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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 4 K 2231/05
Rechtsgebiete: BewG, BewG DDR


Vorschriften:

BewG § 68 Abs. 1
BewG § 68 Abs. 2
BewG § 129 Abs. 2
BewG DDR § 50 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 4. Senat

unter Mitwirkung

des Richters am Finanzgericht H

als Vorsitzender des Richters am Finanzgericht G

des Richters am Finanzgericht S

der ehrenamtlichen Richter T und V

auf Grund

mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 05.08.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2001. Streitig ist, ob eine Regallagerhalle für Garn und eine Palettenlagerhalle - jeweils belegen in der F 1 in L - als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude und damit Grundvermögen einzuordnen ist.

Im Rahmen einer Ortsbegehung am 17.02.2004 stellte die Bausachverständige des Finanzamtes G folgendes fest:

Das 1997 errichtete überdachte Regallager für Garn (Länge: 15,33 m, Breite: 15,28 m, Höhe: mind. 4,07 m, max. 4,6 m) besteht aus einer Stahltragkonstruktion, die gleichzeitig als Regalkonstruktion dient, und die "Einhausung" - bestehend aus Profilwandtafeln und einer Metallprofildecke in Pultdachform - trägt. In der Wand zum bereits vor der Errichtung existierenden Altgebäude ist eine torähnliche Öffnung vorhanden, durch die das streitbehaftete Regallager befahren und begangen werden kann. An den Seiten des Regallagers, die an die vorhandene Altbebauung anschließen, sind keine eigenen Wände vorhanden. Das Bauwerk ist durch keine baulich relevanten Verbindungen mit dem Altgebäude verbunden.

Die 2000 errichtete Palettenlagerhalle (Länge: rd. 35 m, Breite: rd. 24 m, Höhe im Bereich des Anbaus am bereits vorhandenen Gebäude: ca. 7,3 m, Traufhöhe an der niedrigsten Stelle; 6,5 m) besteht aus einer Stahltragekonstruktion (Stützen, Querträger, Diagonalverbindungen), die gleichzeitig als Regalkonstruktion dient und die Außenwandverkleidungen und das Dach einschließlich Dachbinder trägt. Das Lager besitzt zum vorhandenen Altgebäude keine Abschlusswand, nur im Dachbereich wurde ein wetterdichter Anschluss geschaffen. Es seien "keine baulich relevanten Verbindungen mit dem Altgebäude vorhanden".

Nach Auffassung der Bausachverständigen handele es sich bei beiden Bauwerken um Gebäude. Dabei sei unschädlich, dass die Regalkonstruktion gleichzeitig als Tragkonstruktion der Umhüllung des Gebäudes diene (dazu BFH-Urteil vom 28.05.2003 II R 41/01). Auf den Bericht der Bausachverständigen (Blatt 6 ff. der Einheitswertakten) nebst Bauskizze und Fotos wird Bezug genommen.

Die Klägerin lehnte im Schreiben vom 15.03.2004 die Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes ab, weil es sich bei den vorgenannten beiden Objekten nicht um Gebäude handele. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.07.2004 den Einheitswert auf den 01.01.1998 auf 139.122 EUR fest. Durch die Erhöhung der Feststellungsgrundlage kam es aufgrund der Fortschreibungsgrenzen des § 22 BewG zu keiner Änderung des Einheitswertes. Durch Wertfortschreibung vom 22.07.2004 auf den 01.01.2001 wurde der Einheitswert auf 154.614 EUR festgesetzt. Auf den Einheitswertbescheid vom 22.07.2004 (Blatt 161 ff. der Einheitswertakten) wird Bezug genommen. Hierbei hat der Beklagte den Einheitswert aus dem Zugang des Regallagers für Garn mit einem Betrag von 5.025 DM und aus dem Zugang des Palettenlagers mit einem Betrag von 24.070 DM erhöht. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der durch die Entscheidung vom 21.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Im Klageverfahren legten die Klägerinvertreter mit Schriftsatz vom 22.08.2006 die "Gutachterliche Stellungnahme" des Dipl. Ing. U. M vom 12.06.2006 vor (Aktenseitentasche), auf die Bezug genommen wird. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 10.10.2006 im Klageverfahren die "Baufachliche Stellungnahme" des Bausachverständigen der Oberfinanzdirektion C vor (Blatt 56 ff. der Gerichtsakte [GA]), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten der betrieblichen Erweiterung eine Betriebsvorrichtung vorliege, die gemäß § 68 Abs. 2 BewG nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Im Rahmen der Betriebserweiterung seien zunächst Regale bestellt und aufgebaut sowie mit dem Boden verschraubt worden. Danach seien Seiten- und Dachbleche mittels Verschraubungen an den Regalen befestigt worden. Diese Bleche hätten nur die Funktion, die Waren vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Weitere Funktionsmöglichkeiten ergäben sich nicht durch die Bleche.

