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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 5 V 1035/07
Rechtsgebiete: AO, UStG, UStDV


Vorschriften:

AO § 145 Abs. 2
AO § 146 Abs. 1
AO § 158
AO § 162 Abs. 1 S. 1
UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1
UStDV § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

5 V 1035/07

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1998 und 1999)

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 5. Senat

am 04. April 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Hinzuschätzung von Umsätzen sowie die Streichung von Vorsteuerbeträgen.

Der Antragsteller betreibt in ausrangierten Bahnwaggons das "W ". Es handelt sich um eine Gaststätte und einen Imbiss, aus denen der Antragsteller umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. In 1998 erklärte er aufgrund einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter anderem Umsätze zu 16% in Höhe von 501.660,-- DM, Umsätze zu 15% in Höhe von 125.075,-- DM und Umsätze zu 7% in Höhe von 197.243,-- DM. Im Streitjahr 1999 ging der Antragsteller zur Bilanzierung über und erklärte unter anderem Umsätze zu 16% in Höhe von 719.347,-- DM und Umsätze zu 7% von 186.775,-- DM.

Der Antragsgegner folgte dem zunächst, änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Festsetzungen jedoch später aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Prüferin hatte in ihrem Bericht ausgeführt, der Antragsteller habe die Kassenbewegungen nicht ordnungemäß aufgezeichnet. Ein Abgleich des tatsächlichen mit dem buchmäßigen Kassenbestand sei nicht möglich. Denn nach Auskunft von Frau K würden die Tageseinnahmen eingetragen, ohne dass eine Herausrechnung von enthaltenen EC-Karten- oder Scheckzahlungen erfolge. "Oftmals" seien Belege erst am Monatsende ins Kassenbuch eingetragen worden, obwohl keinerlei betriebliche Gründe gegen eine tägliche Aufzeichnung sprächen. Die Einnahmen aus dem Imbissbereich seien "oftmals" erst am Monatsende in einer Gesamtsumme aufgezeichnet worden. Die Aufbewahrung der Tagesendsummenbons sei nur lückenhaft erfolgt. Für einige Monate seien keine Bons ausgedruckt worden (z.B. für Januar bis Juni 1998 infolge eines defekten Bondruckers) oder teilweise mit zu geringen Tagesendsummen, die dann handschriftlich um geschätzte Beträge ergänzt worden seien (z.B. Monat Mai 1999). Für die Ermittlungen der Einnahmen aus dem Imbissbereich existierten für die Streitjahre nur handschriftliche Aufzeichnungen. Der Antragsteller habe die Einnahmen täglich notiert, dabei jedoch unüblich "runde" Beträge erfasst. Auch die Monatsbeträge seien ebenfalls häufig auf glatte Summen gerundet worden. Eine Verbuchung durch das Buchführungsbüro sei teilweise ohne jegliche Aufzeichnung nach einer Telefonauskunft des Antragstellers erfolgt. Aufgrund dieser groben Verstöße seien die Einnahmen zu schätzen. Anhand der vorgelegten Speisekarte werde im Wege einer Nachkalkulation nachvollzogen, welche Umsätze der Antragsteller erzielt habe. Der erklärte Wareneinsatz sei um den Eigenverbrauch/unentgeltliche Wertabgaben, Abgaben an Personal und Verderb zu berichtigen. Da der Wareneinsatz für das Restaurant und den Imbiss nicht getrennt aufgezeichnet worden sei, werde der Gesamtwareneinsatz der Ermittlung zu Grunde gelegt. Die Übernachtungserlöse seien entsprechend der Aufzeichnungen herausgerechnet worden. Genauere Aufzeichnungen habe der Antragsteller nicht vorlegen können. Zu den Einnahmen des Jahres 1999 hatte die Prüferin 46.000,-- DM hinzugeschätzt. Für 1998 - so die Prüferin weiter - " wurde sich in der Schlussbesprechung auf eine Einnahmezuschätzung i. H. v. 52.000 DM netto geeinigt". Diese entfalle zu 1/4 (13.000,-- DM) auf Umsätze zu 15% und zu 3/4 (39.000,-- DM) auf Umsätze zu 16%. An der Schlussbesprechung hatten unter anderem der damalige steuerliche Vertreter des Antragstellers sowie der Sachgebietsleiter des Antragsgegners teilgenommen.

Ferner hatte die Prüferin festgestellt, vor dem Imbiss des Antragstellers befinde sich ein Biergarten, der von den Imbissgästen genutzt werde. Da keine gesonderten Aufzeichnungen über die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vorlägen, werde ein Anteil von 66% der Umsätze aus dem Imbissverkauf dem allgemeinen Steuersatz von 15% bzw. 16% unterworfen.

Die abziehbare Vorsteuer sei im Jahr 1998 um 689,66 DM aus der Anschaffung einer Kaffeemaschine zu kürzen, da keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis habe vorgelegt werden können. Für das Jahr 1999 seien die Vorsteuern um 266,40 DM wegen "Innenausbau Wagen" zu kürzen, da die Rechnung für Dachbaustoffe auf Herrn G ausgestellt worden sei. Eine weitere Kürzung habe in Höhe von 211,80 DM für die Anschaffung eines Teppichreinigungsgerätes zu erfolgen, da die diesbezügliche Rechnung nicht habe vorgelegt werden können.

Schließlich hatte die Prüferin die Umsätze des Jahres 1999 um die "Entnahme von Gegenständen zu 16%" in Höhe von 2.241,-- DM erhöht. Die Elementsauna befinde sich nicht im Betriebsvermögen. Dem Gericht liegt die Gewinnermittlung des Antragstellers für das Jahr 1999 vor. Im dortigen Anlageverzeichnis ist keine Elementsauna aufgeführt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 14. Juli 2003 verwiesen.

Gegen die aufgrund dieser Feststellungen erlassenen Änderungsbescheide vom 29. September 2003 legte der Antragsteller Einsprüche ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antragsgegner bewilligte die AdV in geringem Umfang und wies die Anträge im Übrigen ab.

Der Antragsteller trug vor, die Einigung in der Schlussbesprechung habe sich auf eine Hinzuschätzung für 1998 in Höhe von 50.000,-- DM bezogen. Für die Umsatzsteuerberechnung sei der Satz von 64 : 36 zu berücksichtigen. Endsummenbons seien im Jahr 1999 für den Restaurantbereich lückenlos vorhanden. Lediglich ein Tagesbon habe gefehlt. Die diesbezüglichen Einnahmen seien korrekt und täglich im Kassenbuch erfasst worden.

Auch in 1998 seien ab Juli für das Restaurant Tagesendsummenbons vorhanden. Bis Ende Juni 1998 sei der Bondrucker der Ladenkasse defekt gewesen. Für diesen Zeitraum habe der Antragsteller die Einnahmen, ebenso wie beim Imbiss, schriftlich aufgezeichnet. Ab März 2000 habe auch für den Imbissbereich eine Registrierkasse existiert.

Seit Mai 1996 betreibe er vor dem Restauranteingang einen Biergarten, der vom Imbissteil durch eine Umzäunung abgegrenzt sei. Dort verabreiche er Speisen und Getränke aus dem Restaurant. Ferner befinde sich im hinteren Teil der Anlage ein Waggon, der als Personalaufenthaltsraum diene. Gleichzeitig beköstige er dort die täglichen Stammesser zu einem Vorzugspreis. Dies seien Arbeitnehmer der umliegenden Betriebe, die ihre Mahlzeiten unter Umständen in verschmutzter Arbeitskleidung einnähmen und deshalb diesen Speiseraum statt des Restaurants nutzten. Gelegentlich "verirrten" sich Imbisskunden in diesen Waggon. Aus unternehmerischen Gründen könne er diese dann nicht auf die Straße setzen.

Am 11. November 2004 fand zum Einspruchsverfahren ein Gespräch bei der Oberfinanzdirektion (OFD) in Chemnitz statt, an dem neben dem ehemaligen steuerlichen Vertreter des Antragstellers auch der Leiter des Umsatzsteuerreferates der OFD sowie eine Vertreterin des Antragsgegners teilnahmen. Zur Hinzuschätzung der Umsätze hielt die OFD in ihrem Gesprächsvermerk vom 30. November 2004 fest:

"Unstrittig weist die Führung der Kassenbücher erhebliche Mängel auf. Gegen Zuschätzungen der Einnahmen in den Jahren 1998 bis 2000 bestehen grundsätzlich keine Einwände. ..."

Zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle heißt es in dem Vermerk:

"Die Rechtslage wurde erörtert. Einverständnis wurde darüber erzielt, dass im Prüfungszeitraum kein Ablagebrett als Verzehrvorrichtung am Imbisswaggon angebracht war. Der räumliche Zusammenhang der Abgabe der Speisen aus dem Imbiss und die Möglichkeit, die Speisen auch im Biergarten, also an Ort und Stelle, einnehmen zu können, führt jedoch dazu, dass bezüglich der Imbissumsätze grundsätzlich Restaurantumsätze i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen. Hierüber wurde ebenfalls Einigung erzielt. Einwände wurden allerdings gegen den von der Bp ermittelten Anteil der Restaurantumsätze an den gesamten Imbissumsätzen in Höhe von 66 v. H. vorgebracht. Folgende Argumente gegen die Höhe dieses Prozentsatzes wurden dargelegt: Der Biergarten sei - nicht planmäßig bereitgestellt worden, damit die Speisen aus dem Imbissbetrieb dort verzehrt werden sollten; - organisatorisch vom Imbissbetrieb getrennt (z.B. durch Umzäunung, angepflanzte Bäumchen, Bezeichnung als Restaurant); - für nur ca. fünf Monate geöffnet. Tatsache sei jedoch auch, dass Gäste, die Speisen am Imbisswagen gekauft haben, sich zum Verzehr in den Biergarten setzen. Dies wurde tatsächlich auch nicht unterbunden. Angemessen sei somit ein Verhältnis von 40 v. H. der Umsätze zum vollen Steuersatz (Verzehr an Ort und Stelle) und 60 v. H. zu ermäßigtem Steuersatz anzunehmen. Folgende Einigung wurde erzielt: Die o. g. unterschiedlichen Argumentationspunkte zur Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle können zahlenmäßig nicht belegt werden. Insoweit sind die jeweiligen Anteile (Umsätze zu 15 bzw. 16 v. H. und 7 v. H.) durch Schätzung zu ermitteln. ... Dem Steuerpflichtigen wurde vorgeschlagen, das Verhältnis auf 50 : 50 festzulegen. Diesem Vorschlag wurde zugestimmt. ...".

Zu dieser Einigung verfasste die OFD am 13. Dezember 2004 einen schriftlichen Vertrag, den die Vertreterin des Antragsgegners und der Antragsteller unterzeichneten.

Nachdem der Antragsteller Angaben zu den tatsächlichen Übernachtungserlösen gemacht sowie Speisekarten der Streitjahre nachgereicht hatte, wurde die Nachkalkulation der Umsätze überarbeitet. Diese lautet für die Streitjahre nunmehr folgendermaßen: "

 1998 1999  
Wareneinsatz gesamt297.007,22302.059,13Lt. G. u. V.
Bestandsveränderung-9.787,84- 24.513,99Lt. Bilanz
abzgl. Schankverlust-956,75-1.031,653% lt. Richtsatz
abzgl. EV-4.584,00-4.584,00Lt G. u. V./Richtsatz
abzgl. Abgaben an Arbeitnehmer-7.634,20-9.607,77Lt. G. u. V. Sachbezug
Summe Wareneinsatz274.044,63262.321,72 
abzgl. Verderb 2,2% (einschl. Bruch, Diebstahl etc.)-6.028,98-5.771,08Geschätzt/Einigung Schlussbespr.
Frühstück Übernachtung-1.919,04-5.023,688% v. Erlöse Übernachtung
Verbleibender Wareneinsatz 266.096,61 251.526,96  
 317,5%349% 
durchschnittl. Aufschlag844.856,73877.829,10 
erklärte Erlöse816.645,49893.776,28 
abzgl. Erlöse Übernachtung-23.988,02-62.796,00Lt. Unterlagen Hr. Reuter
verbleibende Erlöse792.657,47830.980,28 
Differenz52.199,2646.848,82

(Berechnung WES Frühstück: durchschnittlicher Preis pro Übernachtung 40 DM, darin enthalten 3,20 DM WES f. Frühstück, entspricht 6% der Erlöse, somit wurden von erkl. Übernachtungserlösen 8% als WES abgezogen)."

In seiner Einspruchsentscheidung vom 03. August 2005 berechnete der Antragsgegner die Festsetzungen aufgrund der tatsächlichen Verständigung zur Aufteilung der Imbissumsätze neu. Zu den Hinzuschätzungen aufgrund der Buchführungsmängel führte er aus, diese seien jeweils zu 20% dem Imbissbereich zuordnet worden. Auch auf diesen Anteil berechnete der Antragsgegner die Steuer hälftig zum vollen Steuersatz. Er gelangte zu Steuerfestsetzungen von 32.556,51 EUR für 1998 und 32.139,30 EUR für 1999. Im Übrigen wies der Antragsgegner die Einsprüche zurück.

Der Antragsteller hat fristgemäß Klage erhoben und begehrt die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe der von ihm ursprünglich erklärten Beträge. Am 22. Mai 2007 hat er ergänzend AdV beantragt.

Durch seinen neuen steuerlichen Vertreter lässt er nunmehr vortragen, Buchführungsmängel seien "in keinster Weise vorhanden". Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung seien für ihn im Jahr 1998 nicht maßgebend. Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 habe der Antragsgegner ihm mitgeteilt, dass er im Jahr 1996 die Grenzen für die Buchführungspflicht überschritten habe und ab dem 01. Januar 1999 verpflichtet sei, Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Davor habe eine solche Pflicht dem gemäß nicht bestanden. Für 1998 genügten insofern Aufzeichnungen durch Belegsammlung. Für die Umstellung der Buchführung habe der Antragsteller, der selbst über keine ausreichenden Fachkenntnisse verfüge, die Buchführungshelferin Frau K in Anspruch genommen. Schon aufgrund der räumlichen Trennung des Betriebs des Antragstellers vom Buchführungsbüro habe die Buchführungshelferin die Kasse nicht täglich abstimmen können; zumal eine derartige Kasseführungspflicht im Jahr 1998 auch gar nicht bestanden habe. Die Tageseinnahmen und die Kassenistbestände seien der Buchführungshelferin "mit den bekannten modernen Kommunikationsmitteln" übermittelt worden. Diese sei danach in der Lage gewesen, "die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen". Gerade Zahlen seien deshalb gemeldet worden, weil die Restbeträge im Wechselgeldbestand weitergeführt worden seien. Die überschießende Summe sei zusammen mit den laufenden Tageseinnahmen in einer geraden Summe auf das jeweilige Bankkonto eingezahlt worden. Entgegen der Darstellung im Prüfungsbericht sei ein täglicher Abgleich zwischen Soll- und Istbestand jederzeit möglich gewesen.

Wenn die Prüferin diesen Abgleich nicht habe nachvollziehen können, liege das ausschließlich an ihrer mangelnden fachlichen Eignung. Der Antragsteller arbeite an den Wochenenden bis spät in die Nacht. Da sei es ihm nicht auch noch zuzumuten, die Kasse abzuschließen. Das geschehe dann regelmäßig am nächsten Tag. Aus den Buchführungsunterlagen habe stets entnommen werden können, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt habe. Zur Feststellung, die Einnahmen aus dem Imbissverkauf und Teile der Restaurantumsätze seien jeweils erst am Monatsende in einer Gesamtsumme aufgezeichnet und in der Kassenabrechnung erfasst worden, sei zu bemerken, dass die Prüferin wohl nicht über ausreichende branchenspezifische Kenntnisse verfüge. Der Antragsteller habe für den getrennten Imbissbereich eine separate Kasse als Unterkasse eingerichtet. Die Ergebnisse der Unterkasse seien dann jeweils zum Monatsende auf die Hauptkasse übertragen worden. Auch im Restaurantbetrieb seien zeitweise Unterkassen geführt worden. Die Mitarbeiter, für die diese Kassen eingerichtet worden seien, hätten dem Antragsteller gegenüber jeweils "zeitnah" abrechnen müssen. Die Ergebnisse dieser Unterkassen seien ebenfalls jeweils am Monatsende in die Betriebshauptkasse übertragen worden. Eine derartige Verfahrensweise sei in der Gastronomie durchaus üblich und könne nicht als Fehler der Buchführung beanstandet werden. Sollten dennoch formelle Buchführungsmängel vorgelegen haben, rechtfertigten diese als solche keine Hinzuschätzung. Es komme auf die sachliche Richtigkeit der Buchführung an. Die Prüferin habe die sachliche Richtigkeit der Buchführung jedoch nicht widerlegt. Bloße Vermutungen reichten hierfür nicht aus. Aufzeichnungen über Wareneinkäufe, Betriebseinnahmen und Eigenverbrauch habe der Antragsteller hinreichend vorgenommen.

