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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 2 K 1329/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2
FGO § 151 Abs. 3
FGO § 155
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Finanzrechtsstreit

wegen Einkommensteuer 1997 und 1998

hat der 2. Senat unter Mitwirkung des Richters am Finanzgericht als Vorsitzender ..., der Richterin am Finanzgericht ..., der Richterin am Finanzgericht ..., der ehrenamtlichen Richterin ... und ... des ehrenamtlichen Richters ... auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 09. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 vom 18. Dezember 2000 und der diesbezügliche Teil der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist für den Kläger im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger plante bereits im Jahr 1995 die Errichtung einer Windkraftanlage. Zu diesem Zweck gab er am 19. September 1995 ein Standortgutachten zur Bewertung des Windaufkommens in S. in Auftrag und meldete am 20. Oktober 1995 ein entsprechendes Gewerbe an. Seither bemüht er sich um den Ausweis der für die Windkraftanlage benötigte Fläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde.

Am 26. Januar 1996 meldete der Kläger unter derselben Anschrift, unter der er auch den Betrieb einer Windkraftanlage angemeldet hatte, zusätzlich die Tätigkeit als Händler und Handelsvertreter für Baustoffe an. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger im Jahr 1997 einen Gewinn in Höhe von 292.119 DM und im Jahr 1998 in Höhe von 349.587 DM.

Bezüglich des Jahres 1998 bildete der Kläger für die geplante Investitionen in die Windkraftanlage eine Ansparrücklage in Höhe von 600.000 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 wies er daher einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 250.413 DM sowie weitere - hier nicht streitige - Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 889 DM aus. Ferner beantragte er, den Verlust in Höhe von 192.046 DM nach 1997 zurückzutragen. Der Beklagte gewährte zunächst die Ansparrücklage und erließ am 26. Oktober 1999 erklärungsgemäße, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide zur Einkommensteuer 1997 und 1998. In der Folgezeit gelangte der Beklagte jedoch zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ansparrücklage nicht vorlägen. Er war der Ansicht, dass der Betrieb der Windkraftanlage und die Tätigkeit als Händler und Handelsvertreter für Baustoffe zwei Gewerbebetriebe darstellten und hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage im Jahr 1998 noch keine Betriebseröffnung erfolgt sei. Dementsprechend änderte er mit Bescheiden vom 18. Dezember 2000 die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 und setzte für 1997 eine um 81.540 DM und für 1998 eine um 141.035 DM höhere Einkommensteuer fest.

Nachdem der Beklagte die gegen diese Bescheide am 20. Dezember 2000 eingelegten Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 01. Juli 2002 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ansparrücklage vorliegen.

Zum einen stelle der Betrieb der Windkraftanlage und der Baustoffhandel einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar. Dies sei sowohl bei Zugrundelegung der einkommensteuerrechtlichen als auch der gewerbesteuerrechtlichen Definition der Fall. Es habe zwischen den beiden Tätigkeiten ein finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang bestanden. Ein finanzieller Zusammenhang ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass für beide Tätigkeiten eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung gefertigt werde. Zum anderen erfolge die Abwicklung beider Tätigkeiten über ein gemeinsames Konto. Der wirtschaftliche Zusammenhang ergebe sich daraus, dass beide Tätigkeiten unter derselben Anschrift ausgeübt würden. Auch ergänzten sich die beiden Tätigkeiten, da es sich jeweils um Vertriebstätigkeiten handele und sich beide Tätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll nur gemeinsam betreiben ließen. Schließlich bestehe auch ein organisatorischer Zusammenhang, da die Sekretärin für beide Tätigkeiten eingesetzt werde und gemeinsame Räumlichkeiten und Telefonanschlüsse genutzt würden.

Zum anderen sei hinsichtlich der Windkraftanlage bereits im Jahr 1998 die Betriebseröffnung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits die werbende Tätigkeit nach außen aufgenommen worden als auch mit den Vorbereitungshandlungen begonnen worden.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 vom 18. Dezember 2000 und den diesbezüglichen Teil der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Betrieb der Windkraftanlage und der Baustoffhandel stellten keinen einheitlichen Gewerbebetrieb dar. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb könne nur angenommen werden, wenn die Tätigkeiten finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhingen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten bestehe nicht, da sie weder vom gleichen Standort aus betrieben würden noch ein einheitlicher Kundenkreis bestehe. Auch organisatorisch fehle es an einem Zusammenhang, da der Kläger gegenüber Dritten nicht einheitlich aufgetreten sei. Hinsichtlich des Baustoffhandels habe der Kläger in seinem Briefkopf auf sein diesbezügliches Büro verwiesen, bezüglich der Windkraftanlage jedoch entweder die Bezeichnung "Windpark S." oder keinen Zusatz verwandt.

Ferner fehle es hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage an der Betriebseröffnung. Diese wäre nur dann erfolgt, wenn die Windkraftanlage bereits verbindlich bestellt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Steuerakten des Klägers und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist begründet.

1. Hinsichtlich des Jahres 1998 hat der Beklagte zu Unrecht die Bildung der Ansparrücklage versagt. Nach § 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der im Jahr 1998 gültigen Fassung können Steuerpflichtige unter im Einzelnen näher geregelten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung und Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparrücklage) bilden. Beim Kläger waren diese Voraussetzungen im Streitjahr erfüllt. Dies gilt auch - neben den zwischen den Beteiligten unstreitig erfüllten übrigen Voraussetzungen - hinsichtlich der Voraussetzung des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG, dass ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift vorhanden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob bei einer gesonderten Betrachtung des Betreibens der Windkraftanlage bereits von einem Betrieb in diesem Sinne gesprochen werden könnte. Denn diese Tätigkeit bildet mit dem Baustoffhandel einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Und im Jahr 1998 war die Eröffnung dieses einheitlichen Betriebes bereits erfolgt.

