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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 4 K 2115/01
Rechtsgebiete: UStG, RL. 77/388/EWG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1a
UStG § 14 Abs. 2 S. 1
UStG § 17
RL. 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

4 K 2115/01

Umsatzsteuer 1996

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 4. Senat

unter Mitwirkung

des Richters am Finanzgericht H als Vorsitzender,

des Richters am Finanzgericht G,

des Richters am Amtsgericht S,

des ehrenamtlichen Richters V und

der ehrenamtlichen Richterin W

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 7. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 16. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2001 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer i.H. von 21.498,83 DM festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 10% und dem Beklagten zu 90% auferlegt.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die im Streitjahr 1996 erfolgte Veräußerung eines Grundstückes mit einem darauf befindlichen Autohaus als eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG anzusehen ist.

Die Klägerin wendet sich als im September 1999 bestellte Gesamtvollstreckungsverwalterin über den Nachlass des 1995 verstorbenen G gegen den mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. Oktober 2001 bestätigten Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 16. Oktober 1998. Mit diesem Bescheid hatte das Finanzamt E gegen die vier Erben nach G als Gesamtschuldner Umsatzsteuer i.H. von 211.650,00 DM festgesetzt (15% auf der Grundlage eines Umsatzes i.H. von 1.411.000,00 DM). Der Steuerfestsetzung zugrunde gelegen hatte die Veräußerung eines mit einem Autohaus bebauten Betriebsgrundstückes.

Der am 10. Oktober 1995 verstorbene G war Inhaber eines in T unter der Firma Autohaus N betriebenen T-Autohauses. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Februar 1996 hatte Rechtsanwalt Dr. A als damaliger Nachlassverwalter für den Nachlass des G das Betriebsgrundstück mit dem darauf befindlichen T-Autohaus, wesentlichen Bestandteilen und Zubehör verkauft an die damals in Gründung befindliche Autohaus GmbH. Als Zeitpunkt für den Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten war der 31. Dezember 1995/1. Januar 1996 bestimmt (Ziff. IV des Vertrages). Ausweislich Ziff. III des Vertrages sollte der Kaufpreis betragen "insgesamt DM 1.411.000,00 ... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 15%". Hiervon sollten entfallen auf den Grund und Boden sowie Gebäude 1.250.000,00 DM, auf die Ablösung des Inventars, der Werkstatt und der Ersatzteile 150.000,00 DM sowie auf eine Verwaltungspauschale 11.000,00 DM. Gemäß Ziff. II 4 stand der notarielle Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass "die Vereinbarung mit der T Deutschland GmbH, der T-Kreditbank GmbH, der T-Leasing GmbH und der Erbengemeinschaft der Autohaus-N sowie der T Autohaus GmbH i.G. vom 15.02.1996 erfüllt ist." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag verwiesen (USt-Akte Bl. 2 ff. sowie Gerichtsakte Bl. 8 ff.).

Ausweislich des Kaufvertrages war das verkaufte Grundstück belastet mit einer Grundschuld für die Raiffeisenbank T eG über 1.500.000,00 DM (Ziff. I 2 des Vertrages), die von der Erwerberin nicht übernommen worden ist (Ziff. I 5). Gemäß Ziff. I 5 wurden auf die Verbindlichkeit per Januar 1996 noch 1,6 Mio DM nebst Zinsen geschuldet, nach Mitteilung der Raiffeisenbank T eG gegenüber dem Nachlassverwalter wurde jedoch lediglich ein Ablösebetrag in Höhe von 1.250.000,00 DM gefordert. Bei Fälligkeit des Kaufpreises sollte die Käuferin aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen, mithin auch die Grundschuld, ablösen (Ziff. III 2).

Des weiteren wurde unter dem 9. Februar/15. Februar 1996 eine mehrseitige Vereinbarung zwischen drei Gesellschaften des T-Konzerns (T Deutschland GmbH, künftig: "T"; T-Kreditbank GmbH; T-Leasing GmbH), der durch den Nachlassverwalter Dr. A vertretenen Erbengemeinschaft nach G ("Erben") sowie der Autohaus GmbH i.G. abgeschlossen, auf welche Bezug genommen wird (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 56 ff., Gerichtsakte Bl. 99 ff.). Ausweislich Buchstabe C. der Vorbemerkungen hatten "die Erben ... die Absicht, die Betriebsanlage vollständig (Grund u. Boden, Inventar, Vorräte inkl. aller Fahrzeuge) an die in Gründung befindliche Autohaus GmbH i.G. zu veräußern und einen entsprechenden Kaufvertrag vorbereitet." Ausweislich der Buchstaben A. und B. der Vorbemerkungen sollte der seit 1992 mit G bestehende, nach dessen Tod auf die Erben übergegangene und seitens T zum 30. April 1996 außerordentlich gekündigte T-Händlervertrag kurzfristig beendet werden, ebenso weitere im einzelnen aufgeführte Verträge. Gemäß Buchst. D. der Vorbemerkungen hatten die Gesellschafter und Geschäftsführer der Autohaus GmbH i.G. erklärt, den Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück unter der Voraussetzung schließen zu wollen, dass zwischen der GmbH und T ein Händlervertrag zustande kommt. Weiter war bestimmt, dass T und die Autohaus GmbH i.G. "diesen Händlervertrag im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Vereinbarung schließen" werden. Unter Ziff. 1 der Vereinbarung hatten T und die Erben vereinbart, dass der T-Händlervertrag am 15. Februar 1996 einvernehmlich beendet wird, unter anderem gemäß der in Ziff. 1a festgelegten Rahmenbedingung: "Da sämtliche Fahrzeuge (Neu-, Vorführ- und Gebrauchtwagen) und sämtliche Ersatzteile sowie das Inventar von der Autohaus GmbH übernommen werden, findet keine Rücknahme von Vertragswaren lt. Händlervertrag durch T statt." Die mehrseitige Vereinbarung sollte gemäß Ziff. 6 (auch) unter der Bedingung des Abschlusses des Kaufvertrages über das Betriebsgrundstück stehen.

