, sei der Umbau solcher Räume - hier: zum Bade- und Kinderzimmer - nicht begünstigt. Beim Flur im Treppenhaus handle es sich zwar um einen Zubehörraum, der nicht zur Wohnfläche gehöre. Im vorliegenden Fall gelte die Umwandlung des Treppenflurs durch das Versetzen der Küchenwand in vollwertigen Wohnraum, aber nicht als nach § 2 Abs. 2 EigZulG begünstigter Ausbau, da für diese Umbaumaßnahme, die eine Vergrößerung der Küche um ca. 3 m² zur Folge gehabt habe, kein wesentlicher Bauaufwand erforderlich gewesen sei. Die Wohnung habe auch vor Beginn der Baumaßnahmen über die notwendige Mindestausstattung einer Wohnung verfügt. Die Instandsetzung der Wohnräume aufgrund ihrer altersbedingten Abnutzung und die gleichzeitige Anpassung an geänderte Wohnansprüche seien nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Steuerakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt hat zu Recht das Vorliegen eines nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Satz 1 EigZulG begünstigten Objekts verneint. Nach dieser Regelung ist die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus begünstigt. Daran fehlt es im Streitfall aus folgenden Erwägungen:

a) Die Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung liegt nicht vor, da die Klägerin die betroffene Wohnung nicht entgeltlich erworben, sondern von ihren Eltern geschenkt erhalten hat. Aufwendungen für Baumaßnahmen, die eine Wohnung in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, führen bei einem unentgeltlichen Erwerb mangels Anschaffung im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB nicht zu Anschaffungskosten; vielmehr handelt es sich entweder um Erhaltungsaufwendungen oder, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 HGB erfüllt sind, um Herstellungskosten.

b) Die Klägerin hat auch keine Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hergestellt. Denn das Herstellen einer Wohnung im Sinne dieser Regelung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung voraus (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 IX R 19/05, BStBl II 2007, 693, und vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400 m.w.N.). Eine Wohnung im Sinne des EigZulG ist die nach außen abgeschlossene Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann (BFH-Urteil 7. November 2006 IX R 19/05, BStBl II 2007, 693, m.w.N.).

Baumaßnahmen an einer/m bereits bestehenden Wohnung/Gebäude sind nur dann als Herstellung einer Wohnung/eines Gebäudes anzusehen, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, d.h. die Wohnung bautechnisch neu ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565, und vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616; siehe auch BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 10, 11). Es genügt deshalb nicht, dass die Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit den Gebrauchswert des Hauses über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus insgesamt erhöhen. Auch umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung führen ebenso wenig zur Neuherstellung wie eine sog. Generalüberholung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565, und vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400) oder die (bloße interne) Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX B 91/99, BFH/NV 2000, 428, zu § 3 Fördergebietsgesetz).

Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. Von einer Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes ist bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158 und vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BStBl II 1999, 282). Daher ist nur dann von einer Herstellung auszugehen, wenn schwere Substanzschäden an Fundamenten, tragenden Außenwänden und Innenwänden, Geschossdecken und der Dachkonstruktion vorliegen, die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Der angefallene Bauaufwand für die tiefgreifende Umgestaltung der Bausubstanz zuzüglich des Werts der Eigenleistungen müssen den Wert der Altbausubstanz übersteigen. Bei dieser Vergleichsrechnung bleiben Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen außer Ansatz. Es reicht nicht aus, dass das Gebäude z.B. wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400). Welche Umstände im Einzelfall dazu führen, ob die Alt- oder Neubauteile dem Gesamtkomplex das Gepräge geben, ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 60/04, BFH/NV 2005, 1505).

Im vorliegenden Fall ist der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände der Auffassung, dass mit den Baumaßnahmen keine Wohnung im Sinne des EigZulG neu hergestellt wurde. Bereits vor den Baumaßnahmen bestand eine vollständige und nutzbare Wohnung, selbst wenn diese aufgrund Alters und Abnutzung nicht mehr den modernen Wohngewohnheiten entsprochen haben sollte. Ein Vollverschleiß in dem Sinne, dass das Gebäude so sehr abgenutzt war, dass es unbrauchbar geworden ist und nur durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile die Brauchbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Arbeiten bewirkten ihrer Art nach - trotz ihres beträchtlichen Umfangs - gerade keine tiefgreifende Umgestaltung der Altbausubstanz. Lediglich die neue Dachkonstruktion und die damit einhergehende Erneuerung der Giebel gehen über Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten hinaus. Zwar sind das Dach und der Dachstuhl wesentliche, für die Nutzbarkeit unverzichtbare Teile des Gebäudes. Wird jedoch nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude aber nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400 und 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186). Da sich die baulichen Veränderungen im Dachbereich auf die übrige Bausubstanz und die Statik des Gesamtobjekts nicht ausgewirkt haben, geben sie dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge.

