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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 4 K 1688/99
Rechtsgebiete: EWG Nr. 2913/92, UStG, EUStBV, ZK-DVO, HGB


Vorschriften:

EWG Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a)
UStG § 21 Abs. 2
EUStBV § 1 Abs. 2 Nr. 1
ZK-DVO Art. 670 Buchst. e)
ZK-DVO Art. 718 Abs. 3 Buchst. d)
HGB § 363
HGB § 377
HGB § 378
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

4 K 1688/99

Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer)

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 4. Senat

durch

Richter am Finanzgericht ... als Berichterstatter

gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung

ohne mündliche Verhandlung

am 22. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob eine auf die Klägerin zugelassene Sattelzugmaschine im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung in unzulässiger Weise für einen innergemeinschaftlichen Transport eingesetzt worden ist und ob demzufolge Einfuhrabgaben für die Sattelzugmaschine entstanden sind, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex.

Am 23. Februar 1999 reisten die bei der Klägerin -diese ist in Polen ansässig und produziert Möbel- angestellten Fahrer A und J mit der auf die Klägerin zugelassenen Sattelzugmaschine, amtliches polnisches Kennzeichen und einem Sattelauflieger (amtliches deutsches Kennzeichen) aus P kommend nach Deutschland ein, um von der Klägerin produzierte Waren an mehreren Orten in Deutschland auszuliefern, so unter anderem in M , R, B, H, M und T. Die dort angefahrenen Möbelhäuser haben den Wareneingang jeweils "unter Vorbehalt" verdeckter Mängel und Fehlmengen bestätigt (vgl. Lieferscheine, Akte des Beklagten Bl. 15-17, 19, 21, 22).

Im Rahmen einer am 2. März 1999 auf dem Parkplatz O an der BAB 4 stattgefundenen zollamtlichen Überprüfung des Fahrzeuges wurde eine aus insgesamt 15 Stück Polstermöbeln bestehende Ladung festgestellt. Die aus der Produktion der Klägerin stammenden Polstermöbel waren bei den Firmen M in B und Möbel E in H aufgeladen worden. Hierbei handelt es sich um wegen Mängeln reklamierte Waren, welche im Rahmen vorangegangener Transporte an die genannten Möbelhäuser geliefert, anschließend von diesen reklamiert und von den Fahrern der Klägerin bei einem späteren Transport wieder abgeholt worden waren. Die reklamierten Möbel, welche die Klägerin nach ihren Angaben in der Klageschrift an die Fa. I GmbH, H, veräußert hatte, sollten nach M bei G verbracht, dort in einer von der Fa. I GmbH angemieteten Lagerhalle entladen und bis zu einer vorgesehenen späteren Abholung durch die Fa. I GmbH zwischengelagert werden.

Bei der Zollkontrolle wurde auch eine auf die Klägerin ausgestellte polnische Bestätigung "für internationalen Straßentranport für eigene Zwecke (Werkverkehr) zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland" festgestellt, abgestempelt von der polnischen Ausgabebehörde in dem Feld "Hinfahrt" unter dem 23. Februar 1999 (Akte des Beklagten Bl. 24/25). Dort heißt es unter Ziff. 1 der in polnischer und deutscher Sprache wiedergegebenen Allgemeinen Bestimmungen unter anderem: "Die Bestätigung berechtigt nicht zur Durchführung der Transporte zwischen zwei Ortschaften auf dem Territorium der BRD ...". Des Weiteren wurde bei der Kontrolle aufgefunden ein Schreiben der Fa. I GmbH an die Fa. Möbel K in B (Bestätigung einer Retourenanmeldung) mit einer handschriftlichen Anmerkung vom 2. Februar 1999 (wegen der Einzelheiten vgl. Akte des Beklagten Bl. 18), außerdem eine Retouren-Anmeldung der Fa. Möbel E in H vom 18. Januar 1999 ("Retoureschein", vgl. Akte des Beklagen Bl. 20). Der Fahrer A hatte in seiner Vernehmung am 2. März 1999 angegeben, dass sich die in dem "Retoureschein" der Fa. Möbel E aufgeführten Waren auf dem LKW befunden hätten und er am 25. Februar 1999 seitens der Fa. I den Auftrag zum Transport dieser Möbel nach M erhalten habe (vgl. Vernehmungsprotokoll, Akte des Beklagten Bl 3 ff., 7/8).