Bei den Feststellungen der Betriebsprüfung zur Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen werde verheimlicht, dass der Antragsteller Ende 1997 eine Registrierkasse ohne Bondrucker erworben habe. Den Drucker habe der Verkäufer aus technischen Gründen erst ein halbes Jahr später nachliefern können. Von Januar bis Juni 1998 habe der Antragsteller weder Registrierkassenstreifen noch Tagesendsummenbons ausdrucken können. Es sei ihm nur möglich gewesen, die Tageseinnahmen von der Anzeige der Registrierkasse abzulesen und in das Kassenbuch zu übertragen. Da gar keine Tagesendsummenbons entstanden seien, bestehe auch keine diesbezügliche Aufbewahrungspflicht. Abgesehen davon habe für den Antragsteller im Jahr 1998 wegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ohnehin keine Aufbewahrungspflicht für Registrierkassenstreifen, Tagesendsummenbons usw. bestanden.

Die vom Antragsgegner festgestellten handschriftlichen Ergänzungen der Tagesendsummen im Monat Mai 1999 beträfen die Tageseinnahmen von Samstag, dem 01. Mai 1999 und Sonntag, dem 02. Mai 1999. An diesen beiden Tagen sei ein Defekt an der Registrierkasse aufgetreten, der erst im Laufe des 02. Mai 1999 habe behoben werden können. Es stelle sich die Frage, wie die Tagesseinnahmen anders als durch handschriftliche Ergänzungen ordnungsgemäß und vollständig hätten erfasst werden können.

Insgesamt sei die Argumentation des Antragsgegners "vollkommen unsubstantiiert und unsachlich". Der Antragsgegner habe keine Kassenminusbestände, Rechenfehler oder Rechendifferenzen und damit keine sachlichen Buchführungsmängel aufgezeigt. Nur der guten Ordnung halber werde nochmals darauf hingewiesen, dass es bei der Einnahmenüberschussrechung nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Az.: X B 57/05) keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto gebe. Ausreichend sei eine gesonderte Ablage der Belege. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung seien damit im Kalenderjahr 1998 überhaupt nicht anwendbar. Es gälten die Grundsätze ordnungsgemäßer Aufzeichnung, die im vorliegenden Fall hinreichend erfüllt seien. Die Beweiskraft der vom Antragsteller ausgewiesenen Buchführungsergebnisse sei nicht erschüttert.

Zur Höhe der Schätzung wendet der Antragsteller ein, die Bestandsveränderungen seien nicht nachvollziehbar. Der Wareneinsatz sei fehlerhaft berechnet. Insbesondere in 1998 habe der Antragsgegner Waren erfasst, die in 1997 gekauft und verbraucht, aber erst 1998 bezahlt worden seien. Außerdem habe der Antragsgegner keine Aufgliederung nach Waren vorgenommen, wie sie der BFH vorschreibe. Die Multiplikatoren seien ohne mengenmäßige Gewichtung ermittelt worden. Eine Nachberechnung anhand des Gerichtes "Leber" ergebe, dass der Schätzungsansatz unzutreffend sei. Die Prüferin habe falsche Einkaufspreise zu Grunde gelegt. Der Antragsteller habe ein Stück Leber zu 75 g für 0,74 DM netto erworben und nicht - wie von der Prüferin angesetzt - 150g Leber zu 0,86 DM. Es stelle sich die Frage, wie die Prüferin die Einkaufspreise ermittelt habe. Im Jahr 1999 ergebe sich für das Gericht Leber ein Aufschlagsatz von 327% und nicht 400%. Außerdem habe der Antragsteller, der für seine üppigen Speisenportionen bekannt sei, größere Fleischmengen pro Gericht verarbeitet, als von der Prüferin zu Grunde gelegt. Berücksichtige man außerdem den Bratschwund, seien die von der Prüferin angesetzten Mengen unrealistisch. Aus alledem ergebe sich ein Aufschlagsatz für Speisen von allenfalls 265% für 1999 und 226% für 1998. Daraus folge ein Gesamtaufschlagsatz von 356,84% für 1998 und von 339% für 1999. Die Nachkalkulation sei zu oberflächlich, ungenau und unsachgemäß. Sie berücksichtige nicht die individuellen betrieblichen Verhältnisse des Antragstellers, stelle deshalb eine Mondschätzung dar und sei als Behördenwillkür zu werten. Auch nach dem externen Vergleich anhand der Richtsätze sei die Schätzung zu hoch. Die Richtsätze für 1998 wiesen einen Mittelwert von 203% und für 1999 einen solchen von 213% aus. Die vom Antragsgegner ermittelten Rohgewinnaufschläge lägen darüber und seien daher abzulehnen. Das Finanzamt trage die Beweislast für die Richtigkeit seiner Schätzung. Es sei nicht Sache des Antragstellers, eine eigene Nachkalkulation aufzustellen. Die Wareneinkaufsrechnungen, Inventurbestände, Verkaufspreislisten etc. seien der Prüferin im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten auch durch ergänzende Auskünfte hinreichend nachgekommen.

Ferner wendet sich der Antragsteller gegen die hälftige Besteuerung der Umsätze aus dem Imbissgeschäft zum vollem Steuersatz. Zwar habe er im Rahmen der Besprechung bei der OFD dieser Besteuerung zugestimmt und hierzu auch ein Protokoll unterzeichnet. Jedoch seien die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung nicht gegeben. Denn es hätten in den Streitjahren keine Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle existiert. Insofern führe die getroffene Vereinbarung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.

Die Kaffeemaschine habe der Antragsteller gebraucht von Herrn L erworben, der die Maschine seinerseits neu gekauft habe. Da Herr L unbekannt verzogen sei, könne der Antragsteller diesem gegenüber seinen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nicht mehr geltend machen. Der Antragsgegner habe deshalb die Verpflichtung gehabt, die Vorsteuer zu schätzen.

Die Dachbaustoffe habe der Handwerksmeister G erworben und ohne Aufschlag an den Antragsteller weiterbelastet. Es könne nicht streitig sein, dass die Ausbaukosten im Waggon des Antragstellers angefallen seien. Etwaige weitere Nachweise würden im Verlauf des Verfahrens nachgereicht.

Das Teppichreinigungsgerät sei zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung auf dem Betriebsgelände des Antragstellers vorhanden gewesen. Der Antragsteller habe das Gerät am 06. April 1999 für 1.535,53 DM erworben und den Rechnungsbetrag per Scheck beglichen. Selbst wenn die Feststellung der Prüferin zuträfe, dass keine Rechnung vorgelegt werden könne, sei der Vorsteuerabzug im Schätzungswege anzuerkennen.