Beim Regallager für Garn handele es sich um versetzbare Regale, die aus Stützen, Querträgern und Holzböden bestünden und an die rundherum eine Einhausung, bestehend aus Profilwandtafeln und einer Metallprofildachdecke in Pultdachform, angenietet worden sei. Die Außenwände verfügten nicht über Fenster-, Tür und Toröffnungen. Im Dach seien RWA- Anlagen vorhanden, durch die in geringem Maße Tageslicht einfalle. Der Raum werde im Wesentlichen durch Kunstlicht beleuchtet. In der Wand zum Altgebäude sei eine große torähnliche Öffnung vorhanden, durch die das neue Lager befahren und begangen werden könne. An beiden Seiten des Regallagers, die an die vorhandene Altbebauung anschlössen, fehlten eigene Wände. Baulich relevante Verbindungen mit dem Altgebäude seien nicht vorhanden.

Bei der Palettenlagerhalle handele es sich ebenfalls um versetzbare Regale, die aus Stützen, Querträgern und Holzböden bestünden und an die rundherum eine Einhausung, bestehend aus Profilwandtafeln und einer Metallprofildachdecke in Pultdachform, angenietet worden sei. Im Dach seien RWA- Öffnungen vorgesehen, durch die in geringem Umfange Tageslicht einfalle. Die Halle werde im Wesentlichen durch Kunstlicht beleuchtet. An der Südseite befänden sich in der Außenwand ein Tor und eine Außenladerampe. Des Weiteren sei eine Fluchttür in der nördlichen Außenwand vorhanden. Das Lager besitze an der zum vorhandenen Altgebäude anschließenden Giebelseite keine eigene Abschlusswand, nur im Dachbereich sei ein wetterdichter Abschluss geschaffen worden. Die Klägerin transportiere die Paletten in die Halle und aus der Halle mit manuell betriebenen Gabelstaplern und Palettenwagen.

Nach der Arbeitsstättenverordnung sei ein Aufenthalt von Menschen von mehr als 2 Stunden in den streitbehafteten Bauwerken nicht zulässig. Zu berücksichtigen sei auch, dass in kalten Witterungszeiten ein Aufenthalt bis zu 2 Stunden nicht möglich sei. Damit werde die Ansicht des Beklagten entkräftet, dass trotz Beschränkungen durch die Arbeitsstättenverordnung ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen gestattet sei. Die Bauwerke seien nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden. Es handele sich um dünne Wellblech-Hüllen, die an den Regalen befestigt worden seien. Eigene Fundamentstützen und Träger seien nicht vorhanden. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe lediglich aufgrund angebrachter Verschraubungen, die jederzeit gelöst werden könnten. Die äußere Umschließung sei mit den Konstruktionselementen der Regalanlagen verbunden. Die Regalanlagen seien nur an das Produktionsgebäude angelehnt und hätten keine Doppelfunktion. Die Regale könnten jederzeit an anderer Stelle wieder aufgebaut werden. Dies widerspreche der Auffassung des Beklagten über das Vorliegen einer festen Verbindung mit dem betonierten Boden.

Soweit der Beklagte sich für die Annahme der Standfestigkeit der Regalanlagen auf das BFH-Urteil vom 28.05.2003 II R 41/01 stütze, wonach eine Doppelfunktion der Konstruktionselemente dem Grundvermögen zuzurechnen sei, stehe diese Entscheidung im Widerspruch zum BFH- Urteil vom 13.06.1969 III 17/65. Danach sei Voraussetzung für den Gebäudebegriff, dass ein Bauwerk so beschaffen sein müsse, dass es nicht einstürze, wenn die als Betriebsvorrichtung anzusehenden Teile entfernt würden.

Ferner hätten mehrere Finanzämter in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen vergleichbare Sachverhalte mehrfach anders beurteilt, so dass die Streitsache eine grundsätzliche Bedeutung erlangt habe.

Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25.05.2003 II R 41/01 zugrunde lag, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Während im Urteilsfall des BFH die äußeren Regalreihen besonders stabil gebaut worden seien, als Stützen für das Tonnendach dienten und damit eine Doppelfunktion erfüllten, seien im vorliegenden Streitfall die Regale gleichmäßig gebaut - keines sei stärker oder schwächer. Es fehle deshalb vorliegend an einer Doppelfunktion, weil keine Verstärkungen an der Betriebsvorrichtung vorgenommen worden seien. Eine Doppelfunktion könne nur vorliegen, wenn die Betriebsvorrichtung Funktionen eines Gebäudes zusätzlich übernehmen müsse. Daran fehle es, weil die Regalstützen wegen der Aufnahme der Lasten aus der Umhüllung nicht stärker ausgebildet worden seien. Es bestehe auch kein Tonnendach, sondern nur ein einfach aufgelegtes Flachdach.

Die Klägerin beantragt,

den Einheitswertbescheid vom 22.07.2004 auf den 01.01.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2005 dahingehend abzuändern, dass der Einheitswert in Höhe von 272.100 DM (139.122,52 EUR) festgestellt wird; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung der Auffassung, dass für beide streitbehaftete Bauwerke sämtliche Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt seien.

Der Senat hat zur Beschaffenheit der beiden Lagerhallen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H K , der bei der Klägerin angestellt ist. Zur Darstellung des Beweisergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 05.08.2009 Bezug genommen. Ferner wird auf die Akten, insbesondere auch auf den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten übergebenen Prüfbericht des Bausachverständigen für Statik und Konstruktion Dr. H und die Baugenehmigung bezüglich "Anbau Palettenlagerhalle" verwiesen.

II.

1. Die Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 22.07.2004, durch den der Einheitswert für das Grundstück in L , F 1, zum 01.01.2001 in Höhe von 154.614 EUR festgestellt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht die beiden streitbehafteten Objekte - die 1997 errichtete Regallagerhalle für Garn und die 2000 errichtete Palettenlagerhalle - jeweils als zum Grundvermögen gehörende Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung qualifiziert. Dies ergibt sich aus § 129 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG DDR und dem insoweit übereinstimmenden Regelungsgehalt des § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 BewG.

Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteile vom 13.06.1969 III R 132/67, BStBl II 1969, 612 , vom 09.12.1998 II R 1/96, BFH/NV 1999, 909 und vom 28.05.2003 II R 41/01, BStBl II 2003, 693, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt:

Beide Regalhallen sind fest mit dem Grund und Boden verbunden. Die tragenden Stahlrahmenkonstruktionen, welche gleichzeitig das Regallager bilden, stehen auf Stahlbetonstreifenfundamenten, die 60 - 80 cm tief gegründet sind. Die Regalstützen sind sowohl nach den Ausführungen des Bausachverständigen der Oberfinanzdirektion als auch nach den Ausführungen des von der Klägerseite beauftragten Sachverständigen M im Betonfußboden einbetoniert. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Bilddokumentation des Bausachverständigen der Oberfinanzdirektion C (Blatt 61, 64 und 65 der GA). Die Regalstützen haben am Aufstellungspunkt angeschweißte Fußbleche, die mittels Schrauben unmittelbar auf dem Fundamentgerippe befestigt worden sind. Über dieser Befestigung wurde ein ca. 18 cm starker, durchgehender Betonfußboden gegossen, der die Verschraubung der Stützenfußplatten mit dem Fundament vollständig überdeckt, so dass die Fußpunkte der Regalstützen vollständig im Fußbodenbeton eingebettet sind.

Soweit die Klägerinvertreter unter Bezugnahme auf die "Gutachterliche Stellungnahme" des Herrn Dipl.-Ing. M ausführen, dass problemlos eine Demontage und ein Wiederaufbau an anderer Stelle möglich sei, ist dies unverständlich. Aufgrund der vorbezeichneten Einbettung der Stützenfüße im Fußbodenbeton bestehen an der hieraus resultierenden festen Verbindung der Bauwerke und deren Beständigkeit und Standfestigkeit keine Bedenken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme des Herrn Dipl.- Ing. M vom 08.11.2006 (Blatt 74 ff. der GA), wonach man die Regalstützenfüße durch "geeignetes Schneidgerät" jeweils aus dem Beton "quadratisch freischneiden und trennen" könne, um sodann die Schrauben zu lösen und die Stützen zur Wiederverwendung zu demontieren. Der Umstand, dass die einbetonierten Regalstützen vom Beton mit entsprechendem Aufwand technisch befreit werden könnten, steht einer ausreichend festen Verbindung mit dem Grund und Boden durch die Einbettung im Beton nicht entgegen.

Der Einordnung als Gebäude steht hierbei ferner nicht entgegen, dass bei Entfernung der Regale das Bauwerk in sich zusammenstürzen würde, weil die Außenhaut und die Dachkonstruktion zusammen mit den Regalen eine technische Einheit bildet. Bedarf das Bauwerk einer äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, ungeachtet sonstiger Funktionen dem Grundvermögen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 28.05.2003 II R 41/01, a.a.O.).

