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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 5 K 569/08 (Kg)
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 77 Abs. 1 |
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 5. Senat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Z ,
der Richterinnen am Finanzgericht L und K sowie
der ehrenamtlichen Richterin W und
des ehrenamtlichen Richters B
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 15.7.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Einspruchsverfahren.
Die Klägerin bezog für Ihren Sohn G , geb. 7.4.1980, Kindergeld, da sich dieser in Ausbildung befand. Mit Schreiben vom 16.1.2007 teilte sie der Familienkasse mit, dass ihrem Sohn G am heutigen Tage das Abschlusszeugnis seines Studiums übergeben worden sei, womit er sein Studium beendet habe, und übersandte die Mitteilung des Prüfungsamtes der Technischen Universität D vom 16.1.2007, in dem bestätigt wurde, dass G am 29.11.2006 die Diplomarbeit erfolgreich verteidigt und damit sein Studium abgeschlossen habe. Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom 29.1.2007 das Kindergeld ab Dezember 2006 auf, weil das Kind das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde, und forderte das für Dezember 2006 und Januar 2007 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 308 EUR wieder zurück. Mit Schreiben vom 6.2.2007 erhob die Klägerin persönlich dagegen Einspruch und brachte vor, dass das Gesamtergebnis der Prüfung ihrem Sohn erstmals offiziell schriftlich mit Übergabe des Hochschulzeugnisses und der Diplomurkunde am 16.1.2007 mitgeteilt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe G keinerlei schriftliche Mitteilung über die Beendigung seines Studiums erhalten. Er sei demzufolge auch nicht in der Lage gewesen, seinen Studienabschluss nachzuweisen. Dies ergebe sich auch so aus den Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen DA 63.3.2.6. Es sei also nicht der 29.11.2006, sondern der 16.1.2007 maßgebend. Sie beantragte im Einspruchsverfahren Kindergeld bis Januar 2007.
Die Familienkasse forderte die Klägerin mit Schreiben vom 27.2.2007 zur Vorlage eines Nachweises darüber auf, dass dem Sohn erst am 16.1.2007 das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden sei, und lehnte mit Schreiben vom selben Tage den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ab, weil der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin wandte sich die Klägerin an ihre Rechtsanwältin und jetzige Klägervertreterin, die mit Schriftsatz vom 6.3.2007 unter Bezugnahme auf die Beweisanforderung der Familienkasse noch einmal die Bestätigung des Prüfungsamtes vom 16.1.2007 und zusätzlich eine Mitteilung des Prüfungsamtes vom 15.1.2007 einreichte, die per email an den Sohn am 15.1.2007 gesandt worden war, wonach Diplomzeugnis und -urkunde zur Abholung im Prüfungsamt bereitliegen würden. Sodann erteilte die Familienkasse am 11.4.2007 einen Abhilfebescheid, in dem der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, da das Kindergeld zu Recht gezahlt worden sei. Die Kosten des Einspruchsverfahrens übernahm die Familienkasse nicht, weil diese Kosten nicht notwendig gewesen seien.
Gegen diese Kostenentscheidung ließ die Klägerin durch ihre Anwältin Einspruch einlegen und beantragte die Kostenübernahme durch die Familienkasse. Diese wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.3.2008 zurück, da solche Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Erstattungspflicht ausgenommen seien, die die Einspruchsführerin verschuldet habe. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 77 Abs. 3 EStG sei nicht notwendig gewesen. Den Nachweis über den Zugang des Diplomzeugnisses hätte die Einspruchsführerin früher vorlegen können und müssen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Familienkasse den Nachweis über den Erhalt des Diplomzeugnisses erst im Einspruchsverfahren erhalten habe. Denn sie habe das Schreiben der Klägerin vom 16.1.2007 spätestens am 19.1.2007 erhalten. Nur aus der Bescheinigung der Technischen Universität D habe die Familienkasse wissen können, dass der Sohn am 29.11.2006 seine Diplomarbeit erfolgreich verteidigt habe. In Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen habe die Beklagte gemeint, dass ab diesem Zeitpunkt die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes ende. Tatsächlich sei der rechtserhebliche Zeitpunkt erst der 16.1.2007, was die Beklagte in ihrem Abhilfebescheid auch richtig erkannt habe. Ein Ausnahmetatbestand bezüglich der Verweigerung der Kostenübernahme liege nicht vor. Die Beklagte habe die Kosten der Klägerin im Einspruchsverfahren und Klageverfahren zu tragen. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Einspruchsverfahren würden 83,54 EUR betragen.
