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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 25.09.2009
Aktenzeichen: 5 K 1957/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 218 Abs. 1
AO § 249 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 5. Senat

durch

die Berichterstatterin

gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung

ohne mündliche Verhandlung

am 25. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 06. Februar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 05. September 2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Eigentümergrundschuld aus einer Sicherungshypothek.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Wegen offen gebliebener Umsatzsteuerschulden für 1997 in Höhe von 89.196,27 EUR hatte die Vollstreckungsstelle des Beklagten im Mai 2003 eine Sicherungshypothek über 45.000,-- EUR zu Lasten des klägerischen Grundstücks eintragen lassen. Am 08. November 2005 bestand die Umsatzsteuerforderung noch in Höhe von 482,54 EUR. Für das Jahr 1996 verzeichnete der Beklagte zu diesem Zeitpunkt offene Umsatzsteuerforderungen von 82.038,30 EUR sowie für 1998 solche in Höhe von 570,18 EUR. Die Klägerin hatte die zu Grunde liegenden Steuerfestsetzungen für 1996, 1997 und 1998 nach erfolglosem Vorverfahren am 16. Juni 2005 mit der Klage angefochten und Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die genannten Steuerbeträge beantragt. Das Gericht hatte den Beklagten gebeten, bis zur Entscheidung über den AdV-Antrag keine Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die streitigen Beträge durchzuführen und dem Gericht, sobald eine anderweitige Absicht bestehe, unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

Ohne das Gericht zu unterrichten, beantragte der Beklagte am 08. November 2005 wegen einer Forderungssumme von 118.164,90 EUR die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch des klägerischen Grundstücks. Der Hauptanteil dieser Summe entfällt auf die streitigen Steuerforderungen nebst Zinsen und Säumniszuschlägen von insgesamt 110.201,02 EUR. In die Aufstellung der Steuerforderungen für die Eintragung der Zwangshypothek hatte der Beklagte ferner Umsatzsteuerforderungen für das Jahr 2003 und für das vierte Quartal 2004 nebst Säumniszuschlägen von zusammen 6.018,20 EUR, Vollstreckungskosten von 101,60 EUR sowie weitere Säumniszuschläge ohne Hauptschuld von insgesamt 1.844,08 EUR aufgenommen. Im Grundbuch folgte die neue Sicherungshypothek derjenigen über 45.000,-- EUR unmittelbar nach.

Am 15. Dezember 2005 fragte die Rechtsbehelfstelle des Beklagten bei Gericht an, wie es in der AdV-Sache aussehe, da die Vollstreckungsstelle angefragt habe. Das Gericht teilte mit, dass Steuerakten fehlten. Aufgrund des bisher bekannten Sachverhaltes bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Rechtsbehelfstelle des Beklagten erklärte, sie werde die Vollstreckungsstelle entsprechend unterrichten.

Unter dem 06. Februar 2006 führte die Vollstreckungsstelle in Bezug auf die zuletzt genannten Steuerforderungen und Nebenleistungen sowie Vollstreckungskosten von nunmehr 152,80 EUR eine weitere Vollstreckungsmaßnahme durch - wiederum ohne Mitteilung an das Gericht. Sie erließ die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie die bereits entstandene und zukünftig entstehende Eigentümergrundschuld aus der Sicherungshypothek über 45.000,-- EUR pfändete und der Klägerin jegliche Verfügung über dieses Grundpfandrecht untersagte. Die Pfändungsverfügung wurde der damaligen Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin am 07. Februar 2006 zugestellt.

Unter dem 08. Februar 2006 schrieb die Rechtsbehelfstelle des Beklagten dem Finanzgericht, es sei beabsichtigt, die Vollstreckung wieder aufzunehmen. Das Finanzgericht setzte sodann mit Beschluss vom 10. Februar 2006 die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen aus und sprach auch die Aufhebung der Vollziehung aus. Der Beschluss wurde dem Beklagten noch am Tag seines Erlasses per Fax zugestellt. Der Beklagte erhielt die streitgegenständliche Pfändung und die Sicherungshypotheken in voller Höhe aufrecht.

