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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: 2 K 27/06
Rechtsgebiete: InvZulG
Vorschriften:
InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 |
Finanzgericht Sachsen
Investitionszulage 2003
In dem Finanzrechtsstreit [...]
hat der 2. Senat
durch den Berichterstatter RiFG
gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung und
ohne mündliche Verhandlung am 11. April 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und Verkauf sowie die Vermietung und Verwaltung von Immobilien aller Art. Die Klägerin beantragte am 9. März 2004 die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 235.023,57 Euro. Der Beklagte führte bei der Klägerin am 29. April 2004 eine Nachschau durch.
Die Nachschau ergab folgende Feststellungen:
Bei der Wohneinheit Nr. 1 handelte es sich um eine möblierte Wohnung im Erdgeschoss des Objektes M.-M.-Straße (Größe: 119,80 qm). Am Balkon der möblierten Wohnung war eine Werbetafel der Klägerin mit dem Hinweis auf die Musterwohnung angebracht. Darüber hinaus wurden mögliche Interessenten im Zugangsbereich des Objektes M.-M.-Straße explizit auf die geöffnete Musterwohnung hingewiesen. Während der Besichtigung der Musterwohnung wurde festgestellt, dass in der Musterwohnung Werbeprospekte, Fliesen- und andere Bodenbelagsmusters sowie Werbematerial von Partnerfirmen (Banken, Ausstattungsfirmen) ausgelegt worden waren. In der Musterwohnung wurden am "Tag der offenen Tür" (mittwochs und samstags) Interessenten für Wohnungen im Objekt M.-M.-Straße durch einen Mitarbeiter der Klägerin beraten.
Unter Berücksichtigung der bei der Nachschau getroffenen Feststellungen setzte der Beklagte die Investitionszulage 2003 mit Bescheid vom 8. Juni 2004 nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 215.454,72 Euro fest.
Gegen den Bescheid über Investitionszulage 2003 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2004 Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass der Beklagte zu Unrecht angenommen habe, die Wohneinheiten Nr. 1 würde den Tatbestand der Vermietung nicht erfüllen. Ausweislich der Vermietungsanzeigen in der "F. Presse" vom 18. Mai 2003 und 31. Mai 2003 über eine 5-Zimmer-Wohnung in der M.-M.-Straße 10 mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm sei ersichtlich, dass die Wohneinheit Nr. 1 zur Vermietung bereitgehalten worden sei. Ein zwischenzeitlicher Leerstand der Wohnung bis zur tatsächlichen Vermietung ab September 2004 sei unbeachtlich. Eine investitionszulagenschädliche eigenbetriebliche Nutzung der Wohneinheit sei durch die Klägerin nicht erfolgt. Eine schädliche Nutzung könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin während der Bauphase mittels Werbetafeln auf die bereits geöffnete Musterwohnung hingewiesen habe. Die Wohnung sei zwar für potentielle Mieter als Anschauungsobjekte genutzt worden; dies führe jedoch nicht dazu, dass die Wohnungen als sogenannte Musterwohnungen dem betrieblichen Bereich der Klägerin zuzuordnen seien.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 wurde die Investitionszulage 2003 auf 201.678,51 Euro festgesetzt. Die geänderte Festsetzung der Investitionszulage erfolgte unter Berücksichtigung hier nicht streitiger Sachverhalte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2005 wies der Beklagte den Einspruch in dem hier streitigen Punkt zurück und setzte die Investitionszulage auf 203.426,34 Euro fest.
Mit der dagegen am 4. Januar 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Auffassung im Einspruchsverfahren geltend, dass keine investitionszulagenschädliche Verwendung der Wohneinheit Nr. 1 vorliegen würde.
Die Klägerin beantragt,
die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 auf 211.655,02 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Wohnung investitionszulagenschädlich verwendet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht eine Investitionszulage für die Wohnung Nr. 1 nicht zu, da die Wohnung nicht fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken gedient hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG).
Investitionszulagenschädlich ist u.a. die Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken, z.B. zu betrieblichen Zwecken. Für die Annahme eines betrieblichen statt eines Wohnzweckes reicht der gelegentliche Leerstand einer Wohnung während der Mietersuche nicht aus. Darüber sind die Beteiligten einig. Im vorliegenden Fall ist während des Leerstandes der Wohnung jedoch ein weiterer Zweck verfolgt worden, der mit den betrieblichen Zwecken der Klägerin eng und unmittelbar verbunden war, und der die Leerstandszeiten während der Mietersuche mit geprägt hat. Denn die Klägerin hat die Wohnung Nr. 1 nach den Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung auch zu Werbezwecken benutzt. Wie aus den vorliegenden Bildern im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung hervorgeht, wurde die Wohnung Nr. 1 dergestalt genutzt, dass sich Interessenten auch über Ausstattungsmerkmale von anderen zu mietenden oder zu erwerbenden Wohnungen der Klägerin informieren konnten. Dies wird bestätigt durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. Juni 2004, mit dem im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Anlage eingereicht wurde, in der auch Musterküchen als investitionszulagefähig bezeichnet wurden. Stand die Wohnung Nr. 1 mithin als Musterwohnung (mit einer Musterküche und anderen Musterausstattungsmerkmalen) der Klägerin zur Verfügung, diente sie während des Fünfjahreszeitraums nicht nur Wohnzwecken. Dieser Umstand ist mit einem nicht förderschädlichen Leerstand nicht vergleichbar.
Die anderweitige Auffassung der Klägerin überzeugt nicht. Insbesondere erscheint es wenig nachvollziehbar anzunehmen, dass die Wohnung nur den Interessenten für diese Wohnung gezeigt worden ist. Denn das Auslegen der Werbeprospekte, Fliesen- und anderer Bodenbelagsmuster sowie des Werbematerials von Partnerfirmen (Banken, Ausstattungsfirmen) ist dann sinnlos, wenn der zukünftige Mieter dieser Wohnung keine Ausstattungswahl mehr besitzt, da die Wohnung bezugsfertig angeboten wird. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Informationen nur für andere Wohnungen relevant sind, in denen der Mieter oder Erwerber noch eine Ausstattungsentscheidung treffen kann. Deswegen hat die Klägerin die Wohnung Nr. 1 bis zu deren Vermietung zu ihren betrieblichen Zwecken genutzt, was zu einer investitionsschädlichen Verwendung führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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