Da die Bescheinigung der TU D ausdrücklich zur Vorlage für die Kindergeldstelle überreicht worden sei, seien keine weiteren Unterlagen notwendig gewesen. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.1.2007 sei eindeutig erkennbar gewesen, dass G am 16.1.2007 sein Abschlusszeugnis und seine Prüfungsergebnisse schriftlich zur Kenntnis erhalten habe. Dies sei eine eindeutige Formulierung gewesen. Die Beklagte habe im Januar alle notwendigen Nachweise erhalten, aber offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Die Klägerin habe die Mitteilung der TU D vom 15.1.2007 der Beklagten mit Schreiben vom 16.1.2007 überreicht. Der entsprechende Nachweis dafür befinde sich in der Anlage 1 zur Klageschrift vom 28.3.2008. Die Mitteilung der TU D vom 15.1.2007 sei der Beklagten nicht erstmals mit Schreiben der Klägervertreterin vom 6.3.2007 überreicht worden.
Die Klägerin beantragt,
den Abhilfebescheid der Beklagten in Form der Einspruchsentscheidung vom 12.3.2008 insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte die Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren ablehnt, und die Kosten des Einspruchsverfahrens und des Klageverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt in Ergänzung ihrer Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, aus der von der Klägerin bereits am 18.1.2007 vorgelegten Bescheinigung sei nicht ersichtlich, wann das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei. Am 16.1.2007 sei lediglich bestätigt worden, dass die Diplomarbeit erfolgreich verteidigt worden sei und der Sohn sein Studium abgeschlossen habe. Diese Bescheinigung sei nicht ausreichend als Nachweis für die schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dem Einspruch sei nur deshalb abgeholfen worden, weil erst im Einspruchsverfahren die Mitteilung des Prüfungsamtes vom 15.1.2007 vorgelegt worden sei, dass die Prüfungsdokumente zur Abholung bereit liegen würden. Dokumente, die nicht den Anforderungen zur Prüfung eines Kindergeldanspruches gerecht würden, könnten auch dann nicht als ausreichend anerkannt werden, wenn sie extra für die Familienkasse erstellt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die übersandte Kindergeldakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse ist nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergelds anwendbar. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, wenn seine Zuziehung notwendig war, § 77 Abs. 2 und 3 EStG.
Das Einspruchsverfahren war zwar erfolgreich, aber die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin als Bevollmächtigte war nicht notwendig.
Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, im Sinne des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen. Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 73/00 a.a.O. sowie Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, in [...]). So lag der Fall hier.
Die vorgelegte Mitteilung des Prüfungsamtes der Technischen Universität D vom 16.1.2007 war missverständlich, weil darin der Abschluss des Studiums bereits am 29.11.2006 bestätigt und über die Aushändigung des Zeugnisses keine Aussage getroffen wurde. Da es aber für das kindergeldrechtliche Ende der Berufsausbildung auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473, mit weiteren Nachweisen), hat die Familienkasse die Klägerin richtigerweise am 27.2.2007 aufgefordert, die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde sodann durch die inzwischen eingeschaltete Klägervertreterin geführt, die erstmals mit Schriftsatz vom 6.3.2007 unter anderem die per email an den Sohn übersandte Mitteilung des Prüfungsamtes vom 15.1.2007 über die Abholung der Zeugnisunterlagen der Familienkasse vorlegte. Diese Mitteilung vom 15.1.2007 hätte die Klägerin schon vorher und auch ohne die Kosten verursachende Hinzuziehung einer Rechtsanwältin einreichen können. Ihrem Schreiben vom 16.1.2007 hatte als Anlage nur die Bescheinigung der TU D vom 16.1.2007 beigelegen. Die Mitteilung vom 15.1.2007 war weder als Anlage aufgeführt noch war sie beigefügt.
Ende der Entscheidung
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