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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 8 V 179/07
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1
EStG § 18 Abs. 4
AO § 180 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 8. Senat

am 16.03.2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Änderung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 29.12.2006 die Festsetzungsverjährung entgegensteht, ob Existenzgründungsbeihilfen zweier Gesellschafter bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu berücksichtigen sind und ob eine von der Antragstellerin behauptete Berücksichtigung der Existenzgründungsbeihilfe bei der Einkommensteuerfestsetzung gegen einen Gesellschafter im Rahmen des Progressionsvorbehaltes die Erfassung des Zuschusses bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach Treu und Glauben unzulässig macht.

Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät. Die durch sie erzielten Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 wurden aufgrund der am 15.02.2001 beim Antragsgegner eingegangenen Feststellungserklärung 1999 durch Bescheid vom 28.09.2001 einheitlich und gesondert festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Prüfungsanordnung vom 11.04.2005 ordnete der Antragsgegner unter anderem wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns 1999 eine am 09.05.2005 beginnende Außenprüfung bei der Antragstellerin an. Vom 09.05.2005 bis zum 13.05.2005 wurde die Prüfung in den Kanzleiräumen der Antragstellerin durchgeführt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass die Sozietät durch den Erwerb der Kanzlei G. der überörtlichen Sozietät A. und Kollegen durch Rechtsanwältin P. mit einem Anteil von 70 v.H. und Rechtsanwalt Sch. mit einem Anteil von 30 v.H. zum 01.01.1999 gegründet wurde. Rechtsanwältin P. war zuvor Sozia der überörtlichen Sozietät A.A. und Partner, aus der sie zugleich ausschied, Rechtsanwalt Sch. war angestellter Rechtsanwalt bei dieser Sozietät. Zum 01.09.1999 erwarb Rechtsanwalt B., der zuvor bei der Antragstellerin als angestellter Rechtsanwalt tätig war, einen 3/7 des zu diesem Zweck geteilten Anteils von Rechtsanwältin P.. Mit Zuwendungsbescheid vom 01.06.1999 bewilligte der Freistaat Sachsen Rechtsanwalt Sch. eine Existenzgründerbeihilfe teilweise aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und teilweise aus Landesmitteln für den Zeitraum 01.01.1999 bis 01.07.1999 in Höhe von 500 DM pro Woche, insgesamt in Höhe von 13.000 DM, die unstreitig noch im Veranlagungszeitraum 1999 vollständig zur Auszahlung kamen. Mit Schreiben vom 20.02.2001 erklärte Rechtsanwalt B., ebenfalls im Jahr 1999 Leistungen zur Existenzgründung aus dem Europäischen Sozialfonds in Höhe von 13.000 DM bezogen zu haben. Am letzten Tag der Vorortprüfung, dem 13.05.2005 wurde mit dem im Jahr 2001 der Sozietät beigetretenen Steuerberater Schl. unter anderem die Frage der Berücksichtigung der Existenzgründerzuschüsse der Sozien Sch. und B. als Sonderbetriebseinnahmen besprochen. Im Mai 2006 und am 10.10.2006 forderte die Prüferin Unterlagen nach, am 11.10.2006 erstellte sie den Bericht über die Außenprüfung.

Mit Bescheid vom 29.12.2006 änderte der Beklagte den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und berücksichtigte die Existenzgründerzuschüsse der Feststellungsbeteiligten Sch. und B. in Höhe von jeweils 13.000 DM als Sonderbetriebseinnahmen. Unter dem 02.01.2007 legte die Antragstellerin hiergegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 17.01.2007 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab.

Am 25.01.2007 hat die Antragstellerin beim Sächsischen Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Sie ist der Auffassung, dass mit Ablauf des Jahres 2005 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die am 09.05.2005 begonnene Außenprüfung habe den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, weil die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als 6 Monate unterbrochen worden sei. Auch dürften die Existenzgründungszuschüsse allenfalls bei der Einkommensteuerfestsetzung gegen die Zuschussempfänger berücksichtigt werden. Bei den Zuschüssen handele es sich weder um Gewinnanteile noch um Tätigkeitsvergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Fall 2 Einkommensteuergesetzt - EStG -. Zudem sei der Existenzgründerzuschuss des Gesellschafters Sch. bereits mit dessen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20.03.2001 als steuerfrei behandelt und nur dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden. Hinsichtlich dieses Bescheides sei in jedem Fall Festsetzungsverjährung eingetreten. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertreten und der Zuschuss als steuerpflichtige Einnahme erfasst werde. Rechtsanwalt Sch. könne auf die bestandskräftige Beurteilung des Sachverhalts durch die Verwaltung vertrauen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheides für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.12.2006 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - soll das Finanzgericht auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder soweit die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 86 m.w.N.). Auch die Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende Interessen gebotenen Härte für den Betroffenen erfordert zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Sind nicht nur ernstliche, sondern überhaupt Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 107 m.w.N.).

Im Streitfall bestehen keine Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides.

1. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zugeflossene Existenzgründerzuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln Betriebseinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit darstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu den Betriebseinnahmen gehören alle ertragswirksamen Zugänge, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die Feststellungsbeteiligten Sch. und B. erhielten die streitbefangenen Zuschüsse im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, nachdem sie zuvor als angestellte Rechtsanwälte tätig waren. Die Zuschüsse wurden gewährt, um den Start in die Selbständigkeit zu erleichtern und die zu ihrem Beginn zumeist schwache Ertragslage zu verbessern. Ebenso wie bei sonstigen Betriebseinnahmen ist nicht von Bedeutung, ob sie zu betrieblichen Zwecken verwendet oder zur privaten Lebensführung entnommen wurden. (vgl. BFH-Urteile vom 09. Oktober 1996 IX R 35/96, BStBl. 1997, 125 und vom 26. Juni 2002 IV R 39/01, BStBl. II 2002, 697 m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Zuschüsse als Sonderbetriebseinnahmen der Feststellungsbeteiligten Sch. und B. nach § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Fall 2 EStG anzusehen und deshalb im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung - AO - zu erfassen.

Über den insoweit zu kurz greifenden Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Fall 2 EStG hinaus sind Sonderbetriebseinnahmen nicht nur solche Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft bezieht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die steuerliche Behandlung des Mitunternehmers der des Einzelunternehmers anzunähern, sind zu den Sonderbetriebseinnahmen auch Zahlungen von dritter Seite zu rechnen, wenn sie durch die Mitunternehmerschaft veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 09. Februar 1978 IV R 85/77, BStBl. II 1979, 111, m.w.N.).

So liegt es im Streitfall. Die Feststellungsbeteiligten Sch. und B. haben die streitbefangenen Zuschüsse zur Förderung der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit als Mitunternehmer der Antragstellerin erhalten. Da sie daneben nicht als Einzelunternehmer tätig waren, ist auszuschließen, dass die Zuschüsse unabhängig von ihrer Tätigkeit in der Sozietät bewilligt wurden.

3. Die Zuschüsse zur Förderung der Existenzgründung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.

Steuerfrei nach dieser Vorschrift sind u.a. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfond finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfond zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitssuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden.

Die Existenzgründerzuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln, die den Feststellungsbeteiligten Sch. und B. im Jahr 1999 zugeflossen sind, sind kein aus dem Europäischen Sozialfond finanziertes Unterhaltsgeld. Unterhaltsgeld dient dem Unterhalt eines Arbeitsnehmers während bzw. im Nachgang zu einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (vgl. § 116 Nr. 2, § 153 bis 159 Sozialgesetzbuch Drittes Buch 1999 - SGB III -).

Auch handelt es sich bei diesen Zuschüssen nicht um Mittel zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III; es ist nicht erkennbar, dass die beiden Gesellschafter daneben Überbrückungsgeld nach der genannten Vorschrift bezogen haben.

§ 3 Nr. 2 EStG ist als Steuerbefreiungsvorschrift und damit als Ausnahmetatbestand von der grundsätzlichen Steuerpflichtigkeit eng auszulegen und kann daher auf die streitbefangenen Zuschüsse auch nicht entsprechend angewandt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 08. Juli 2004 XI B 102/03, zitiert nach [...]).

4. Die mithin materiell-rechtlich nicht zu beanstandende Änderung des Bescheides für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen war auch verfahrensrechtlich zulässig. Der vom Antragsgegner mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vorgenommenen Korrektur nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO steht nicht die Feststellungsverjährung entgegen.

Die Feststellungsfrist begann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Jahres 2001, da in diesem Jahr die Feststellungserklärung der Antragstellerin beim Antragsgegner einging. Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO vier Jahre und endete daher regelmäßig mit Ablauf des Jahres 2005.

Da im Jahr 2005 wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns 1999 mit einer Außenprüfung bei der Antragstellerin begonnen wurde, ist nach § 171 Abs. 4 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO Ablaufhemmung eingetreten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem Eintritt der Ablaufhemmung nicht § 171 Abs. 4 Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen. Danach tritt Ablaufhemmung nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Bestimmung will einer missbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit der Ablaufhemmung durch die Finanzbehörde entgegen treten. Sie will verhindern, dass eine Außenprüfung mit dem Ziel des Eintritts der Ablaufhemmung der Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung nur scheinbar begonnen wird, ohne dass die Finanzbehörde willens oder in der Lage ist, die Außenprüfung tatsächlich durchzuführen.

Im Streitfall wurde die Außenprüfung bei der Antragstellerin erst nach dem vollständigen Abschluss der Vorort-Feststellungen nach 5 Prüfungstagen und nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen. § 171 Abs. 4 Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO greift daher nicht ein.

5. Schließlich steht der Erfassung der dem Gesellschafter Sch. bewilligten Existenzgründerzuschüsse im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Unabhängig davon, dass sich dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 1999 des Rechtsanwalts Sch. und seiner Ehefrau eine Berücksichtigung der streitbefangenen Existenzgründerzuschüsse im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nicht entnehmen lässt und deren behauptete Berücksichtigung daher nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 177 Abs. 1 und § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, dass im Falle der auswertenden Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 der Eheleute Sch. entsprechend dem streitbefangenen Feststellungsbescheid eine Korrektur evtl. fehlerhaft bereits unmittelbar bei der Einkommensteuerfestsetzung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes erfasster Einkünfte aus der mitunternehmerischen Rechtsanwaltstätigkeit des Ehemannes zwingend ist. Eine doppelte Berücksichtigung der streitbefangenen Existenzgründerzuschüsse beim Rechtsanwalt Sch. ist daher trotz der Bestandskraft seiner Einkommensteuerveranlagung 1999 ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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