Die Elementsauna habe der Antragsteller am 03. Dezember 1999 in der Absicht erworben, diese in seinem Zughotel einzubauen. Sodann habe er jedoch feststellen müssen, dass dies aufgrund der Abmessungen der Anschlüsse nicht möglich gewesen sei. Da er die Sauna nicht habe zurückgeben können, habe der Antragsteller die Bauelemente mehrere Jahre eingelagert und sodann in seinem Privatbereich verwendet.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 29. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. August 2005 bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens (Az. 5 K 1626/05) auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe bei der Aufzeichnung seiner Geschäftsvorfälle grob gegen die Ordnungsvorschriften verstoßen. Zwar habe er im Jahr 1998 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Jedoch habe er auch insoweit Aufzeichnungspflichten zu beachten. Außerdem habe sich der Antragsteller entschieden, auch in 1998 ein Kassenbuch zu führen. Gemäß § 146 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) habe er deshalb insoweit auch für das Jahr 1998 die allgemeinen Vorschriften über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu beachten. Die diesbezüglichen Anforderungen habe der Antragsteller jedoch nicht erfüllt, da er sein Kassenbuch nicht eigenhändig und auch nicht täglich geführt habe, sondern die Einbuchung der Einnahmen nachträglich durch seine Buchführungshelferin, Frau K , habe vornehmen lassen. Er habe die Belege an Frau K übergeben, die das Kassenbuch nachträglich erstellt habe. Dies habe dazu geführt, dass die Aufzeichnung der Bareinnahmen nicht täglich und zeitnah erfolgt sei. Teilweise seien die Bareinnahmen in einer Summe am Monatsende in das Kassenbuch eingetragen worden. Hierzu verweist der Antragsgegner auf die dem Gericht vorgelegten Kopien der Kassenabrechnungen vom 31. Mai und 01. Juni 1998. Dort wurden unter der Überschrift "Reuter - Einsteigen Bitte" jeweils für einen Monat Eintragungen vorgenommen. Die erste Abrechnung beginnt mit der Eintragung "Übertrag/Kassenbestand des Vortages 40.922,09". Sodann folgen die Eintragungen "31.5. Einn. Imb. 28.173,00 8300" und "31.5 Einn. Rest. 77.154,85 8410". Das Abrechnungsblatt enthält weitere 24 Ausgabenpositionen des Monats Mai sowie einen einzelnen Einnahmenbetrag (80,--). Der untere Bereich des Vordrucks weist die Summe der drei Einnahmenbeträge und des Anfangsbestandes sowie die gesonderte Addition der Ausgabenpositionen aus, die sodann von der ersten Additionssumme abgezogen wird. Als Ergebnis ist ein "Kassenbestand" von "118.658,95" festgehalten.

Das zweite Abrechnungsblatt für den Folgemonat Juni 1998 beginnt mit einem "Übertrag/Kassenbestand des Vortages" von "47.976,47". Es folgen die Eintragungen "30.6. Einn. Rest. 46.125,25 8410" und "30.6. Einn. Imb. 16.250,00 8300", an die sich 25 untereinander aufgelistete Ausgabenposten anschließen. Der Gesamtbetrag der Ausgaben ist auch hier von den zuvor addierten Summen des Anfangsbestandes und der Einnahmen abgezogen worden. Als Endbestand ist die Zahl "75.565,64" notiert.

Der Antragsgegner führt weiter aus, wegen der räumlichen Trennung zum Buchführungsbüro habe der Antragsteller die Pflicht gehabt, Vorkehrungen für die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen zu treffen, zum Beispiel durch Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons oder sonstigen Belegen. Beim Antragsteller seien jedoch weder Belege noch Einzelaufzeichnungen vorhanden. Auch habe der Antragsteller keine Kassenberichte gefertigt. Außerdem seien die Zahlungseingänge mittels EC-Karte und Scheck teilweise erst bei Gutschrift auf dem Bankkonto vom Kassenbestand abgezogen worden, zum Teil sei der Abzug in einer Summe am Monatsende erfolgt. Gleiches gelte für Ausgangsrechnungen, die der Antragsteller erstellt habe. Auch deren Erfassung in den Tageseinnahmen habe der Antragsteller nicht nachweisen können. Eine Überprüfung durch die Betriebsprüfung habe anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erfolgen können. Ein Abgleich des Sollbestandes mit dem Istbestand der Kasse sei in Folge all dessen nicht möglich gewesen. Es sei auch nicht feststellbar, ob sich bei zutreffender chronologischer und täglicher Erfassung Kassenfehlbeträge ergeben hätten. Der Beschluss des BFH (Az. X B 57/05) sei nicht einschlägig, da der Antragsteller seine Einnahmen während der Betriebsprüfung nicht belegmäßig nachgewiesen habe. Im Übrigen wiederholt der Antragsgegner die Feststellungen der Betriebsprüfung.

Der Antragsteller habe auch gegen die Aufbewahrungspflichten verstoßen. Der Antragsgegner wiederholt auch hier die Feststellungen der Betriebsprüfung und weist ergänzend darauf hin, dass die Tagesendsummenbons teilweise nur in Kopie vorgelegen hätten.

Die Nachkalkulation vollziehe anhand der vom Antragsteller vorgelegten Speisekarten nach, welche Umsätze er erzielt habe. Dabei habe der Gesamtwareneinsatz zu Grunde gelegt werden müssen, da der Antragsteller diesen weder für die Speisen und Getränke noch für den Restaurant- und Imbissbereich getrennt aufgezeichnet habe. Der Antragsteller habe der Prüferin auch keine Rezepte und Kalkulationsunterlagen zur Verfügung stellen können. Die Mengen seien daher anhand der Angaben zur Portionierung der Küchenwaren in der BP-Kartei Fach Gastwirtschaften geschätzt worden. Soweit der Antragsteller portionierte Ware gekauft habe, sei diese Portionierung bis zum Fertiggericht beibehalten worden. Der Wareneinsatz für Leber betrage danach 150g Rohgewicht. Die Prüferin habe keine Rohgewinnaufschlagsätze, sondern Multiplikatoren ermittelt. Für Speisen habe sie für 1998 einen Multiplikator von 328% und für 1999 einen solchen von 324% errechnet. Der Multiplikator für Getränke habe für 1998 425% und für 1999 450% betragen. Von den sich ergebenden durchschnittlichen Multiplikatoren von 367,5% für 1998 und 387,5% für 1999 habe die Prüferin im Hinblick auf die andersartige Aufteilung der Speisen- und Getränkeanteile im Imbissbereich Abschläge vorgenommen. So sei sie zu den angesetzten 317,5% für 1998 und 349% für 1999 gelangt. Bei einer Umrechnung in Rohgewinnaufschlagsätze lägen die Schätzungen innerhalb der für einen externen Betriebsvergleich in der Richtsatzsammlung angegebenen Werte von 156 - 300% für 1998 und 150 - 317% für 1999.

Der Antragsteller habe sich sowohl in der Schlussbesprechung als auch im Gespräch bei der OFD dem Grunde nach mit einer Hinzuschätzung einverstanden erklärt. Er habe auch der Verteilung der Hinzuschätzung auf die Restaurant- und Imbissumsätze im Verhältnis von 4/5 zu 1/5 zugestimmt. Wie der Antragsteller im Einspruchsverfahren selbst vorgetragen habe, habe über die Höhe der Hinzuschätzung für 1998 in der Schlussbesprechung eine tatsächliche Verständigung stattgefunden. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Umsätze jedenfalls um 50.000,-- DM zu erhöhen gewesen seien. Auch die hälftige Besteuerung der Imbissumsätze zum vollen Steuersatz sei mittels tatsächlicher Verständigung festgelegt worden. Diese stehe auch nicht im Widerspruch zu den Gegebenheiten im Betrieb des Antragstellers. Der Antragsteller habe bestätigt, dass die Imbissgäste zum Verzehr der Speisen und Getränke im Biergarten Platz genommen und sich bei schlechtem Wetter auch in den Personalaufenthaltsraum "verirrt" hätten.

Der Vorsteuerabzug für die Kaffeemaschine könne mangels Rechnung nicht erfolgen; eine Schätzung komme nicht in Betracht. Eine Rechnung fehle auch für die Dachbaustoffe. Für das Teppichreinigungsgerät habe der Antragsteller die Bezahlung nicht nachgewiesen. Der Ablauf, den der Antragsteller zur Anschaffung der Elementsauna nunmehr vortrage, sei atypisch. Üblicherweise prüfe ein Unternehmer vor einer solchen Investition, ob diese technisch durchführbar sei. Der Antragsteller habe sich nach Auskunft seines ehemaligen steuerlichen Vertreters zudem jahrelang mit der Technik der Bahnwagen beschäftigt. Eingebaut sei die Sauna in ein Gebäude, das zum Privatvermögen des Antragstellers gehöre.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung der angefochtenen Verwaltungsakte neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen sie sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständ. Rspr., vgl. Beschluss des BFH vom 06. April 2006, V B 22/06, BFH/NV 2006, 1715 m.w.N.). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständ. Rspr., vgl. Beschluss des BFH vom 10. Dezember 2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 m.w.N.).

