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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 8 K 2348/07 (Kg)
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 |
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 8. Senat
durch
den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter
auf Grund mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 04.03.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des für seine Tochter V. festgesetzten Kindergeldes ab Oktober 2004 und dessen Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2006.
Die am 10.06.1979 geborene Tochter des Kläger V. studierte im Jahr 2004 bis zum 30.09.2004 an der Uni G. und ab dem 01.10.2004 an der Uni 2 zu B.. Gemäß Einkommensteuerbescheid 2004 vom 03.05.2005 erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.613 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von 1.765 EUR, insgesamt Einkünfte in Höhe von 8.378 EUR. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2004 vom 15.05.2005 ergibt sich, dass V. von ihren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 180,23 EUR abgezogen wurde. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhen auf einer Promotionstätigkeit; V. hatte hierzu eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 v.H. der Einnahmen, d.h. in Höhe von 1.322 EUR, geltend gemacht, die das Finanzamt nicht berücksichtigte.
Mit Bescheid vom 23.04.2007 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind V. ab Oktober 2004 auf und forderte das für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2006 bereits gezahlte Kindergeld zurück. Den dagegen am 23.05.2007 eingelegten Einspruch des Klägers wies er mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2007 als unbegründet zurück.
Am 05.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger bezweifelt die Zuständigkeit der Beklagten, da sich sein erster Wohnsitz 2006 noch in G. befunden habe. Im Übrigen gehe er davon aus, dass durchgängig Berücksichtigungstatbestände für das Kind V. bestanden hätten. Die Einkünfte 2004 lägen unterhalb des Jahresgrenzbetrages, da es das Finanzamt versäumt habe, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 1.322 EUR in Anrechnung zu bringen.
Mit Beschluss vom 30.12.2008 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 ist der Kläger mit Zustellungsurkunde am 08.01.2009 unter Hinweis darauf, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, geladen worden. Mit Schriftsatz vom 04.02.2009 hat der Kläger sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung entschuldigt.
In der mündlichen Verhandlung am 04.03.2009 ist Herr K. als Zeuge vernommen wurden. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Daraufhin hat der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt geändert und die Kindergeldaufhebung und Rückforderung auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 beschränkt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet gemäß § 91 Abs. 2 Finantzgerichtsordnung - FGO -, nachdem der Kläger mit ordnungsgemäßer Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen worden ist, trotz seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.03.2009.
1. Die Klage ist für die Streitmonate Januar 2005 bis Juni 2006 unzulässig.
Insofern fehlt dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Beklagte seinem Klagebegehren für diese Monate abgeholfen und er gleichwohl keine Prozesserklärung abgegeben hat. Zwar ist der zu Protokoll des Gerichts formwirksam (§ 157 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO -, § 126 Abs. 4, § 127a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. November 2007 VIII R 4/94, BStBl. II 1998, 461, m.w.N.) erlassene Änderungsbescheid des Beklagten vom 04.03.2009 dem Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Grund dessen Ausbleibens noch nicht bekannt gegeben. Er ist daher noch nicht wirksam geworden (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO) und lässt deshalb die Klagebefugnis des Klägers nach § 40 Abs. 2 FGO nicht entfallen, weil der Kläger noch immer geltend machen kann, auch wegen der Streitmonate Januar 2005 bis Juni 2006 durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Gleichwohl entfällt im Falle eines zu Protokoll erklärten (Teil-)Abhilfebescheides auch in Abwesenheit des Klägers für ihn das weitere als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende allgemeine Rechtschutzbedürfnis, weil mit der Zustellung des Protokolls und damit mit der Bekanntgabe des Abhilfebescheides alsbald zu rechnen ist. Ein Bedürfnis für eine Entscheidung durch Urteil hinsichtlich der Monate Januar 2005 bis Juni 2006 besteht mithin nicht mehr (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68, Rz. 45, m.w.N.).
2. Im Übrigen, d.h. wegen der Streitmonate Oktober bis Dezember 2004, ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Änderungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 FGO) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO).
Ob die Beklagte örtlich zuständig war, bedarf mit Blick auf § 127 Abgabenordnung - AO - keiner Prüfung. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine Andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. So liegt es im Streitfall.
Im Jahr 2004 ist die Tochter V. kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.
Das Kind V. hatte im Kalenderjahr 2004 Einkünfte in Höhe von 8.198 EUR.
a. Die zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 6.613 EUR geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 v.H. dieser Einnahmen kann nicht angesetzt werden. Einen Betriebsausgaben-Pauschbetrag auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG hat der Verordnungsgeber nicht geregelt. Die von der Verwaltung aus Vereinfachungsgründen gemäß H 143 "Betriebsausgabenpauschale" Einkommensteuer-Hinweise - EstH - für bestimmte freie Berufe anerkannte Betriebsausgabenpauschale kann bei den gewerblichen Einkünften der Tochter des Klägers aus Promotionstätigkeit nicht berücksichtigt werden. In Verwaltungsanweisungen enthaltene Pauschbeträge, die im Rahmen einer finanzamtlichen Schätzung nach § 162 AO anerkannt und nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - auf Grund einer Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf gleichmäßige Anwendung für alle Steuerpflichtigen begründen, sind nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Verwaltungsanweisung nach ihrem Wortlaut und dem Verständnis der Verwaltung gelten soll (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 09.05.2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550, m.w.N.).
b. Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.685 EUR ist neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in Höhe von 920 EUR auch der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 180 EUR (vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164) abzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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