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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 5 K 2355/06 (Kg)
Rechtsgebiete: EStG, SGB II, SGB III


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1
SGB II § 3 Abs. 2
SGB II § 16 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 2
SGB III § 38
SGB III § 118
SGB III § 119 Abs. 1
SGB III § 122 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 5. Senat

durch

die Berichterstatterin

gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung

ohne mündliche Verhandlung

am 24. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für das Kind J für den Zeitraum von August bis Oktober 2006 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Die Klägerin streitet mit der Beklagten um das Kindergeld für ihre Tochter J für den Zeitraum von August bis Oktober 2006.

J , die am 13. März 1988 geboren ist, absolvierte vom 23. August 2004 bis zum 21. Juli 2006 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin. Ausbildungsbezüge erhielt J nach Aktenlage nicht. Die Beklagte gewährte der Klägerin Kindergeld für J , dessen Auszahlung sie mit einer Befristung bis Ende Juli 2006 versah. Im August 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass J ihre Abschlussprüfung am 21. Juli 2006 absolviert hatte.

J erhielt zunächst aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 21. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - ALG II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Bescheid sah eine Zahlung bis zum 31. August 2008 vor. Ferner erhielt J bis zum Ende ihrer Ausbildung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Unter dem 13. Juni 2006 erließ die für J zuständige ARGE C (im Folgenden: ARGE) einen Änderungsbescheid, mit dem sie das ALG II mit Wirkung ab 01. August 2006 erhöhte. Die Befristung bis zum 31. August 2006 blieb bestehen. Als Grund für die Änderung gab die ARGE den Wegfall der Leistungen nach dem BAföG zum 31. Juli 2006 an. Dem Vortrag der Klägerin zufolge erging dieser Änderungsbescheid aufgrund einer Vorsprache von J , in der sie die ARGE über die Änderung der Verhältnisse und ihre Beschäftigungslosigkeit ab dem 01. August 2006 informierte. Mitte August 2006 sprachen J und die Klägerin zusammen bei der ARGE vor und beantragten die Fortzahlung des ALG II für J als beschäftigungsloses Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin. Welche Bekundungen J im Zusammenhang mit diesem Antrag im Übrigen abgab, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Mit Bescheid vom 24. August 2006 erließ die ARGE einen Änderungsbescheid an die Klägerin, mit dem sie unter anderem die Gewährung des ALG II für J vom 01. September bis zum 30. November 2006 bewilligte.

Am 04. September 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Weitergewährung des Kindergeldes für J . Die Beklagte ließ diesen Antrag unbearbeitet. Den erneuten Antrag der Klägerin vom 06. November 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2006 ab, weil die ARGE unter dem 01. November 2006 mitgeteilt hatte, J erhalte zwar ALG II, sei jedoch nicht arbeitsuchend gemeldet.

Aus einem internen Bearbeitungsvermerk der ARGE, der dem Gericht vorliegt, ist zu entnehmen, dass J am 30. November 2006 vorsprach und ihrer Verärgerung über ihre fehlende Registrierung als arbeitsuchend Ausdruck verlieh. Die ARGE ordnete J sodann ab dem 30. November 2006 den Status als arbeitsuchend zu und übermittelte der Beklagten eine entsprechende Mitteilung.

Das Einspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. November 2006 führte zu einer Teilstattgabe für den Zeitraum ab November 2006 und blieb im Übrigen ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. J habe sich wegen der im Juli 2006 anstehenden Beendigung ihrer Lehre im Mai 2006 bei der ARGE ordnungsgemäß umgemeldet, da sie ab August 2006 keine Arbeitsstelle gehabt habe. J habe Arbeit gesucht und dies gegenüber der ARGE geäußert - insbesondere auch bei ihrer Vorsprache im August. Erst Ende November, nach Bearbeitung ihres Kindergeldantrags, habe die Klägerin erfahren, dass die ARGE J ab August 2006 zunächst nicht als arbeitsuchend geführt habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 zu verpflichten, ihr Kindergeld für J für den Zeitraum von August bis Oktober 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie trägt durch die Beklagtenvertretung vor, J sei erst seit dem 30. November 2006 arbeitsuchend gemeldet. Dies ergebe sich aus der Mitteilung der ARGE. Beantrage ein Kind Leistungen nach dem SGB II, gebe es keine typisierende Vermutung dafür, dass das Kind arbeitswillig und arbeitsbereit sei. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass J im August 2006 eine entsprechende Bekundung gegenüber der ARGE abgegeben habe. Im Übrigen sei dies nicht entscheidend. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) knüpfe an die Erfassung und Registrierung der Bekundung an. Das Gesetz spreche gerade nicht davon, dass eine Meldung des Kindes beim zuständigen Träger genüge. Dieser müsse es auch technisch als arbeitsuchend registrieren. Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH komme es nicht auf die Handlung des arbeitsuchenden Kindes, sondern darauf an, dass die Arbeitsverwaltung ihm den Status als arbeitsuchend zuerkenne. Für den streitigen Zeitraum habe dies jedoch keine der drei hierzu befragten Mitarbeiterinnen der ARGE zugesagt. Dieser Mangel gehe zu Lasten der Kindergeldberechtigten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass weder das arbeitsuchende Kind noch die Kindergeldberechtigte Einfluss auf die interne Sachbehandlung bei der Arbeitsverwaltung hätten. Die Kindergeldberechtigte habe diesbezügliche Streitigkeiten auf dem Sozialrechtsweg zu klären.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagtenvertretung sodann vorgetragen, es werde beantragt, die "zuständigen Sachbearbeiter der ARGE zur mündlichen Verhandlung, die im Übrigen beantragt" werde, "zu laden und zur Sache zu vernehmen".