Die Hinzuschätzungen und Vorsteuerkürzungen des Antragsgegners in den Umsatzsteuerbescheiden für 1998 und 1999 unterliegen im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige nach den Steuergesetzen zu führen hat, der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden. Nach § 158 AO werden die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zu Grunde gelegt, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Umsätze des Antragstellers können für die Besteuerung nicht übernommen werden, denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist er seiner Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Bei der Dokumentation der Bargeschäfte unterliefen ihm nicht nur unerhebliche Fehler und Versäumnisse. Die Mängel sind - da der Antragsteller aus den betroffenen Geschäftsfeldern zudem den weit überwiegenden Anteil seiner Umsätze bezieht - insgesamt geeignet, die Beweiskraft seiner Gewinnermittlungen zu erschüttern. Seine Steuererklärungen können daher kein Vertrauen mehr beanspruchen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind unter anderem auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen nach § 63 Abs. 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. § 146 Abs. 1 AO bestimmt ergänzend, dass Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind. Außerdem müssen die Aufzeichnungen so angefertigt werden, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird (§ 145 Abs. 2 AO). Der Zweck der Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStG besteht darin, die geschuldete Umsatzsteuer, die hiervon abziehbare Vorsteuer und die letztlich vom Unternehmer an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer zu ermitteln (Beschluss des BFH vom 16. Februar 2006, X B 57/05, BFH/NV 2006, 940). Ferner soll die Nachprüfung durch die Steuerbehörden gewährleistet werden (Devermann in Offerhaus/Söhn/Lange, § 22 UstG Rdn. 27).

Dafür muss zunächst jeder einzelne Vorgang identifizierbar sein (Devermann in Offerhaus/Söhn/Lange, § 22 UStG Rdn. 30). Die Aufzeichnungen im Rahmen des § 22 UStG sind deshalb für jeden Geschäftsvorfall gesondert vorzunehmen (vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599). Zu erfassen sind Inhalt des Geschäfts, Name, Firma und Adresse des Vertragspartners (Beschluss des BFH vom 16. Februar 2006 a.a.O.). Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind jedoch bestimmte Berufsgruppen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden (Beschluss des BFH vom 26. Februar 2004 a.a.O.). Das sind die Betriebe, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Im Wesentlichen gilt das für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Tabakwaren, Schreibwaren, Kurzwaren, Kleinstbetriebe, Kleinpreisgeschäfte, Selbstbedienungsläden, Supermärkte, besondere Teilbereiche von Betrieben wie Passagengeschäfte und Ramschtische, Verkaufswagen, Automatengeschäfte, Handwerker mit Verkaufsgeschäften und den Warenverkauf bei besonderen Anlässen wie Stoßgeschäft und Schlussverkauf (Urteil des BFH vom 12. Mai 1966, IV 472/60, BStBl. III 1966, 371). Genannt werden ferner Marktstände und Stehbierhallen (Kirchhoff/Söhn/Mellinghof, § 4 EstG Rdn. D 53) sowie auch Gaststätten (Beschluss des BFH vom 11. Mai 2000, I B 7/00). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass auch der Antragsteller mit seinem Restaurant- und Imbissbetrieb unter diese Vereinfachungsregelung fällt. Dem kann gefolgt werden.

Damit die fortlaufende, vollständige und richtige Verzeichnung der Geschäftsvorfälle gewährleistet und erwiesen wird, sind dann jedoch bestimmte Vorkehrungen erforderlich. Eine Möglichkeit besteht darin, die Kasseneinnahmen nur in einer Summe in ein - insofern als solches auch zu führendes - Kassenbuch einzutragen. Das Zustandekommen dieser Summe muss zusätzlich durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden. Statt dessen können die Bareinnahmen aber auch anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Bei dieser Aufzeichnungsvariante ist die Aufbewahrung der Kassenstreifen usw. entbehrlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 20. Juni 1985, IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12). Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der geschäftliche Bargeldendbestand auszuzählen, weil hier die Feststellung des Kassenbestandes eine unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der Tageslosung bildet (Urteil des BFH vom 01. Oktober 1969, I R 73/66, BStBl. II 1970, 45). Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die ebenfalls dokumentierten Einlagen zu mindern, so dass sich die Einnahme ergibt. Ein richtiges und damit der Besteuerung zu Grunde zu legendes Ergebnis kann sich nur bei korrekter Durchführung einer der beiden Methoden ergeben (Brinkmann in Pump/Leibner, § 146 AO Rdn. 18). Das gilt für die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG gleichermaßen.

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO außerdem täglich festgehalten werden. Kassenbuchungen sind deshalb grundsätzlich an demselben Geschäftstag vorzunehmen (Beschluss des BFH vom 23. Dezember 2004; III B 14/04, BFH/NV 2005, 667 m.w.N.). Gleiches gilt für die Erfassung der Bareinnahmen und Barausgaben der Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (ebenso Brinkmann in Pump/Leibner § 146 AO Rdn. 14). Unter Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind bei der Überschussrechnung sinngemäß die Bareinnahmen und Barausgaben zu verstehen (Urteil des BFH vom 22. Februar 1973, IV R 69/69, BStBl. II 1973, 480). Die erhöhten Anforderungen an die Dokumentation von Bargeschäften sind erforderlich, weil hier - anders als zum Beispiel bei Banküberweisungen - echte Fremdbelege fehlen und damit eine echte Kontrollmöglichkeit nicht gegeben ist. Sinn dieses Gebots ist es mithin, Manipulationen zu erschweren (Brinkmann in Pump/Leibner § 146 AO Rdn. 13), aber auch, die Gefahr des Verlustes von Dokumentationsunterlagen zu minimieren (Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 146 AO Rdn. 17). Dies gilt insbesondere bei Betrieben, bei denen - wie vorliegend - der Bargeldverkehr im Mittelpunkt der geschäftlichen Betätigung steht. Weiterhin dient die Pflicht zu täglichen Dokumentation der Herstellung der so genannten Kassensturzfähigkeit (Urteil des BFH vom 31. Juli 1974, I R 216/72, BStBl. II 75, 96 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein, dass ein jederzeitiger Kassensturz möglich ist; ein Buchsachverständiger muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (Beschluss des BFH vom 23. Dezember 2004 a.a.O., m.w.N.). Dem wird grundsätzlich nur eine Kassenführung gerecht, die die Einnahmen und Ausgaben noch am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung festhält (Urteil des BFH vom 31. Juli 1974 a.a.O.). Ausnahmsweise kommt auch die Eintragung am nächsten Geschäftstag in Betracht, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Buchungsunterlagen (z.B. aus Registrierkassenstreifen, Zwischenaufzeichnungen, Belegen) sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt hat. Der nachprüfende Buchsachverständige kann in diesem Fall den Sollkassenbestand noch verhältnismäßig einfach errechnen, indem er den für den vorletzten Geschäftstag ausgewiesenen Kassenbestand um die in den Unterlagen ausgewiesenen Veränderungen berichtigt. Eine weitergehende Auflockerung der Eintragungspflicht erscheint bei Steuerpflichtigen mit festen Ladenlokalen nicht vertretbar. Ein Kaufmann kann in diesem Fall auch unter schwierigen Umständen die Eintragung im Kassenbuch bis zum Abschluss des nächsten Geschäftstages vornehmen. Würden Eintragungen noch weiter verzögert, müsste der nachprüfende Buchsachverständige zunächst längere Zwischenberechnungen anstellen und die noch nicht ausgewiesenen Kassenbestände der Vortage ermitteln. Der Geschäftsinhaber oder sein Kassenbuchführer könnten die Belege mehrerer Tage verwechseln und unrichtige Sollbestände ausweisen (Urteil des BFH vom 31. Juli 1974 a.a.O.).

Darüber hinaus bedingt das Erfordernis größter Zeitnähe regelmäßig, dass der Steuerpflichtige selbst das Kassenbuch führen bzw. den Kassenbericht erstellen muss. Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn ein Steuerpflichtiger die Kassenbelege zunächst nur sammelt, ohne sie zu verbuchen, und sie dann seinem Steuerberater einreicht, der sie einmal monatlich in das Kassenbuch einträgt. Denn dann ist die Kassensturzfähigkeit nicht mehr gewährleistet (Urteil des BFH vom 21. Februar 1990, X R 54/87, BFH/NV 1990, 683; im Ergebnis ebenso: Beschluss des BFH vom 23. 12. 2004 a.a.O.). Die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen nach 14 Tagen oder gar nur einmal im Monat begründet einen wesentlichen Mangel der Buchführung (Tipke/Kruse § 146 AO Rdn. 28). Denn verspätete Aufzeichnungen erhöhen die Gefahr falscher Zuordnungen und unsachgemäßer Beurteilungen (Devermann in Offerhaus/Söhn/Lange § 22 UstG, Rdn. 27).