Die Klägerin legte Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 06. Februar 2006 ein, wies auf den gerichtlichen Beschluss vom 10. Februar 2006 hin und beantragte deren Aufhebung. Daraufhin sprach der Beklagte einen teilweisen Widerruf der Pfändungsverfügung aus, soweit es die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1996 bis 1998 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen betraf. Im Anschluss an diese Änderung reichte der Beklagte die Pfändungskurkunde in ihrer ursprünglichen Fassung beim Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Pfändung wurde mit dem vollen ursprünglichen Vollstreckungsbetrag von 120.872,60 EUR in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte hat das Grundbuchamt auch im Nachhinein nicht über den Eintragungsfehler unterrichtet. Die zweite Sicherungshypothek ist ebenfalls weiterhin unverändert geblieben. Auf der Grundlage dieses Umfangs der Grundbucheintragungen hat der Beklagte Verhandlungen über die Ablösung seiner Grundpfandrechte gegen Zahlung einer Geldsumme geführt. Die Z W GmbH, , war als Gläubigerin der weiter eingetragenen Grundpfandrechte an den Beklagten herangetreten, weil sie einen freihändigen Verkauf des Grundstücks durchführen wollte.

Den Einspruch der Klägerin gegen die Pfändungsverfügung vom 06. Februar 2006 wies der Beklagte unter dem 05. September 2007 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung und die Pfändungsverfügung selbst enthalten keine Ermessenserwägungen.

Die Klägerin hat fristgemäß Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Pfändungsverfügung begehrt. Sie führt aus, soweit der Beklagte die Pfändung noch bestehen gelassen habe, bestünden die geltend gemachten Forderungen nicht.

Die Klägerin hat keinen Klageantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Pfändung sei in ihrer reduzierten Höhe von 8.181,58 EUR zulässig, weil die zu Grunde liegenden Forderungen existierten und die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen, die dem Gericht - nach wiederholter Anforderung - seit dem 14. August 2009 vorliegen. Zum Vollstreckungsverfahren hat das Gericht nur die Akte über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erhalten.

II.

Die Klage hat Erfolg.

Die Pfändungsverfügung vom 06. Februar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Für die Vollstreckungskosten und die ohne Hauptschuld geltend gemachten Säumniszuschläge lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Im Übrigen ist die Pfändung ermessensfehlerhaft.

Die Beitreibung der Vollstreckungskosten von 152,80 EUR war fehlerhaft, weil sie ohne die erforderliche vorherige Festsetzung erfolgte.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nur auf der Grundlage von Verwaltungsakten vollstreckt werden. Auch steuerliche Nebenleistungen wie Vollstreckungskosten können damit grundsätzlich erst beigetrieben werden, nachdem sie durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sind. Eine Ausnahme gilt lediglich für Säumniszuschläge (vgl. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der Verwaltungsakt, der die Festsetzung von Vollstreckungskosten zu Inhalt hat, wird als Kostenansatz bezeichnet (vgl. § 346 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein solcher Kostenansatz lag im Streitfall nicht vor, als die Pfändung ausgebracht wurde. Ein gesonderter Kostenbescheid ist in den Akten nicht vorhanden. Die schlichte Aufnahme des Kostenbetrags in die Anlage zur Pfändungsverfügung kann nicht als festsetzender Verwaltungsakt verstanden werden. Denn hierbei handelte es sich erkennbar nur um eine nähere Aufschlüsselung der Pfändungssumme.

Die ohne Hauptforderung geltend gemachten Säumniszuschläge durften nicht vollstreckt werden, weil es an dem erforderlichen Leistungsgebot fehlte.

Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung unter anderem erst dann beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wurde (Leistungsgebot). Eine solche Zahlungsaufforderung ist für die Säumniszuschläge von insgesamt 1.844,08 EUR nicht ergangen. Zwar kann ein Leistungsgebot für Säumniszuschläge nach § 254 Abs. 2 Satz 1 AO unterbleiben, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Beklagte die hier in Rede stehenden Säumniszuschläge ohne Hauptforderung beitreiben will.

Im Übrigen ist die Pfändungsverfügung rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausübte.

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dabei liegt zum einen der Entschluss, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, im Ermessen der Finanzbehörde (so genanntes Entschließungsermessen, vgl. Urteil des BFH vom 27. Juni 2006, VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024; Urteil des BFH vom 27. Oktober 2004, VII R 65/03, BStBl. II 2005, 198; noch offen gelassen im Urteil des BFH vom 22. Oktober 2002, VII R 56/00, BStBl. II 2003, 109). Ferner hat die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchen Gegenstand und in welchem Umfang gepfändet werden soll, wobei Gründe der Zweckmäßigkeit, wie der baldigen und sicheren Befriedigung, oder auch der Billigkeit im Einzelfall maßgebend sind (Urteil des BFH vom 14. Februar 1979, VII R 54/78, BStBl. II 1979, 427). Für die Ermessensausübung gelten die allgemeinen Grundsätze, das heißt, die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Für Vollstreckungsmaßnahmen ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten, der eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (Beschluss des BFH vom 16. Juli 2007, VII B 338/06, BFH/NV 2007, 2229).