Der Geschäftsbetrieb des Autohauses ist in der Zeit zwischen dem Tod des Herrn G und dem Verkauf fortgeführt worden. Hierbei tätig geworden sind Frau F und Herr J , vormals Mitarbeiter von Herrn G sowie Geschäftsführer der im Dezember 1995 gegründeten Autohaus GmbH. Nach unwidersprochenem Vorbringen der Klägerin im Einspruchsverfahren (Schriftsatz vom 2. April 2001, Rechtsbehelfsakte Bl. 40) sind die Arbeitnehmer des Autohauses von der Erwerberin übernommen worden. Am 15. Februar 1996 ist es zum Abschluss des neuen Händlervertrages zwischen "T Deutschland" und der Autohaus GmbH gekommen (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der im Einspruchsverfahren hinzugezogenen Autohaus GmbH vom 6. Juli 2001, Rechtsbehelfsakte Bl. 54).

Die Bilanz des Autohauses N zum 31. Dezember 1995 weist unter den fertigen Erzeugnissen und Waren i.H. von 459.407,79 DM Fahrzeugbestände sowie einen Vorführwagen aus, außerdem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H. von 284.447,42 DM, Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten i.H. von 38.244,22 DM sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i.H. von 487.679,51 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss vom 31. Dezember 1995 einschließlich der Erläuterungen verwiesen (Bl. 179 ff. dA).

Der Verbleib des zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Fahrzeugbestandes ließ sich im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen aufklären. Das Finanzamt hat an die Autohaus GmbH bzw. an ihren steuerlichen Vertreter am 20. März 2006 und 19. Juni 2006 Aufklärungsersuchen gerichtet betreffend den Verbleib der Fahrzeuge und die geschäftliche Tätigkeit der GmbH im Zeitraum bis 15. Februar 1996 (vgl. Bl. 289, 340 dA). Wegen der Antwort wird verwiesen auf die Schriftsätze des steuerlichen Bevollmächtigten der GmbH vom 30. März 2006 und 14. Juli 2006 (Bl. 290 ff., 343 dA) einschließlich der Anlagen, insbesondere wird verwiesen auf die mit dem Schriftsatz vom 30. März 2006 vorgelegten Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die dem steuerlichen Vertreter von der Autohaus GmbH zur Verfügung gestellt worden sind.

Dem Gericht liegen insgesamt 6 Rechnungen des Autohauses N an die Autohaus GmbH vom 31. Januar 1996, 26. Februar 1996, 16. Januar 1996, 26. Januar 1996, 29. Februar 1996 und 16. Februar 1996 vor, betreffend insgesamt sechs Lieferungen von T-Neuwagen an die Autohaus GmbH im Umfang von insgesamt 137.324,65 DM und einer hierauf entfallenden Umsatzsteuer i.H. von insgesamt 20.598,70 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen verwiesen (Bl. 152, 153, 291, 291 RS, 345, 346 dA).

Darüber hinaus liegt ein Datev-Kontoauszug der Autohaus GmbH vor betreffend das Konto 3200 (Gebrauchtwagen/Eigenhandel, vgl. Bl. 315 dA), der unter dem 29. Februar 1996 zwei Sollbuchungen ausweist unter dem Buchungstext "N" i.H. von 6.000,85 DM und 30.624,62 DM. Der zuletzt genannten Buchung liegt die vom steuerlichen Vertreter der GmbH vorgelegte Rechnung vom 16. Februar 1996 zugrunde (vgl. Schriftsatz des GmbH-Vertreters vom 14. Juli 2006, Bl. 343, 345 dA).

Weiter hat das Finanzamt Aufklärungsersuchen an die T Deutschland GmbH gerichtet. Auf das Aufklärungsersuchen vom 20. März 2006 (Bl. 258 dA) und die Schreiben der T Deutschland GmbH vom 16. Dezember 2005 und 9. Mai 2006 mit Anlagen wird verwiesen (Bl. 232 ff., 295 ff. dA).

Für Januar und Februar 1996 hat die Autohaus GmbH Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, nicht hingegen die Erbengemeinschaft. Auf den vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuer-Überwachungsbogen der Autohaus GmbH für 1996 wird verwiesen (Anlage zum Schriftsatz vom 4. September 2006, Bl. 368 dA).

Bei der Klägerin wurden nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über den Nachlass von den Gläubigern Forderungen i.H. von insgesamt 769.923,52 EUR angemeldet, davon Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit Liefer- oder Leistungszeitpunkt 1995 i.H. von 15.250,32 EUR (29.827,03 DM). Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 6. April 2006 sowie auf die unter Anlage 1 vorgelegten Unterlagen (Übersicht über Forderungsanmeldungen mit Liefer- oder Leistungszeitpunkt 1995, Forderungsverzeichnis aufgrund des Prüfungstermins vom 25. November 1999, Bl. 262 ff., 270 ff. dA).

Ergänzend wird Bezug genommen auf die vom Beklagten mit Schriftsätzen vom 24. August und 29. August 2006 vorgelegten Unterlagen (Bl. 336 ff., 348 ff. dA), insbesondere auf den Bericht vom 31. Mai 1996 über die USt-Sonderprüfung bei der Autohaus GmbH (Bl. 338 ff. dA) sowie auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 vorgelegten Umsatzsteuerakten für 1995 und Rechtsbehelfsakten zur Umsatzsteuer 1995, jeweils betreffend Herrn G sowie die Eröffnungsbilanz der Autohaus GmbH zum 1. Januar 1996 und deren Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996.

Während des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin mit gleichlautenden Schreiben vom 11. Juli 2000 gegenüber der Autohaus GmbH sowie deren Geschäftsführern F und J erklärt, in Ziff. III des notariellen Vertrages vom 15. Februar 1996 werde "fälschlicherweise die gesetzliche Mehrwertsteuer von 15% ausgewiesen, obwohl es sich bei einer Betriebsaufgabe nicht um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang" handle, demgemäß berichtige sie "Ihnen gegenüber anliegend die im notariellen Vertrag enthaltene Rechnung". Nach der mit dem Begleitschreiben an die Autohaus GmbH und deren Geschäftsführer F und J übersandten Rechnung vom 11. Juli 2000 beträgt der Kaufpreis für das Grundstück mit dem aufstehenden T-Autohaus, wesentlichen Bestandteilen und Zubehör 1.411.000,00 DM, Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Auf die Rechnungen und die Begleitschreiben wird verwiesen (Rechtsbehelfsakte Bl. 11-16). Der Beklagte hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2001) und ausgeführt: Zwar könne in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG eine nicht geschuldete, gleichwohl in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer berichtigt werden. Die Rechnungsberichtigung wirke sich aber entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungsberichtigung aus. Deshalb könne die vorliegend erst im Juli 2000 vorgenommene Rechnungsberichtigung selbst bei Annahme einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung jedenfalls nicht im Streitjahr 1996 berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Veräußerung des Betriebsgrundstückes handle es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG. Die Autohaus GmbH i.G. als Erwerberin habe das -von sich aus lebensfähige- Unternehmen unverändert und ohne gesonderte, größere Investitionen fortführen können. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Fahrzeugbestand, der regelmäßig als Umlaufvermögen unter Eigentumsvorbehalt der Herstellerfirma stehe, nicht als wesentliche Betriebsgrundlage des Unternehmens anzusehen. Soweit der Beklagte beanstande, der Fahrzeugbestand sei nicht unmittelbar vom Verkäufer auf die Käufer übertragen worden, habe die Klägerin keine Kenntnis von den tatsächlichen Modalitäten des Überganges des Fahrzeugbestandes auf die Erwerberin und von den damit verbundenen Vereinbarungen, weil ihr der Nachlassverwalter weder vollumfänglich Auskunft über seine Verwaltertätigkeit erteilt noch ein vollständiges Nachlassverzeichnis einschließlich eines Inventarverzeichnisses des Autohauses vorgelegt habe. Sie, die Klägerin, gehe aber davon aus, dass die Übergabe der Fahrzeuge und die Vertragsabwicklung gemäß den Bestimmungen in dem notariellen Kaufvertrag vom 15. Februar 1996 und in der mehrseitigen Vereinbarung vom 9. Februar/15. Februar 1996 stattgefunden habe.