Schließlich übersteigen auch die Aufwendungen für die Umgestaltung der Bausubstanz nicht den Wert der Altbausubstanz. Denn aus dem (anteiligen) Kosten von ca. 129.000,-- DM müssen die zahlreichen Modernisierungsmaßnahmen herausgerechnet werden. Allein der Abzug der Kosten für Parkett (11.642,31 DM), Fließen (9.608,36 DM) und Tischler-Innenausbau (6.869,17 DM) führt dazu, dass die Aufwendungen den (Substanz-)Wert vor Beginn der Baumaßnahmen unterschreiten.

c) Der Hinweis des Klägervertreters auf die Regelungen zum anschaffungsnahen Aufwand bzw. das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden (BStBl I 2003, 386) vermag an dem gefunden Ergebnis nichts zu ändern. Denn für das Herstellen einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 EigZulG genügt nicht allein das Vorliegen von Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 HGB. In dieser Regelung wird lediglich den Begriff der Herstellungskosten definiert (Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung). Inwieweit für danach als Herstellungskosten zu beurteilende Bauaufwendungen eine Eigenheimzulage zu gewähren ist, bestimmt sich allein nach dem EigZulG (BFH-Beschluss vom 3. März 2004 III B 45/03, BFH/NV 2004, 924). In der Entscheidung, nicht für sämtliche als Herstellungskosten zu qualifizierende Aufwendungen die Förderung nach dem EigZulG zu gewähren, ist insoweit auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) erkennbar.

2. Auch eine Förderung nach § 2 Abs. 2 EigZulG scheidet im Streitfall aus. Danach stehen Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG gleich.

a) Die Voraussetzungen einer Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG liegen nicht vor. § 2 Abs. 2 EigZulG erläutert zwar nicht ausdrücklich, was unter "Erweiterungen" zu verstehen ist. Indes wird dieser Begriff in § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) mit Wirkung auch für das Steuerrecht umschrieben (BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460). Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehenden Gebäudes ist danach das Schaffen von Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616). Auch § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes - WoFG -, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die bis dahin maßgebende Begriffsbestimmung des § 17 II.WoBauG ablöste, versteht unter Erweiterung das Schaffen von neuem Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BStBl II 2002, 336).

Im Streitfall liegt weder ein Anbau (abgesehen von dem nicht zum Wohnraum zählenden Aufgang mit Windfang) noch eine Aufstockung des Gebäudes vor. Es handelt sich vielmehr nur um die interne Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums.

b) Eine Förderung als Ausbau einer bestehenden Wohnung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch zur Auslegung des Begriffs "Ausbau" ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in § 2 Abs. 2 EigZulG die Begriffsbestimmung in § 17 II. WoBauG heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).

Als Wohnungsbau durch Ausbau gilt danach zum Einen "der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG). Neuer Wohnraum wurde allenfalls insoweit geschaffen, als vor dem Umbau nicht oder nicht voll auf die Wohnfläche anrechenbare Räume (vgl. § 42 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung) zu vollwertigem Wohnraum umgebaut werden. Dies trifft im Streitfall nach den vorliegenden Bauskizzen aber nur auf die Erweiterung der Küche im 1. Obergeschoss um ca. 3 m² aus einer bisher dem Treppenraum zugerechneten Fläche zu. Im Übrigen wurden nur bereits zuvor als Wohnraum im Sinne des II. WoBauG geltende Räumlichkeiten umgebaut, insbesondere im Dachgeschoss ein bisher als Abstellraum benutztes Zimmer zum Bad und das bisherige Bad unter Einbeziehung eines Teils des bislang im Gemeinschaftseigentum stehenden Flurs zum Kinder-/Arbeitszimmer umgebaut. Der Vorbringen des Klägervertreters, es sei neuer Wohnraum in einer Größe von 31,68 m² geschaffen worden, kann insoweit nicht gefolgt werden. Bei dieser Berechnung wurden der Vorraum und die Terrasse (insgesamt ca. 18 m²) einbezogen und bisher nicht im Sondereigentum der Klägerin stehende Flächen nunmehr dieser zugerechnet. Angesichts der unveränderten Außenmauern des Gebäudes ist eine Schaffung neuen Wohnraums in dem vorgetragenen Umfang nicht nachvollziehbar.

Schließlich ist der Ausbau auch nicht mit einem wesentlichen Bauaufwand verbunden gewesen. Ein Bauaufwand ist wesentlich, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht (vgl. FG München vom 23. Januar 2008 9 K 2553/06, [...]; BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 51/01, BStBl II 2004, 209). Dabei muss derjenige Aufwand unberücksichtigt bleiben, der auf Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der eigenen Wohnung entfällt, weil diese Aufwendungen nur auf eine Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Wohnung gerichtet und deshalb nicht förderbar sind Es bedarf keiner näheren Berechnungen, dass unter Abzug des auf die Modernisierungsmaßnahmen entfallenden Teils die auf den reinen Umbau der Räume entfallenden Kosten nicht ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen.

c) Als Wohnungsbau durch Ausbau eines Gebäudes gilt ferner der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnungen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten" (§ 17 Abs. 1 Satz II.WoBauG). Ein Umbau von Wohnräumen erfüllt diese Voraussetzungen nur, wenn die Räume vor dem Umbau objektiv nicht mehr bewohnbar waren, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Toilette und Bad) fehlte. Haben Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken hingegen durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren und gestalten die Baumaßnahmen das Gebäude nicht im Sinne einer durchgreifenden Änderung des Wohnungsgrundrisses und der Bausubstanz um (Mauerwerk, Decke, Wände), führen sie nicht zu einem Ausbau (BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460). Im vorliegenden Fall bestand bereits vor den Umbaumaßnahmen eine nutzbare Wohnung, die mit der erforderlichen Mindestausstattung versehen war. Darüber hinaus fehlt es wiederum an dem erforderlichen wesentlichen Bauaufwand. Die vorgenommenen Arbeiten dienten nach Auffassung des Senats der Anpassung der Wohnung an die veränderten Anforderungen der Klägerin und der Hebung des Standards. Derartige Baumaßnahmen unterfallen aber nicht der Förderung nach dem EigZulG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegen. Insbesondere weicht das Gericht nicht von der Rechtssprechung des BFH ab.

Ende der Entscheidung

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