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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 7 K 760/04
Rechtsgebiete: GVG, Zollkodex, FGO


Vorschriften:

GVG § 17a Abs. 2
Zollkodex Art. 236 Abs. 1 S. 2
Zollkodex Art. 239
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

7 K 760/04

Erhebung von Einfuhrabgaben

In dem Finanzrechtsstreit ...

hat der 7. Senat

durch

Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzenden, Richter am Finanzgericht ..., Richter am Finanzgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 12.12.2007 beschlossen:

Tenor:

Das Sächsische Finanzgericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Thüringer Finanzgericht.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben in Höhe von zuletzt insgesamt 223.892,06 EUR (Zoll/EU, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) aufgrund seiner vom Beklagten angenommenen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von insgesamt 1.780.000 Stück Zigaretten aus der Tschechischen Republik in das Gemeinschaftsgebiet. Der Kläger wurde für diesen Betrag mit Bescheid vom 27.02.2004 i.H. von insgesamt 22.892,06 EUR und Steueränderungsbescheid vom 11.05.2005 i.H. von insgesamt 201.000 EUR gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen neben zwei vietnamesischen Staatsangehörigen.

Mit Steuerbescheid vom 21.03.2003 hatte das zwischenzeitlich aufgelöste Hauptzollamt gegen den Kläger zunächst Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 223.922,06 EUR festgesetzt. Auf den Steuerbescheid vom 21.03.2003 wird verwiesen (Behördenakte Bl. 168 ff.). Im Einspruchsverfahren hat das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 27.02.2004 (Bl. 25/26 dA) unter Hinweis auf den -im Verhältnis zu den beiden anderen Gesamtschuldnern- geringeren Tatanteil bzw. das geringere Verschulden des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Realisierbarkeit des Anspruches die Abgabenforderung auf insgesamt 22.892,06 EUR herabgesetzt. Das Hauptzollamt hat "auf der Grundlage dieser Entscheidung" von der Erhebung der darüber hinaus entstandenen Einfuhrabgaben "in Höhe von 43.000 EUR Zoll-Euro, 120.000 EUR Tabaksteuer sowie 38.000 EUR Einfuhrumsatzsteuer" "abgesehen und dem Einspruch somit teilweise abgeholfen". Im Übrigen hat das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2004 (Bl. 26 ff. dA) den Einspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Während des Klageverfahrens, zum 01.05.2004, ist mit der Auflösung des Hauptzollamtes die Zuständigkeit auf das nunmehr beklagte Hauptzollamt übergegangen.

Mit Steueränderungsbescheid vom 11.05.2005 (vgl. Bl. 3 der Behördenakte RL 47/06), hat der Beklagte "die zu Unrecht erlassenen Beträge" i.H. von insgesamt 201.000 EUR gemäß Art. 220, Art. 242 Zollkodex nacherhoben. Zur Begründung war ausgeführt, das ehemalige HZA habe dem Kläger als einzigem von mehreren Gesamtschuldnern "von Amts wegen" Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 201.000 EUR erlassen, obwohl der Tatbestand des Art. 236 Abs. 1 Satz 2 Zollkodex nicht erfüllt sei und der Kläger keinen Antrag auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 Zollkodex gestellt habe. Die Einfuhrabgaben seien mithin zu Unrecht erlassen worden mit der Folge, dass die ursprüngliche Zollschuld wieder auflebe (Art. 242 Zollkodex). Der Beklagte hat ein Schreiben des Klägers vom 05.01.2006 (Bl. 1 der Behördenakte RL 47/06) als Einspruch gegen den Steueränderungsbescheid vom 11.05.2005 gewertet, den er unter Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist als unbegründet zurückwies (Einspruchsentscheidung vom 15.03.2006, Bl. 16 ff. der Behördenakte RL 47/06). Hiergegen wurde Klage nicht erhoben.

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreites an das Thüringer Finanzgericht angehört.

II.

Das Sächsische Finanzgericht ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Thüringer Finanzgericht zu verweisen, § 70 Satz 1 FGO. Dieses Gericht ist örtlich zuständig, weil die Klage nach Erlass des Nacherhebungsbescheides vom 11.05.2005 gegen das im Bezirk des Thüringer FG ansässige Hauptzollamt E gerichtet ist, § 38 Abs. 1 FGO.

1. Allerdings war zunächst das Sächsische Finanzgericht örtlich für den Rechtsstreit zuständig, weil die Klage ursprünglich gegen das ehemalige Hauptzollamt gerichtet war. Diese Behörde hatte im Einspruchsverfahren die zunächst höher festgesetzten Einfuhrabgaben herabgesetzt auf insgesamt 22.892,06 EUR (Entscheidung des Hauptzollamtes vom 27.02.2004, bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2004). Die reduzierte Abgabenfestsetzung im Einspruchsverfahren war zunächst der Gegenstand der gegen das damalige Hauptzollamt gerichteten Klage, § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Der infolge der Auflösung des Hauptzollamtes eingetretene gesetzliche Beteiligtenwechsel -Beklagter ist das nunmehr zuständige Hauptzollamt - ließ, da hiermit allein noch keine Veränderung des Streitgegenstandes verbunden war, die zunächst bestehende örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Finanzgerichts unberührt, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 70 Satz 1 FGO (vgl. BFH, Zwischenurteilvom 25.01.2005 I R 87/04, BStBl II 2005, 575).

2. Jedoch ist mit Erlass des Steueränderungsbescheides des Hauptzollamtes vom 11.05.2005 das Thüringer Finanzgericht für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig geworden. Denn dieser Bescheid über die Nacherhebung von nach Meinung der Zollverwaltung zu Unrecht erlassenen Einfuhrabgaben i.H. von 201.000 EUR ist als Änderungsbescheid im Sinne von § 68 FGO zu qualifizieren. Damit verbunden war eine Änderung des Streitgegenstandes, welche die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit des Sächsischen Finanzgerichts erlöschen ließ (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; BFH, Zwischenurteilvom 25.01.2005 I R 87/04, BStBl II 2005, 575):

a) Der während des Klageverfahrens ergangene Nacherhebungsbescheid des Hauptzollamts vom 11.05.2005 ist neben der Abgabenfestsetzung des HZA vom 27.02.2004 gemäß § 68 FGO Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden:

Zwar handelt es sich bei dem als "Steueränderungsbescheid" bezeichneten Nacherhebungsbescheid vom 11.05.2005 nach zollrechtlicher Systematik nicht um eine Änderung der ursprünglichen Abgabenfestsetzung im herkömmlichen Sinne. Vielmehr beinhaltet dieser Verwaltungsakt des Beklagten eine über den bereits vorhandenen Abgabenbescheid des HZA vom 27.02.2004 hinausgehende und neben ihn tretende weitere Festsetzung, nämlich die Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von nach Auffassung des Beklagten zu Unrecht erlassenen Einfuhrabgaben (Art. 220, 221, 242 Zollkodex; vgl. Witte, Zollkodex, 4. Aufl. 2006, Art. 242 Rn. 3). Entsprechendes gilt für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, § 21 Satz 1 Tabaksteuergesetz, § 21 Abs. 2 UStG (vgl. auch Witte, a.a.O., Art. 242 Rn. 2). Doch ist § 68 FGO unter Berücksichtigung des Normzweckes, den Kläger vor einem Herausdrängen aus dem laufenden Klageverfahren durch die Behörde zu schützen (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 68 Rn. 3), grundsätzlich weit zu interpretieren (vgl. Tipke/Kruse, § 68 Rn. 10) mit der Folge, dass auch der Nacherhebungsbescheid vom 11.05.2005 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, der den angefochtenen Verwaltungsakt -die Steuerfestsetzung vom 27.02.2004- "ändert" im Sinne von § 68 Satz 1 FGO. Unerheblich ist demgegenüber, dass die mit der Nacherhebung verbundene (weitere) Festsetzung neben die bisherige Festsetzung tritt: § 68 FGO verlangt keine inhaltliche Einwirkung des ersetzenden bzw. ändernden Bescheids auf den ursprünglichen Bescheid. Ausreichend ist es, wenn beide Bescheide dieselbe Steuersache, also dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 68 Rn. 11). Das ist hier der Fall, weil für denselben Sachverhalt (Beteiligung des Klägers am vorschriftswidrigen Verbringen von mindestens 1.780.000 Stück unversteuerter und unverzollter Zigaretten in das Gemeinschaftsgebiet) insgesamt höhere Einfuhrabgaben (insgesamt 223.892,06 EUR anstatt bislang 22.892,06 EUR) gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Einem derartigen Verständnis von § 68 FGO stehen zollrechtliche Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Insbesondere wird § 68 FGO entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht durch "supranationales Recht" (auf der Grundlage des Zollkodex) verdrängt. Denn nach Art. 245 Zollkodex werden die "Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens" durch die Mitgliedstaaten bestimmt. Da zum "Rechtsbehelfsverfahren" wegen der Systematik des Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) Zollkodex auch das gerichtliche Verfahren zählt, ist § 68 FGO als nationale Prozessrechtsnorm auch bei einem hier vorliegenden Rechtsstreit über Einfuhrabgaben anwendbar und wird von den Bestimmungen des Zollkodex nicht überlagert. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass der Beklagte den Nacherhebungsbescheid selbst als "Steueränderungsbescheid" bezeichnet hat, und der Kläger ihn dementsprechend auch als solchen verstehen durfte.

Unbeachtlich ist, dass der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 05.01.2006 (Behördenakte RL 47/06 Bl. 1) als einen -wegen § 68 Satz 2 FGO nicht statthaften- Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid vom 11.05.2005 qualifiziert und diesen nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit formell bestandskräftiger Einspruchsentscheidung vom 15.03.2006 als sachlich unbegründet zurückgewiesen hat: Das Ergehen der Einspruchsentscheidung ändert nichts daran, dass der Nacherhebungsbescheid kraft Gesetz Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

b) Der Erlass des gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewordenen Nacherhebungsbescheides durch das zwischenzeitlich zuständig gewordene Hauptzollamt hat, wie oben bereits ausgeführt, eine Änderung des Streitgegenstandes bewirkt mit der Folge, dass die bislang gemäß § 70 Satz 1 FGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG fortbestehende örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Finanzgerichts erloschen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; BFH, Zwischenurteilvom 25.01.2005 I R 87/04, BStBl II 2005, 575). Stattdessen war die Zuständigkeit des Gerichts erneut zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, Anhang § 33 Rn. 10). Im Ergebnis dieser Prüfung besteht eine örtliche Zuständigkeit des Thüringer Finanzgerichts, in dessen Bezirk das Hauptzollamt seinen Sitz hat, § 38 Abs. 1 FGO.

Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf das Thüringer Finanzgericht beschränkt sich nicht auf den vom Hauptzollamt erlassenen Nacherhebungsbescheid vom 11.05.2005. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit für den Rechtsstreit insgesamt auf das Thüringer Finanzgericht übergegangen, auch hinsichtlich der Abgabenfestsetzung des ehemaligen Hauptzollamtes vom 27.02.2004. Das folgt wiederum aus dem bereits oben beschriebenen Zweck des § 68 FGO, umfassenden Rechtsschutz zu sichern: Die während des Gerichtsverfahrens andauernde Befugnis der beklagten Finanzbehörde, die streitbefangene Hoheitsmaßnahme zu korrigieren, soll dem Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Dem von ihm zur Prüfung eines Verwaltungsaktes angestrengten Prozess soll nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden. Vielmehr soll die Vorschrift das laufende Verfahren für den "neuen" Verfahrensgegenstand öffnen und insoweit den Rechtssuchenden vom Erfordernis der an sich erforderlichen erneuten Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens entbinden (vgl. Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 Rn. 1). Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes sind sowohl der Bescheid des Hauptzollamtes vom 27.02.2004 als auch der Nacherhebungsbescheid des Hauptzollamtes vom 11.05.2005 bei prozessrechtlicher Betrachtung als eine einheitliche -geänderte- Abgabenfestsetzung im Sinne von § 68 FGO anzusehen, die insgesamt den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildet, für dessen Entscheidung konsequenterweise das Thüringer FG insgesamt örtlich zuständig ist. Unerheblich ist demgegenüber, dass das Zollverfahrensrecht die nach deutschem Abgabenrecht vertrauten Änderungsbescheide nicht vorsieht und stattdessen die entsprechenden Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden (insbesondere §§ 172 ff. AO) überlagert sind durch die zollrechtlichen Vorschriften über den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhrabgaben (Art. 235 ff. Zollodex) sowie über die nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 Zollkodex): Der von § 68 FGO bezweckte Schutz des Rechtssuchenden vor einem einseitigen Herausdrängen aus dem Verfahren durch den Erlass von Änderungsbescheiden beansprucht, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, im Einfuhrabgabenrecht in gleicher Weise Geltung wie im nationalen Abgabenrecht.



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