Ausgangsumsätze für die Zeit bis zur Veräußerung des Autohauses am 15. Februar 1996 dürften der Erbengemeinschaft nicht zugerechnet werden: Die hier vorliegenden Indizien sprächen dafür, dass die Autohaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer F und J als ehemals leitende Angestellte des Autohauses in dem Wissen über alle laufenden Geschäftsvorfälle bereits am 1. Januar 1996 informell das Inventar übernommen habe, in die laufenden Forderungen als Gläubiger und die laufenden Verbindlichkeiten als Schuldner eingetreten sei und die Geschäfte des Autohauses auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben habe, entsprechend der später im Vertrag vereinbarten Rückwirkung. Außerdem ergebe sich aus dem Schreiben des FA E an den steuerlichen Vertreter der GmbH vom 21. März 1996, dass alle Beteiligten offenbar davon ausgegangen seien, dass im Jahre 1996 steuerpflichtige Geschäfte nur noch von der GmbH gemacht würden, so habe es sich nach den vorliegenden Unterlagen auch tatsächlich verhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2001 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer i.H. von 0,00 DM festgesetzt wird,

gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auszusprechen, dass die auf den Steuerbescheid geleisteten Zahlungen inklusive der bereits festgesetzten Zinsen gemäß § 233a AO i.H. von insgesamt 217.998,00 DM unverzüglich an die Klägerin zurückzuzahlen sind,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es stehe nicht eindeutig fest, ob eine Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG stattgefunden habe. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, ob das Unternehmen aus einer Hand übertragen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Autohaus GmbH i.G. den Fahrzeugbestand nicht vom Veräußerer, sondern von einem Dritten (T Deutschland GmbH) erworben habe, insbesondere dadurch, dass zwischen T und der Erwerberin hinsichtlich der Fahrzeuge neue Eigentumsvorbehalte vereinbart worden seien. Für die erforderliche Beschaffung des nicht übertragenen Warenbestandes seien auf Erwerberseite finanzielle Aufwendungen erforderlich, die der Annahme einer Geschäftsveräußerung entgegen stünden, die Autohaus GmbH habe Investitionen in nennenswertem Umfang vorgenommen, um den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen.

Die Erbengemeinschaft habe, wie aus den vorliegenden Rechnungen der Autohaus N und dem Datev-Kontenauszug der GmbH zu entnehmen sei, auch im Streitjahr 1996 eigene Ausgangsumsätze erbracht. Hinsichtlich des ungeklärten Verbleibs des in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens von Herrn G zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Fahrzeugbestandes sei im Schätzungswege davon auszugehen, die in der Bilanz ausgewiesenen Fahrzeuge seien entweder an T zurückgegeben worden (mit der Folge einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG) oder aber die Fahrzeuge seien umsatzsteuerbar und -pflichtig an die Erwerberin oder auch an dritte Personen veräußert worden.

Außerdem sei den vom Klägervertreter vorgelegten Unterlagen zu den angemeldeten Forderungen zu entnehmen, "dass die Gläubiger zum Teil durch Verwertung von Sicherheiten befriedigt worden (z.B. Raiffeisenbank)" seien. Bei der Verwertung von Sicherheiten, die "vermutlich in 1996 stattgefunden hat", handle es sich um bei der Klägerin zu Unrecht noch nicht berücksichtigte umsatzsteuerpflichtige Vorgänge.

Schließlich sei bei der Erbengemeinschaft für 1996 eine Vorsteuerberichtigung für die offenen Rechnungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen offenen Verbindlichkeiten -insbesondere die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i.H. von 487.679 DM- aus dem Kaufpreis (von dem 1,25 Mio DM an die Raiffeisenbank T zur Ablösung der auf das Grundstück eingetragenen Grundschuld zu entrichten gewesen seien) nicht bzw. nur zu einem geringfügigen Teil hätten getilgt werden können. Für einen objektiven Betrachter sei bereits 1996 damit zu rechnen, dass die Forderungen in absehbarer Zeit nicht hätten gezahlt werden können: Zu Beginn des Jahres habe ein Autohaus mit laufendem Geschäftsbetrieb bestanden, das, soweit ersichtlich, seine laufenden Verbindlichkeiten weitgehend bedient habe. Am Jahresende sei das Betriebsvermögen vollständig veräußert, wohingegen offene Verbindlichkeiten verblieben seien, welche die vorhandenen Mittel um mehrere Hunderttausend DM überstiegen hätten. Nach dem bekannten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass bereits 1996 Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses i.S. von § 1 GesO eingetreten sei.

