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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 2 K 386/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 30. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Strittig ist der Werbungskostenabzug von Mautgebühren neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger wurden im Kalenderjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann arbeitet als ... und erzielt selbstständige Einkünfte, die Ehefrau arbeitet als ... als nichtselbstständige Arbeitnehmerin.

Mit der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau geltend, unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 1.125 EUR als Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese ermittelten die Kläger wie folgt:

Fahrten an 217 Tagen x 14 km x 0,30 EUR = 912 EUR

Zufahrtsgebühren Klinikum 12 x 10 EUR = 120 EUR

Mautgebühren Herrentunnel 62 Tage x 2 x 0,75 EUR = 93 EUR

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 2006 berücksichtigte das beklagte Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale für 217 Tage. Es erläuterte, dass die Mautgebühren und die Zufahrtsgebühren nicht neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien.

Daraufhin stellten die Kläger am 12. Juli 2006 einen Antrag auf schlichte Änderung, eingegangen beim Finanzamt am 13. Juli 2006. Es wurde beantragt, die Mautkosten für den Herrentunnel anzuerkennen, da es sich keinesfalls um gewöhnliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele, da es überhaupt nur zwei mautpflichtige Tunnel in Deutschland gäbe. Somit habe der Gesetzgeber diese Kosten nicht in die Entfernungspauschale mit einbezogen. Besondere Kosten könnten durchaus neben der Pauschale geltend gemacht werden, etwa Fährkosten. Diese seien mit den Mautgebühren vergleichbar. Der mautpflichtige Tunnel ersetze die Überquerung der Trave mit einer Fähre. Eine Nichtanerkennung seitens des Finanzamtes wäre unbillig, da diese Kosten tatsächlich anfielen und unstreitig Werbungskosten seien.

Am 25. Juli 2006 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit der Entfernungspauschale alle Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten seien. Das Finanzamt führte aus, dass die Beispiele "Flug- und Fährkosten" abschließende Aufführungen der Ausnahmen seien und der Gesetzgeber keine weitere spezielle Regelung für Mautgebühren getroffen habe.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruchsschreiben vom 23. August 2006, welches am selben Tag beim Finanzamt einging. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erhoben die Kläger am 19. Dezember 2007 Klage. Ergänzend tragen die Kläger im Rahmen der Klagebegründung vor, dass schon aufgrund ihrer Höhe die Mehrkosten für die Tunneldurchfahrt, die sich ganz erheblich von den üblichen Fahrtkosten der großen Mehrzahl der Arbeitnehmer abheben würden, bereits rechnerisch nicht von der Entfernungspauschale abgegolten sein könnten. Außerdem seien die Mautgebühren unumgänglich, da die Mautgebühr auf der kürzesten, für die Anerkennung der Entfernungspauschale zu Grunde zu legenden Strecke anfiele. Im Übrigen könnte die Mautgebühr ab 2007, sollte die Regelung Bestand haben, gar nicht mehr geltend gemacht werden, da die einfache Strecke 14 km betrage.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 25. Juli 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 das Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 15. Juni 2006 zu ändern und dabei die Mautgebühren in Höhe von 93,00 EUR im Rahmen der Werbungskosten der Klägerin zu 1. anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Mautgebühren seien durch die Entfernungspauschale abgegolten. Es handele sich um allgemeine, nicht jedoch um außergewöhnliche Kosten, die neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen wären. Die Mautgebühren seien nicht mit Fährkosten vergleichbar. Das ergäbe sich aus der abweichenden Ermittlung der für die Berechnung der Entfernungspauschale maßgeblichen Entfernung. Beim Ansatz zusätzlicher Fährkosten würde die Entfernungspauschale lediglich für die Streckenabschnitte berücksichtigt, die nicht auf den Wasserweg entfallen, während der mautpflichtige Streckenabschnitt bei der Ermittlung der für die Pauschale maßgeblichen Entfernung eingerechnet würde. Im Übrigen habe das Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 1. Dezember 2006 zur Einführung der Entfernungspauschale 2007 unter Punkt 1.4 konkretisiert, dass Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden dürften.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Kläger werden durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 nicht in ihren Rechten verletzt. Eine entsprechende Verpflichtung des Finanzamtes durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht (§ 101 Finanzgerichtsordnung - FGO). Zu Recht hat das Finanzamt über die Entfernungspauschale hinaus keine Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, im Streitjahr eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung von 0,30 EUR anzusetzen.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.

1. Diese Abgeltungswirkung umfasst alle gewöhnlichen Kosten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, beispielsweise auch Parkgebühren (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965, VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509) oder Prämien für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576). Nur außergewöhnliche Kosten können nach ständiger Rechtsprechung des BFH daneben abgezogen werden (beispielsweise BFH-Urteil vom 2. März 1962, VI 79/60 S, BStBl III 1962, 192 für Unfallkosten). Außergewöhnlich in diesem Sinne sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind, die auf für den Steuerpflichtigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen. Solche Kosten entziehen sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung (BFH-Urteil vom 30. November 1979, VI R 83/77, BStBl II 1980, 138; zusammenfassend hierzu auch Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 13. Januar 2003, 5 K 727/00 E, EFG 2003, 607).

Die Entfernungspauschale entfaltet bei der Bemessung der Werbungskosten eine gewollt generalisierende, typisierende und pauschalierte Wirkung. Aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG "zur Abgeltung ... ist für jeden Arbeitstag... anzusetzen" ergibt sich unmissverständlich, dass der Abzugsbetrag ungeachtet tatsächlich höherer oder niedrigerer Aufwendungen je Arbeitstag berücksichtigt wird.

Die Vorschrift dient ihrem Sinn und Zweck nach dadurch der Vereinfachung, dass grundsätzlich nur noch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Anzahl der Arbeitstage festgestellt werden muss. Dadurch entfällt für den Steuerpflichtigen das Erfordernis, seine Aufwendungen zu belegen und für die Verwaltung eine diesbezügliche Überprüfung. Damit ist verbunden, dass einzelne Steuerpflichtige - gemessen am sonst geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen - durch die Regelung begünstigt und andere benachteiligt werden. Solche Folgen sind jeder abgeltenden Typisierung immanent, da hinsichtlich der Abzugsbeträge nicht auf die Besonderheiten des jeweils verwirklichten individuellen Sachverhaltes abgestellt, sondern ein typischer Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt wird (BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).

Gemessen an diesen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, werden die im Streitfall strittigen Mautgebühren von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Zwar handelt es sich um Kosten, die die Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht tragen muss und die daher selten auftreten, jedoch spricht dies gerade nicht gegen die Abgeltung. Vielmehr sind Kosten für Straßennutzung gerade typischerweise Aufwendungen, die im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Auch andere nach ständiger Rechtsprechung abgegoltene Aufwendungen treffen bei weitem nicht jeden Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Kosten für die Anmietung einer Garage am Wohnort des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509 ) oder Kosten für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576) oder Kosten zur Beseitigung eines untypischen und sehr seltenen Motorschadens (Finanzgericht Münster vom 13. Januar 2003, EFG 2003, 607).

Auch die Höhe der zu tragenden Kosten spielt in der Regel keine Rolle. Allenfalls können Aufwendungen, deren Höhe in keinem Verhältnis mehr zu dem bei der Besteuerung berücksichtigten Abgeltungsbetrag stehen, als Werbungskosten in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509). In seinem Urteil vom 2. März 1962 (VI 79/60 S, BStBl III 1962, 192) hat der BFH dies allerdings zur Vereinfachung der Abgrenzung von gewöhnlichen (Reparatur)Kosten zu außergewöhnlichen Reparaturkosten bei einem unfallgeschädigten Pkw anerkannt, d.h. die Kosten standen ohnehin im Zusammenhang mit einem Unfall und damit mit einem im Sinne der ständigen Rechtsprechung "außergewöhnlichen Ereignis". Der BFH hat in dem zitierten Urteil signalisiert, dass es denkbar sei, die Außergewöhnlichkeit nach der Höhe der Kosten abzugrenzen und Richtsätze festzulegen, bis zu denen in der Regel Reparaturkosten bei einem unfallgeschädigten Pkw nicht als außergewöhnlich anerkannt werden.

Für die Mautgebühren ist festzuhalten, dass ihre Höhe zwar mit einem Durchfahrtspreis von 0,75 EUR im Streitjahr (sowie bis zu 1,05 EUR in Folgejahren) ins Gewicht fällt, sie aber nicht in einem krassen Missverhältnis zum bei der Besteuerung zu berücksichtigenden Abgeltungsbetrag stehen. Auch Kosten für die Anmietung einer Garage oder zur Beseitigung von nicht unfallbedingten Schäden am Kfz können erheblich sein.

2. Die Anerkennung von Aufwendungen für die Nutzung einer Fähre auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht übertragbar auf die Entrichtung einer Maut auf einer kostenpflichtigen Straßenverbindung. Dies gilt auch, wenn die mautpflichtige Strecke die Querung eines Gewässers ermöglicht.