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Streitfall übergebene Verwaltungsakte verwiesen.

II. Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin steht das Kindergeld auch für die Monate August bis Oktober 2006 zu weil J ab August 2006 im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG arbeitsuchend gemeldet war.

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (s. Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes, BGBl. I 2002, 4621, 4630, BStBl I 2003, 3, 12) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 neu gefasst. Nach der Neufassung braucht das volljährige Kind nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ziel der Gesetzesänderung war es, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld beim Arbeitsamt/Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen (s. Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit , BTDrucks 15/91, S. 19 und Gesetzesbegründung , BTDrucks 15/26, S. 29). Nach der Neufassung genügt die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen. (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 19. Juni 2008, III R 68/05, BFH/NV 2008, 1610 m.w.N.).

Anders als für den Leistungsbezug nach dem SGB III ist eine Arbeitslosmeldung im SGB II jedoch nicht vorgesehen. Für den Erhalt der dortigen Leistungen, die auch J gewährt wurden, genügt ein Antrag. Darüber hinaus ist keine weitere Kundgabe oder Handlung des arbeitsuchenden Kindes erforderlich. Statt dessen legt § 3 Abs. 2 SGB II fest, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie J - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Wenn die Arbeitsverwaltung aber bereits aufgrund des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist, in Vermittlungsbemühungen einzutreten, könnte es dem in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebrachten Vereinfachungszweck widersprechen, allein für die Bewilligung des Kindergeldes eine Meldung als arbeitsuchend zu verlangen. Im Gegenzug ist zu bedenken, dass das SGB II die Beschäftigungslosigkeit der Leistungsempfänger nicht zwingend voraussetzt. Dies zeigt auch der Streitfall. J erhielt während ihrer Ausbildung ALG II, ohne für eine Vermittlung der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stehen. Das könnte für eine zusätzliche Pflicht zur Meldung der sodann eintretenden Arbeitslosigkeit sprechen. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Streichung des Merkmals "arbeitslos im Sinne des SGB III" im Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG lediglich eine Vereinfachung, nicht jedoch einen Verzicht auf jegliche Mitwirkungspflicht des Kindes (Urteil des BFH vom 19. Juni 2008, III R 68/05 a.a.O.). Die Frage, in welchen Fällen bei einem Leistungsbezug nach dem SGB II gegebenenfalls welche weiteren Mitwirkungshandlungen zu fordern sind, kann jedoch im Streitfall unbeantwortet bleiben. Denn J erfüllte mit ihren Mitteilungen an die ARGE die Voraussetzungen für die Arbeitslosmeldung nach dem SGB III.

Was unter einer Meldung als Arbeitsuchender im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen ist, ist im EStG nicht geregelt. Soweit ausdrückliche steuerliche Regelungen fehlen, sind die Bestimmungen des Sozialrechts heranzuziehen (vgl. Urteil des BFH vom 19. Juni 2008, III R 68/05 a.a.O.). Für die Arbeitslosmeldung gilt § 122 Abs. 1 SGB III. Danach hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (§ 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenmitteilung, mit der der Eintritt der Arbeitslosigkeit angezeigt wird. Sie dient vornehmlich dazu, die Arbeitsverwaltung in die Lage zu versetzen, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden. Sie tritt damit als formale Voraussetzung neben die der Beschäftigungssuche des § 119 SGB III, und hierbei insbesondere der Arbeitsbereitschaft als Teil der Verfügbarkeit (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 07. September 2000, B 7 AL 2/OO R, BuW 2001, 704 m.w.N.). Zu beachten ist, dass an die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Formelle Voraussetzung ist lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen im zuständigen Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit; inhaltlich hat sich die Meldung nur auf den Eintritt des Leistungsfalles zu beziehen. Dies bedeutet, dass eine Arbeitslosmeldung schon dann vorliegt, wenn der Arbeitslose im Arbeitsamt erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos (Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 41/04, RegNr. 26954 m.w.N.).

Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, suchte J die für sie als arbeitsvermittelnde Stelle zuständige ARGE im Mai 2006 auf (vgl. zur Zuständigkeit § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II - verfassungswidrig, aber noch anwendbar, vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04, BVerfGE 119, 331). Sie tat dies, um dort bekannt zu geben, dass sie nach Beendigung ihrer Ausbildung ab August 2006 ohne Beschäftigung sein werde und insofern geänderte Leistungen erforderlich seien. Dieser Vortrag ist auch glaubhaft, denn er wird bestätigt durch den Bescheid der ARGE vom 13. Juni 2006, in dem die ARGE die Gewährung des ALG II an die ab August 2006 geänderten Bedingungen anpasste. Aufgrund dieser persönlich überbrachten Mitteilung war die ARGE über den Eintritt des Leistungsfalles - hier in Gestalt des Anspruchs auf einen höheren Unterstützungsbetrag sowie auf Vermittlungsbemühungen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 SGB II - mit Wirkung ab August 2006 informiert. Zugleich war sie aufgrund dieser Information in der Lage, zum angegebenen Zeitpunkt Vermittlungsmaßnahmen zu ergreifen und so ihren Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 SGB II nach zu kommen. Damit sind nach den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen alle Erfordernisse für eine Arbeitslosmeldung erfüllt. Mit ihrem Antrag auf Fortzahlung des ALG II, den J im August 2006 zusammen mit der Klägerin überbrachte, machte sie deutlich, dass die angezeigte Sachlage der Arbeitslosigkeit weiter fortdauerte. Weitere Erklärungen - etwa die ausdrückliche Versicherung, arbeitsbereit und -willig zu sein - waren nicht notwendig.

Darauf, ob die ARGE die persönlichen Mitteilungen auch zutreffend in ihren Unterlagen - namentlich in ihrer EDV - erfasste und entsprechend umsetzte, kommt es nach den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht an. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung auf die Mitwirkungshandlungen des arbeitslosen Kindes, nicht aber auf die interne Verarbeitung dieser Meldung durch die Arbeitsverwaltung ab (vgl. aus neuerer Zeit: Urteil des BFH vom 20. November 2008, III R 10/06 sowie auch Urteil vom 19. Juni 2008, III R 68/06 a.a.O.). Entgegen der Behauptung der Beklagtenvertretung kann daher weder vom arbeitslosen Kind noch von der Kindergeldberechtigten verlangt werden, für die ordnungsgemäße verwaltungs-interne Registrierung der Arbeitslosmeldung zu sorgen und hierfür gegebenenfalls die Sozialgerichte in Anspruch zu nehmen. Diese Vorgabe der Beklagtenvertretung ist auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen auch nicht recht nachvollziehbar.

Die Arbeitslosmeldung war auch nicht während des hier in Rede stehenden Zeitraums zu erneuern. Nach § 38 SGB III, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB II auch für die Arbeitsvermittlung der ARGE zur Anwendung kommt, kann sich eine Meldung als arbeitsuchend erledigen, sobald die zuständige Stelle befugt ist, die Arbeitsvermittlung einzustellen. Das ist gemäß § 38 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB III nach Ablauf von drei Monaten der Fall, es sei denn, der Arbeitsuchende beansprucht Entgeltersatzleistungen. Im Streitfall kann dahinstehen, ob für Zwecke der Arbeitsvermittlung nach dem SGB II der dortige Anspruch auf ALG II als Leistungsanspruch im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III anzusehen oder diesem jedenfalls gleichzustellen sein könnte. J' s Arbeitslosmeldung bezog sich ausdrücklich auf den Zeitraum ab August 2006. Die ARGE war insofern auch unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeit nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III verpflichtet, von August 2006 an drei Monate für J tätig zu werden.

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da auch die Beklagtenvertretung hierzu ein wirksames und damit bindendes Einverständnis erklärt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der später gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung als Widerruf dieser Zustimmung auszulegen ist. Denn das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann nur in Ausnahmefällen widerrufen werden (vgl. Gräber-Koch § 90 FGO Rdn. 13f. m.w.N.). Eine derartige Verfahrenssituation ist im Streitfall nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung war auch im Übrigen nicht angezeigt, da insbesondere im Zusammenhang mit dem Beweisantrag unklar geblieben ist, welcher Sachverhalt im Einzelnen ermittelt und welche Personen hierzu gehört werden sollten. Das Gericht ist nicht gehalten, einem solchermaßen unsubstantiiert gebliebenen Antrag auf Beweiserhebung nachzugehen (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2008, VIII B 189/07 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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