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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 8 K 2539/04 (Ez)
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 9 Abs. 1 S. 2 | |
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 | |
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 |
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 8. Senat durch Richter am Amtsgericht ... gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter ... auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14. Juli 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Eigenheimzulage (Ez).
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-Str. in Pn., Ortsteil Gr.. Das Grundstück ist bebaut mit einer im Jahr 1936 errichteten Doppelhaushälfte und hatte ursprünglich eine Wohnfläche von 72 m² und war teilweise unterkellert. Ausweislich des von der Klägerin eingeholten Wertermittlungsgutachtens zum 5. September 2000 hatte das Gebäude ein Bad mit Dusche, WC, Heizung und einen insgesamt befriedigenden Bauzustand, der dem Baualter entsprach. Ferner wurde ein nicht unerheblicher Reparaturstau festgestellt (vgl. im Einzelnen Bl. 74 ff. Ez-Akte). Am Gebäude wurden im Jahr 2002 umfangreiche Baumaßnahmen von der Klägerin durchgeführt. An der Giebelseite wurde das Gebäude erweitert und die tragende Außenwand erneuert. Auf der Hofseite wurde die tragende Außenwand ebenfalls neu aufgebaut. Der vorhandene Dachstuhl mit Satteldach wurde zum Pfettendach umgebaut und auf die Gebäudeerweiterung ausgedehnt, die unterkellert wurde. Des Weiteren wurde die gesamte Elektro-, Sanitär- und Heizungsanlage und der Innen- und Außenputz erneuert. Am 30. September 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ez. ab dem Jahr 2002 für das ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude beim Beklagten. Dabei gab sie die Bemessungsgrundlage mit EUR 267.820 an und erklärte, dass am 17. April 2001 der Bauantrag für die Baumaßnahmen gestellt und die Baumaßnahme im Jahr 2001 abgeschlossen worden sei. Ferner wurde eine Kinderzulage beantragt. Der Beklagte erließ am 13. März 2003 den Bescheid über Ez für die Jahre 2002 bis 2009 und setzte Ez von EUR 2.045 fest. Als Bemessungsgrundlage wurden EUR 66.378 für den Anbau herangezogen, wobei die Gesamtkosten von EUR 201.146,90 entsprechend des Verhältnisses der Anbaufläche von 30,45 m² zur neuen Gesamtfläche von 95,03 m² berücksichtigt wurden. Die Ez wurde mit 2,5 % der Bemessungsgrundlage von EUR 66.378, also von EUR 1.278 sowie einer Kinderzulage von EUR 767 berechnet. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2004 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr 5 % der von ihr angegebenen Bemessungsgrundlage zustünden, da es sich bei den Baumaßnahmen nicht um die Erweiterung eines Altbaus, sondern um einen Neubau gehandelt habe. Es sei eine Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) hergestellt worden, wobei die Wohnfläche von 70 auf 120 m² erweitert worden sei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes könnten auch Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung zur Herstellung einer Wohnung führen, wenn eine bautechnisch neue Wohnung entstünde (Beschluss vom 3. März 2004 - III B 45/03, Urteil vom 29. Januar 2003 - III R 53/00). Bautechnisch neu sei ein Gebäude dann, wenn es in seiner wesentlichen Substanz verändert werde, sodass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes gäben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erschienen. Eine bautechnisch neue Wohnung entstehe insbesondere dann, wenn wenn an die Nutzungsdauer eines Gebäudes bestimmenden Altteile wie Geschossdecken, Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Innen- oder Außenwände bauliche Veränderungen vorgenommen würden. Wie sich aus der Darstellung des mit der Planung und Ausführung beauftragten Dipl.-Bauing. Me. vom 23. Juni 2003 (Bl. 8 - 10 der Rechtsbehelfsakte) ergebe, seien nicht nur die Grundrisse im EG und 1. OG geändert, sondern neue Fußböden mit Estrich, Decken über dem EG und dem 1. OG mit Holzbalken und eine Stahlbetonbodenplatte hergestellt worden. Soweit das bestehende Fundament teilweise schadhaft war, sei es ersetzt, stabilisiert, verblendet und isoliert worden. Von den vorhandenen Außenwänden seien lediglich 4 m an der Südseite und 1,5 m an der Nordseite unverändert geblieben. Alle anderen Innen- und Außenmauern seien entfernt worden. Die Geschossdecken seine mit Stahlträgern verstärkt worden. Der Wert der Altbausubstanz habe EUR 24.443 betragen, der der Baumaßnahmen 201.147, wovon ein Drittel auf den Anbau entfielen. Daraus ergebe sich, dass der Wert der Altbausubstanz deutlich hinter den Kosten der Baumaßnahme zurückbliebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über Eigenheimzulage vom 13. März 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass Eigenheimzulage ab 2002 auf EUR 3.323 festgesetzt wird
sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Hälfte der tragenden Wände nicht ersetzt worden sei. Tragende Innenwände seien nicht verändert, sondern lediglich zusätzliche Wände errichtet worden. Die Geschossdecke im EG sei wiederverwendet und im 1. OG lediglich verstärkt worden. Nach Angaben des Bauingenieurs seien die Dachsparren aufgedoppelt worden, der Dachstuhl sei beim Umbau daher wieder verwendet worden. Die neu eingebauten Gebäudeteile gäben dem Gebäude nicht das Gepräge eines neuen Gebäudes.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der Ez- und der Rechtsbehelfsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2005 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten über Ez vom 13. März 2003 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht der erhöhte Fördergrundbetrag von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 2.556 gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht zu, sie kann lediglich 2,5 % der Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG in Anspruch nehmen.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG beträgt der Fördergrundbetrag für die Herstellung einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 2.556, für Ausbauten und Erweiterungen dagegen nur 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 1.278. Herstellen einer Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 - X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 5. Juni 2003 - III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400). Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung können nur dann als Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 - III R 53/00, BStBl II 2003, 565). Ob eine Wohnung im Sinne des EigZulG vorhandenen ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann; sie müssen nach außen abgeschlossen und es müssen wenigstens ein Bad oder eine Dusche und ein WC sowie eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 - X R 157/95, BStBl II 1999, 91). Zur Auslegung der Begriffe Ausbau und Erweiterung sind die Begriffsbestimmungen in § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung heranzuziehen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 - IX R 75/00, BStBl II 2002, 336). Danach ist Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehenden Gebäudes das Schaffen von Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude (§ 17 Abs. 2 II.WoBauG). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 II.WoBauG ist Ausbau eines bestehenden Gebäudes das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines Gebäudes gilt ferner der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnungen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG).
2. Im Streitfall hat die Klägerin das im Jahr 1936 erbaute Haus erweitert bzw. im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ausgebaut. Sie hat eine bestehende Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne so verändert, dass sie den veränderten Wohngewohnheiten entspricht und diese durch einen Anbau erweitert. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob ein Fall des Ausbaus oder der Erweiterung vorliegt, da § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG dieselbe Rechtsfolge daran knüpft, nämlich den Fördergrundbetrag von 2,5 % der Bemessungsgrundlage. Die Klägerin hat jedenfalls keine neue Wohnung hergestellt. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BFH zu Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung (Urteil vom 29. Januar 2003 - III R 53/00, BStBl II 2003, 565). Danach können Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude nur dann als Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus. Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist, wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht. Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Wertgutachtens vom 5. September 2000 des Dipl.-Ing. K. (Bl. 74 ff. der Ez-Akte) war das Haus in einem bautechnisch befriedigendem Zustand. Aufgrund von Reparaturstau wären einige Instandsetzungsarbeiten erforderlich geworden, insbesondere wäre die Dachkonstruktion zu erneuern sowie eine Entwässerung einzurichten gewesen. Eine erhebliche Substanzverschlechterung an wesentlichen Gebäudeteilen im Sinne eines Vollverschleißes kann darin nicht gesehen werden. Die Klägerin hat demnach keinen neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum hergestellt, dieser war vielmehr vorhanden und auch nutzbar.
3. Sie hat dagegen vorhandenen Wohnraum erweitert bzw. ausgebaut und insoweit zutreffend Ez erhalten, indem sie das vorhandene Wohnhaus erheblich umgebaut hat. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass nach der Erweiterung, die einen erheblichen Eingriff in die vorhandene Substanz erforderte, ein "neues", anderes Haus entstanden war, welches sich in Größe, Nutzbarkeit und Nutzungsdauer wesentlich vom ursprünglichen Haus unterschied. Dies hat sie durch die Vorlage der Planungsunterlagen und Fotos (Bl. 19 ff. der Akte) nachgewiesen. Jedoch wurde neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum nur in dem Bereich geschaffen, der erweitert wurde. Das EigZulG in der für das Streitjahr geltenden Fassung verfolgte den Zweck, insbesondere die Schaffung neuen Wohnraums zu fördern. Daher war der Fördergrundbetrag höher als für die Anschaffung oder dem Ausbau bzw. der Erweiterung einer vorhandenen Wohnung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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