Die Berücksichtigung der Fährkosten beruht auf der Sonderregelung für die Benutzung verschiedener Verkehrsmittel nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, die den Abzug von auf einer Teilstrecke entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrmittel regelt (siehe hierzu Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, § 9 Rz 127, Kirchhoff/Söhn, Kommentar zum EStG, § 9 F 71 oder auch die Ausführungen des BMF vom 11. Dezember 2001, BStBl I 2001 , 994 1.6 zu Berechnungsbeispielen bei der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel, unter anderem bei Überfahrt mit der Fähre).

Daraus folgt auch eine abweichende Ermittlung der für die Berechnung der Entfernungspauschale maßgeblichen Entfernung. Sofern ein Arbeitsweg mit der Nutzung einer Fähre verbunden und hierfür ein Entgelt zu entrichten ist, kann dieses neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. In diesem Fall wird jedoch die Entfernungspauschale lediglich für die Streckenabschnitte des Arbeitsweges berücksichtigt, die nicht auf den Wasserweg entfallen. Die Nutzung der Fährverbindung kann dann zusätzlich mit den tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Umfasst der Arbeitsweg einen mautpflichtigen Streckenabschnitt werden alle Entfernungskilometer mit Hilfe des gleichen Verkehrsmittels bewältigt. Es wird somit auch der mautpflichtige Streckenabschnitt bei der Ermittlung der für die Entfernungspauschale maßgeblichen Entfernung berücksichtigt und die Pauschale hierfür gewährt. Somit werden die Mehraufwendungen für die mautpflichtigen Entfernungskilometer im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt.

3. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 14. September 2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72 zur Frage herleiten, ob in der Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren (Vignette, Maut) durch den Arbeitgeber für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers die Zuwendung eines geldwerten Vorteils liegt, der nicht von der Abgeltungsregelung der 1 v.H.-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst wird. Hier hat der BFH entschieden, dass in der Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren (Maut, Vignette) durch den Arbeitgeber für die mit dem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers die Zuwendung eines geldwerten Vorteils liegt, der nicht durch die Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird.

Die so genannte 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung des als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Kfz ist ebenfalls eine Vereinfachungsregelung, genauer eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregel (BFH-Beschluss vom 3. März 2009 VI B 107/08 ZSteu 2009, R 390 bis 391, BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Diese steht alternativ neben der Möglichkeit, den Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auch mit dem auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen anzusetzen, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Festzuhalten ist zunächst, dass schon der Wortlaut der Vorschriften unterschiedlich ist. Während es in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG um die "durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" geht, sind durch die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG "sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ... veranlasst sind". Schon hieraus ergibt sich, dass die Frage, welche Aufwendungen in dem einen oder anderen Fall mit einzubeziehen sind, nicht unbedingt parallel zu beantworten ist. Ausschlaggebend ist jedoch, dass Gegenstand der Vorschriften unterschiedliche Regelungsinhalte und -zwecke sind.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regelt die Abgrenzung des Umfangs der betrieblichen zur privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, um den als Arbeitslohn zu erfassenden Anteil der privaten Überlassung an den Arbeitnehmer zu ermitteln. Den mit der 1 v.H.-Regelung abgegoltenen Aufwendungen ist grundsätzlich gemein, dass sie sich entweder - wie die festen Kosten - den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie - soweit sie von der Fahrleistung abhängig sind - bei unterstelltem gleichmäßigen Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus beruflichem oder privatem Anlass zurückgelegt wird. Mautgebühren und Vignettekosten können dagegen direkt einzelnen gesonderten Fahrten zugeordnet werden, so dass eine pauschale Einordnung der arbeitgeberseitigen Übernahme solcher Kosten nach dem Verhältnis der privaten und betrieblich gefahrenen Strecken dem Ziel der Fahrtenbuchmethode widerspräche und sich damit auch dem Anwendungsbereich der vereinfachenden 1 v.H.-Regelung entzieht (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zielt damit auf die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der (direkten) Zuordnung von Kosten.

In § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG geht es dagegen vorrangig darum, dass gewöhnliche Aufwendungen für den Weg zur Arbeitsstätte (unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eines privaten oder betrieblichen Kfz) vereinfachend durch eine Pauschale abgegolten werden, um erhöhten Aufwand beim Nachweis und der Überprüfung typisch entstehender Werbungskosten zu vermeiden.

Somit können die Mautgebühren nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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