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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 3 KO 9/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4 |
Finanzgericht Sachsen
Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz vom 26.11.2007 in Verfahren 2 V 1213/07 (Kg)
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 3. Senat
am 30. Januar 2008
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Finanzgerichts ..., der Richterin am Finanzgericht ... und des Richters am Finanzgericht ...
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 26.11.2007 KSB dahingehend geändert, dass der Erinnerungsführer zwei Gebühren aus einem Streitwert von 77,- EUR, also (2 x 25 =) 50,- EUR, schuldet. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Der Erinnerungsgegner hat dem Erinnerungsführer 55/100 seiner außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Erinnerungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Kostentragungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren 2 V 1213/07 (Kg).
In diesem Verfahren hatte der Erinnerungsführer die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides der Familienkasse beantragt, durch welchen von ihm 770,- EUR Kindergeld zurückgefordert wurden. Zugleich hatte der Erinnerungsführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Beide Anträge wies der Berichterstatter des Sächsischen Finanzgerichts durch Beschlüsse vom 30.10.2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Unter dem 26.11.2007 erging gegenüber dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung der Landesjustizkasse KSB über zwei Verfahrensgebühren aus einem Mindeststreitwert von 1.000,- EUR, insgesamt 110,- EUR.
II.
Mit seinem am 04.12.2007 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz widerspricht der Erinnerungsführer der Kostenrechnung. Er trägt vor diese sei nach Grund und Höhe nicht gerechtfertigt, sondern stelle in gewissem Maße eine Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Durch sie werde völlig die Tatsache missachtet, dass das Gerichtsverfahren noch anhängig sei und ihm somit keine Kosten auferlegt werden könnten.
Der Erinnerungsführer nimmt insoweit ersichtlich Bezug auf den Umstand, dass er durch Schriftsatz seines dortigen Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2007 Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung seines Aussetzungsantrages eingelegt und neuerlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte; diesen Schriftsatz hat das Sächsische Finanzgericht am 26.11.2007 dem zur Entscheidung zuständigen Bundesfinanzhof vorgelegt. Weiter trägt der Erinnerungsführer vor, dem Gericht seien seine persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bekannt. Danach sei es ihm unmöglich, von seinen rund 347,- EUR Arbeitslosengeld II einen Betrag von 110,- EUR zu zahlen. Angesicht dessen sei es völlig abwegig, von ihm derartige Kosten zu verlangen.
III.
Der Senat hat dem Erinnerungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Vertreterin des Erinnerungsgegners hat mitgeteilt, dass sie sich der neuesten Rechtsprechung des BFH zur Nichtanwendbarkeit des Mindeststreitwerts von 1.000,- EUR in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) anzuschließen vermöge.
IV.
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Unbegründet ist allerdings der Einwand des Erinnerungsführers, er könne bereits deshalb nicht zu Kosten herangezogen werden, weil das zugrundeliegende gerichtliche Aussetzungsverfahren 2 V 1213/07 (Kg) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Zum einen trifft diese Feststellung schon in der Sache nicht zu. Denn die vom Erinnerungsführer gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 30.10.2007 eingelegte "Beschwerde" ist unstatthaft und damit unzulässig, wie sich aus der dem zitierten Beschluss beigegebenen Rechtsmittelbelehrung und der dort in Bezug genommene Vorschrift des § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung ergibt und mittlerweile der BFH auch entschieden hat(Beschluss vom 12.12.2007 III B 184/07). Mithin ist der Beschluss des Finanzgerichts im Aussetzungsverfahren mit Zuleitung an die dortigen Verfahrensbeteiligten rechtskräftig geworden. Zum anderen ist die Verfahrensgebühr auch im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG bereits mit Einreichung der Antragsschrift bei Gericht fällig, also nicht von einer rechtskräftigen - negativen - Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abhängig; vielmehr würde bei einer stattgebenden Entscheidung diese Gebühr dem Antragsteller im entsprechenden Umfang zu erstatten sein.
Zu berichtigen ist jedoch die Annahme eines Mindeststreitwertes von 1.000,- EUR in der - auf dieser Grundlage rechnerisch einwandfreien - Kostenberechnung der Kostenbeamtin. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im finanzgerichtlichen Eilverfahren auch dann nur 1/10 des Streitwerts der Hauptsache für ein Aussetzungsverfahren anzunehmen wenn dadurch der eigentlich geltende Mindeststreitwert von 1.000,- EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) unterschritten wird. Wegen der Einzelheiten ist auf den - erst nach Ergehen der angegriffenen Kostenentscheidung erlassenen - Beschluss des BFH vom 14.12.2007 IX E 17/07, bekanntgegeben am 03.01.2008, zu verweisen. Zur Wahrung der Rechtseinheit und in Übereinstimmung mit der Vertreterin des Erinnerungsgegners schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seines bisherigen gegenteiligen Rechtsstandpunktes an.
Danach ist angesichts des in der Hauptsache streitigen Rückforderungsbetrages von 770,- EUR für das Aussetzungsverfahren 2 V 1213/07 (Kg) von einem Streitwert von 770 EUR x 10/100 = 77,- EUR auszugehen. Bei einem derartigen Streitwert (von größer 0,- EUR bis 300,- EUR) beträgt nach der Gebührentabelle für Gerichtskosten (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG) eine Gebühr 25,- EUR. Gemäß der Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses zum GKG werden in Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung 2,0 Gebühren fällig. Mithin beträgt die vom Erinnerungsführer insgesamt geschuldete Gebühr 50,- EUR. Entsprechend ist die angegriffene Kostenrechnung zu ändern.
Soweit sich der Erinnerungsführer weiter auf seine beengten persönlichen wirtschaftlichen finanziellen Verhältnisse beruft, stellt dieses keinen Grund für eine Änderung der angegriffenen Gebührenrechnung dar. Vielmehr steht es dem Erinnerungsführer frei, einen entsprechenden Antrag auf Stundung, Erlass o.ä. bei der Landesjustizkasse Chemnitz zu stellen und mit den dazu erforderlichen Unterlagen zu begründen. Über diesen Antrag hat die Landesjustizkasse in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
V.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochtenen werden, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 128 Abs. 4 FGO.
Ende der Entscheidung
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