Soweit die Klägerinvertreter mit Schriftsatz vom 30.11.2006 die Auffassung geäußert haben, dass die "Lastenverteilung der Umhüllungskonstruktion" und der "Statische Nachweis zur Standfestigkeit der Regalkonstruktion" einer gutachterlichen Stellungnahme bedürfen, wird diese Auffassung durch den Senat nicht geteilt. Die Standfestigkeit der streitbehafteten Bauwerke steht nach Aktenlage nicht im Streit. Die Standfestigkeit ergibt sich bezüglich der Palettenlagerhalle im übrigen unzweifelhaft auch aus dem Prüfbericht des Bausachverständigen für Statik und Konstruktion Dr. H und der Baugenehmigung des Bauaufsichtsamtes vom 21.03.2000. Es steht nach Aktenlage weiterhin fest, dass an der Regalkonstruktion die Dach- und Wandverkleidung befestigt ist und diese Verkleidungen keine eigene Standfestigkeit besitzen. Dies ergibt sich übereinstimmend sowohl aus dem von den Klägerinvertretern selbst eingereichten Schreiben der SBS Stahlhochbau GmbH & Co. KG vom 24.02.2004 (Blatt 7 der GA) als auch aus der Baufachlichen Stellungnahme der Oberfinanzdirektion C vom 25.09.2006 (Blatt 77 ff. GA), auf die sich der Beklagte stützt. Die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme war daher entbehrlich. Die Doppelfunktion der Regalkonstruktion ergibt sich daraus, dass diese sowohl die Lasten aus der Umhüllungskonstruktion (Dach und Außenwände) übernimmt als auch die Lasten aus den Lagergütern. Damit erfüllt die Regalkonstruktion sowohl eine Gebäudefunktion als auch eine betriebliche Funktion. In diesen Fällen aber ist nach dem Rechtsgedanken des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG von einem Gebäude auszugehen. Nicht entscheidend ist, ob die Doppelfunktion eine zusätzliche Verstärkung der Regalkonstruktion gebietet oder nicht.

Die streitbehafteten Bauwerke gestatten nicht nur den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Bei beiden Hallen erfolgt die Ein- und Auslagerung von Materialien unstreitig manuell, insbesondere mittels Gabelstapler und Hubwagen. Infolgedessen ist eine Begehung bzw. Befahrung der streitbehafteten Bauwerke durch Personen erforderlich. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen des Zeugen K in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. In den über 4,5 m breiten Gängen zwischen den Regalkonstruktionen ist der Aufenthalt von Menschen möglich und - da es sich jeweils nicht um automatisch gesteuerte Lager handelt - sogar zwingend geboten. Der Zutritt ist durch die vorhandenen Tore unproblematisch möglich.

Soweit der Klägerinvertreter vorbringt, dass ein dauerhafter Aufenthalt von Menschen in den Hallen verboten sei und nach der Arbeitsstättenverordnung nur ein Aufenthalt bis zu zwei Stunden zulässig sei, steht dies der Qualifizierung als Gebäude nicht entgegen. Die Klägerin hat keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die bei den streitbehafteten Objekten die Verneinung der Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, rechtfertigen könnten. Selbst die Überschreitung von Grenzwerten nach der Arbeitsstättenverordnung - hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte - stellt grundsätzlich kein entscheidendes Hindernis für die Gebäudeeigenschaft eines Bauwerks dar. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass in den streitbehafteten Bauwerken derart extreme Bedingungen herrschen, dass der Aufenthalt auch in Schutzkleidung nur vorübergehend während weniger Minuten möglich wäre. Nur in derartigen außergewöhnlichen Fallkonstellationen wird die Gebäudeeigenschaft ausnahmsweise verneint (dazu auch BFH-Urteile vom 15.06.2005 II R 67/04, BStBl II 2005, 688 und vom 30.01.1991 II R 48/88, BStBl II 1991, 618).

Durch die räumliche Umschließung wird unzweifelhaft Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt.

Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerinnenvertreter eine "Regalanlage", die "absolut vergleichbar mit der streitigen Regalanlage" sei, von der Anteilseignerin der Klägerin bilanziell als Betriebsvorrichtung berücksichtigt worden sei und dies vom Finanzamt für Großbetriebsprüfungen in O nicht beanstandet worden sei, hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Die Bindung an Recht und Gesetz stünde einer Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob es sich tatsächlich um vergleichbare Sachverhalte handelt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es aufgrund der zitierten umfassenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Ende der Entscheidung

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