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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 8 K 848/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 8. Senat

durch

Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 19.6.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Jahre 2003 in Bezug auf Wohnungseigentum der Klägerin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist und damit in der Bilanz zum 31.12.2003 ein niedrigerer Teilwert als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen war.

Die Klägerin hatte im Streitjahr zwei Gesellschafter, nämlich die C. B. GmbH als Komplementärin und Herrn J. C. als Kommanditisten. Sie erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In ihrem Anlagevermögen befanden sich neben anderen Grundstücksrechten im Jahre 1997 errichtete Eigentumswohnungen in der T.-Str. und in der M.-Str. in D.. Laut Jahresabschluss zum 31.12.2003, erstellt am 11.7.2005, wurden Abschreibungen in Höhe von 4.765 Euro (lineare Abschreibung) zuzüglich 658,03 Euro (Teilwertabschreibung) für die Wohnungen in der T.-Str. sowie 12.744 Euro (lineare Abschreibung) zuzüglich 182.435,46 Euro (Teilwertabschreibung) für die Wohnungen in der M.-Str. vorgenommen. Hinzu kamen Teilwertabschreibungen für den Grund und Boden in Höhe von 177,67 Euro (T.-Str.) und 64.098,95 Euro (M.-Str.). Nach dem Vortrag der Klägerin lag den Teilwertabschreibungen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2003 sei in Erwägung gezogen worden, die Eigentumswohnungen zu verkaufen. Deshalb seien für jede Wohnung im Jahre 2004 Wertgutachten erstellt worden, die einen Wertverlust gegenüber den Anschaffungs- und Herstellungskosten angezeigt hätten. Die Wohnungen seien durch Makler angeboten worden, ohne dass zu den angesetzten Preisen dritte Käufer gefunden worden seien. Schließlich wurden die Wohnungen am 8.12.2004 an die Ehefrau des Kommanditisten zum Kaufpreis von 735.000 Euro veräußert. Die eingetretenen Verluste hätten zu einer Teilwertabschreibung zum 31.12.2003 berechtigt.

Im Zuge einer betriebsnahen Veranlagung erkannte der Beklagte die Teilwertabschreibungen nicht an und erließ am 10.11.2006 ändernde Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und den Gewerbesteuermessbetrag 2003, wobei der letztgenannte Bescheid einen Gewerbesteuermessbetrag von 0 ausweist. Die Einsprüche v. 8.12.2006 wurden am 26.3.2007 zurückgewiesen, der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid als unzulässig, die anderen Einsprüche als unbegründet.

Mit der Klage v. 23.4.2007 verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen, wie sie in den Jahresabschluss v. 11.7.2005 eingegangen sind. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses hätten Erkenntnisse über Wertminderungen der Eigentumswohnungen vorgelegen, die nach § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB für den Jahresabschluss zum 31.12.2003 hätten beachtet werden müssen. Durch den Verkauf der Eigentumswohnungen im Jahre 2004 sei noch vor Erstellung des Jahresabschlusses 2003 die Wertminderung der Eigentumswohnungen realisiert worden. Die Klägerin hätte deshalb die nach linearer Abschreibung höheren Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den 31.12.2003 nicht fortschreiben dürfen , da am 11.7.2005 der Verlust schon eingetreten war.

Die Klägerin nennt als Verfahrensgegenstand die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2003, die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 und beantragt,

die Steuerbescheide vom 26.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 26.3.2007 dahingehend zu ändern, dass die Änderungsbescheide aufgehoben und die Ursprungsbescheide wieder in Kraft gesetzt werden.