Der Senat hat Herrn J , den Geschäftsführer der Autohaus GmbH, als Zeugen vernommen. Wegen seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. September 2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Eine Umsatzsteuerschuld ist im Streitjahr entstanden i.H. von 21.498,83 DM aus einer Bemessungsgrundlage von 143.325,50 DM. Dementsprechend war unter Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides die Umsatzsteuer auf 21.498,83 DM festzusetzen, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO:

1. Der mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Februar 1996 erfolgte Verkauf des Betriebsgrundstückes mit dem darauf befindlichen T-Autohaus samt Zubehör durch den Nachlassverwalter Dr. A war ein nicht steuerbarer Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG:

Die Käuferin -die Autohaus GmbH i.G.- hat das Grundstück für ihr Unternehmen erworben, denn sie hat darauf in der Folgezeit selbst ein Autohaus betrieben. Auch hat eine Geschäftsveräußerung dergestalt stattgefunden, dass ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich übereignet worden ist, § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG. Denn der Nachlassverwalter Dr. A hat -was zur Annahme einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist- an die Autohaus GmbH "eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen", "die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht" (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BStBl II 2004, 662; und Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802):

a) Das auf dem übertragenen Betriebsgrundstück befindliche, ursprünglich von dem verstorbenen G betriebene T-Autohaus ("Autohaus N") war ein lebendes Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb in der Zeit zwischen dem Tod des Herrn G am 10. Oktober 1995 und der Veräußerung aufrecht erhalten worden ist. Die Autohaus GmbH als Erwerberin der Immobilie ist auch im Zuge der Veräußerung in die Lage versetzt worden, das am Markt eingeführte T-Autohaus ohne nennenswerten Aufwand weiterzubetreiben:

Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 15. Februar 1996 wurde das Betriebsgrundstück einschließlich des Autohauses nebst Werkstatt, Inventar und Ersatzteilen übertragen.

Die Erben haben außerdem mitgewirkt an der Überführung des 1992 mit dem Erblasser G abgeschlossenen und auf die Erben übergegangenen T-Händlervertrages auf die Autohaus GmbH i.G. als Erwerberin und neue Betreiberin des Autohauses. Das ergibt sich aus der mehrseitigen Vereinbarung vom 09.02./15.02.1996 zwischen der T-Deutschland GmbH, T Kreditbank GmbH, T Leasing GmbH, der durch den Nachlassverwalter vertretenen Erbengemeinschaft und der Autohaus GmbH i.G.: Nach dem in den Vorbemerkungen bekundeten Willen der Vertragsparteien sollte der bisher bestehende Händlervertrag ebenso wie weitere bestehende Verträge kurzfristig beendet werden. Der Abschluss eines Händlervertrages zwischen T und der Autohaus GmbH i.G. war vorgesehen "im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Vereinbarung". Im Einklang hiermit hatten T und die Erben unter Ziff. 1 der mehrseitigen Vereinbarung die einvernehmliche Beendigung des bisher bestehenden T-Händlervertrages zum 15. Februar 1996 bestimmt. Am gleichen Tag ist ein neuer T-Händlervertrag mit der Autohaus GmbH abgeschlossen worden.

Das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung wird neben dem Umstand, dass die zuvor bei Herrn G beschäftigten Arbeitnehmer von der neuen Betreiberin des Autohauses übernommen worden sind, außerdem dadurch gestützt, dass die anlässlich der Grundstücksveräußerung getroffenen Abreden in vielfacher Weise aufeinander Bezug nehmen und sich wechselseitig bedingen: Der notarielle Kaufvertrag vom 15. Februar 1996 stand gemäß Ziff. II 4 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die mehrseitige Vereinbarung vom 9. Februar/15. Februar 1996 zwischen der T Deutschland GmbH, der T-Kreditbank GmbH, der T-Leasing GmbH, der Erbengemeinschaft sowie der Autohaus GmbH i.G. erfüllt ist. In dieser mehrseitigen Vereinbarung, welche wiederum gemäß ihrer Ziff. 6 (auch) unter der Bedingung des Abschlusses des Kaufvertrages über das Betriebsgrundstück stehen sollte, hatten unter Buchst. D. der Vorbemerkungen die Gesellschafter und Geschäftsführer der T Autohaus GmbH i.G. erklärt, den Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück unter der Voraussetzung schließen zu wollen, dass zwischen der GmbH und T ein Händlervertrag zustande kommt, der in der Folge auch abgeschlossen worden ist. Der Wille zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entsprach zudem dem Parteiwillen. Dies ergibt sich aus Buchstabe C. der Vorbemerkungen zu der mehrseitigen Vereinbarung, wonach die Erben "die Absicht" hatten, "die Betriebsanlage vollständig (Grund und Boden, Inventar, Vorräte inkl. aller Fahrzeuge) ... zu veräußern".

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten hängt die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Streitfall nicht entscheidend davon ab, ob der zum Veräußerungszeitpunkt vorhandene Fahrzeugbestand auf die neue Betreiberin des Autohauses übertragen worden ist und auf welche Weise sowie unter welchen Umständen dies im einzelnen geschehen ist: Mit dem unter Mitwirkung der Erbengemeinschaft bewirkten Abschluss des neuen Händlervertrages am 15. Februar 1996 war die Grundlage dafür geschaffen, dass die Autohaus GmbH künftig -ebenso wie zuvor G - nach außen als T-Vertragshändlerin auftreten und in dieser Eigenschaft Fahrzeuge oder sonstige Vertragsware (z.B. Ersatzteile, Zubehör) zu den für T-Vertragshändler geltenden Konditionen beziehen und an ihre Kunden verkaufen konnte. Dieser Umstand ist unabhängig von den im einzelnen für die Beschaffung neuer Fahrzeuge angefallenen Aufwendungen ausreichend für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG: Die Vorschrift setzt lediglich Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um. Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen; außerdem haben die Mitgliedstaaten ggf. die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu treffen für den (hier nicht vorliegenden) Fall, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Zur Gewährleistung der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 1a UStG ist deshalb die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, nicht nach nationalen Kriterien (etwa gemäß § 75 AO oder nach Ertragsteuerrecht) zu entscheiden, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Umsatzsteuerrichtlinie (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BStBl II 2004, 662; vom 28. November 2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665; BFH-Beschlüsse vom 1. April 2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802; und vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFH/NV 2005, 810). Nach dem vom BFH mit den beiden letztgenannten Entscheidungen in Bezug genommmen EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C-497/01 ist der Begriff "Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens" im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, wobei die bloße Übertragung von Gegenständen wie der Verkauf des Warenbestandes nicht eingeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C-497/01 -Zita Modes Sarl-, EuGHE 2003 I, 14393 = BFH/NV 2004, Beilage 2, S. 128 ff., dort Rn. 40).