Soweit der Steuerpflichtige mehrere Geschäftskassen führt, hat er auch Geldverschiebungen zwischen diesen buchmäßig festzuhalten (Urteil des BFH vom 17. November 1981, VIII R 174/77, BStBl. II 1982, 430; Tipke/Kruse § 146 AO Rdn. 27; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist § 22 UstG Rdn. 77). Außerdem sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren Geschäftsvorfällen dann für jede der Unter- und Nebenkassen zu beachten (Urteil des BFH vom 20. Oktober 1971, I R 63/70, BStBl. II 1972, 273).

Nach diesen Grundsätzen kann der Behauptung des Antragstellers, seine Kassenführung sei einwandfrei, nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus den Darlegungen im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Juli 2003, jedoch aus dessen Kommentierungen durch den Antragsteller sowie aus den vom Antragsgegner ergänzend vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Juli 2003 vermitteln keine hinreichende Überzeugung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller seine Bargeschäfte in den Streitjahren fehlerhaft erfasste. Zum Teil reichen die Feststellungen der Prüferin nicht aus, um ihre Schlussfolgerungen und Würdigungen zu tragen, zum Teil enthält der Bericht Darstellungen, die einen anderen als den tatsächlichen Sachverhalt suggerieren.

So formulierte die Prüferin verallgemeinernde Mängelbeschreibungen - wie etwa den Hinweis darauf, der Antragsteller habe zu geringe Tagessummen erfasst und diese sodann handschriftlich ergänzt. Sie hielt damit das Vorgehen des Antragstellers als mehrfach und wiederholt aufgetretenen Mangel fest. Den Tatbestand vom Mai 1999 fügte sie in Klammern als Beispiel hinzu. Mit dieser Darstellungsweise verfälschte die Prüferin jedoch den tatsächlichen Sachverhalt. Der Antragsteller hat vorgetragen, wie sich der Kassendefekt vom 01. Mai 1999 im Einzelnen vollzog. Der Senat folgt diesen Ausführungen des Antragstellers, da sie schlüssig sind und der Antragsgegner sie auch nicht bestritten hat. Danach handelte es sich um eine einmalige Begebenheit, bei der aufgrund eines technischen Ausfalls eine Nullsumme von der Registrierkasse ausgeworfen wurde. Weitere gleichartige Fehler traten nicht auf. Es mag sein, dass jedenfalls der vom Antragsteller handschriftlich niedergelegte Umsatz dieses Tages unzutreffend oder fraglich ist. Jedoch wären hierzu weitere Feststellungen erforderlich gewesen. Solche sind aber weder im Bericht enthalten noch sonst ersichtlich. Die Handakte der Prüferin liegt dem Gericht nicht vor.

Zweifeln unterliegt auch die verallgemeinernde Darstellung, die Aufbewahrung der Tagesendsummenbons sei nur lückenhaft erfolgt. Auch hier folgt die Beschreibung des eigentlichen Hergangs nur beispielhaft als Ergänzung. Bei diesem handelt es sich aber - nach dem wiederum substantiierten, unbestrittenen und auch glaubhaften Vortrag des Antragstellers - um einen besonders gelagerten Sachverhalt, der nur im ersten Halbjahr 1998 auftrat. Auch das lässt nicht auf die immerwährende Falschbehandlung durch den Antragsteller schießen, wie sie im Bericht niedergelegt ist. Es mag auch hier sein, dass der Antragsteller seine Aufbewahrungspflichten jedenfalls im ersten Halbjahr 1998 verletzte. Hierzu hätte die Prüferin jedoch weitere Feststellungen treffen müssen. Denn das Fehlen von Bons ist dem Antragsteller aufgrund der beschriebenen technischen Gegebenheiten nicht zur Last zu legen. Etwas Unmögliches kann vom ihm nicht verlangt werden.

Zur mangelnden Kassensturzfähigkeit stellte die Prüferin lediglich fest, die Eintragung im Kassenbuch sei ohne Herausrechnung Scheck- und Kartenzahlungen erfolgt. Dieser Sachverhalt allein trägt die getroffene Würdigung jedoch nicht. Die fehlende Herausrechnung bei der Verbuchung macht den Abgleich des Istbestandes der Kasse mit dem Sollbestand des Kassenbuches nicht zwingend unmöglich. Zwar führt die Erfassung unbarer Vorgänge auf den Kassenkonto zum Ausweis eines unzutreffenden Sollbestandes. Die Buchführung ist insofern fehlerhaft. Wird jedoch der unbare Anteil des Bestandes sogleich auf das Geschäftskonto umgebucht, bereinigt dies den Sollbestand wieder. Ein Abgleich mit dem Istbestand wird dann wieder möglich. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsgegner die Feststellungen im Prüfungsbericht dahingehend ergänzt, dass eine Umbuchung vom Kassenkonto auf das Bankkonto stattfand und die Karten- und Scheckumsätze dabei wieder aus dem Kassenbestand herausgerechnet wurden. Das spricht dafür, dass die Kassensturzfähigkeit weiterhin gegeben war. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Bereinigung des Kassenkontos nicht sogleich, sondern mit zeitlicher Verzögerung erfolgt sein sollte. Seinen Vortrag zur monatlichen Umbuchung der EC- und Scheckumsätze hat der Antragsgegner jedoch nicht substantiiert und auch nicht belegt.

Die unzureichende Sorgfalt und Ungenauigkeit der Prüferin in wesentlichen Teilen ihrer Darlegungen zur Kassenführung beeinträchtigt auch den Informations- und Überzeugungswert der übrigen Feststellungen zu diesem Punkt. Unklar ist, welche Ermittlungen und Erkenntnisse den - wiederum sehr allgemein gefassten und hier auch nicht mit Beispielen belegten - Feststellungen zu Grunde liegen, "oftmals" seien Belege erst am Monatsende ins Kassenbuch eingetragen worden. Der Bericht lässt zum einen nicht erkennen, um welche Belege es sich handelt - solche über Einnahmen oder solche über Ausgaben. Zum anderen ist fraglich, ob das Phänomen tatsächlich in erheblichem Umfang auftrat, wie die Formulierung "oftmals" nahe legt, oder ob sich auch hier der Sachverhalt bei näherer Betrachtung anders darstellt. Gleiches gilt für die Feststellung, die Einnahmen aus dem Imbissbereich seien "oftmals" erst am Monatsende in einer Gesamtsumme aufgezeichnet worden.

Dass der Antragsteller seine Bareinnahmen monatlich verbuchte und damit nicht ordnungsgemäß festhielt, belegen indessen die vom Antragsgegner nachträglich übergebenen Kopien der Kassenabrechnungen. Diese zeigen im Übrigen, dass er seine Umsätze nicht durch Aufnahme des jeweiligen Kassenbestandes, das heißt durch Erstellung von Kassenberichten ermittelte, sondern die Einnahmen einbuchen ließ. Nach Verrechnung mit den Ausgaben und dem vorherigen Bestand ergab sich sodann der neue Kassensaldo. Mithin führte der Antragsteller ein Kassenbuch, und zwar auch bereits im Jahr 1998. Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen wäre der Antragsteller insofern verpflichtet gewesen, die Einnahmen dort täglich zu verbuchen. Die vorgelegten Abrechnungen für Mai und Juni 1998 zeigen jedoch, dass dies jedenfalls in diesen Monaten nicht geschah. Daneben lassen die Abrechnungen weitere Unrichtigkeiten in der Buchführung erkennen. Denn der Anfangssaldo des Monats Juni 1998 stimmt nicht mit dem Endsaldo des Monats Mai überein.

