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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 4 K 913 04 Ez
Rechtsgebiete: EigZulG, EStG


Vorschriften:

EigZulG § 4
EigZulG § 5
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1
EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3 a.F.
EStG § 10e
EStG § 26 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

4 K 913 04 Ez

Eigenheimzulage

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 4. Senat

durch

den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 27.11.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin (Klin.) wendet sich gegen die Versagung der Eigenheimzulage und begehrt diese ab dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2008 für das gesamte Einfamilienhaus in L , Kirchsteig 11.

Die Klin. lebt seit Juli 2001 von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Das Scheidungsverfahren war am Amtsgericht A anhängig. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.01.2001 (UR-Nr. der Notarin K in R , Blatt 6 ff. Gerichtsakte) erwarben die Klin. und deren Ehemann das Einfamilienhaus in L , ..., , zu Miteigentum von je 1/2. Im August 2001 bezog die Klin. das Haus allein. Ihr wurde durch den Beklagten (Bekl.) mit Bescheid vom 14.02.2002 ab dem Jahre 2001 auf ihren hälftigen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren gewährt. Von ihrem damaligen Ehemann wurde für das streitbehaftete Objekt kein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt und hierfür auch keine Eigenheimzulage gewährt. Im Zuge der Trennung und bevorstehenden Ehescheidung erwarb sie mit notariellem Vertrag vom 17.12.2003 (UR-Nr.der Notarin K , Blatt 12 ff. Gerichtsakte) den hälftigen Miteigentumsanteil ihres Ehemannes an dem Hausgrundstück unentgeltlich hinzu. Die Auflassung zum Vertrag vom 17.12.2003 wurde am 20.01.2005 im Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszug Blatt 58 ff. Gerichtsakte) Nach Beurkundung des Vertrages vom 17.12.2003 stellte die Klin. unter dem 11.01.2004 den Antrag auf Erhöhung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 beim Bekl. bezüglich des von ihrem Ehemann übernommenen Miteigentumsanteiles. Mit Bescheid vom 15.01.2004 lehnte das Finanzamt den Antrag ab. Der gegen die Ablehnung eingelegte Einspruch wurde mit der Entscheidung vom 22.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klin. ist der Ansicht, dass ihr die Eigenheimzulage ab dem Jahre 2003 auch für den von ihr übernommenen Miteigentumsanteil ihres damaligen Ehemannes zustehe. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG und dem BMF-Schreiben vom 10.02.1998 "betreffs Zweifelsfragen zum EigZulG...", dort insbesondere Rn. 42 bis 45. Nach der vorbezeichneten Gesetzesnorm dürfe die Klin., nachdem sie Alleineigentümerin des Einfamilienhauses geworden sei, ausnahmsweise "in Zukunft für das gesamte Haus die Förderung bis zum Ende des Förderzeitraumes fortsetzen". Die Anschaffung des streitbehafteten Einfamilienhauses sei sowohl für die Klin. als auch ihren Ehemann "das erste geförderte Objekt" gewesen. Dabei sei -entgegen der vom Bekl. in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung- unschädlich, dass die Anteilsübertragung in einem Veranlagungszeitraum stattgefunden habe, in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht mehr vorgelegen hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 18.07.2001 X R 39/97, das zur Vorgängerregelung nach § 10 e EStG ergangen war. Das Urteil des BFH vom 15.07.2004 III R 19/03 stehe dem nicht entgegen, da dort ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zur Entscheidung angestanden habe: Dort sei der verstorbene Ehemann weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich Miteigentümer der Wohnung gewesen, da er vor Fertigstellung der Wohnung bereits verstorben sei. Darauf, dass der geschiedene Ehemann der Klin. letztendlich keinen Antrag auf Eigenheimzulage beim zuständigen Finanzamt gestellt habe und nicht in das streitbehaftete Haus eingezogen sei, komme es nicht an. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der damalige Ehemann der Klin. nicht in das gemeinsam erworbene Haus eingezogen sei, da er der Klin. seine Miteigentumshälfte am streitbehafteten Objekt unentgeltlich überlassen habe. Neben der Eigennutzung erfülle auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige den Fördertatbestand.

Die Klin. beantragt:

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15.01.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2004 den Bekl. zu verpflichten, der Klin. ab dem Jahre 2003 bis zum Jahre 2008 die Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278,23 EUR (statt bisher 639,11 EUR) zu gewähren;

2. Die Revision zuzulassen;

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl. beantragt

Klageabweisung.