Der Beklagte wertete den Transport der reklamierten Möbel von B bzw. von H nach M als eine nach Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO unzulässige Verwendung der Zugmaschine für einen innergemeinschaftlichen Transport und sah darin eine Verletzung der Pflichten aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung. Er erließ den mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1999 (Akte des Beklagten Bl. 69) bestätigten Steuerbescheid vom 18. März 1999 (Akte des Beklagten Bl. 45) und setzte darin auf der Grundlage eines durch Bewertungsgutachten ermittelten Zollwertes der Zugmaschine i.H. von 59.000,00 DM gegen die Klägerin Einfuhrabgaben (Zoll-Euro, Einfuhrumsatzsteuer) i.H. von insgesamt 24.496,80 DM fest. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die bei Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zu beachtenden Vorschriften seien eingehalten worden. Insbesondere sei Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO nicht verletzt. Die Sattelzugmaschine sei ausschließlich für außerhalb der Gemeinschaft -in Polen - begonnene und im Gemeinschaftsgebiet beendete Beförderungen verwendet worden. Dies gelte auch hinsichtlich der von B bzw. von H nach M beförderten reklamierten Möbel. Diesbezüglich habe es sich gehandelt um die Fortsetzung eines einheitlichen Transportvorganges, welcher in Polen begonnen und in M geendet habe: Wegen der Nichtabnahme der Möbel durch die Firmen Möbel K und Möbel E habe es "keine Lieferung von Polen an diese Möbelhäuser und einen anschließenden innergemeinschaftlichen Transport gegeben". Vielmehr habe "es eine Lieferung von Polen an die Abnehmerin Firma I gegeben, wobei diese Lieferung jedoch unterbrochen wurde, da die Möbel in B bzw. H zunächst abgeladen wurden, und später nach der Reklamation wieder aufgeladen und weiterbefördert worden sind". Die Lieferung sei nicht mit dem Abladen bei den Möbelhäusern beendet worden. Die Möbelhäuser hätten mit der Bestätigung des Warenerhaltes auch nicht die Waren abgenommen. Sie hätten lediglich den Warenerhalt, nicht jedoch deren Mangelfreiheit quittiert. Die Annahmedokumente der angefahrenen Möbelhäuser wiesen -insoweit unstreitig- einen Vorbehalt bezüglich der Mangelfreiheit der transportierten Möbel auf. Die transportierten Möbel seien weder in die rechtliche noch in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der deutschen Möbelhäuser gelangt, weshalb ein neuer Transportvorgang am Sitz der Möbelhäuser in Deutschland nicht begonnen habe. Die transportierten Möbel hätten den Verfügungsbereich der Fa. I GmbH nie verlassen, deshalb habe es sich um einen einheitlichen Transportvorgang gehandelt.

Außerdem habe der Beklagte in fehlerhafter Weise das ihm in Art. 742 ZK-DVO eingeräumte Ermessen bei Widerruf der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nicht ausgeübt. Auch hätten Ermessensgesichtspunkte einem Bewilligungswiderruf entgegen gestanden: Einen kommerziellen Binnentranport habe es deshalb nicht gegeben, weil der Transport von B bzw. H nach M "von niemandem bezahlt wurde". Zudem könne ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Einfuhr des Fahrzeuges zur vorübergehenden Verwendung deshalb nicht angenommen werden, weil zur Vermeidung mehrfacher Zollformalitäten und zur Vermeidung langer Wartezeiten für beladene LKW an der deutsch-polnischen Grenze ein abgekürzter Lieferweg eingeschlagen worden sei. Es sei unwirtschaftlich, beanstandete Waren zunächst wieder mit nach Polen zu nehmen, um sie anschließend zum Zwecke der Lieferung an die Firma I wieder nach Deutschland einzuführen. Hätte jedoch die Klägerin die beschädigte Ware zunächst nach Polen zurücktransportiert und von dort aus erneut in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, wären Einfuhrabgaben für die Zugmaschine nicht angefallen.