Die monatliche Erfassung der Einnahmen hat auch der Antragsteller selbst im Gerichtsverfahren vorgetragen, denn er hat diese zu rechtfertigen versucht und hierdurch bestätigt. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, er sei zur monatlichen Verbuchung wegen der Einrichtung der Unterkassen sowie auch deshalb berechtigt gewesen, weil dies in der Gastronomiebranche allgemein so gehandhabt werde. Aufgrund dieser Argumentation kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht nur im Mai und Juni 1998 monatliche Kassenbuchungen vornehmen ließ, sondern grundsätzlich so verfuhr. Seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren, im Jahr 1999 seien die Kasseneinnahmen täglich verbucht worden, hat der Antragsteller nicht mehr aufrecht erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Sachbehandlung branchenüblich ist. Die Tatsache, dass die Mehrzahl der Gaststätten- und Imbissbetreiber ebenso verfährt, beseitigt nicht die Fehlerhaftigkeit der Vorgehensweise.

Der Antragsteller missachtete gleichzeitig die Maßgaben zur Führung von Unter- und Nebenkassen. Die dortigen Einnahmen hätte er, da er sie nicht täglich der Hauptkasse zuführte, gesondert und jeweils nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze festhalten müssen. Dies ist jedoch erkennbar nicht geschehen. Ferner hat der Antragsteller bestätigt, dass nicht er selbst es war, der das Kassenbuch führte, sondern seine Buchführungshelferin Frau K die Einbuchungen nachträglich vornahm. Zu diesem Zweck erhielt sie - auch dies gesteht der Antragsteller zu - keine schriftlichen Unterlagen, sondern führte die Buchungen aufgrund von telefonischen Mitteilungen durch. Für das Imbissgeschäft gab der Antragsteller Frau K dabei runde Umsatzsummen durch. Auch diesen Ablauf, den zudem die eingereichten Abrechnungen belegen, bestreitet der Antragsteller nicht. Und schließlich offenbart auch er selbst die sachliche Unrichtigkeit seiner Buchführung, indem er erklärt, die verbuchten glatten Summen entsprächen den Einzahlungen auf seinem Bankkonto. Denn der Teil der Einnahmen, der jeweils im Bargeldbestand verblieben ist, wäre ebenfalls als solcher aufzuzeichnen und zu versteuern gewesen.

Da weder eine fortlaufende zeitgerechte noch eine fehlerfreie Erfassung der baren Geschäftsvorfälle im Kassenkonto erfolgte, konnte im Streitzeitraum der Sollbestand dieses Kontos nicht jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse abgeglichen werden. Die Kassensturzfähigkeit war nicht gewährleistet. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 16. Februar 2006 (X B 57/05, a.a.O.) entlasten. Dort hat der BFH zur Kassenführung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung ausgeführt, bei dieser Gewinnermittlungsart gebe es keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto; vereinnahmtes Entgelt werde sofort Privatvermögen; die Feststellung eines Kassenbestandes komme nicht in Betracht. Daraus könnte zwar abgeleitet werden, dass das Erfordernis der jederzeitigen Kassensturzfähigkeit bei Steuerpflichtigen entfällt, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Denn dem BFH zufolge gibt es bei ihnen keinen geschäftlichen Bargeldbestand, der mit einem Sollbestand verglichen werden könnte. Das kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn bei bargeldintensiven Gewerbetätigkeiten wie der vorliegenden keine Einzelaufzeichnungen angefertigt werden, sondern die Steuerpflichtigen sich vereinfachter Dokumentationsmethoden bedienen. Beide insofern zur Auswahl stehenden Vorgehensweisen - die Führung eines Kassenkontos oder die Erstellung von Kassenberichten - bringen es mit sich, dass täglich geschäftliche Bargeldbestände zu ermitteln und festzuhalten sind. Damit stehen diese auch für eventuelle Kassenstürze zur Verfügung.

Die Vorgehensweise des Antragstellers ist in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, nach Maßgabe der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze als ordnungsgemäße Kassenführung anerkannt zu werden. Der Antragsteller hat seine Dokumentation vielmehr so gestaltet, dass nicht mehr im Einzelnen überprüft werden kann, wie das festgehaltene Geschäftsergebnis ermittelt worden ist. Die ausgewiesenen Einnahmen können nur noch geglaubt werden. Insofern bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht in voller Höhe erfasst sind. Der Antragsgegner war deshalb berechtigt, die Umsätze im Schätzungswege zu erhöhen.

Bei summarischer Prüfung lässt sich allerdings nicht feststellen, ob das zusätzlich daraus folgt, dass der Antragsteller seine Aufbewahrungspflicht verletzte. Zwar ist das Finanzamt sowohl bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht als auch bei der Verletzung der Aufbewahrungspflicht dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt (Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 a.a.O., m.w.N.). Außerdem hätte der Antragsteller, der keine Einzelaufzeichnungen und auch keine Kassenberichte fertigte, sondern ein Kassenbuch führte, neben der Erfassung der Einnahmensumme auch das Zustandekommen dieses Betrages durch Aufbewahrung aller Einnahmeursprungsaufzeichnungen und -belege nachweisen müssen (vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 a.a.O.). Dazu gehören nicht nur Registrierkassenstreifen und Endsummenbons, sondern zum Beispiel auch Kellnerbons (vgl. Urteil des BFH vom 02. Februar 1982, VIII R 65/80, BStBl. II 1982, 409) sowie alle weiteren Aufzeichnungen der Mitarbeiter, die nach den Angaben des Antragstellers eigene Kassen führten und diesem gegenüber abrechnen mussten. Ebenso hätte der Antragsteller die von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen sowohl aus dem Restaurant- als auch aus dem Imbissgeschäft konservieren müssen. Im Streitfall liegen jedoch - abgesehen von den unverwertbaren Feststellungen der Prüferin zur fehlenden Ablage der Endsummenbons im ersten Halbjahr 1998 - keine Erkenntnisse zur Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons vor.

Hinsichtlich der Umgliederung der Imbisseinnahmen in Umsätze, die jeweils hälftig nach vollem und reduzierten Satz zu versteuern sind, war die Schätzungsbefugnis des Antragsgegners aufgrund der im Jahr 2004 getroffenen tatsächlichen Verständigung gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen. Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen --nicht aber auf Rechtsfragen-- bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (Urteil des BFH vom 07. Juli 2004, X R 24/03, BStBl II 2004, 975 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren in Bezug auf die Umgliederung der Imbissumsätze erfüllt. Der Antragsteller hat im Einspruchsverfahren selbst eingeräumt, dass auch die Imbissgäste im Biergarten Platz nahmen und den Personalspeisewagen benutzten. Aus der Sicht der Gäste handelte es sich folglich um Einrichtungen, die (auch) für sie bereit gehalten wurden. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt sich nicht ohne Weiteres in eindeutiger Weise aufklären lässt. Deshalb liegt mit der Anwendung des im Wege der tatsächlichen Verständigung gefundenen Ergebnisses keine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vor. Dies gilt auch für die vereinbarte Aufteilungsquote.

Die Höhe der für die Streitjahre hinzugeschätzten Umsätze ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Für das Jahr 1998 sind die Beteiligten an eine Hinzuschätzung in Höhe von 50.000,-- DM aufgrund der in der Schlussbesprechung getroffenen tatsächlichen Verständigung gebunden. Die zuvor genannten Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung waren auch hier erfüllt. Soweit es eine Erhöhung der Umsätze um 50.000,-- DM betrifft, haben beide Beteiligte auch vorgetragen, dass eine Übereinkunft erzielt wurde, die sich jedenfalls auf diese Summe erstreckt. Es kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus hinsichtlich der Hinzuschätzung weiterer 2.000,-- DM Einigkeit erzielt wurde, wie die Prüferin in ihrem Bericht festhielt. Denn bereits die Hinzuschätzung von 50.000,-- DM führt zu einer höheren Besteuerung, als sie der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung für das Jahr 1998 berechnet hat.

