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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 4 K 1061/03 (Ez)
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

4 K 1061/03 (Ez)

Eigenheimzulage ab 2002

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 4. Senat

unter Mitwirkung

des Richters am Finanzgericht H als Vorsitzender,

des Richters am Finanzgericht G

des Richters am Finanzgericht S sowie

der ehrenamtlichen Richter L und P

auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 08.08.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob dem Kläger für den Erwerb eines Musterhauses der erhöhte Fördergrundbetrag für einen sog. Neubau gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zusteht. Der Kläger wendet sich gegen einen mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 bestätigten Bescheid vom 19.09.2002 über die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 für das Objekt K in Z (vormals:S ). In dem angefochtenen Bescheid hatte der Beklagte neben nicht im Streit stehenden Kinderzulagen lediglich den verminderten Fördergrundbetrag i.H. von 2.500,00 DM für sog. Altbauten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gewährt mit der Begründung, das vom Kläger erworbene Gebäude sei 1993 fertig gestellt worden.

In seinem Eigenheimzulagenantrag hatte der Kläger als Baujahr 2001 angegeben und als Zeitpunkt der Eigennutzung den 01.10.2001.

Der Kläger hatte unter mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2001 (zutreffend wohl: 29.08.2001) ein mit einem unterkellerten Musterhaus nebst Einliegerwohnung bebautes Grundstück erworben (Grundbuch Z , Gemarkung K , Flurstück-Nr. ) einschließlich der in § 1 des Kaufvertrages aufgeführten Möblierung, wie z.B. je Etage eine Markenküche "allmilmö". Der Kaufpreis betrug für das Grundstück 555.000 DM und für die mitveräußerte Möblierung 25.000 DM. Die Verkäuferin, die Fa. W GmbH & Co KG (Fa.W ), hatte das ursprünglich im Rahmen einer Fertighausausstellung errichtete Gebäude zuvor eigengewerblich als Musterhaus zu Ausstellungszwecken genutzt. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1994 (Einheitswertakte Bl. 46f.) hatte die Verkäuferin für das hier maßgebliche "Musterhaus II" als "Baujahr"/"Jahr der Bezugsfertigkeit" das Jahr 1993 angegeben. Die Frage nach dem Vorhandensein von Wasserleitungsanschluss, Kanalanschluss und Stromanschluss war jeweils mit "ja" beantwortet. Die Frage, ob den Wert des Grundstücks beeinflussende Umstände vorliegen, wurde bejaht und wie folgt erläutert: "Die Häuser werden nach ca. 4-5 Jahren wegen technischer Überalterung ersetzt." Es wird Bezug genommen auf die Feststellungserklärung vom 17.03.1994 (Bl. 46/47 der Einheitswertakte) und die bei den Einheitswertakten befindlichen Planungsunterlagen.

Der Fa. W ist am 13.05.1993 eine Baugenehmigung unter anderem für das streitgegenständliche Gebäude erteilt worden (vgl. Einheitswertakte Bl. 4 ff.). Als Nebenbestimmung war unter Ziff. IV 16 aufgenommen: "Diese Baugenehmigung wird nur für die Errichtung eines Musterhauses für Ausstellungszwecke erteilt (nicht zur Wohnnutzung!)". Die Fläche, auf der das Gebäude errichtet worden war, hatte die Fa. W mit notariellem Grundstückkaufvertrag vom 07.01.1993 von der Fa. W KG erworben (vgl. Einheitswertakte Bl. 10 ff.). Nach § 1 Nr. 2 des Kaufvertrages sollte der Vertragsgegenstand für den Käufer zur Errichtung eines Musterhauses sowie der erforderlichen Zu-/Abfahrten und den dazugehörigen Außenanlagen im Rahmen einer Musterhausausstellung nutzbar sein. Nach Schließung der Musterhausausstellung sollte das Musterhaus in ein Wohnhaus umgewidmet werden. Nach § 2 Nr. 5 war neben dem Kaufpreis unter anderem für die Erschließung ein Betrag von 77,00 DM/qm zu zahlen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Fa. W KG zum Erstellen einer Erschließungsstraße nach Maßgabe des rechtskräftigen Bebauungsplanes und zum Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser/Abwasser, Gas, Elektro, Telekomanschlüsse bis an die Grundstücksgrenze. Die Straßen und Wege sollten ausschließlich der Durchführung der Fertighausausstellung dienen. Die Flächen sollten im Privateigentum verbleiben und nur den Ausstellungsbesuchern zugänglich sein. Die Straßen und Wege sollten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach Beendigung der Fertighausausstellung sollten die Straßen und Wege des Ausstellungsgeländes unentgeltlich auf die Stadt Z übertragen werden, die eine Widmung zum Gemeingebrauch nach Beendigung der Ausstellung zugesichert hatte (vgl. Anlage III zum Grundstückskaufvertrag, Schreiben der Stadt Z vom 17.07.1992, Einheitswertakte Bl. 26).