Die Klägerin beantragt,

den gegen sie ergangenen Steuerbescheid vom 18. März 1999 -Az: Registrierkennzeichen - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1999 -Az: aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Zugmaschine sei wegen des Transports der reklamierten Möbel von B bzw. von H nach M unter Verstoß gegen Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO für einen innergemeinschaftlichen Transport eingesetzt worden. Der Rücktransport früher gelieferter, im Nachgang als schadhaft erkannter Möbel bei einer der nächsten Anlieferungen sei als eigenständige Transportleistung zu werten, nicht als Teil eines einheitlichen, lediglich unterbrochenen Transportvorganges. Mit Entgegennahme der Möbel durch die Möbelhäuser sei der Transport von Polen in das Gemeinschaftschaftsgebiet beendet gewesen, mit dem Aufladen der Retourmöbel habe am Ort der Möbelhäuser ein neuer Transportvorgang begonnen, der in M habe beendet werden sollen. Für eine Ermessensentscheidung sei kein Raum. Die Abgabenschuld sei mit Nichterfüllung der sich aus Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO ergebenden Pflicht entstanden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Steuerakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Abgabenschuldnerin für auf der Zugmaschine ruhende Einfuhrabgaben in Anspruch genommen.

1. Die Abgabenschuld ist nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) entstanden, weil die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebende Pflicht aus Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) Zollkodex-DVO nicht erfüllt worden war, die Sattelzugmaschine ausschließlich für außerhalb der Gemeinschaft beginnende oder endende Beförderungen zu verwenden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer, § 21 Abs. 2 UStG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV:

Das auf die Klägerin zugelassene Zugfahrzeug ist zu qualifizieren als gewerblich verwendetes Straßenfahrzeug i.S. von Art. 718 Abs. 1, Art. 670 Buchst. e) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der damals geltenden Fassung (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO). Denn das Fahrzeug wurde im Rahmen des Betriebes der Klägerin zum Transport der von ihr produzierten Möbel und damit "zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren" eingesetzt. Dies gilt auch für den Transport der reklamierten Möbel von B bzw. H nach M . Dass dieser Transport nach dem Vorbringen der Klägerin "von niemandem bezahlt wurde", ändert entgegen ihrer Auffassung an der gewerblichen Verwendung der Zugmaschine nichts: Nach Art. 670 Buchst. e) ZK-DVO kann die gewerbliche oder kommerzielle Beförderung gegen oder ohne Entgelt erfolgen. Durch Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Gemeinschaft ist das Fahrzeug formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt worden, Art. 61 Buchst. c) Zollkodex, Art. 730, Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO.

Infolge der Inanspruchnahme dieses Verfahrens durfte die Zugmaschine ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden, Art. 141 Zollkodex, Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO. Gegen diese Verpflichtung hatte vorliegend die Klägerin verstoßen, indem sie das Fahrzeug eingesetzt hatte, um im Rahmen früherer Transporte an die Möbelhäuser K und E ausgelieferte, seitens dieser Unternehmen in der Folge reklamierte Möbelstücke von B bzw. H (dem Sitz der genannnten Möbelhäuser) nach M bei G zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zu der dort vorgesehenen späteren Abholung durch die I GmbH zu transportieren. Damit wurde die Zugmaschine für Beförderungsvorgänge verwendet, die innerhalb der Gemeinschaft (in B bzw. H ) begonnen hatten und auch innerhalb der Gemeinschaft (in M ) enden sollten. Eine derartige Verwendung ist nicht zulässig, Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO.