Dass die beiden Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse. Zwar kann eine natürliche Person auch im einkommensteuerrechtlichen Sinn mehrere Gewerbebetriebe haben (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, 23. Aufl. 2004, § 15 Rn. 125). Da es jedoch einkommensteuerrechtlich in der Regel belanglos ist, ob eine Person mehrere Gewerbebetriebe hat (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, 23. Aufl. 2004, § 15 Rn. 125), fehlt es insoweit an eigenständigen exakten Abgrenzungskriterien. Aber auch nach den diesbezüglich genaueren - und nach Ansicht des Beklagten anzuwendenden - gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen stellen der Betrieb der Windkraftanlage und der Baustoffhandel einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar. Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass natürliche Personen auch gewerbesteuerrechtlich mehrere Betriebe unterhalten können (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2000, X B 111/00, BFH/NV 2001, 816). Jedoch begründet nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers einen selbständigen Gewerbebetrieb (BFH a.a.O.). Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebes (BFH a.a.O.). Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes erfordert eine vollkommene Eigenständigkeit (BFH a.a.O.). Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen (BFH a.a.O.). Der Steuerpflichtige muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen (BFH a.a.O.). Sobald er die Aktivitäten bündelt, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben (BFH a.a.O.). Es kommt darauf an, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen gestaltet (BFH a.a.O.). Sofern er eine sachliche Verflechtung zwischen ihnen hergestellt hat, bilden sie einen einheitlichen Betrieb (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 310/83, BFH/NV 1986, 363; vom 18. Dezember 1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573). Ob eine sachliche Verflechtung gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Weber-Grellet in Schmidt, EStG § 15, Rn. 125). Eine sachliche Verflechtung ist u.a. dann anzunehmen, wenn mehrere Tätigkeiten z.B. organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen (BFH a.a.O.). Der Betrieb der Windkraftanlage und der Baustoffhandel hängen jedenfalls organisatorisch und finanziell zusammen, so dass dahinstehen kann, ob auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu bejahen ist.

Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist im vorliegenden Fall, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft werden (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573). Der Kläger hat beide Tätigkeiten von den selben Räumlichkeiten aus ausgeübt, gemeinsam Betriebsmittel eingekauft, denselben Telefonanschluss verwandt und seine Sekretärin in beiden Bereichen eingesetzt. Der Umstand, dass der Kläger nicht für beide Tätigkeiten denselben Briefkopf verwendet hat, schließt die Annahme eines organisatorischen Zusammenhanges nicht aus. Durch die unterschiedlichen Briefköpfe hat der Kläger vielmehr nur nach außen verdeutlicht, für welchen Teilbetrieb er gerade auftritt.

Ein finanzieller Zusammenhang ist zu bejahen, wenn für beide Tätigkeiten gemeinsame Aufzeichnungen geführt werden, ein gemeinsames Bankkonto unterhalten und der Gewinn einheitlich ermittelt wird (BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 310/83, BFH/NV 1986, 363; vom 18. Dezember 1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573). Der Kläger hat beide Tätigkeiten über ein gemeinsames Konto abgewickelt und für beide Tätigkeiten eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung gefertigt.

2. Da bei Berücksichtigung der Ansparrücklage im Jahr 1998 einkommensteuerlich ein Verlust in Höhe von 251.302 DM verbleibt, hat der Beklagte ferner bezüglich des Jahres 1997 zu Unrecht den von dem Kläger beantragten Verlustrücktrag in Höhe von 192.046 DM versagt. Denn nach § 10d Abs. 1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 gültigen Fassung waren Verluste, die in dem Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichen werden konnten, in der vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe in dem dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei dem vorliegenden Urteil handelt es sich um ein solches i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO. Dies gilt auch nach der Neufassung dieser Vorschrift, wonach Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Nach bisherigem Recht waren Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für vollstreckbar zu erklären. Finanzgerichte sind gemäß § 2 FGO obere Landesgerichte und daher den Oberlandesgerichten gleichzusetzen (vgl. Koch in Gräber, § 2 FGO, Rn. 3). Der Grund für die Neufassung des § 708 Nr. 10 ZPO war, die Beschränkung auf Urteile der Oberlandesgerichte zu beseitigen und die Regelung auch auf Berufungsurteile von Landgerichten zu erstrecken (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, Bundestagsdrucksache 15/1508, zu Art. 1 Nr. 25 (§ 708 ZPO), Seite 22). Bis zur ZPO-Reform erklärte sich die Beschränkung auf (Berufungs-)Urteile der Oberlandesgerichte daraus, dass Berufungsurteile der Landgerichte nicht der Revision unterlagen und damit qua Rechtskraft vollstreckbar waren (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O.). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozess vom 27. Juli 2001 ist auch gegen landgerichtliche Berufungsurteile die Revision statthaft (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O.). Durch die Neufassung wollte der Gesetzgeber also den Anwendungsbereich des § 708 Nr. 10 ZPO ausschließlich erweitern, nicht jedoch Urteile, die nach dem bisherigen Wortlaut in seinen Anwendungsbereich fielen, aus diesem ausnehmen. Durch die Verwendung des Ausdrucks "Berufungsurteile" hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass alle Urteile, gegen die nur noch das Rechtsmittel der Revision in Betracht kommt, erfasst sein sollen.

Ende der Entscheidung

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