c) Die demnach erforderliche Möglichkeit zur Fortführung des erworbenen T-Autohauses war auf Seiten der Autohaus GmbH nach Abschluss des (neuen) T-Händervertrages gegeben. Unbeachtlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten, dass ausweislich des Schreibens der T Deutschland GmbH an den Beklagten vom 16. Dezember 2005 (Bl. 232 dA) Vertragsware bei Lieferung berechnet, ausweislich der vorgelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen (vgl. Anlage 2 zum Händlervertrag, Bl. 233 ff. dA) den Vertragshändlern Zahlungsziele und Zinsfreiheiten eingeräumt, nach Ablauf der Zahlungsziele die Rechnungen zur Zahlung fällig werden und die Händler in diesem Falle eine Anschluss-Finanzierung über die T-Kreditbank GmbH in Anspruch nehmen können. In gleicher Weise rechtlich irrelevant ist, dass die Autohaus GmbH als Erwerberin im Februar 1996 einen Vorsteuerabzug in Höhe von 46.941,17 DM wegen des Zukaufs von PKW im Umfang von insgesamt 312.941,12 DM vorgenommen hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24. August 2006 sowie Bericht über Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 31. Mai 1996, Bl. 336 ff., 338 ff. dA). Bei wertender Betrachtungsweise stellen die damit angesprochenen Aufwendungen für die Anschaffung zum Verkauf bestimmter Gegenstände des Umlaufvermögens entgegen der Auffassung des Beklagten keinen "wesentlichen" Aufwand dar, welcher einer Fortführung des Unternehmens entgegenstünde. Auf das von ihm in Bezug genommene BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BStBl II 2004, 662 kann der Beklagte seine Rechtsauffassung nicht mit Erfolg stützen, ebensowenig auf das BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665: In den Entscheidungen betont der BFH die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 1a UStG und weist darauf hin, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtbewertung vorzunehmen und eine Übertragung aller Wirtschaftsgüter nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund dient die vom BFH in beiden -vor dem oben angeführten EuGH-Urteil vom 27. November 2003 ergangenen- Entscheidungen verwendete Formulierung, dem Erwerber müsse die Forführung des Unternehmens "ohne großen finanziellen Aufwand" möglich sein, erkennbar nur einer Umschreibung der Frage, ob dem Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinie in ausreichendem Maße materielle und ggf. immaterielle Unternehmensbestandteile übertragen worden sind, mit denen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C 497/01 Rn. 40). Das weiter vom Beklagten angeführte BFH-Urteil vom 10. August 2005 (VIII R 78/02, BStBl II 2006, 58) ist nicht einschlägig. Es betrifft ertragsteuerliche Fragen zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen.

2. Die auf die Geschäftsveräußerung entfallende und mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Umsatzsteuerschuld für 1996 wird nicht, wovon der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ausgegangen ist, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der auf die Geschäftsveräußerung entfallende -nach dem Gesetz nicht geschuldete- Steuerbetrag in einer Rechnung gesondert ausgewiesen worden ist. In dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 15. Februar 1996 ist der Steuerbetrag nicht im Rechtssinne gesondert ausgewiesen worden. Dort ist zwar unter Ziff. III neben dem Kaufpreis (1.411.000,00 DM) der Steuersatz angegeben ("zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 15%). Die Angabe des Steuersatzes ist jedoch kein gesonderter Ausweis des "Steuerbetrages". Hierfür wäre vielmehr die Angabe eines Geldbetrages erforderlich gewesen (vgl. Forgách, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 14 Rn. 128; Stadie, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 14 Rn. 262). Dies steht zwischen den Beteiligten jedenfalls jetzt nicht mehr im Streit.

Das Vorliegen weiterer Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ist nicht ersichtlich: Die Klägerin hat die Existenz einer derartigen weiteren Rechnung nicht behauptet. Vielmehr ist sie ursprünglich davon ausgegangen, dass der notarielle Kaufvertrag vom 15. Februar 1996 eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne von § 14 UStG darstellt. Das ergibt sich daraus, dass sie unter Übersendung neuer Rechnungen mit Schreiben vom 11. Juli 2000 unter Hinweis auf Ziff. III des notariellen Vertrages, wonach "fälschlicherweise die gesetzliche Mehrwertsteuer von 15% ausgewiesen" worden sei, ausdrücklich "die im notariellen Vertrag enthaltene Rechnung" berichtigt hat. Ebensowenig behauptet der Beklagte, es habe neben dem notariellen Vertrag eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG existiert. Vielmehr ist er, wie mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 (Bl. 116 dA) klargestellt, aufgrund der wiederholten Prüfung des Vorsteuerabzuges durch das damals zuständige Finanzamt E und wegen entsprechender Äußerungen des Nachlassverwalters davon ausgegangen, es habe eine Rechung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis existiert.

3. Die Erbengemeinschaft schuldet für das Streitjahr 1996 jedenfalls Umsatzsteuer i.H. von 21.498,83 DM aus einer Bemessungsgrundlage i.H. von insgesamt 143.325,50 DM:

a) Es liegen insgesamt 6 Rechnungen vor vom 31. Januar 1996, 26. Februar 1996, 16. Januar 1996, 26. Januar 1996, 29. Februar 1996 und 16. Februar 1996, jeweils ausgestellt durch das "Autohaus N " (= bisherige Firma des verstorbenen Herrn G , unter der das Autohaus von der durch den Nachlassverwalter vertretenen Erbengemeinschaft in der Zeit zwischen dem Tod des Herrn G und der Veräußerung weiterbetrieben worden war), und jeweils gerichtet an die Autohaus GmbH. Die Rechnungen betreffen insgesamt sechs Lieferungen von T-Neuwagen an die Autohaus GmbH bei einem Umsatzvolumen i.H. von insgesamt 137.324,65 DM und einer hierauf entfallenden Umsatzsteuer i.H. von insgesamt 20.598,70 DM. Die Erbengemeinschaft schuldet die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, weil davon auszugehen ist, dass im Namen des Autohauses N die abgerechneten sechs Fahrzeuglieferungen an die Autohaus GmbH ausgeführt, mithin steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen erbracht wurden, die den Erben zuzurechnen sind. Sollten den Rechnungen keine umsatzsteuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen zugrunde gelegen haben, schuldet die Erbengemeinschaft die in den Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 UStG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Namen des Autohauses N ausgestellten Rechnungen nicht der durch den Nachlassverwalter vertretenen Erbengemeinschaft zuzurechnen sind. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Erstellung der Rechnungen in Absprache oder zumindest mit Billigung des Nachlassverwalters erfolgt ist: Nach -insoweit glaubhafter- Aussage des Zeugen J , Geschäftsführer der Autohaus GmbH, hat nach dem Tod des Herrn G der Nachlassverwalter dem Zeugen J und Frau F (spätere weitere Geschäftsführerin der Autohaus GmbH) mitgeteilt, die vorhandenen Autos seien "unantastbar", vor "jeglicher Maßnahme" sei mit dem Nachlassverwalter Rücksprache zu halten. Verkäufe vorhandener PKW im Zeitraum zwischen dem 11. Oktober 1995 und 31. Dezember 1995 seien nach Rücksprache mit Herrn Dr. A im Namen des Autohauses N erfolgt. Soweit nach Gründung der GmbH im Dezember 1995 ein vom Autohaus N noch übrig gebliebenes Fahrzeug verkauft worden sei, hätten sie, die Geschäftsführer der GmbH, Herrn Dr. A informiert. Nach dessen Zustimmung sei der Verkauf (gemeint ist der Verkauf an Dritte) im Namen der GmbH erfolgt. Der Senat hält diese Aussagen des Zeugen im Kern für glaubhaft: Damit in Übereinstimmung liegen jedenfalls in Bezug auf die in den Rechnungen des Autohauses N an die Autohaus GmbH vom 26. Februar 1996, 31. Januar 1996, 26. Januar 1996 und 16. Januar 1996 ausgewiesenen Fahrzeuge Verkaufsrechnungen der GmbH an Dritte vor, nämlich die mit Schriftsatz des Beklagten vom 5. Mai 2006 (Bl. 286 dA) vorgelegten Ausgangsrechnungen der GmbH an H vom 25. Januar 1996, eine undatierte Rechnung an R, eine Rechnung vom 26. Januar 1996 an Schuhhaus B, und eine Rechnung vom 1. Januar 1996 an Autohaus S GmbH. Für unglaubhaft hält der Senat die Aussage des Zeugen J jedoch insoweit, als er angegeben hat, nach dem 1. Januar 1996 seien "keine Briefköpfe des Autohauses N von uns verwendet" worden und auf (beispielhaften) Vorhalt der Rechnung vom 16. Januar 1996 (Bl. 291 dA) erklärt hat, dazu nichts sagen zu können, da er "letztlich im Verkauf tätig gewesen" sei - dies erscheint lebensfremd.

Zu dem aus den Rechnungen entnommenen Steuerbetrag von 20.598,70 DM hinzu kommt die Umsatzsteuer i.H. von 900,13 DM auf den im Datev-Auszug der Autohaus GmbH für das Konto Gebrauchtwagen (Einzelhandel) unter dem 19. Februar 1996 im Soll ausgewiesenen Betrag i.H. von 6.000,85 DM (Umsatzsteuer: 6.000,85 DM x 15% = 900,13 DM): Auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Beklagten hat der steuerliche Bevollmächtigte der Autohaus GmbH mit Schreiben vom 14. Juli 2006 mitgeteilt, über diesen Betrag liege zwar -anders als über die ebenfalls unter dem 29 Februar 1996 verbuchte Position ("N" 30.624,62 DM")- keine Rechnung des Autohauses N vor, er gehe aber aufgrund der Beschriftung auf dem Kontenblatt davon aus, dass auch der weitere dort aufgeführte PKW von dem Autohaus N angekauft worden sei. Hieraus folgt ein weiterer, aus den oben dargelegten Gründen der Erbengemeinschaft zuzurechnender Umsatz i.H. von 6.000,85 DM.

Insgesamt schuldet die Erbengemeinschaft damit Umsatzsteuer i.H. von jedenfalls 21.498,83 DM (Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungen 20.598,70 DM + 900,13 DM).

b) Unbegründet ist die Auffassung des Beklagten, aufgrund des im einzelnen ungeklärten Verbleibs des in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens von G zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Fahrzeugbestandes sei im Schätzungswege zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, die in der Bilanz ausgewiesenen Fahrzeuge seien entweder an T zurückgegeben worden (mit der Folge einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG) oder aber die Fahrzeuge seien umsatzsteuerbar und -pflichtig an die Erwerberin oder an dritte Personen veräußert worden:

aa) Eine Rückgabe von Fahrzeugen an die T Deutschland GmbH (mit der Folge einer vorzunehmenden Vorsteuer-Korrektur) hatte, wie diese mit Schreiben vom 9. Mai 2006 auf ein Auskunftsersuchen des Beklagten ausdrücklich mitgeteilt hat (Bl. 295 dA), nicht stattgefunden. Diese Auskunft steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der mehrseitigen Vereinbarung vom 9. Februar/15. Februar 1996 unter Ziff. 1 Buchst. a), wonach "sämtliche Fahrzeuge (Neu-, Vorführ- und Gebrauchtwagen) ... von der Autohaus GmbH übernommen" worden sind und "keine Rücknahme von Vertragswaren lt. Händlervertrag durch T statt" gefunden hat.

bb) Ebensowenig lässt sich feststellen, sämtliche in der Bilanz des G zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Fahrzeuge seien, wie der Beklagte vermutet, im Zeitraum bis zur Veräußerung des Autohauses im Namen des von der Erbengemeinschaft fortgeführten Autohauses N verkauft worden. Vielmehr sprechen, auch wenn sich der Verbleib des Fahrzeugbestandes nicht mehr im einzelnen nachvollziehen lässt, die hier vorliegenden Indizien dafür, dass der im Jahresabschluss 1995 ausgewiesene Fahrzeugbestand im Grundsatz durchweg -abgesehen von den oben unter Ziff. 3a erörterten Fällen der Rechnungen des Autohauses N - im Namen und für Rechnung der Autohaus GmbH veräußert worden ist:

- Die GmbH wurde gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1995 (vgl. Schriftsatz Klägervertreter vom 20. Juni 2006, Bl. 307 ff. dA; Handelsregisterauszug Bl. 312 dA) und war nach einer auf Auskunftsersuchen des Beklagten erteilten Auskunft des steuerlichen Vertreters der GmbH vom 30. März 2006 (vgl. Bl. 290 dA) bereits ab dem 3. Januar 1996 -also vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 15. Februar 1996- tätig. Diese Auskunft steht in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen J , der -insoweit glaubhaft- angegeben hat, die im Dezember 1995 gegründete Autohaus GmbH habe mit Zustimmung des Nachlassverwalters die vom Autohaus N noch übrigen Fahrzeuge im eigenen Namen verkauft, ab 1. Januar 1996 habe die GmbH mit eigenen Briefköpfen gearbeitet. Die Richtigkeit dieser Angaben ergibt sich aus den vom steuerlichen Vertreter der GmbH vorgelegten Rechnungen der Autohaus GmbH betreffend Einkauf und Verkauf von Fahrzeugen. Diese Rechnungen weisen für die Monate Januar und Februar 1996 Fahrzeugkäufe und -verkäufe im Namen der Autohaus GmbH aus.

