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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 6 V 1054/08
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 89 Abs. 2 | |
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 |
Finanzgericht Sachsen
Antrag auf einstweilige Anordnung (Verbindliche Auskunft zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bewachungsleistungen in Österreich)
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 6. Senat
am 10. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 9. Juni 2008 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2008 in Form einer verbindlichen Auskunft zu entscheiden. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller stand im Vorfeld der am 7. Juni 2008 begonnenen Fußball-Europameisterschaft in Vertragsverhandlungen mit einem österreichischen Security-Unternehmen über Bewachungsleistungen anlässlich der Europameisterschaft. Ausweislich des Vertragsentwurfes sollte der Vertragsbeginn der 9. Mai 2008 sein und sollten die Bewachungsleistungen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis zum 29. Juni 2008 erbracht werden. Trotz eines Gutachtens blieb die Frage, ob diese Leistungen der deutschen oder der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, offen. Deswegen beantragte der Antragsteller eine verbindliche Auskunft, deren Erlass der Antragsgegner am 6. Juni 2008 ablehnte, da der Sachverhalt schon im wesentlichen verwirklicht sei.
In seinem gerichtlichen Antrag bestätigt der Antragsteller, zwischenzeitlich in die Vertragsabwicklung eingetreten zu sein. Danach würden Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer gestellt, von dem österreichischen Vertragspartner jedoch ohne Umsatzsteuer gezahlt. Die wesentliche Leistungsverwirklichung liege jedoch in der Zukunft, da die Europameisterschaft noch bis zum 29. Juni 2008 andauere. Zudem sei eine weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien geplant. Dem Antragsteller drohten erhebliche Nachteile, wenn die Frage, welche Partei umsatzsteuerpflichtig sei, nicht umgehend geklärt werde. Einen jahrelangen Streit mit den Finanzämtern der beteiligten Staaten könne der Antragsteller nicht zwischenfinanzieren. Zudem trage er das Insolvenzrisiko seines österreichischen Vertragspartners.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 114 Abs. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache unter im einzelnen näher umschriebenen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf den Streitgegenstand oder in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen.
Es fehlt an einem Anordnungsgrund i.S.v. § 114 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 FGO. Es ist im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Abgabe einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO zusteht, da der fragliche Sachverhalt im wesentlichen verwirklicht ist. Mit Abschluss des hier als Entwurf vorliegenden Vertrages stehen die maßgeblichen Umstände für die Frage, ob die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland oder in Österreich besteht, fest. Der zu beurteilende Sachverhalt ist damit abgeschlossen, selbst wenn die Leistungsausführung noch andauern sollte. Über diese Rechtsfrage ist erforderlichenfalls im Veranlagungsverfahren zu entscheiden.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft steht auch entgegen, dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht geklärt werden kann, ob sich gegebenenfalls der Ort der Leistung auch nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG oder § 3a Abs. 2 Nummer 3 a) UStG bestimmen könnte.
Der Antragsteller hat zudem nicht dargelegt, dass eine Regelung aus Gründen des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nötig erscheint (Regelungsanordnung). Er hat nicht vorgetragen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen ähnlich wichtigen und bedeutsamen Gründen nötig erscheint. Er hat im Ergebnis lediglich geltend gemacht, nicht das Risiko der steuerlichen Auswirkungen seiner eigenen geschäftlichen Dispositionen tragen zu wollen. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BFH, BStBl. II 1988, 585). Üblicherweise trägt jeder Steuerpflichtige das Risiko der steuerlichen Auswirkungen seiner geschäftlichen Dispositionen. Dabei räumt § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO dem Gericht keine schrankenlose Befugnis zum Erlass einer Regelungsanordnung ein. Die ausdrücklich genannten Gründe ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt") setzen Maßstäbe auch für die "anderen Gründe". "Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig oder bedeutsam sind wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt" (BFH, BStBl. II 1978, 598). Die Gründe müssen so gravierend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Der Antragsteller ist auch ohne verbindliche Auskunft nicht gehindert, die Bewachungsleistungen im Rahmen der Europameisterschaft 2008 zu erbringen. Damit eventuell verbundene steuerliche Risiken sind weder ein "wesentlicher Nachteil" noch ein bedeutsamer "anderer Grund" i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO.
Deswegen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzulehnen. Die Beschwerde war nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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