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Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 3 K 10074/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 |
Finanzgericht Schleswig-Holstein
Einkommensteuer 2000
In dem Rechtsstreit
...
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
am 8. Juni 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von gezahltem Schulgeld in voller Höhe.
Mit Einkommensteuererklärung vom 02. April 2002 machten die Kläger als Sonderausgaben Schulgeld in Höhe von 3.660 DM geltend. Dieser Betrag entspricht dem, welchen die Kläger im Jahr 2000 an die Waldorfschule gezahlt haben (Bestätigung der Schule vom 10. Februar 2001). Das Finanzamt berücksichtigte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 10. Juli 2002 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) 30% entsprechend 1.098 DM des geltend gemachten Betrages als Sonderausgaben.
Ihren Einspruch vom 30. Juli 2002 begründeten die Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 im Wesentlichen damit, dass ein Abzug in Höhe von 30% gegen Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verstoße, welcher dem Steuerpflichtigen die Freiheit der Erziehung eines Kindes einräumt. Zur Erziehung gehören in erster Linie auch die Wahl der Schulbildung. Sie wollten ihrem Kind eine Schulbildung in der Waldorfschule ermöglichen, die mit finanziellen Aufwendungen verbunden sei. Auf die Einspruchsbegründung wird im Übrigen Bezug genommen.
Das Finanzamt erörterte den Klägern seinen Rechtsstandpunkt mit Schreiben vom 18. November 2002 und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2003 als unbegründet zurück. Auf die vorzitierten Schreiben wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung des im Streitjahr gezahlten Schulgeldes in voller Höhe als Sonderausgaben. Auf den Klagschriftsatz vom 03. März 2003 und die Klagebegründung vom 26. Mai 2003 wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß nach dem Inhalt ihrer Schreiben,
den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 10. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2003 dergestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben in Höhe von 2.562 DM (entsprechend 70% von 3.660 DM) festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren ein Band Einkommensteuerakten des beklagten Finanzamts zur Steuernummer ....
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ist nicht rechtswidrig. Die Kläger sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Das von den Klägern für den Besuch der Waldorfschule gezahlte Schulgeld war nur anteilig zu 30% als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dies folgt unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Danach kann Schulgeld in Höhe von 30% des Entgelts, das der Steuerpflichtige für den Besuch des Kindes einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung als Sonderausgaben, abgezogen werden, soweit, der Steuerpflichtige für dieses Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.
Diese Voraussetzungen liegen unstreitig im Hinblick auf den Besuch der Waldorfschule durch den Sohn der Kläger vor. Das Finanzamt hat entsprechend 30% des gezahlten Schulgeldes als Sonderausgaben anerkannt.
Entgegen der Auffassung der Kläger liegt keine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG vor.
Dies folgt bereits aus dem Zweck der Vorschrift: Der begrenzte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 31. Dezember 1990 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 mit dem Ziel der Förderung der staatlich genehmigten oder erlaubten Ersatzschulen und der anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen eingeführt worden. Gesetzgeberisches Anliegen war es, die von der Vorschrift erfassten privaten Schulen durch eine steuerliche Begünstigung des Schulgeldes statt durch direkte Beihilfe zu fördern (vgl. BVerfG -2 BvR 88/03- vom 16. April 2004, DSTRE 04, 951).
Auch wenn eine Entscheidung der Kläger zur Familie und zu Kindern gesellschaftspolitisch erwünscht sein mag, begründet dies unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf eine unbegrenzte steuerliche Verschonung des verfügbaren Einkommens in Höhe der Unterhaltsaufwendungen für die Kinder. Dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der besonderen Stellung von Ehe und Familie nach Art. 6 ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche die Familien treffende Belastung auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 2002 -VIII R 92/98-, BFHE 198, 201, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2002, 596 m.w.N.; vom 13. August 2002 -VIII R 80/97-, BFH/NV 2002, 1456; Finanzgericht Baden-Württemberg vom 06. April 2006 -VIII K 57/03-, EFG 2006, 976). Danach ist die Regelung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verfassungskonform.
Den Klägern waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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