Hilfsweise beantragt die Klägerin

Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2003 für unzulässig. Zu den Feststellungsbescheiden verweist er im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung v. 26.3.2007. Dort wird ausgeführt, dass eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht in Betracht komme, weil eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht vorliege. Bei Gebäuden könne eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur angenommen werden, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Buchwert nach planmäßiger Abschreibung liege. Für die gegenständlichen Gebäude sei dies nicht der Fall. Die Restnutzungsdauer habe zum Bilanzstichtag 31.12.2003 noch 44 Jahre betragen. Der planmäßige Buchwert der Wohnungen in der T.-Str. würde aber schon zum 31.12.2004 den von der Klägerin angesetzten Teilwert unterschreiten, während dies für die Wohnungen der M.-Str. zum 31.12.2019, also ebenfalls innerhalb einer kürzeren Frist als der halben Restnutzungsdauer, eintrete. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Grund- und Bodenanteils sei nicht hinreichend dargetan. Der Hinweis der Klägerin auf ein Überangebot an Grundstücken genüge zur Glaubhaftmachung nicht. Ein real eingetretener Verlust im Jahr 2004 sei für die Frage einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Jahr 2003 ohne Bedeutung.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Beklagten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 40 Abs.2 FGO), soweit die Klägerin den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2003 anficht. Dieser lautet auf 0 Euro. Die Klägerin kann durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 v. 10.11.2006 ist ebenso wie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom selben Tage rechtmäßig.

Eine Teilwertabschreibung auf Grund und Boden sowie Gebäude der T.-Str. und der M.-Str. auf den 31.12.2003 ist nicht vorzunehmen. Die Voraussetzung des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, liegt nicht vor. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, also bei Gebäuden, ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH v. 14.3.2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, 680). Zutreffend hat der Beklagte errechnet, dass die planmäßigen Restbuchwerte die von der Klägerin angesetzten Gebäudeteilwerte schon im Jahre 2004 bzw. im Jahre 2019, also jedenfalls innerhalb der halben Restnutzungsdauer von 22 Jahren, unterschreiten. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Gebäude liegt demnach nicht vor. Hierfür spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht der Umstand, dass die Klägerin die Eigentumswohnungen schon im Jahr 2004 unter Inkaufnahme erheblicher Verluste veräußert hat. Dieser Tatbestand war zwar bei Aufstellung des Jahresabschlusses 2003 am 11.7.2005 bekannt und konnte daher grundsätzlich für die Bilanzansätze des Jahres 2003 berücksichtigt werden. Allerdings besagt der Tatbestand lediglich, dass die Klägerin die Gebäude im Jahr 2004 nur unter Verlust veräußern konnte, er sagt hingegen nichts über eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im ganzen Zeitraum der Restnutzung aus, so dass er zu einer anderen Beurteilung im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht führen kann. Gegen dieses Ergebnis vermag die Klägerin auch nicht handelsrechtliche Grundsätze zu stellen. Denn eine Pflicht, einen niedrigeren Wert als den Buchwert nach planmäßiger Abschreibung anzusetzen, sieht § 253 Abs.2 Satz 3 a.E. HGB ebenfalls nur in dem hier nicht gegebenen Fall vor, in welchem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Gebäude festzustellen ist.

Zu Recht hat der Beklagte schließlich die auf den Grund und Boden vorgenommenen Teilwertabschreibungen nicht anerkannt. Für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fehlt es an Anhaltspunkten. Der schlichte Verweis auf die Marktsituation für sogenannte Ost-Immobilien ist substanzlos und vermag nicht zu belegen, dass die gegenständlichen Grundstücke dauerhaft an Wert eingebüßt haben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.

IV. Die Revision wird nach § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO zugelassen. Das erkennende Gericht hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes v. 14. März 2006, I R 22/05, BStBl. II 2006, 680 Bezug genommen. Dort (S. 682) wird offen gelassen, ob die angewandten Regeln zur Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige belegt oder glaubhaft macht, dass das Wirtschaftsgut künftig seinen Buchwert nicht erlösen wird. Es könnte fraglich sein, ob wegen der Veräußerung unter Verlust im Jahre 2004 hier ein solcher Fall vorliegt und deshalb von jenen Regeln abgewichen werden kann oder muss.

Ende der Entscheidung

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