- Die Autohaus GmbH hat, anders als die Erbengemeinschaft, für Januar und Februar 1996 Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht. Ausweislich des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens für 1996 (Bl. 368 dA) hat die GmbH (eigene) Ausgangsumsätze angemeldet für Januar 1996 (berichtigte Anmeldung) i.H. von 170.205,00 DM und für Februar 1996 i.H. von 208.784,00 DM. Dieses Vorgehen war offenbar abgestimmt mit dem damals zuständigen Finanzamt E , wie sich aus dessen Schreiben vom 21. März 1996 an den steuerlichen Vertreter der Autohaus GmbH ergibt (Umsatzsteuerakte G für 1995, Bl. 1, Bl. 353 dA): Darin teilt das Finanzamt E "in Abstimmung mit dem Sachgebietsleiter für Umsatzsteuer" mit, es sei "damit einverstanden", dass das bisherige Einzelunternehmen des Herrn G "bis 31.12.95 als beendet und die GmbH ab 01.01.96 als gegründet gilt". Dementsprechend ist im Umsatzsteuer-Überwachungsbogen 1995 für Herrn G als "Ende der Steuerpflicht" vermerkt: "31.12.95" (vgl. Umsatzsteuerakte G für 1995, Bl. 7).

- Auch wenn der notarielle Kaufvertrag vom 15. Februar 1996 zwischen den Erben und der Autohaus GmbH keine ausdrücklichen Bestimmungen hinsichtlich des vorhandenen Fahrzeugbestandes enthält, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gleichwohl davon auszugehen, dass die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der mehrseitigen Vereinbarung vom 9. Februar/15. Februar 1996 verfahren sind und dass dementsprechend, wie unter Ziff. 1 Buchst. a) vorgesehen, "sämtliche Fahrzeuge (Neu-, Vorführ- und Gebrauchtwagen) ... von der Autohaus GmbH übernommen" worden sind.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf das oben erwähnte Schreiben des Finanzamtes E an den Vertreter der GmbH vom 21. März 1996 stützen (vgl. Bl. 1 der USt-Akte G für 1995 sowie Bl. 353 dA), wonach "im Monat Januar/Februar noch alle Rechnungen auf den Namen G ausgestellt wurden": Unklar bleibt, auf welchen Tatsachen diese Behauptung des FA E beruht - aus den vom Beklagten vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüferin (Bl. 350 dA) ergibt sich lediglich, dass "die Aufstellung der Rechnungen, die noch auf den Namen von Herrn G lauteten", "dem FA zugestellt" werden sollten. Die von der Prüferin verwendete Formulierung lässt die Möglichkeit offen, dass nicht alle Rechnungen im Namen von Herrn G ausgestellt worden sind. Soweit in dem oben erwähnten Schreiben des Finanzamtes E vom 21. März 1996 außerdem der GmbH-Vertreter zur Abgabe einer Aufstellung aller Rechnungen mit Rechnungs-Nummer und Betrag aufgefordert worden war, ist die vom FA E angeforderte "Aufstellung" der Rechnungen nach Mitteilung des Beklagten (Schriftsatz vom 29. August 2006, Bl. 348 dA) in den Akten nicht auffindbar; überdies bleibt unklar, ob Eingangs- und Ausgangsrechnungen gemeint waren, was auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2006 eingeräumt hat.

c) Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für die Annahme des Beklagten, im Streitjahr 1996 seien Gläubiger des Nachlasses durch Verwertung von Sicherheiten befriedigt worden, und die Verwertung der Sicherheiten habe auf Seiten des Sicherungsgebers zu einem noch zu erfassenden umsatzsteuerpflichtigen Vorgang geführt:

Soweit der Beklagte seine Auffassung, es seien "Gläubiger zum Teil durch Verwertung von Sicherheiten befriedigt worden (z.B. Raiffeisenbank)", auf das unter Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 6. April 2006 vorgelegte Forderungsverzeichnis der Klägerin über die bei ihr angemeldeten Forderungen stützt (Bl. 271 ff. dA), enthält das Forderungsverzeichnis zwar im Zusammenhang mit angemeldeten und bestrittenen Forderungen der Raiffeisenbank T (vgl. S. 4 des Forderungsverzeichnisses, Bl. 274 dA) in der Spalte "Berichtigungen/Bemerkungen" den Vermerk: "Nach Aussage des Nachlassverwalters Dr. A Verzicht auf weitere Ansprüche gegen den Nachlass unter Berücksichtigung und Verwertung der hingegebenen Sicherheiten". Gleichwohl gestattet das aufgrund des Prüfungstermins vom 25. November 1999 erstellte Verzeichnis keine hinreichend sicheren Feststellungen dahingehend, dass die Raiffeisenbank T gerade im Streitjahr 1996 in umsatzsteuerrechtlich relevanter Weise Sicherheiten verwertet und dass dies einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz bei der Erbengemeinschaft bewirkt hat. Gegen eine derartige umsatzsteuerrechtlich relevante Verwertung von Sicherheiten durch die Raiffeisenbank T sprechen außerdem die Bestimmungen unter Ziff. I 2, I 5 und III 2 des notariellen Kaufvertrages vom 15. Februar 1996. Danach hat die Autohaus GmbH als Käuferin, welche die für die Raiffeisenbank T eG eingetragene Grundschuld über 1.500.000,00 DM, valutierend i.H. von 1.600.000,00 DM, nicht übernommen hatte, den von dem Kreditinstitut nur noch geforderten Ablösebetrag i.H. von 1.250.000,00 DM aus dem Kaufpreis abzulösen. Nicht ersichtlich ist, ob darüber hinaus weitere Forderungen der Raiffeisenbank gegenüber dem Nachlass bestanden haben, hinsichtlich derer sich die Bank im Streitjahr 1996 in einer für die Erben umsatzsteuerrechtlich relevanten Weise durch Sicherheitenverwertung befriedigt hat.

Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich für die Annahme, dass sich andere Nachlassgläubiger im Streitjahr 1996 zu Lasten der Erben in umsatzsteuerlich relevanter Weise durch Verwertung von Sicherheiten befriedigt haben könnten. Gegen ein Eintreten des Sicherungsfalles und eine daran anschließende Verwertung von Sicherheiten bereits im Streitjahr spricht insbesondere, dass das Gesamtvollstreckungsverfahren über den Nachlass erst im September 1999 eröffnet worden ist, offenbar auf der Grundlage eines 1998 vom Nachlassverwalter gestellten Antrages (vgl. Schreiben des Nachlassverwalters vom 23. Dezember 1998 an das Finanzamt E , vgl. Bl. 26 Rechtsbehelfsakte G zur Umsatzsteuer 1995 mit Hinweis auf einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens). Hieraus ergibt sich indiziell, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gemäß § 1 GesO (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) über den Nachlass jedenfalls noch nicht im Streitjahr 1996 vorgelegen haben. Folglich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass während des Streitjahres gegen den Nachlass gerichtete Forderungen nicht bedient worden sind und infolgedessen die Voraussetzungen für die Verwertung von Sicherheiten vorgelegen haben.

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten war für das Streitjahr keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG vorzunehmen:

Die Erbengemeinschaft hat keine Fahrzeuge, hinsichtlich derer Vorsteuer abgezogen worden ist, an die Lieferantin, die T Deutschland GmbH, zurückgegeben (vgl. oben Ziff. 3 b aa).

Ebensowenig lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten feststellen, dass die in der Bilanz des Herrn G zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 487.679,51 DM in voller Höhe, noch dazu im Streitjahr 1996, ausgefallen sind und deshalb eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der vom Beklagten geforderten Höhe von 63.610,00 DM (487.679 DM x 15/115) vorzunehmen ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für die Annahme des Beklagten ersichtlich, bereits im Streitjahr 1996 sei Zahlungsfähigkeit des Nachlasses i.S. von § 1 GesO eingetreten, weil bereits nach Veräußerung des Betriebsvermögens festgestanden habe, dass die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden könnten und nach Veräußerung des Autohauses offene Verbindlichkeiten verblieben seien, die die vorhandenen Mittel um mehrere Hunderttausend DM überstiegen hätten:

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus der Lieferung von Fahrzeugen -der in der Bilanz ausgewiesene Gesamtbetrag i.H. von 487.679,51 DM enthält ausweislich der dem Jahresabschluss beigefügten Kreditorenaufstellung (Jahresabschluss Bl. 22, Bl. 200 dA) lediglich Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen des T-Konzerns i.H. von insgesamt 342.563,99 DM (Neuwagen 252.188,35 DM, Kreditbank 90.375,64 DM)- wurden im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes (offenbar auch mit Erlösen aus Fahrzeugverkäufen im Namen der Autohaus GmbH) bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 15. Februar 1996 deutlich zurückgeführt: Aus Ziff. 1c und 2 a, b der dreiseitigen Vereinbarung vom 9. Februar/15. Februar 1996 zwischen den Unternehmen des T-Konzerns, den Erben und der Autohaus GmbH ergibt sich, dass die Konzernunternehmen bei Beendigung des Händlervertrages von Herrn G gegenüber den Erben nur noch offene Forderungen i.H. von insgesamt 179.397,34 DM hatten, nämlich am 9. Februar 1996: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der T-Deutschland GmbH i.H. von 32.277,90 DM, sowie am 15. Februar 1996 Forderungen der T-Kreditbank und der T-Leasinggesellschaft i.H. von 108.957,00 DM (Kredit aus Händlereinkaufsfinanzierung), 22.544,85 DM (Kredit aus der Finanzierung eines T) und 15.617,59 DM (aus einem Leasingvertrag über einen T). Ausweislich Ziff. 4 der Vereinbarung vom 9. Februar/15. Februar 1996 haben die beteiligten Unternehmen des T-Konzerns erklärt, über die in der Vereinbarung aufgeführten Forderungen hinaus gegen die Nachlassmasse G keine weiteren Ansprüche zu stellen.

Zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten standen von dem vereinbarten Kaufpreis (1.411.000,00 DM ohne USt) nach Abzug der Verwaltervergütung und Ablösung der Grundschuld der Raiffeisenbank T eG durch die Erwerberin in Höhe des vereinbarten Ablösebetrages von 1,25 Mio DM immerhin 150.000,00 DM zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Bilanz des Herrn G zum 31. Dezember 1995 auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H. von 284.447,42 DM sowie Schecks, Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstiuten i.H. von 38.244,22 DM ausweist, mithin Vermögensgegenstände, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet werden konnten und mutmaßlich auch hierfür verwandt worden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Beklagten, der Nachlass sei bereits 1996 zahlungsunfähig gewesen, schlechterdings nicht nachvollziehbar.

Schließlich ist eine Vorsteuerkorrektur für das Streitjahr auch nicht insoweit veranlasst, als bei der Klägerin nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Forderungen mit Liefer- oder Leistungszeitpunkt 1995 (15.250,32 EUR/29.827,03 DM) angemeldet worden waren, bei denen es sich, wovon die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. April 2006 ausgeht, um einen Teilbetrag der Gesamtverbindlichkeiten gemäß Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995 handelt, der tatsächlich nicht aus dem Veräußerungserlös oder zugeflossenen Umsatzerlösen beglichen werden konnte. Eine Berichtigung der in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Vorsteuer gemäß § 17 UStG infolge der Uneinbringlichkeit des Entgelts kommt zwar möglicherweise für den Besteuerungszeitraum 1999 in Betracht, in dem das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist (ebenso die Verwaltungsauffassung, vgl. Abschnitt 223 Abs. 5 Satz 3 UStR 2000), nicht jedoch bereits für das Streitjahr 1996.

e) Anhaltspunkte dafür, dass die Erben in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ausgewiesene Wirtschaftsgüter bei der Geschäftsveräußerung zurückbehalten haben und in diesem Zusammenhang ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG steuerbarer Eigenverbrauch vorliegen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BStBl II 2004, 662, unter Ziff. 4 der Gründe) sind nicht ersichtlich.

4. Nicht zu entsprechen war dem Antrag der Klägerin, die Rückgängigmachung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusprechen und den Beklagten zur unverzüglichen Erstattung der geleisteten Beträge zu verpflichten, § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO. Für das auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gerichtete förmliche Klagebegehren besteht kein Rechtssschutzbegehren im Hinblick darauf, dass die Finanzämter im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage von sich aus zur Folgenbeseitigung verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BStBl II 1990, 44f.) und die Folgenbeseitigung im allgemeinen reibungslos funktioniert (vgl. Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 100 Rn. 53 m.w.N.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, findet ihre Grundlage in § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Revision war mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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