Diesen Anforderungen wird die Pfändung der Eigentümergrundschuld nicht gerecht. Keines der Dokumente, die eine Entscheidung über die Pfändung enthalten, lässt erkennen, dass der Beklagte in eine Abwägung über das Für und Wider der Vollstreckungsmaßnahme eingetreten ist. Insbesondere ließ der Beklagte bei seiner Entscheidung die besonderen Umstände des Streitfalls unbeachtet.

Nach Abschnitt 4 Abs. 4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung - VollstrA) hat die Vollstreckungsstelle mit dem Gericht wegen des weiteren Vorgehens Verbindung aufzunehmen, sofern der Vollstreckungsschuldner bei Gericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat. Die Vollstreckungsstelle hat sodann zu entscheiden, ob Vollstreckungsmaß-nahmen eingeleitet oder bereits begonnene Vollstreckungsverfahren eingestellt, beschränkt oder fortgeführt werden sollen. Das Vollstreckungsverfahren ist einzuleiten oder fortzuführen, wenn die Anträge aussichtslos erscheinen, wenn sie offensichtlich nur den Zweck verfolgen, das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben oder wenn Gefahr im Verzug besteht (Abschnitt 4 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VollstrA).

Die Vollstreckungsstelle des Beklagten nahm keine Verbindung mit dem Gericht auf, nachdem dem Beklagten der Antrag auf AdV zugestellt worden war. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als sie zu der Würdigung gelangte, dass keine der in der VollstrA genannten zwingenden Gründe für die Fortsetzung der Vollstreckung gegen die Klägerin vorlagen. Soweit sie das ihr eingeräumte Ermessen ohne Absprache mit dem Gericht zu Gunsten der Vollstreckungsschuldnerin ausübte und die Vollstreckung während des laufenden AdV-Verfahrens - hier jedenfalls zunächst - nicht betrieb, bestehen gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken. Sie entspricht auch der ständigen Übung der s n Finanzämter.

Für die Wiederaufnahme von Vollstreckungshandlungen hätte es insofern allerdings einer Anzeige an das Finanzgericht bedurft. Denn dem Gericht gegenüber hatte der Beklagte den Eindruck erweckt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen stattfinden würden, solange er nichts Gegenteiliges mitteilte. Die Tatsache, dass das Finanzgericht mangels anderweitiger Unterrichtung vom Ruhen der Vollstreckung ausging, hätte der Beklagte bereits bei seiner Vollstreckungshandlung vom 08. November 2005, aber auch bei der streitgegenständlichen Pfändung berücksichtigen müssen. Sie stand der Einleitung bzw. Fortführung der Vollstreckung entgegen. Indem der Beklagte dies unbeachtet ließ, verhinderte er eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Vollstreckung hätte unterbunden werden können. Er verschaffte sich einen rechtswidrigen Handlungsspielraum, denn die Vollziehung war aufgrund ernsthafter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen auszusetzen und aufzuheben. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 10. Februar 2006.

Ferner ließ der Beklagte bei der Pfändung unbeachtet, dass die Sicherungshypothek, aus der die gepfändete Eigentümergrundschuld hervorging, für den Beklagten selbst und ebenfalls aufgrund zwangsweiser Durchsetzung der Umsatzsteuerforderung für 1997 eingetragen worden war. Bei seiner Entscheidung über die Pfändung der Eigentümergrundschuld hätte der Beklagte mithin dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass ihn § 257 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 AO zur Freigabe des Grundpfandrechts verpflichtete. Die Eigentümergrundschuld konnte nur entstehen, soweit die zu Grunde liegende Steuerschuld getilgt war (vgl. § 1163 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 AO hat das Finanzamt jedoch die Pflicht, die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, sobald der Anspruch auf die Leistung erloschen ist. Mithin begründete die Tilgung, die die Eigentümergrundschuld entstehen ließ, zugleich die Verpflichtung des Beklagten, das Grundpfandrecht aufzuheben. Letzteres hatte im Streitfall auch für die noch nicht getilgte Restschuld von 482,54 EUR zu erfolgen, denn auch eine vom Gericht ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung führt dazu, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (Beschluss des BFH vom 06. September 1989, II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).