Die Stadt Z hatte am 30.08.2000 die rechtsverbindliche Bauabnahme der Straßen und Kanäle im Bereich der Fertighausausstellung Z erklärt (Niederschrift über die rechtsverbindliche Bauabnahme, Bl. 8 dA). Der zuständige Abwasserzweckverband hat der Fa. W auf Antrag vom 24.09.2001 den Anschluss des Flurstücks an die öffentliche Abwasseranlage und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen genehmigt (vgl. Entwässerungsgenehmigung Bl. 9 dA).

Im Klageverfahren hat das Gericht den Kläger unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert darzulegen und nachzuweisen, dass das streitbehaftete Haus bei Anschaffung im Jahre 2001 noch nicht fertig gestellt war. Hinsichtlich der von ihm vertretenen Auffassung, eine Fertigstellung sei später als 1993 erfolgt, wurde der Kläger aufgefordert, sämtliche nach 1993 vorgenommenen Baumaßnahmen detailliert und substantiiert darzulegen, die entsprechenden Bauaufwendungen zu beziffern und durch geeignete Unterlagen im Original zu belegen. Auf das Schreiben des Gerichts vom 18.06.2007 wird verwiesen (Bl. 55 ff. dA).

Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist mit Schriftsatz vom 18.07.2007 geantwortet. Auf diesen Schriftsatz und die ihm als Anlagen K1 bis K6 beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 62 ff., 64 ff. dA), insbesondere auf das Schreiben der Fa. E AG vom 30.09.2003 (Anlage K2, Bl. 74 f. dA) sowie auf das Schreiben der Stadt Z an die Familie des Klägers vom 06.12.2005 (Anlage K3, Bl. 72f. dA). Ausweislich der als Anlage K6 (Bl. 69 dA) vorgelegten Eingangsbestätigung der Bauanzeige nach § 63 SächsBO hatte der Bauherr (Fa. W ) am 20.09.2001 die "Umnutzung des vom Kläger erworbenen Musterhauses in Wohneinheit" angezeigt.

Der Kläger begehrt den erhöhten Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG (5 % der Bemessungsgrundlage, maximal 5.000,00 DM). Er macht sinngemäß geltend, das Objekt sei erst 2001 fertiggestellt worden. Das Haus habe erstmals ab dem 21.09.2001 zu Wohnzwecken bezogen werden können, da erst ab diesem Tag die Erschließung gesichert gewesen sei. Zur gesicherten Erschließung gehöre Wasserver- und Abwasserentsorgung und die Zufahrt. Die gesicherte Zufahrt sei durch Übernahme der Stadt Z am 30.08.2000 erklärt worden. Am 20.09.2001 sei die Nutzungsänderung bei der Baubehörde angezeigt worden, wodurch ein auf Dauer ausgerichtetes Wohnen gesichert gewesen sei. Die zuvor geltende Baugenehmigung für ein Ausstellungshaus habe das Wohnen ausdrücklich untersagt. Im Übrigen ergebe sich aus der Einheitswerterklärung der Fa. W nicht, dass sich diese Erklärung auf das streitgegenständliche W beziehe. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 02.05.2003, 17.07.2003 und 18.07.2007 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2007.