Der Bekl. ist der Auffassung, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nur dann eingreifen könne, wenn im Falle des Hinzuerwerbs der Anspruch auf Eigenheimzulage beim übertragenden Ehegatten bereits entstanden war. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 15.07.2004 III R 19/03: Dort sei zum Fall des Hinzuerwerbs durch Erbfall entschieden worden, dass der hinterbliebene Ehegatte einen Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden gewesen sei. Als Ausnahmeregelung sei § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar. Im vorliegenden Streitfall habe dem Ehemann der Klin. zu keinem Zeitpunkt eine Zulagenberechtigung im Sinne des EigZulG zugestanden, welche die Klin. nunmehr weiter fortführen könne. Für den Ehegatten der Klin. habe - mangels Antrags - keine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen können. Ein Fördergrundbetrag habe ihm mangels Erfüllung der Voraussetzungen auch nicht zugestanden.

Darüber hinaus sei das durch die erwähnte Vorschrift eingeräumte Fortführungsrecht nur dann anzuerkennen, wenn die Anteilsübertragung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute erfolge. Letztere sei im August 2001 erfolgt. Der Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Klin. sei im Dezember 2003 erfolgt, der Vollzug des notariellen Vertrags vom Dezember 2003 sei im Januar 2005 erfolgt. Einen die Sonderregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 EigZulG rechtfertigenden zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung sei angesichts des langen Zeitraumes nicht erkennbar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Blatt 32 und 41 GA).

II. 1. Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. hat zu Recht für den von der Klin. durch Vertrag vom 17.12.2003 erworbenen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus keine Eigenheimzulage gewährt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG a.F. sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der eine Ehegatte bei Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG im Falle des Erwerbs des Miteigentumsanteiles des anderen Ehegatten an der Wohnung den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen". Aus dieser Formulierung "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen" ergibt sich, dass der übertragende Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der Eigennutzung einen Anspruch auf eine Eigenheimzulage gehabt haben muss und die Eigenheimzulage selbst in Anspruch genommen haben muss (ebenso BFH, Urteil vom 15.07.2004, Az: III R 19/03, BStBl II 2005, 82, dort insbesondere Randnr. 27 und 37). Im Streitfall hatte der damalige Ehemann der Klin. weder einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt (so dass unklar ist, ob er die Voraussetzungen nach § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG erfüllt hätte) noch hat er das streitbehaftete Objekt nach dem Vorbringen der Klin. jemals eigengenutzt noch hat er jemals die Eigenheimzulage selbst für das streitbehaftete Objekt in Anspruch genommen. So lebte die Klin. nach den Ausführungen in der Klageschrift bereits seit Juli 2001 von ihrem damaligen Ehemann dauernd getrennt und bezog im August 2001 unstreitig allein das streitbehaftete Einfamilienhaus. Infolgedessen hatte ihr früherer Ehemann mangels Eigennutzung im Sinne des § 4 EigZulG zu keiner Zeit einen Anspruch auf Eigenheimzulage erworben, der an die Klin. hätte weitergegeben werden können. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist nicht über ihren Wortlaut hinaus anwendbar (vgl. BFH, Az. III R 19/03, a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der damalige Ehemann der Klin. gegen deren unentgeltliche Nutzung des streitbehafteten Hauses keine Einwendungen erhoben hatte. Dies führte nicht zu einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG. Voraussetzung für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG ist, dass der Eigentümer dem Angehörigen die Nutzung der für diesen fremden Wohnung durch Einräumung eines Nutzungsrechtes ermöglicht, also der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung vom Eigentümer selbst ableitet (FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2005 IV 391/2003, DStRE 2006, 232, Ziffer 1 der Entscheidungsgründe). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Klin. selbst Miteigentümerin war und bereits aus diesem Miteigentumsrecht eine vollumfängliche Nutzungsberechtigung hatte. Eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 4 Satz EigZulG liegt daher nicht vor, so dass in der Person des Ehemannes der Klin. die Voraussetzungen des § 4 EigZulG -Eigennutzung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige - zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen sind.

Entgegen dem Vorbringen der Klin.vertreterin ergibt sich auch aus dem Urteil des BFH vom 18.07.2001 X R 39/97, BSBl II 2002, 284 nichts anderes. Im dortigen Rechtsstreit wurde lediglich entschieden, dass die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG den verheirateten Eigentümern anteilig ihrer Miteigentumsanteile zu gewähren ist. Die vorliegende Frage, ob eine Fortführung der Wohneigentumsförderung bei Übernahme des Miteigentumsanteils

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, da die vorliegende Rechtsfrage durch die Entscheidung des BFH vom 15.07.2004, Az: III R 19/03, bereits ausreichend geklärt ist und es sich beim Eigenheimzulagengesetz um auslaufendes Recht handelt.

4. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, § 79 a Abs. 3, Abs. 4 FGO.

Ende der Entscheidung

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