Die zunächst erfolgte Beförderung der Möbel von Polen zu den Firmen Möbel E und Möbel K einerseits und der im Anschluss an die spätere Reklamation erfolgte Transport nach M andererseits waren eigenständige, voneinander unabhängige Beförderungsvorgänge. Der Transport aus Polen zu den Möbelhäusern war mit dem Abladen der Ware dort beendet. Der Rücktransport der reklamierten Möbel nach M war ein neuer Beförderungsvorgang, dieser kann entgegen klägerischer Auffassung nicht als Teil eines einheitlichen grenzüberschreitenden Beförderungsvorganges angesehen werden, der in Polen begonnen, mit dem Abladen der Möbel in B und H unterbrochen und nach Reklamation durch das Wiederaufladen und Weiterbefördern nach M fortgesetzt und dort abgeschlossen worden ist. Ebensowenig trifft die von der Klägerin vertretene Ansicht zu, "durch die Nichtabnahme der Ware" sei "die Lieferung nicht bei den Möbelhäusern beendet worden": Soweit die Firmen Möbel K und Möbel E die später beanstandeten Möbel zunächst unter Vorbehalt der Mangelfreiheit angenommen und diese nach späterer Beanstandung wieder zurückgegeben haben, mögen hiermit zivilrechtliche Rechtsfolgen verbunden gewesen sein, etwa im Hinblick auf § 464 BGB a.F. sowie darauf, dass im Falle einer fristgerechten Mängelanzeige bei einem beiderseitigen Handelskauf ( §§ 377, 378 HGB) nicht mehr von einer Annahme der den Möbelhäusern gelieferten Ware als vertragsgemäße Erfüllung i.S. von § 363 BGB ausgegangen werden kann (vgl. Soergel, BGB, 12. Aufl., § 464 Rn. 5, 7, 13). Die in Betracht kommenden zivilrechtlichen Konsequenzen sind aber für die Entscheidung des Streitfalles unerheblich. Streitentscheidend ist allein, dass vorliegend mit der Zugmaschine eine grenzüberschreitende Beförderung nicht durchgeführt worden ist, Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO: Zur Auslegung des Begriffes der Beförderung im Sinne der genannten Vorschrift kann nicht, wie die Klägerin meint, auf den -hier innerhalb der Gemeinschaft liegenden- endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren abgestellt werden. Vielmehr kommt es gerade auf die mit der streitgegenständlichen Zugmaschine durchgeführte Beförderung an. Die beförderten Waren müssen mit dem Fahrzeug die Grenze überschritten haben und dürfen nicht nur bis an diese Grenze gebracht worden sein (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2004 C-272/03, Rn. 20-24, BFH/NV Beilage 2/2005, 98 = ZfZ 2005, 51). Die Retourmöbel haben hier aber die Grenze der Gemeinschaft nicht überschritten, sie wurden mit dem Zugfahrzeug lediglich von B bzw. H nach M befördert. Folglich war die Beförderung der reklamierten Möbel -im Rechtssinne verstanden als eine Fortbewegung von Gütern von einem Ort zu einem anderen Ort- als eine nicht statthafte innergemeinschaftliche Beförderung zu qualifizieren.

Soweit die Klägerin einwendet, im Falle eines Rücktransports der reklamierten Ware nach Polen und einer sich von dort aus anschließenden Wiedereinfuhr in das Gemeinschaftsgebiet komme die Erhebung von Einfuhrabgaben für die Zugmaschine nicht in Betracht, mag dies zutreffen. Gleichwohl ist nach dem hier gegebenen Sachverhalt aufgrund der Regelung des Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO der gesetzliche Tatbestand für die Entstehung der Einfuhrabgaben verwirklicht. Über den wirtschaftlichen Sinn dieses Ergebnisses hat das Gericht nicht zu befinden.

Dass im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung die beteiligten Unternehmen selbst von getrennten Beförderungsvorgängen ausgegangen sind, ergibt sich beispielhaft aus dem Retourenschein der Fa. Möbel E (Akte des Beklagten Bl. 20): Diese hatte der Fa. I GmbH bereits unter dem 18. Januar 1999 und damit mehrere Wochen vor Beginn des streitgegenständlichen (Rück-) Transports mitgeteilt, die dort aufgeführten als mangelhaft reklamierten Möbel stünden "zur Abholung in unserem Lager" bereit. Entsprechendes gilt hinsichtlich des auf einem Schreiben der Fa. I an die Fa. Möbel K (Akte des Beklagten Bl. 18) angebrachten handschriftlichen Vermerkes vom 2. Februar 1999, in dem um Mitgabe der Retoure -offenkundig eines Sofas- gebeten und eine Abholung in der "7./8. KW" in Aussicht gestellt wird.