Der Kläger beantragt,

den Eigenheimzulagenbescheid vom 19.09.2002 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 dahingehend zu ändern, dass die Eigenheimzulage ab 2002 unter Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG i.H. von 5 % der Bemessungsgrundlage, maximal 5.000,00 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ausweislich der Bewertungsakten sei das Gebäude bereits 1993 fertig gestellt gewesen, die erforderlichen Anschlüsse seien ausweislich der Akten vorhanden gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Eigenheimzulagenbescheid vom 19.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Voraussetzungen für die erhöhte Eigenheimzulage für sog. Neubauten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG sind hier nicht erfüllt. Vielmehr steht dem Kläger lediglich der verminderte Fördergrundbetrag für sog. Altbauten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG zu, da er die zulagenbegünstigte Wohnung erst nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft hat. Die vom Kläger 2001 erworbene Wohnung wurde nach Aktenlage bereits 1993 fertig gestellt.

Unter Fertigstellung ist die Bezugsfertigkeit in dem Sinne zu verstehen, dass das Gebäude bzw. die Wohnung nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist. Eine Wohnung ist regelmäßig bezugsfertig, wenn Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht (vgl. Erhard, in: Blümich, EigZulG, § 3 Rn. 11-13; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 3 Rn. 6, jeweils m.w.N.). In diesem Sinne war die vom Kläger erworbene Wohnung nach Aktenlage bereits 1993 fertig gestellt:

Die Fa. W , die das Gebäude mit der darin befindlichen Wohnung zuvor als Musterhaus zu Ausstellungszwecken gewerblich genutzt hatte, gab in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1994 als Baujahr bzw. Jahr der Bezugsfertigkeit das Jahr 1993 an. Zudem waren nach den Angaben in der Einheitswerterklärung Wasserleitungs-, Kanal- und Stromanschluss vorhanden. Diese Angaben stimmen überein mit den Ausführungen unter Ziff. 3 des Schreibens der Stadt Z vom 06.12.2005 (Bl. 73 dA): Danach wurden Hausanschlüsse und Übergabeschächte durch die Bauherren realisiert. Das vorhandene System wurde 1999 dokumentiert und die im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Leitungen im Jahr 2000 von der Stadt Z als öffentliche Anlage übernommen. Nach dem Schreiben der Fa. E AG vom 30.09.2003 (Bl. 74 dA) befindet sich in der Musterhaussiedlung eine Ringleitung, an der alle Grundstücke mit einem separaten Hausanschlusskabel angeschlossen sind. Dass das von den Klägern erworbene Gebäude bereits an die Stromversorgung angeschlossen war, ergibt sich auch daraus, dass die Fa. E AG in dem Schreiben vom 30.09.2003 dem Kläger -offenbar auf eine Beschwerde über einen ungewöhnlich hohen Stromverbrauch- zugestanden hatte, es sei möglich, dass beim Aufbau bzw. dem Betrieb der Musterhaussiedlung andere Elektroanlagen, etwa die Straßenbeleuchtung, eine Wasserhebeanlage oder ein anderes Haus, an die klägerische Anlage angeschlossen worden sind. Das Stromversorgungsunternehmen begründete diese Möglichkeit damit, "da zu diesem Zeitpunkt nur ein zentraler Zählerplatz bestand und die gesamte Siedlung eine einzige Kundenanlage war und auch so abgerechnet wurde".

Für eine Fertigstellung im Jahr 1993 spricht im Übrigen, dass die Fa. W das Gebäude vor dem Erwerb durch den Kläger zu eigengewerblichen Zwecken als Musterwohnhaus zu Ausstellungszwecken genutzt hatte. Damit handelte es sich nicht mehr um ein leer stehendes Gebäude, sondern um ein den gewerblichen Zwecken der Fa. W dienendes und von diesem Unternehmen bezogenes Musterhaus (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.1977 II R 30/75, BStBl II 1977, 330).

Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der Aktenlage das Gebäude erst nach 1993 fertig gestellt wurde und es insbesondere bei Anschaffung im Jahr 2001 noch nicht fertig gestellt war, hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung unter Ausschlussfristsetzung (Schreiben des Gerichts vom 18.06.2007) nicht vorgebracht und nachgewiesen. Insbesondere hat er innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist die nach 1993 vorgenommenen Baumaßnahmen nicht dargelegt und die Bauaufwendungen weder beziffert noch belegt.

Durchgreifende Einwendungen gegen die Annahme einer Fertigstellung im Jahr 1993 hat der Kläger nicht erhoben:

Nicht zutreffend ist der Einwand, die Erschließung sei erst ab dem 21.09.2001 gesichert gewesen: Wie oben ausgeführt, waren die erforderlichen Versorgungsanschlüsse bereits vorhanden. Zudem hatte sich die Grundstücksverkäuferin, die Fa. W KG, in ihrem Kaufvertrag mit der Fa. W vom 07.01.1993 verpflichtet, eine Erschließungsstraße zu erstellen und die Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser/Abwasser, Gas, Elektro und die Telekomanschlüsse bis an die Grundstücksgrenze heranzuführen.

Unerheblich ist weiter, dass nach Ziff. 16 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 13.05.1993 eine Wohnnutzung untersagt war und die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung erst mit der Nutzungsänderungsanzeige herbeigeführt worden waren - der tatsächlich eingetretenen Bezugsfertigkeit steht dieser Umstand nicht entgegen.

Völlig abwegig ist schließlich der (erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene) Einwand, aus der Einheitswerterklärung der Fa. W ergebe sich nicht, dass diese Erklärung sich auf das vom Kläger erworbene Gebäude beziehe. Vielmehr steht genau dies zweifelsfrei fest: Der Fa. W wurde am 13.05.1993 eine Baugenehmigung erteilt für 2 Musterhäuser zu Ausstellungszwecken in Z, S . Die von der Fa. W eingereichte Einheitswerterklärung auf den 01.01.1994 betrifft das bebaute Grundstück "Z, Musterhaus". Ausweislich der bei den Einheitswertakten befindlichen Planunterlagen ist die Fa. W in dem Fertighausausstellungsgelände in Z neben anderen Fertighausunternehmen lediglich für zwei Objekte als Bauherrin in Erscheinung getreten, nämlich für ein (nicht streitgegenständliches) Objekt "T " auf dem mit Nr. bezeichneten Grundstück sowie für das Objekt "F " auf dem mit Nr. bezeichneten Grundstück, das der Kläger erworben hat (vgl. Lagepläne, Einheitswertakte Bl. 43 und 44). Die bei der Einheitswertakte befindlichen Bauunterlagen der Fa. W am Bauort Fertighausausstellung Z betreffen das Musterhaus F .

Das gefundene Ergebnis steht schließlich in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck. Die erhöhte Förderung für Neubauten beruhte auf der Überlegung, dass die Anschaffung eines Neubaus in der Regel teuerer ist als die eines Altbaus. Vor diesem Hintergrund verfolgte die erhöhte Neubauförderung auch ein wohnungsmarktpolitisches Anliegen, sie war gerichtet auf die Vermehrung des Wohnungsbestandes, indem sie einen Anreiz zum Bau neuer Wohnungen schafft (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, Rn. 47 vor § 1 sowie § 9 Rn. 0.2 mit Abdruck der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 13/2476). Diesem Gesetzeszweck würde es widersprechen, die Anschaffung eines Musterhauses mit dem erhöhten Fördergrundbetrag für Neubauten zu subventionieren, das bei Anschaffung bereits 8 Jahre lang für gewerbliche Zwecke zu Ausstellungszwecken genutzt wurde, zudem ausweislich der Angaben der Fa. in der Einheitswerterklärung "nach ca. 4 - 5 Jahren wegen technischer Überalterung ersetzt" werden sollte und deshalb wegen der damit verbundenen Wertminderung vom Kläger preisgünstiger als ein vergleichbarer Neubau erworben werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind, zumal es sich bei den Vorschriften des EigZulG um ausgelaufenes Recht handelt.

Ende der Entscheidung

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