Die Aufhebung einer Hypothek nach Maßgabe von § 257 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 AO erfordert es, dem Vollstreckungsschuldner eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Dieser kann sodann entscheiden, ob er die Eintragung zur Löschung bringen will oder das Pfandrecht als Eigentümergrundschuld bestehen lässt. Im letzteren Fall wäre die Eigentümergrundschuld dem Zugriff des Finanzamtes wieder zugänglich. Indem jedoch der Beklagte die Eigentümergrundschuld unmittelbar pfändete und der Klägerin jegliche Verfügung über diese untersagte, entzog er der Klägerin die genannte Entscheidungsbefugnis und zwang sie dazu, die Grundstücksbelastung weiter bestehen zu lassen. Er erhielt die vorherige Vollstreckungsmaßnahme gegen den Willen der Klägerin aufrecht und sicherte sich den Rang der Grundbucheintragung für eine spätere Zwangsversteigerung. Zugleich profitierte er davon, dass die strenge Akzessorietät, die zwischen der Sicherungshypothek und der zu Grunde liegenden Steuerforderung bestanden hatte, bei der Grundschuld entfiel. Im Ergebnis blieb die zuvor zu Gunsten des Beklagten eingetragene Grundstücksbelastung in verstärkter Form für den Beklagten bestehen. Auch diesen Aspekt seiner Maßnahme hätte der Beklagte in eine Ermessensabwägung einstellen und seinen fortgesetzten Zugriff begründen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist der Umstand, dass die Höhe der Steuerschulden, die im Streitfall rechtmäßiger Weise hätten vollstreckt werden können, in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Pfändung steht, die der Beklagte als Sicherheit eingetragen ließ. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen nur für die Umsatzsteuer des Jahres 2003 und des vierten Quartals 2004 nebst Säumniszuschlägen und damit für einen Gesamtbetrag von höchstens 6.018,20 EUR vor. Der Beklagte ließ die Pfändung aber - zudem unter Irreführung des Grundbuchamtes - für eine Summe von 120.872,60 EUR eintragen, wobei hier wiederum der abstrakte Bestand der Eigentümergrundschuld zu bedenken ist.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme muss darüber hinaus im Hinblick auf die weitere Grundstücksbelastung bezweifelt werden, die der Beklagte bereits erwirkt hatte. Die Sicherungshypothek vom 08. November 2005 über 118.164,90 EUR bezog sich auf dieselben Steuerforderungen. Für die Vollstreckungskosten und die Säumniszuschläge ohne Hauptforderung fehlten jedoch auch hier von vorn herein die Vollstreckungsvoraussetzungen. Für die Umsatzsteuern der Jahre 1996 bis 1998 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen hätte der Beklagte die eingetragene Hypothekensumme aufgrund des gerichtlichen Beschlusses reduzieren müssen. Denkt man sich die rechtswidrig vollstreckten Beträge hinweg, verbleiben wiederum die Umsatzsteuern für 2003 und das vierte Quartal 2004 nebst Säumniszuschlägen. Es wird erkennbar, dass der Beklagte für dieselben relativ geringfügigen Steuerforderungen mehrfach auf das Grundstück der Klägerin zugriff. Der Beklagte hat auch dies nicht in eine Ermessensausübung eingestellt, geschweige denn eine Abwägung vorgenommen.

Insgesamt liegt das Vorgehen des Beklagten - insbesondere mit seinen unrichtigen Angaben gegenüber dem Grundbuchamt, der Nutzung der falschen Eintragung sowie der Missachtung des gerichtlichen Beschlusses über die Aufhebung der Vollziehung - nicht mehr im Rahmen dessen, was noch als rechtsstaatsgemäßes Verwaltungshandeln angesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht weist darauf hin, dass sich das finanzielle Interesse der Klägerin, das für die Streitwertbestimmung maßgeblich ist, auf die ursprüngliche Vollstreckungssumme von 120.872,60 EUR bezieht. Zwar sprach der Beklagte der Klägerin gegenüber einen teilweisen Widerruf der Pfändung aus. Dessen ungeachtet machte er jedoch - wie dargelegt - weiterhin in vollem Umfang von der Pfändung Gebrauch. Das Klagebegehren, die Pfändung aufzuheben, richtet sich folglich auch auf die Beseitigung dieser Auswirkung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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