2. Die Voraussetzungen des Art. 718 Abs. 7 Buchst. c) ZK-DVO, unter denen in Abweichung von Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO gewerblich verwendete Fahrzeuge auch im Binnenverkehr eingesetzt werden können, sind nicht erfüllt: Die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 betreffend den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, in der Regelungen zur Kabotage getroffen werden sowie das GüKG sehen eine derartige Möglichkeit für ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen nicht vor (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 28. Mai 1998 II 377/96, ZfZ 1999, 170; Witte, Zollkodex, 3. Aufl. 2002, Art. 141 Rn. 12; Dienstvorschrift "Vorübergehende Verwendung -Beförderungsmittel-, VSF Z 1902, Stand: 149. Lieferung 16. März 2001, Absätze 9-17). Dementsprechend war in den allgemeinen Bestimmungen der für die streitgegenständliche Zugmaschine ausgestellten polnischen Bestätigung für internationalen Straßentransport ausdrücklich festgehalten, dass die Bestätigung "nicht zur Durchführung der Transporte zwischen zwei Ortschaften auf dem Territorium der BRD" berechtigt.

3. Ebensowenig ist ein Ausnahmetatbestand nach Art. 204 Abs. 1, 2. Halbsatz Zollkodex i.V. mit Art. 859 ZK-DVO gegeben. Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines gewerblichen Binnenverkehrs bewilligt worden wäre, Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO.

4. Die Klägerin ist Schuldnerin der Einfuhrabgaben geworden, Art. 204 Abs. 3 Zollkodex: Nach den hier vorliegenden Umständen haben die Fahrer die streitgegenständliche Zugmaschine für unternehmerische Zwecke der Klägerin, ihrer Arbeitgeberin und Halterin des Fahrzeuges, eingeführt. Hinsichtlich der Zugmaschine haben die Fahrer eine gemäß Art. 730, Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO fingierte konkludente Zollanmeldung in direkter oder jedenfalls indirekter Vertretung für die Klägerin abgegeben, Art. 5 Abs. 2 Zollkodex (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 28. Mai 1998 II 377/96, ZfZ 1999, 170; Witte, Zollkodex, 3. Aufl. 2002, Art. 141 Rn. 13). Damit ist die Klägerin Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung geworden (Art. 4 Nr. 21 Zollkodex) und hatte als solche die aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens resultierenden Pflichten -somit auch die hier verletzte Pflicht aus Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO- zu erfüllen.

5. Nachdem die Einfuhrabgabenschuld mit Beginn des nicht statthaften Binnentransportes entstanden war (vgl. Witte, Zollkodex, 3. Aufl. 2002, Art. 141 Rn. 13), waren die Abgaben, wie vorliegend geschehen, gegenüber der Klägerin zwingend zu erheben. Bei der Abgabenerhebung stand dem Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin ein Ermessen nicht zu, so dass es auch nicht auf die von ihr gerügten Ermessensfehler ankommt: Nach der Systematik des Zollkodex ist die Abgabenschuld kraft Gesetz mit objektiver Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art. 718 Abs. 3 Buchst. d) ZK-DVO entstanden, Art. 204 Abs. 1 Bucht. a) Zollkodex. Ebenso zwingend war der Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen und festzusetzen (vgl. Art. 217 Abs. 1 Zollkodex: Abgabenbetrag "muss" berechnet und in die Bücher eingetragen werden; Art. 221 Abs. 1 Zollkodex: Abgabenbetrag "ist dem Zollschuldner ... mitzuteilen"). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ein Ermessen der Zollbehörden bei der Abgabenerhebung auch nicht durch Art. 742 ZK-DVO eröffnet. Soweit es in dieser Vorschrift heißt, dass die Zollbehörden im Falle der Feststellung eines Einsatzes des betroffenen Straßenfahrzeugs im Binnenverkehr die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung widerrufen "können", ändert dies nichts an der oben beschriebenen gesetzlichen Systematik, wonach die Abgaben im Falle einer Pflichtverletzung kraft Gesetz entstehen sowie buchmäßig zu erfassen und mitzuteilen sind.

6. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Einfuhrabgaben sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

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