Die Berechnung der Steuerschuld für 1998 ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es begegnet keinen Bedenken und wurde vom Antragsteller auch nicht beanstandet, dass der Antragsgegner den Hinzuschätzungsbetrag zu einem Fünftel dem Imbissgeschäft zurechnete und den Restbetrag (40.000,-- DM) als Restauranteinnahmen behandelte. Zu den vom Antragsteller erklärten und veranlagten Umsätzen zu 15% in Höhe von 125.075,-- DM sind deshalb 10.000,-- DM aus der Hinzuschätzung zu addieren (1/4 von 40.000,-- DM für das erste Vierteljahr). Dazu kommen weitere 25.905,38 DM aus der Umgliederung der Imbissumsätze. Diese Summe ergibt sich, wenn die erklärten und veranlagten Imbissumsätze von 197.243,-- DM um den Anteil von 10.000,-- DM aus der Umsatzhinzuschätzung erhöht wird, der sich ergebende Betrag sodann gemäß der tatsächlichen Verständigung hälftig geteilt (ergibt jeweils 103.621,50 DM) und im Anschluss zu 1/4 den Umsätzen zu 15% zugerechnet wird. Es errechnet sich eine Gesamtsumme von 160.980,38 DM, die zu 15% zu versteuern ist. Der für das Restjahr 1998 verbleibende Anteil der hälftigen Imbissumsätze von 77.716,13 DM, die zu 16% zu versteuern sind, kommt zu den erklärten und zuvor veranlagten 501.660,-- DM hinzu. Ferner ist auch hier der Anteil aus der Umsatzhinzuschätzung von 30.000,-- DM (3/4 von 40.000,-- DM) zu addieren, so dass sich ein Gesamtbetrag von Umsätzen zu 16% von 609.376,12 DM ergibt. Unter Ansatz von Vorsteuern in Höhe von 65.710,92 DM und bei im Übrigen unveränderten Besteuerungsgrundlagen ergibt sich aus alledem eine Steuerschuld von 64.553,89 DM. Der Antragsgegner setzte in seiner Einspruchsentscheidung Umsätze zu 16% in Höhe von 604.987,-- DM, Umsätze zu 15% von 159.715,-- DM und Umsätze zu 7% von 103.822,-- DM an und gelangte bei im Übrigen gleichen Werten zu einer Steuerfestsetzung von 63.675,-- DM. Da eine Verböserung im Gerichtsverfahren nicht in Betracht kommt, verbleibt es bei der Festsetzung des Antragsgegners.

Unabhängig davon ist die Hinzuschätzung aufgrund der Nachkalkulation für beide Streitjahre rechtmäßig. Die Erhöhung der Umsätze liegt innerhalb des im Streitfall gegebenen Schätzungsrahmens. Sie ist moderat und kann nach den gegebenen Umständen sogar als entgegenkommend beurteilt werden.

Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig; darüber hinaus kann sie nichtig sein, wenn sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (Beschluss des BFH vom 09. Mai 2006, XI B 104/05, BFH/NV 2006, 1801 m.w.N.; ständ. Rspr.). Das Finanzamt darf außerdem nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstoßen. Deshalb sind alle Anhaltspunkte, auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichten obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, auch einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung charakterisieren, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen steht (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 05.Dezember 2007, X B 4/07, ständ. Rspr.). Die jeder Schätzung anhaftende Unsicherheit ist jedenfalls im Rahmen der Kennziffern der amtlichen Richtsatzsammlung hinzunehmen (Beschluss des BFH vom 13. März 2007, X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138).

Die schätzungsweise Berechnung der Umsätze, die der Antragsgegner seiner Besteuerung zu Grunde gelegt hat, entspricht diesen Vorgaben. Es ist geklärt, dass die Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich eine zulässige Schätzungsmethode ist (Beschluss des BFH vom 24. August 2006, V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Der Antragsgegner hat sich bemüht, die wahrscheinlichsten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, indem er sich so eng wie möglich an den betrieblichen Gegebenheiten des Antragstellers orientierte. Lediglich in den Berechnungsabschnitten, für die aus dem Betreib des Antragstellers keine Daten zur Verfügung standen, griff der Antragsgegner auf Kennzahlen aus der Richtsatzsammlung oder - soweit auch solche nicht vorhanden waren - auf die Betriebsprüfungskartei und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zurück. Das so gefundene Schätzungsergebnis liegt sicher im Bereich dessen, was nach den Umständen des Falles als rechtmäßig angesehen werden kann. Denn die Anforderung an die Genauigkeit einer Nachkalkulation mindern sich bei Buchführungsmängeln, aus denen - wie vorliegend - auf sachliche Unregelmäßigkeiten geschlossen werden kann. Wahrscheinlichkeitsüberlegungen können dann genügen, so auch eine Teilnachkalkulation, verbunden mit einer Teilschätzung aus einem äußeren Betriebsvergleich. Die Nachkalkulation muss dann nicht mit letzter Sicherheit ausgeführt und belegt werden (vgl. Urteil des BFH vom 17. November 1981 a.a.O.). Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf das Gericht Leber auch eine andere Berechnung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt für die unbelegt gebliebene Behauptung, Teile des Wareneinsatzes für 1998 seien dem Jahr 1997 zuzuordnen. Die Hinzuschätzungen des Antragsgegners betragen für beide Streitjahre jeweils weniger als 10% des erklärten Umsatzes und sind damit relativ gering ausgefallen. Die vorliegenden Buchführungsmängel hätten auch einen höheren Sicherheitszuschlag gerechtfertigt.

Ferner liegt die Schätzung innerhalb der für die Streitjahre geltenden Richtsätze und ist auch deshalb nicht zu beanstanden. Der Einwand Antragstellers, der Antragsgegner habe Rohgewinnaufschlagsätze zu Grunde gelegt, die über den Sätzen der Richtsatzsammlungen lägen, greift nicht durch. Der Rohgewinnaufschlagsatz bezeichnet die Differenz zwischen Wareneinsatz und Umsatz und wird in% des Wareneinsatzes bestimmt (vgl. Tabelle "Umrechnung der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze" zur Richtsatzsammlung 1998, BMF vom 10. Juni 1999, IV D G-S 1544-3/99BStBl. I 1999, 525 ff.). Der Antragsgegner hat jedoch keine Aufschlagsätze im Sinne der Richtsatzsammlungen berechnet, sondern den Umsatz als Vielfaches des Wareneinsatzes bestimmt und diesen Multiplikator als Prozentzahl angegeben. Im jeweiligen "Aufschlag" des Antragsgegners ist mithin der Wareneinsatz enthalten. Für diesen sind Hundert Prozentpunkte abzuziehen, damit sich der AufschlagSatz 1aut Richtsatzsammlung ergibt.

Die Kürzung der Vorsteuerbeträge ist ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für diesen Abzug ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut ferner, dass Rechnungen im Sinne des § 14 UStG über die empfangenen Leistungen vorliegen, in denen der Steuerbetrag gesondert ausgewiesen ist. Solche Rechnungen besitzt der Antragsteller - wie er selbst vorträgt - weder für die Lieferung der Kaffeemaschine noch für die Lieferung der Dachbaustoffe und auch nicht für die Anschaffung des Teppichreinigungsgerätes. Aus welchen Gründen die Rechnungen dem Antragsteller nicht vorliegen, ist ohne Belang. Eine Anerkennung der Vorsteuern im Schätzungswege kommt nicht in Betracht.

Entgegen der Darstellung im Betriebsprüfungsbericht geht es auch bei der Steuererhöhung im Zusammenhang mit der Elementsauna um die Korrektur des Vorsteueransatzes. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Sauna für sein Unternehmen bezog. Dem Leistungsempfänger steht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bereits bei Leistungsbezug das Recht auf Vorsteuerabzug als Unternehmer zu, wenn er die ernsthafte und durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die bezogenen Leistungen für entgeltliche Umsatztätigkeiten zu verwenden (ständige Rechtsprechung, Urteil des BFH vom 06. September 2007, V R 16/06 m.w.N.). Eine solche Absicht des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Die Anschaffung ging am 03. Dezember 1999 vonstatten. Sofern die Elementsauna zunächst für das Zughotel bestimmt gewesen wäre und sich - wie der Antragsteller vorträgt - erst später herausgestellt hätte, dass diese Absicht nicht realisierbar war, hätte die Sauna im Anlagevermögen des Jahres 1999 ausgewiesen sein müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Außerdem ist die Ablaufschilderung des Antragstellers unglaubhaft. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist es nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Antragsteller in Kenntnis der besonderen räumlichen Gegebenheiten ohne nähere Prüfung zu der Einschätzung gekommen sein will, dass eine Fertigsauna in seine Waggons passen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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