Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 7 K 1195/07
Rechtsgebiete: MinöStG, EnergieStG, GG


Vorschriften:

MinöStG § 2 Abs. 1 Nr. 4b
MinöStG § 25d Abs. 2 S. 1
EnergieStG § 57 Abs. 6
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 7. Senat

unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht K

dem Richter am Finanzgericht H

dem Richter am Finanzgericht G

der ehrenamtlichen Richterin W

des ehrenamtlichen Richters B

ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 26.08.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Mineralölsteuervergütung.

Der Kläger beantragte am 29.09.2006 beim Beklagten die Vergütung der Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2005 für einen steuerbegünstigten Gesamtverbrauch von 955,12 Liter Gasöl in Höhe von 165,15 EUR. Der Kläger hat bei der Berechnung des Vergütungsbetrages unter Ziffer 4 der Seite 2 des Vordrucks (Rückseite von Blatt 1 der Behördenakte) den Selbstbehalt nach § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG in Höhe von 350 EUR nicht in Abzug gebracht. Er legte 16 Tankquittungen vor, die den Bezug von 844,76 Liter Gasöl im Jahr 2005 belegen. Die Mineralölsteuervergütung für 2005 wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom 30.11.2006 abgelehnt, da der Mindestbetrag nach § 25 d Abs. 2 Satz 4 MinöStG in Höhe von 50 EUR nach Abzug des Selbstbehalts von 350 EUR nicht erreicht wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, dass die Ablehnung des Antrags gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da die landwirtschaftlichen Großbetriebe eine Vergütung erhielten, während Kleinverbraucher, die weniger als 2000 Liter Mineralöl verbrauchten, gänzlich leer ausgingen. Mit der Entscheidung vom 11.05.2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der den Selbstbehalt in Höhe von 350 EUR regelnde § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es sei nicht ersichtlich, warum landwirtschaftliche Großverbraucher von Mineralöl bevorzugt würden, indem diese zumindest prozentual eine Rückvergütung erhielten. Demgegenüber gingen "Kleinverbraucher" gänzlich leer aus. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass jedem Betrieb die gleiche absolute Summe in Höhe von 350 EUR von dem erstattungsfähigen Betrag abgezogen werde. So erhalte ein Betrieb, der 10.000 Liter verbrauche, etwa 1.800 EUR Erstattung und somit ca. 80% des Erstattungsbetrages, während Kleinbetriebe 0% erhielten. Wenn die Einführung des sog. Selbstbehaltes mit dem allgemeinen Subventionsabbau begründet werde, hätte man prozentual bei jedem gleich kürzen sollen.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 30.11.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 165,15 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung des § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Abgabenrechts einen weiten Gestaltungsspielraum und dürfe deshalb typisierende Regelungen treffen, unabhängig von ihren konkreten belastenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung des Bürgers im Einzelfall. Dem Gesetzgeber müsse zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben ein Gestaltungsspielraum bleiben. In der Begründung zum Gesetzentwurf zum Haushaltbegleitgesetz 2005 vom 29.06.2004 seien die Rechtsänderungen mit finanzpolitischen Erwägungen - Abbau von Subventionen im Bereich der Landwirtschaft - begründet worden.

Auf die Entscheidung des FG München vom 14.05.2003, Az. 3 K 4649/00, zu einem ähnlichen Sachverhalt werde verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Blatt 30 und 38 der Gerichtsakte).

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Unter Berücksichtigung des vom Kläger nachgewiesenen Bezugs von Gasöl ergibt sich für das Streitjahr 2005 ein Verbrauch von Gasöl in Höhe von 844,76 Liter. Anhand des für die Jahresvergütung 2005 geltenden Vergütungssatzes nach § 25 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 b) MinöStG in Höhe von 0,2148 EUR je Liter ergibt sich ein Betrag in Höhe von 181,45 EUR. Nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 350 EUR gemäß § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG verbleibt kein vergütungsfähiger Betrag.

Die gesetzliche Regelung des Selbstbehaltes in § 25 d Abs. 2 Satz 3 MinöStG, die auch in der Nachfolgeregelung des § 57 Abs. 6 Energiesteuergesetz fortbesteht, ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Selbstbehalt gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe gleichermaßen. Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht ansatzweise erkennbar.

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Steuerrechts einen weiten Gestaltungsspielraum und kann deshalb typisierende Regelungen treffen, unabhängig von ihren konkreten belastenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung des Bürgers im Einzelfall. Dem Gesetzgeber muss zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben ein Spielraum verbleiben, innerhalb dessen er Sachverhalte unterschiedlich behandeln darf, sofern sich nur irgendein sachlicher Grund für die Differenzierung, sei es aus finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen, aufzeigen lässt (FG München, Urteil vom 14.05.2003, Az.: 3 K 4649/00, ZfZ 2004, 27 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 01.12.1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177). Dieser muss nicht unbedingt in der Gesetzesbegründung als tragend zum Ausdruck kommen. Es genügt, wenn er sich bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte als taugliches Differenzierungskriterium ergibt. Im Steuerrecht kommt es für die am Maßstab des Gleichheitssatzes vorzunehmende Prüfung insbesondere darauf an, ob durch die Differenzierung eine Gruppe von Steuerpflichtigen ohne hinreichenden sachlichen Grund stärker belastet wird als andere und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage gerät, so dass die gesetzlichen Auswirkungen der getroffenen Differenzierung weiter greifen, als es der die Verschiedenbehandlung legitimierende Zweck rechtfertigt, und schutzwürdige Belange der Nichtbegünstigten ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigt werden (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, Az.: 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 245 m.w.N.). Dafür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Der Abbau von Subventionen im Bereich der Landwirtschaft durch einen einheitlichen Selbstbehalt in Höhe von 350 EUR im Bereich der Agrardieselvergütung ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück