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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 7 K 951/03
Rechtsgebiete: GrEStG 1997, BGB
Vorschriften:
GrEStG 1997 § 8 Abs. 1 | |
GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 889 |
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
wegen Grunderwerbsteuer
hat der 7. Senat durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 28. Juni 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Zahlungen zur Beseitigung von Grundpfandrechten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Klägerin ist die J. GmbH mit Sitz in F.. Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2002 (URNr. ... des Notars S. in F.) die im Grundbuch von B. des Grundbuchamts F. auf Blatt 347 eingetragenen Flurstücke ... und von den Veräußerem W., W., W., W., M. und H. (Veräußerer). Als Kaufpreis waren 163.000 EUR vereinbart Die Klägerin verpflichtete sich, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu übernehmen (Blatt 1 f der Grunderwerbsteuerakte). Die Flurstücke waren mit einer Grundschuld zugunsten der Commerzbank AG (im weiteren: C AG) in Höhe von 1.100.000 DM nebst 18% Zinsen sowie einer nachrangigen Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse F. (im weiteren: Sparkasse) in Höhe von 300.000 DM belastet. Diesen Grundschulden lagen jeweils Forderungen der C AG und der Sparkasse gegen W., W., W., W. und M. zugrunde.
Mit Urkunde vom 25. Februar 2002 (URNr. ... des Notars S. in F.) wurde der § 2 des Vertrages vom 21. Februar 2002 wie folgt ergänzt bzw. geändert: "Der Kaufpreis ... ist zahlbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
A. Vorlage der Löschungsbewilligung seitens der Sparkasse hinsichtlich des rangletzten Teilbetrages in Höhe von 300.000,00 DM;
B. wirksame Abtretungserklärung der C AG hinsichtlich der Grundschuld in Höhe von 1,1 Mio. DM nebst Zinsen lt. Grundbucheintragung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch sowie Abtretung der dieser Grundschuld zugrunde liegenden Forderung der C AG an die Verkäufer und Eigentümer an die Käuferin; die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 163.000,00 EUR erfolgt durch Aufrechnung mit einem Teilbetrag in Höhe von 163.000,00 EUR der vorbezeichneten Forderung, die die Käuferin gegenüber den Verkäufern von der C AG erwirbt.
Bereits jetzt beantragen die Erschienenen die Abtretung der Grundschuld an die Käuferin im Grundbuch einzutragen. Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 1a (300.000 DM) im Grundbuch. Die Käuferin wird zur Erlangung der Freigabeerklärung bzw. Löschungsbewilligung seitens der Sparkasse an diese einen Betrag in Höhe von 42.000 DM zahlen. Insoweit wird die Käuferin die Forderung der Sparkasse gegen die Verkäufer erlangen. Die übrigen im Grundbuch eingetragenen Belastungen werden übernommen. ..." (Blatt 11 der Grunderwerbsteuerakte).
Mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2002 hat die Klägerin außerdem die der Grundschuld in Höhe von 1,1 Mio. DM zugrunde liegenden Forderung zu einem Kaufpreis von 185.000 EUR von der C AG erworben (Blatt 3 der Rechtsbehelfsakte).
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Flurstücke durch die Klägerin auf 24.420 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage wurden 697.734 EUR zugrunde gelegt, welche dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich der zu valutierenden Grundschuld (534.734 EUR) entsprachen. Die Klägerin wurde in einer Anlage zum Bescheid auf die Gründe für die vom eigentlichen Kaufpreis abweichende Bemessungsgrundlage hingewiesen. Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf 12.931 EUR herab. Als Bemessungsgrundlage wurde der Kaufpreis in Höhe von 163.000 EUR und "Ablösezahlungen" an die Banken in Höhe von 21.474 EUR und 185.000 EUR angesetzt. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19. März 2003 - Blatt 24 der Rechtsbehelfsakte).
Die Klägerin trägt vor, nach § 8 Abs. l GrEStG bemesse sich die Steuer nach der Gegenleistung. Als Gegenleistung würden gemäß § 9 Abs. l Nr. l GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen gelten. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gelte jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewähre oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfange. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb müßten daher kausal verknüpft sein. Zur Gegenleistung gehörten deshalb alle Leistungen, die für das Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinne gewährt würden.
Mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2002 (URNr. ...) habe die Klägerin von der C AG, Filiale Dresden, Forderungen der C AG gegen die Kreditnehmer W., W., W., W. und M. in Höhe von 534.734,40 EUR erworben. Diese Darlehensforderung sei durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.100.000,00 DM zu Lasten der im Grundbuch von B., Blatt 347, verzeichneten Grundstücke mit den Flurgrundstücksbezeichnungen in der Größe von 946 m², in der Größe von 5.706 m², in der Größe von 10.105 m² und ... in der Größe von 3.260 m² zugunsten der C AG abgesichert gewesen. Die C AG F. habe die im Grundbuch des Amtsgerichts O. näher bezeichnete Grundschuld in Höhe von 1.100.000 DM mit allen rückständigen, laufenden und zukünftigen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen an die Klägerin mit dem notariellen Vertrag vom 26. Februar 2002 abgetreten. Als Gegenleistung hierfür habe die Klägerin an die C AG Frankfurt einen Betrag in Höhe von 185.000,00 EUR gezahlt.
In den Kaufverträgen vom 21. Februar 2002 / 22. Februar 2002 (URNr. ... und ...) habe die Klägerin den vorgenannten Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 163.000,00 EUR erworben. Die vom vollmachtlosen Vertreter für die Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufverträge seien zunächst - bis zur Genehmigung durch die Verkäufer - schwebend unwirksam gewesen. Diese Grundstückskaufverträge seien von der Verkäuferin am 26. Februar 2002 genehmigt worden (URNr. ...) und zwar nach Vertragsschluß mit der C AG. Die Zahlung des Kaufpreises sei im Wege der Aufrechnung mit dem Teilbetrag von 163.000,00 EUR mit der Forderung in Höhe von 534.734,40 EUR erfolgt, die zuvor von der C AG erworben worden war. Besteuerungsgrundlage für die Grundwerbsteuer seien damit allein die als Kaufbreis vereinbarten 163.000,00 EUR.
Diese Forderungen habe die Klägerin nicht um den Erwerb der Grundstücke willen gekauft, sondern deshalb, weil diese Forderungen günstig, d.h. weit unterhalb des Nennwertes, von den ursprünglichen Gläubigem angeboten worden seien. Daß die Forderungen auch durch Grundschulden abgesichert gewesen seien, ändere hieran nichts. Die Klägerin habe nunmehr die Grundstücke und zusätzlich den Restbetrag der Forderungen. Weiterhin sei bisher nicht ausreichend gewürdigt, daß die Personen der Darlehensnehmer und der Grundstücksverkäufer nicht vollständig identisch seien. Da Herr H. zwar zu den Eigentümern gehört habe, nicht jedoch zu den Darlehensnehmern, entfalle bezüglich dieser Person jeder Zusammenhang zwischen Forderungskauf und Grundstückserwerb. Bereits hierdurch werde klar, daß der Forderungskauf nicht um den Erwerb des Grundstücks willen erfolgt sei.
Die Auffassung der Beklagten, daß die Klägerin neben dem Kaufpreis für den "lastenfreien Erwerb" des Vertragsgrundstückes "auch die Ablösezahlungen" an die beiden Banken aufzubringen gehabt hätte, sei in dieser Form nicht zutreffend. Durch den Kaufvertrag, der sich bei den Akten befinde, sei belegt, daß die Klägerin als Käuferin die Grundstücke nicht "lastenfrei" erworben habe. Die Käuferin/Klägerin habe Grundstücke erworben, die durch eine Grundschuld zugunsten der C AG belastet gewesen seien (hiervon sei lediglich ein rangletzter Teilbetrag an die Sparkasse abgetreten gewesen, dessen Löschung beantragt worden sei). Diese Grundschuld bestehe nach wie vor, sie sei von der C AG an die Käuferin/Klägerin abgetreten worden, wie auch die zugrunde liegende Forderung an die Käuferin mit einem separaten notariellen Vertrag abgetreten worden sei. Die Käuferin/Klägerin als Inhaberin der ursprünglich der C AG zustehenden Forderung habe die Konditionen des Darlehensvertrags mit den Verkäufern in einem Darlehensvertrag vom 21. März 2002 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die Forderung bestehe bis zum heutigen Tag.
Die ursprünglich zugunsten der C AG eingetragene Grundschuld habe sich nach Eigentumserwerb durch die Klägerin und Abtretung der Grundschuldrechte durch die C AG an die Klägerin im Wege der Konsolidation in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (§ 889 BGB). Die von der Gegenseite geäußerte Auffassung, daß "grundsätzlich der Veräußerer dafür zu sorgen habe, daß das Vertragsgrundstück lastenfrei sei" gelte "grundsätzlich" nach § 442 Abs. 2 BGB. Abweichendes von diesem Grundsatz gelte aber immer dann, wenn es von den Vertragsbeteiligten vereinbart worden sei. Die Vorschrift sei grundsätzlich abdingbar, was durch entsprechende Vereinbarungen in Kaufverträgen geschehe und häufig bei Übernahme dinglicher Belastungen vorkomme (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, § 442, Rn 21).
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht lastenfrei erworben, sondern gerade eine dingliche Belastung übernommen, die ihr jedoch bereits vor der Übernahme des Grundstücks durch die ursprünglich gesicherte Bank abgetreten worden sei. Die Klägerin sei damit vor Erwerb zivilrechtlicher Gläubiger der Grundschuld geworden. Damit stehe als Gegenleistung der Klägerin für den Erwerb des Grundstücks lediglich die Kaufpreiszahlung in Höhe von 163.000 EUR im Raum. Zu weiteren Leistungen habe sich die Klägerin um den Erwerb des Grundstücks willen weder verpflichtet, noch habe sie weitere Leistungen aus diesem Grund erbracht. Bei dem Forderungskauf im Verhältnis Klägerin/Bank handele es sich nicht um eine "vom Käufer übernommene sonstige Leistung". Eine "sonstige Leistung" hätte die Klägerin nämlich zum einen im Verhältnis zu den Verkäufern "übernommen" haben müssen, was hier zu verneinen sei, weil es diesbezüglich weder im Kaufvertrag noch vor oder nach dem Kaufvertrag im Verhältnis Klägerin/Verkäufer irgendwelche vertraglichen Absprachen gegeben habe. Zum anderen hätten die Verkäufer auf die Vertragsgestaltung der Forderungsabtretung und der Grundschuldabtretung im Verhältnis Klägerin/Bank keinerlei Einfluß gehabt. Die Sachverhalte Darlehen/Übernahme der Grundschulden und der Grundstückserwerb müßten getrennt betrachtet werden. Sie gehörten weder wirtschaftlich noch rechtlich zusammen.
Mit dem Erwerb der Darlehen habe die Käuferin einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Verkäufer erworben. Dieser Rückzahlungsanspruch bestehe weiter, lediglich der Verkaufspreis für das Grundstück sei verrechnet worden. Die Grundschuld - auf dem Grundstück lastend - sei von der Verkäuferin des Darlehens auf die Käuferin des Darlehens übertragen worden. Mit wirksamen Eigentumserwerb sei diese Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden (Konsolidation). Der grundsteuerrechtliche Zusammenhang bestehe auch wirtschaftlich nicht, da die Darlehensrestsumme ja noch bestehe und die Verkäufer des Grundstücks insofern belaste. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß der Darlehens/Grundschulderwerb vor Abschluß des Grundstückkaufvertrages erfolgt sei.
Zum weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 22. April 2003, 14. Juli 2003 und 17. Oktober 2003 verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. Mai 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2003 dahingehend zu ändern, daß die Grunderwerbsteuer auf 5.705 EUR (3,5 v.H. von 163.000,00 EUR) festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 21. Februar 2002, geändert bzw. ergänzt am 25. Februar 2002, sei ein Rechtsvorgang, der nach § l Abs. l Nr. l Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Grunderwerbsteuer bemesse sich nach § 8 Abs. l GrEStG nach der Gegenleistung. Als Gegenleistung würden gemäß § 9 Abs. l Nr. l GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen gelten. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gelte jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewähre oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfange. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb müßten daher kausal verknüpft sein. Zur Gegenleistung gehörten deshalb alle Leistungen, die gewährt würden für das Grundstück im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.
Für die Frage nach der Gegenleistung sei es nicht maßgebend, was die Vertragsschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen oder vereinbaren würden, sondern zu welchen Leistungen der Erwerber und des Erwerbs des Grundstücks willen sich verpflichtet habe. Seien neben dem als Entgelt (Barleistung) festgesetzten Preis andere Leistungen bedungen, zählten auch diese zum vereinbarten Preis, soweit sie für den Erwerb des Grundstücks erbracht würden. Die Gegenleistung setze sich in diesen Fällen aus dem Barkaufpreis und den "vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen" zusammen. Dabei sei es nicht erforderlich, daß diese zusätzlichen Leistungen in dem Kaufvertrag selbst vereinbart würden. Vielmehr könnten auch solche Leistungen zur Gegenleistung gehören, die vor oder nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs vereinbart würden, sofern sie nur im übrigen den allgemeinen Kriterien der Gegenleistung entsprächen.
Im Streitfall habe die Klägerin für den lastenfreien Erwerb der Vertragsgrundstücke neben dem eigentlichen Kaufpreis (163.000 EUR) auch die Ablösezahlungen für die durch Grundschuld gesicherten Forderungen der C AG und der Sparkasse gegen die Veräußerer aufzubringen gehabt. Die Ablösezahlungen stünden in kausalem Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke und stellten insoweit einen Teil der Gegenleistung dar. Grundsätzlich habe der Veräußerer dafür zu sorgen, daß das Vertragsgrundstück lastenfrei sei. Im Streitfall habe die Klägerin (als Käuferin) diese Lastenfreistellung durch die Ablösezahlungen an die Sparkasse und die C AG bewirkt. Die Verkäufer seien insoweit von ihrer Lastenfreistellungspflicht befreit worden. An dieser Beurteilung vermöge auch die fehlende Personenidentität zwischen Darlehensnehmer und Grundstücksveräußerern nichts zu ändern, was bereits durch den Umstand belegt werde, daß die Kaufpreisschuld mittels Verrechnung gegen einen Teil der Darlehensforderungen habe getilgt werden können. Aus diesen Gründen heraus seien die an die Sparkasse und die C AG gezahlten Beträge in Höhe von 206.474 EUR in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Klägerin hat auf den Gerichtsbescheid vom 22. März 2004 die mündliche Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 hat sie vorgetragen, die in dem Gerichtsbescheid für die Entscheidung des Gerichts angeführten Gründe seien nur teilweise zutreffend und erfaßten den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich unvollständig. Die Klägerin setzt sich detailliert mit der Entscheidung des BFH vom 26. Oktober 1994, II R 2/92 auseinander und kommt hierbei zu dem Ergebnis daß diese Entscheidung nicht auf den Streitfall angewendet werden könne. Als Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 GrEStG und damit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer sei hier somit ausschließlich der vertraglich vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 136.000 EUR anzusehen. Die Klägerin habe vor Erwerb der Grundstücke rechtswirksam Forderungen von Banken gegen die Verkäufer erworben sowie gegen eine weitere Person, die nicht zum Verkäuferkreis gehöre. Im Rahmen des Grundstückserwerbs sei eine Anrechnung auf die der Klägerin zustehenden Forderungen erfolgt. Die Restforderungen aus dem Darlehen seien dagegen bestehen geblieben. Der Grunderwerbsteuer könnten nur die Beträge unterworfen werden, die die Klägerin im Wege der Aufrechnung tatsächlich aufgebracht habe. Die Verkäufer schuldeten die verbleibenden Restbeträge weiterhin der Klägerin, so daß auch nichts weiter aufgewendet worden sei.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 hat das Finanzamt ... mitgeteilt, daß es aufgrund der Zentralisierung der Grunderwerbsteuerstellen Beteiligter im Klageverfahren geworden sei. Das Finanzamt ... wurde durch gesetzlichen Beteiligtenwechsel Beklagter im vorliegenden Verfahren, weil es aufgrund der Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz für die Grunderwerbsteueraufgaben des bisher zuständigen Finanzamtes ... sachlich zuständig geworden ist (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 67 FGO Tz. 5). Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt (Blatt 17 und 24 der Gerichtsakte). Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten der Klägerin sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Der vom Beklagten der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegte Wert der Gegenleistung in Höhe von 369.474 EUR ist nicht zu beanstanden.
1. Nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 (GrEStG) bemißt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das GrEStG bestimmt nicht, was unter der Gegenleistung begrifflich zu verstehen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, daß diese Begriffsbestimmung zwar von dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung ausgeht, sich aber darin nicht erschöpft. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt vielmehr einen eigenständigen grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff, der durch verwandte Begriffe in anderen Rechtsgebieten, auch in anderen Steuerrechtsgebieten (z.B. Anschaffungskosten), nicht vorgeprägt wird. Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Daraus folgt, daß der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb kausal verknüpft sein müssen; es ist zwar die Regel aber nicht ein Erfordernis, daß die Gegenleistung zwischen Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber ausgetauscht wird. Der Gegenleistungsbegriff ist vielmehr sachbezogen auf das Grundstück zu werten. Die Gegenleistung erfaßt daher auch alle Leistungen, die der Erwerber einem Dritten gewährt, um damit vom Veräußerer das Grundstück zu erhalten (vgl. BFH Urteile vom 25. Januar 1989, II R 28/86, BStBl II 1989, 466 und vom 22. November 1995, II R 26/92, BStBl II 1996, 162 m.w.N.).
2. Im Streitfall hat die Klägerin neben dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 163.000 EUR die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte übernommen; nämlich Grundschulden zum Nennwert von 1.100.000 DM nebst 18% Zinsen zugunsten der C AG sowie zum Nennwert von 300.000 DM zugunsten der Sparkasse. Nach ständiger Rechtsprechung BFH gehört zu den "sonstigen Leistungen" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die schuldbefreiende Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch den Erwerber, die grundpfandrechtlich durch auf dem Grundstück ruhende Grundschulden gesichert sind (vgl. BFH Urteil vom 26. Oktober 1994, II R 2/92, BFH/NV 1995, 638). Anders als in den durch den BFH entschiedenen Verfahren erfolgte im Streitfall jedoch keine schuldbefreiende Übernahme der diesen Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten durch die Klägerin. Aus Sicht der Darlehensschuldner ist durch den im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf erfolgten Forderungserwerb durch die Klägerin alleine ein Austausch des Gläubigers erfolgt. Eine Schuldbefreiung ist nicht eingetreten. Mithin können die von der Klägerin übernommenen Grundschulden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht - auch nicht in Höhe des Forderungsbetrages von 534.734,40 EUR - berücksichtigt werden. Dies hat der Beklagte bei der Änderung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides im Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigt. Auch stimmt die Klägerin mit dieser Rechtsauffassung des Gerichts und des Beklagten ausweislich der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2004 offenkundig überein.
3. Entscheidungserheblich ist mithin, was die Klägerin tatsächlich zum Erwerb des - lastenfreien - Grundstücks aufgewendet hat. Aus dem Inhalt der notariellen Verträge vom 21. bzw. 25. Februar 2002 ergibt sich, daß die Klägerin nicht nur das Grundstück erwerben wollte. Sie war auch entscheidend daran interessiert, daß die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte gelöscht bzw. an sie abgetreten wurden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß die Zahlung des Kaufpreises davon abhängig gemacht wurde, daß die Sparkasse eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld über 300.000 DM erteilte und eine wirksame Abtretungserklärung durch die C AG für die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld über 1,1 Mio. DM erfolgte (vgl. Ergänzung zu § 2 des Vertrages vom 21. Februar 2002). Ziel des vorliegenden Vertragsgeflechtes - auch des Forderungskaufes von der C AG - war mithin der Erwerb eines lastenfreien Grundstücks.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl II 1989, 466 und BStBl II 1996, 162), müssen zwar der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb kausal verknüpft sein; es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, daß die Gegenleistung (ausschließlich) zwischen Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber ausgetauscht wird. Da der Gegenleistungsbegriff sachbezogen auf das Grundstück zu werten ist, umfaßt die Gegenleistung auch alle Leistungen, die der Erwerber einem Dritten gewährt, um damit vom Veräußerer das Grundstück zu erhalten. Nach der ergänzenden Vereinbarung zum Kaufvertrag vom 21. bzw. 25. Februar 2002 hat die Klägerin für die Löschungsbewilligung der zugunsten der Sparkasse eingetragenen Grundschuld zum Nennwert von 300.000 DM eine Zahlung in Höhe von 21.474,26 EUR an die Sparkasse geleistet. Die der Grundschuld zugunsten der C AG zugrunde liegende Forderung hat die Klägerin am 26. Februar 2002 zum Kaufpreis von 185.000,00 EUR erworben. Diese Zahlungen waren Voraussetzung für die Löschung der zugunsten der Sparkasse und die Abtretung der zugunsten der C AG bestehenden Grundschulden. Per saldo hat die Klägerin mithin 163.000,00 EUR für den Erwerb des Grundstücks sowie 206.474,26 EUR für den Erwerb der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte aufgewendet. Für den Erwerb des lastenfreien Grundstücks hat sie mithin eine Gegenleistung in Höhe von insgesamt 369.474 EUR erbracht. Unbeachtlich ist hierbei, daß die Summe nicht in voller Höhe die Grundstückseigentümer bezahlt, sondern teilweise zur Beseitigung der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden an die Sparkasse und die C AG geleistet worden ist. Denn diese Zahlungen sind an die Banken - als Dritte - gewährt worden, um ein lastenfreies Grundstück zu erlangen. Der Beklagte hat mithin die Gegenleistung und dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in zutreffender Höhe ermittelt.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ende der Entscheidung
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